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BGH · VI ZR 235/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 235/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Stöhr23MüllerBerlinZPO

Volltext der Entscheidung

Abschrift
VI ZR 235/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Mai 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 30. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Abwägung der beteiligten Grundrechte zu Gunsten der Klägerin durch das Berufungsgericht ist auch unter Berücksichtigung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.000,00 €
Müller	Greiner	Wellner
 Pauge
Stöhr
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2003 - 27 O 548/03 -KG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2005 - 9 U 21/04 -