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BGH · VI ZR 234/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 234/72

a) Den Gebrauch gestatten im Sinne von § 6 PflVG kann nur, wessen Sachherrschaft am Fahrzeug derjenigen des Täters übergeordnet ist. c) Die Meldepflicht nach § 27 Abs.3 Satz 1 StVZO betrifft auch Veräußerungen eines Kraftfahrzeugs an Angehörige der US-Streitmacht. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Schädiger entfernte sich von der Unfallstelle und ist unbekannt, indes blieb das Nummernschild des von ihm gefahrenen Fahrzeugs zurück. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V# mit § 6 PflVG i.d.F. vom 5. Es meint, der Beklagte habe den Käufer mit der Überlassung des verkauften Fahrzeugs wissend, daß es unversichert war, den Gebrauch auf öffentlichen Straßen gestattet. VI ZR 121/60 » VersR 1962, 216 » VRS 22, 178 fUr die gleichlautende Vorschrift des § 5 PflVG i.d.F. von 1939; OLG München VersR 1973, 236), wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Das Berufungsgericht dürfte nicht verkannt haben, daß das in der Vorschrift erwähnte "Gestatten” begriffsnotwendig eine irgendwie gestaltete Verfügungsmöglichkeit des Gestattenden voraussetzt, daher nur von einer solchen Person gewährt werden kann, deren Sachherrschaft am Fahrzeug derjenigen des Täters übergeordnet ist (vgl. Es meint jedoch, es genüge, wenn der Beklagte die Sachherrschaft am Fahrzeug in dem Zeitpunkt gehabt habe, als er es den Käufern überließ. Auch soweit Gesetze eine Verantwortung für das Ermöglichen gefährlichen Gebrauchs des Fahrzeugs durch einen anderen begründen (ausdrücklich in § 7 Abs.3 S. Eine gegenteilige Auffassung wäre nicht damit vereinbar, daß die Veräußerung eines Kraftfahrzeugs an einen anderen als solche grundsätzlich gegen keine Rechtspflicht verstößt und daß sich der Veräußerer mit ihr naturgemäß Jeder weiteren Einflußnahme auf die Benutzung des Fahrzeugs begibt. Anderes mag gelten, wenn sich der Veräußerer durch die Überlassung des Kraftfahrzeugs zu dem Gehilfen einer Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Beklagte sich der Beihilfe (§ 830 Abs. 2 BGB, § 49 StGB) zu dem in § 6 PflVG unter Strafe gestellten Vergehens eines anderen Täters schuldig gemacht hat. Zwar könnte ein als Beihilfe zu wertender Tatbeitrag darin liegen, daß der Beklagte die alten Nummernschilder - wenn auch nach Entfernung der Zulassungsstempel - an dem Fahrzeug beließ, obwohl er nicht die geringste Gewähr dafür hatte, daß die ihm unbekannten Käufer, die, wie er wußte, noch keine Zulassung und damit auch keine versicherungsrechtliche Deckung für das gekaufte Fahrzeug hatten, diese Nummernschilder nicht mißbrauchen würden. Die Möglichkeit solchen Mißbrauchs drängte sich geradezu auf.Der Kläger hat aber keine Umstände dargetan, aus denen auf ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten, das Beihilfe sowohl im strafrechtlichen Sinne (siehe BGHSt 1,280, 283» Schönke StGB 17. Aber auch § 1 PflVG scheidet als Ansprachsgrund-lage aus, wonach der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet ist, vor Verwendung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden, abzuschließen. Im Zeitpunkt der Benutzung des hier in Betracht kommenden Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr war der Beklagte - wie bereits unter Ziff.1 dargelegt - nicht mehr Halter. Juli 1969 in Betracht, weil er als Eigentümer und Halter des Fahrzeugs dieses veräußert hat, ohne der Zulassungsstelle, die zuletzt dem Fahrzeug das Kennzeichen zugeteilt hatte, Name und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen (vgl. Die vorübergehende Stillegung des Fahrzeugs enthob ihn nicht dieser Pflicht (§ 27 Abs.4 a StVZO). Diese Meldepflicht entfiel auch nicht, wie der Beklagte meint, weil er das Fahrzeug an Angehörige der US-Streitkräfte verkaufte. Gleichwohl war der Beklagte nach § 27 Abs.3 StVZO verpflichtet, eine solche Veräußerung zu melden. Im Gegenteil ist der Anordnung des Bundesministers für Verkehr über die Behandlung privater Kraftfahrzeuge von Bundeswehrangehörigen bei der Zulassung im Ausland vom 23. August 1968 - VR III 2 - Az. 44-01-00 muß gefolgert werden, daß das Gesetz, was zweifellos seiner Intention entspricht, eine vollständige Kontrolle über die von einer deutschen Zulassungsstelle für den öffentlichen Denn ein Kraftfahrzeug wird nur zugelassen, wenn der Zulassungsstelle die Versicherungsdeckung nachgewiesen ist (§ 29 a StVZO). Daher haftet der Beklagte, wenn er schuldhaft die ihm als Veräußerer obliegende Meldepflicht verletzt hat, dem Kläger auf Schadensersatz, soweit dieser seinen ihm durch den Zusammenstoß mit dem veräußerten Fahrzeug erwachsenen Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG deshalb nicht verwirklichen kann, weil infolge der Pflichtverletzung Name und Anschrift des Kraftfahrzeughalters unbekannt blieben. 2. Ob dies hier zutrifft, wird vom Berufungsgericht - an das die Sache nach § 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO zurückzuverweisen war - noch zu klären sein.

