* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 234/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 234/80

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht folgt zwar (wie bereits in seinem in VersR 1981, 67 veröffentlichten Urteil) dem in der Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - anerkannten Grundsatz, daß bei erheblicher Beschädigung eines schon gebrauchten, aber noch "völlig neuwertigen" bzw. Nur bis zu einer Laufleistung von 1.000 km erscheint dem Berufungsgericht die Gleichstellung eines beschädigten mit einem ersatzweise gekauften neuen Fahrzeugs noch billigenswert. Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht eine Abrechnung auf Neuwagenbasis überhaupt nur bis zu der starren Grenze von a) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegt in der Tat die Ansicht, daß ein Geschädigter allenfalls dann Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangen kann, wenn sein Fahrzeug höchstens 1.000 km gelaufen ist, auch wenn seit der Zulassung erst wenige Tage verstrichen sind (vgl. Der erkennende Senat hält für den Regelfall ebenfalls diese Obergrtnze für gerechtfertigt, weil ein wirtschaftlich nicht sinnvoller Aufwand vermieden werden muß, jedenfalls wenn der Unfall ausschließlich Teile des Pkw betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann (vgl. b) Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefelgt werden, soweit es eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1.000 km ausnahmslos versagen will. Der Bundesgerichtshof hat, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bisher auf die Aufstellung einer starren Regel verzichtet. März 1976 (aaO) vor allem von dem Grundsatz leiten lassen, daß der Geschädigte auf volle Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes Anspruch hat, der vor dem Unfall vorhanden gewesen war. 1.000 km wird dies, da unfallfreie Wagen mit einer so geringen Fahrleistung auf dem Markt kaum erhältlich sind, mitunter die Zurverfügungstellung eines Neuwagens erfordern, weil der Zeitwert des instandgesetzten Wagens auch zuzüglich eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für merkantilen Minderwert nicht voll denjenigen Wert ausgleicht, den das unbeschädigte Fahrzeug als praktisch neues für seinen Eigentümer noch gehabt hatte. Voraussetzung ist hier, daß bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann. März 1976 - aaO) und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkennt. 1. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen vermag der Senat noch nicht zu beurteilen, ob der Kläger ausnahmsweise berechtigt war, auf die Reparatur seines Fahrzeugs zu verzichten und sich einen Neuwagen anzuschaffen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, inwieweit das Fahrzeug des Klägers bei dem Auffahrunfall beschädigt wurde und welche Folgen nach einer Reparatur zurückgeblieben wären. 2. Für die Neuverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht dann, wenn der Kläger Anspruch auf eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis haben sollte, wegen der Fahrleistung bis zu dem Unfall (vgl. 615) und wegen der Weiterbenutzung des Wagens nach dem Unfall einen Abschlag zu machen hat. Sollte sich eine solche Schadensabrechnung als unzulässig erweisen, so wird das Berufungsgericht besonders zu prüfen haben, ob der dem Kläger bisher zuerkannte Betrag für merkantilen Minder-wert angemessen ist.

Zitierte Normen: § 251 BGB
VersRReparaturBerufungsgerichtkmFahrzeugWagenKlägerPkw

Volltext der Entscheidung

SS
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 249 Gb
 Die in der Rechtsprechung überwiegende Übung, dem Eigentümer eines erheblich beschädigten Personenkraftwagens eine Schadensberechnung ”auf Neuwagenbasis” nur bis zu einer Fahrleistung von 1.000 km zu gestatten, ist als Faustregel zu billigen. Zu den Grundsätzen, nach denen im Ausnahmefall eine gewisse Überschreitung dieser Grenze zulässig erscheinen kann.
BGH, Urt. v. 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_234/80 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3. November 1981
Walz
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Baukaufmanns Helmut H LH Straße £,
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die V SHHHHHHHHHHIB Deutsche Sachversicherung AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Walter	Walter
 ScJBBMM» Wolfgang LfljB und Harald StJ BHHhof H, HflB i,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juli 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 25. August 1978 wurde der erst seit 10 Tagen zugelassene silbermetallicfarbene Pkw Audi 100 des Klägers bei einem Auffahrunfall, den ein Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers verschuldet hatte, beschädigt. Für Reparaturkosten hätte der Kläger 2.853,37 DM aufwenden müssen. Er veräußerte Jedoch den beschädigten Wagen zu dem Preise von 11.000 DM und kaufte sich einen neuen Pkw, für den er 21.100 DM bezahlen mußte.
 