Zitierte Normen: § 6 BGB § 6 PflVG § 823 BGB § 6 PflVG § 823 BGB § 5 PflVG § 29a StVZO § 6 PflVG § 598 BGB § 6 PflVG § 7 StVG § 830 BGB § 6 PflVG § 830 BGB § 1 PflVG § 29a StVZO § 24 StVG § 565 ZPO
VorschriftMeldepflichtKraftfahrzeugStVZOFahrzeugPflVGKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 PflVG § 6; BGB § 823 (Bf); StVZO § 27 Abs. 3 Satz 1
a)	Den Gebrauch gestatten im Sinne von § 6 PflVG kann nur, wessen Sachherrschaft am Fahrzeug derjenigen des Täters übergeordnet ist.
b)	§ 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO ist ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
c)	Die Meldepflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO betrifft auch Veräußerungen eines Kraftfahrzeugs an Angehörige der US-Streitmacht.
BGH, Urt. v. 21. Februar 1974 - VI ZR 234/72 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21. Februar 197^, K r i e g 1 , Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 254/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Olek
■Str.
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Kurt A
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.Dr.Dr.l
und Prof. Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 197^ durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Scheffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das Fahrzeug des Klägers wurde im Mai 1971 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Kläger war vorfahrtsberechtigter Fahrer. Der Schädiger entfernte sich von der Unfallstelle und ist unbekannt, indes blieb das Nummernschild des von ihm gefahrenen Fahrzeugs zurück. Das Fahrzeug wurde tags darauf in einem Gebüsch aufgefunden. Es war nicht versichert. An Hand des Nummernschildes wurde folgendes ermittelt:
Der Beklagte, der unmittelbar an der Grenze eines eingezäunten Kasernengeländes der US-Streitkräfte einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, hatte das Fahrzeug einen
 
Tag vor dem Unfall an drei ihm unbekannte amerikanische Soldaten verkauft. Es war ihm etwa drei Monate vorher -ordnungsgemäß abgemeldet - von der früheren Eigentümerin und Halterin zur freien Verfügung überlassen worden. Uber den Verkauf an die amerikanischen Soldaten liegt ein schriftlicher Kaufvertrag nicht vor. Infolgedessen ließ sich nicht feststellen, wer im Zeitpunkt des Unfalls der Halter des Fahrzeugs war.
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages seines Schadens in Anspruch genommen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben, Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V# mit § 6 PflVG i.d.F. vom 5. April 1965. Es meint, der Beklagte habe den Käufer mit der Überlassung des verkauften Fahrzeugs wissend, daß es unversichert war, den Gebrauch auf öffentlichen Straßen gestattet.
Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
1.	Nach § 6 PflVG, ein Schutzgesetz i.S. von §823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH Urt. v. 5. Dezember 1961 -
 
VI ZR 121/60 » VersR 1962, 216 » VRS 22, 178 fUr die gleichlautende Vorschrift des § 5 PflVG i.d.F. von 1939; OLG München VersR 1973, 236), wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht.
Das Berufungsgericht dürfte nicht verkannt haben, daß das in der Vorschrift erwähnte "Gestatten” begriffsnotwendig eine irgendwie gestaltete Verfügungsmöglichkeit des Gestattenden voraussetzt, daher nur von einer solchen Person gewährt werden kann, deren Sachherrschaft am Fahrzeug derjenigen des Täters übergeordnet ist (vgl. Bayr. ObIGVRS 15, 393 = VerkM 1958,45; OLG Stuttgart VRS 19,
213; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 20, Aufl. Vorbem. vor § 29 a StVZO Rdz. 17; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. Bd. II Bern. V B zu § 6 PflVG Rdz. 8; Erbs/ Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze K 180 § 6 Anm. 4 b; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr Nr. 40 Anm. 4 zu § 6 PflVG). Der Gestattende muß auf die Art und Weise der Benutzung tätsächlich Einfluß nehmen können/ IH.iA
Es meint jedoch, es genüge, wenn der Beklagte die Sachherrschaft am Fahrzeug in dem Zeitpunkt gehabt habe, als er es den Käufern überließ. Das ist nicht richtig.
Eine"Überordnung" setzt voraus, daß die Sachherrschaft noch in dem Zeitpunkt besteht, in dem das Fahrzeug im Öffentlichen Verkehr gebraucht wurde. Gerade daran fehlt es hier aber; denn mit dem Verkauf hatte der Beklagte
 