In seinen Verhandlungen mit dem beklagten Haftpflichtversicherer verlangte der Kläger eine Abrechnung der Unfallschaden an seinem Pkw auf Neuwagenbasis. Er machte dabei geltend, der Wagen sei bis zu dem Unfallzeitpunkt nur 1.972 km gefahren.
Die Beklagte lehnte die vom Kläger erstrebte Abrechnung sweise ab und erstattete ihm zunächst nur
3.000	DM. Nach Klageerhebung zahlte sie weitere 562,52 DM an den Kläger.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 664,66 DM an den Kläger zu zahlen, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte nur in Höhe von 10,80 DM Erfolg.Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klage-anspruch weiter.
Ent sehe idung sgründ e
I.
Das Berufungsgericht folgt zwar (wie bereits in seinem in VersR 1981, 67 veröffentlichten Urteil) dem in der Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - anerkannten Grundsatz, daß bei erheblicher Beschädigung eines schon gebrauchten, aber noch "völlig neuwertigen" bzw. "fabrikneuen" Pkw Schadensersatz auf Neuwagenbasis zugebilligt werden kann (vgl. Se-natsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 733). Es versagt jedoch dem Kläger eine solche Schadensberechnung, weil sein Wagen bis zu dem
 Unfallzeitpunkt mehr als 1.000 km gelaufen sei. Nur bis zu einer Laufleistung von 1.000 km erscheint dem Berufungsgericht die Gleichstellung eines beschädigten mit einem ersatzweise gekauften neuen Fahrzeugs noch billigenswert.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1. Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht eine Abrechnung auf Neuwagenbasis überhaupt nur bis zu der starren Grenze von
1.000	km Laufleistung zulassen will.
a) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegt in der Tat die Ansicht, daß ein Geschädigter allenfalls dann Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangen kann, wenn sein Fahrzeug höchstens 1.000 km gelaufen ist, auch wenn seit der Zulassung erst wenige Tage verstrichen sind (vgl. OLG Bremen, VersR 1970, 1159; 1971, 912; 1978, 236; OLG Hamm, VersR 1973,
1072; BB 1981, 147; OLG Köln, VersR 1975, 933, 934;
OLG München, VersR 1974, 65; OLG Nürnberg, VersR 1975, 960, 961; teilw. m.w.Nachw.; a.A. KG, VersR 1976,
861, 862 m.w.Nachw.; OLG Frankfurt, VersR 1980, 335; OLG Oldenburg, DAR 1971, 324). Auch das Schrifttum folgt im wesentlichen dieser Auffassung (vgl. Himmel-reich/Klimke, KFZ-Schadensregulierung, Rdn. 971; MünchKomm-Grunsky, § 251 BGB, Rdn. 10; a.A. Walter in KVR von A-Z, Kennzahl 51.001, S.19).
Der erkennende Senat hält für den Regelfall ebenfalls diese Obergrtnze für gerechtfertigt, weil ein wirtschaftlich nicht sinnvoller Aufwand vermieden werden muß, jedenfalls wenn der Unfall ausschließlich Teile des Pkw betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestellt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. März 197^ - VI ZR 14/75 - aaO).
b) Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefelgt werden, soweit es eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1.000 km ausnahmslos versagen will. Der Bundesgerichtshof hat, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bisher auf die Aufstellung einer starren Regel verzichtet. Er hat sich auch in dem Urteil vom 4. März 1976 (aaO) vor allem von dem Grundsatz leiten lassen, daß der Geschädigte auf volle Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes Anspruch hat, der vor dem Unfall vorhanden gewesen war. Auch jenseits einer Fahrleistung von
1.000	km wird dies, da unfallfreie Wagen mit einer so geringen Fahrleistung auf dem Markt kaum erhältlich sind, mitunter die Zurverfügungstellung eines Neuwagens erfordern, weil der Zeitwert des instandgesetzten Wagens auch zuzüglich eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für merkantilen Minderwert nicht voll denjenigen Wert ausgleicht, den das unbeschädigte Fahrzeug als praktisch neues für seinen Eigentümer noch gehabt hatte.
2. Auch der Zulassung solcher Ausnahmefälle muß allerdings eine ziemlich enge Grenze gesetzt sein. Sie ergibt sich - wiewohl der Rechtsprechung eine im
 letzten Schritt notwendig willkürliche starre Abgrenzung anders als etwa dem Gesetzgeber nicht zusteht - aus der Verkehrsanschauung und dem Wesen des Schadensersatzes unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 242 BGB.
a) Daraus folgt zunächst, daß der "Schmelz der Neuwertigkeit", soweit er nicht nur individuellen Emotionen sondern einer wirtschaftlichen Verkehrsanschauung entspricht, auch in den erwähnten Ausnahmefällen nach äußerstenfalls einer Fahrleistung von 3.000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat nicht mehr besonders zu Buche schlagen kann.
Jenseits dieser Grenze kann sich eine Unzu demutbarkeit der Weiterbenutzung durch den Geschädigten allenfalls aus konkreten technischen oder ästhetischen Mängeln ergeben, die durch die Reparatur nicht beseitigt werden können. Doch geben solche Fälle Anlaß, den merkantilen Minderwert einschließlich des technischen so hoch anzusetzen, daß sich eine ins Gewicht fallende Differenz der verschiedenen Berechnungsarten nicht mehr ergibt.
b) Bei einer Laufleistung zwischen 1.000 und
3.000	km kann auch nur beim Vorliegen besonderer Umstände eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht kommen. Voraussetzung ist hier, daß bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn entweder
 
aa) Teile beschädigt worden sind, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt;
bb) nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler am Pkw Zurückbleiben (verzogene oder nicht mehr schließende Türen bzw. Kofferraum- oder Motorhaubendeckel, sichtbare Schweißnähte, Verformungen bestimmter Fahrzeugteile usw.) oder
 cc) eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zu demindest beweismäßig gefährden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - aaO) und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkennt.
III.
1. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen vermag der Senat noch nicht zu beurteilen, ob der Kläger ausnahmsweise berechtigt war, auf die Reparatur seines Fahrzeugs zu verzichten und sich einen Neuwagen anzuschaffen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, inwieweit das Fahrzeug des Klägers bei dem Auffahrunfall beschädigt wurde und welche Folgen nach einer Reparatur zurückgeblieben wären. Hierüber besteht auch zwischen den Parteien Streit. Die von dem Sachverständigen geschätzten verhältnismäßig niedrigen Kosten, die für eine Reparatur des Kraftfahrzeuges aufzuwenden gewesen
8

wären, schließen bleibende Schönheitsfehler bzw. Sicherheitsrisiken nach einer Reparatur allerdings ebenso wenig aus wie der Umstand, daß die Beschädigung nur am Heck, in einer sogenannten Knautschzone des Fahrzeuges, erfolgt sind (vgl. dazu und zur Bedeutung einer auch hier vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen optischen Vermessung KG, NJW 1970, 1048). Es mag auch in Betracht gezogen werden, daß Jedenfalls nach der Behauptung des Klägers der Wagen nicht alsbald im Stadtverkehr verschlissen, sondern nur zu zwei Uberlandfahrten eingesetzt worden ist. Inwieweit dies seinen Wert beeinflußte, hängt vor allem von einer dabei beobachteten angemessenen Fahrweise ab.
Bei dieser Sachlage muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
2. Für die Neuverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht dann, wenn der Kläger Anspruch auf eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis haben sollte, wegen der Fahrleistung bis zu dem Unfall (vgl. dazu Darkow, VersR 1972, 613,
615) und wegen der Weiterbenutzung des Wagens nach dem Unfall einen Abschlag zu machen hat.
 
Sollte sich eine solche Schadensabrechnung als unzulässig erweisen, so wird das Berufungsgericht besonders zu prüfen haben, ob der dem Kläger bisher zuerkannte Betrag für merkantilen Minder-wert angemessen ist.
Dunz	Scheffen	Dr.
Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann
 Steffen