sich der Sachherrschaft über das Fahrzeug begeben. Zum "Gestatten” gehört nämlich die fortbestehende Befugnis, die Benutzung des Fahrzeugs nicht (mehr) zu gestatten (vgl, auch die Worte ”zu gestatten” in der Vorschrift des § 598 BGB, die das fortdauernde Eigentum des Verleihers oder bei Weiterverleihen der geliehenen Sache die Befugnis des Entleihers, die Sache zurückzuverlangen, voraussetzt).
Wenn der Verkäufer dem Käufer ein unversichertes fahrbereites Fahrzeug zu Eigentum überläßt, könnte allenfalls von einem "Ermöglichen” des unerlaubten Gebrauchs gesprochen werden. Hierin einen Verstoß gegen § 6 PflVG zu erblicken, verbietet schon der Wortlaut der Vorschrift. Auch soweit Gesetze eine Verantwortung für das Ermöglichen gefährlichen Gebrauchs des Fahrzeugs durch einen anderen begründen (ausdrücklich in § 7 Abs. 3 S. 2 StVG; sinngemäß in § 14 Abs. 2 S. 2 StVO =
§ 35 a.F.), wird eine gegenwärtige Verfügungsmöglichkeit als "Halter" bzw. "Führer" des Fahrzeugs vorausgesetzt. Nach allgemeiner Meinung begründen diese Vorschriften nicht eine Haftung für das Verhalten eines rechtsgeschäftlichen Erwerbers, der dann das Fahrzeug auch nicht dem Verkäufer gegenüber "unbefugt" benutzt. Eine gegenteilige Auffassung wäre nicht damit vereinbar, daß die Veräußerung eines Kraftfahrzeugs an einen anderen als solche grundsätzlich gegen keine Rechtspflicht verstößt und daß sich der Veräußerer mit ihr naturgemäß Jeder weiteren Einflußnahme auf die Benutzung des Fahrzeugs begibt.
Anderes mag gelten, wenn sich der Veräußerer durch die Überlassung des Kraftfahrzeugs zu dem Gehilfen einer
 
Straftat des Erwerbers macht. Außerdem hat ihm das Gesetz (§ 27 Abs. 3 S. 1 StVZO - hier i.d.F. vom 21. Juli 1969) im einzelnen bestimmte Meldepflichten auferlegt, die es u.a. ermöglichen sollen, die Benutzung des Fahrzeugs durch den Erwerber ohne die vorgesehriebene Zulassung und Versicherung zu unterbinden (dazu im folgenden).
2.	Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Beklagte sich der Beihilfe (§ 830 Abs. 2 BGB, § 49 StGB) zu dem in § 6 PflVG unter Strafe gestellten Vergehens eines anderen Täters schuldig gemacht hat.
Zwar könnte ein als Beihilfe zu wertender Tatbeitrag darin liegen, daß der Beklagte die alten Nummernschilder - wenn auch nach Entfernung der Zulassungsstempel - an dem Fahrzeug beließ, obwohl er nicht die geringste Gewähr dafür hatte, daß die ihm unbekannten Käufer, die, wie er wußte, noch keine Zulassung und damit auch keine versicherungsrechtliche Deckung für das gekaufte Fahrzeug hatten, diese Nummernschilder nicht mißbrauchen würden. Die Möglichkeit solchen Mißbrauchs drängte sich geradezu auf. Der Kläger hat aber keine Umstände dargetan, aus denen auf ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten, das Beihilfe sowohl im strafrechtlichen Sinne (siehe BGHSt 1,280, 283» Schönke StGB 17. Aufl. § 49 Rdz. 14) als auch nach § 830 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 8, 288, 292) voraussetzt, geschlossen werden könnte. Zwar würde hierfür bedingter Vorsatz genügen (BGHSt 2, 279, 281). Aber auch dieser setzt voraus, daß der Täter Kenntnis von der bevorstehenden strafbaren Handlung hatte und diese nicht
 
bloß in Kauf nahm, sondern auch billigte. DafUr ist hier nichts dargetan. Der Beklagte ist auch nicht strafrechtlich belangt worden.
3.	Aber auch § 1 PflVG scheidet als Ansprachsgrund-lage aus, wonach der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet ist, vor Verwendung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden, abzuschließen. Im Zeitpunkt der Benutzung des hier in Betracht kommenden Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr war der Beklagte - wie bereits unter Ziff. 1 dargelegt - nicht mehr Halter.
II.
1. Es kommt jedoch eine Haftung des Beklagten wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 3 S. 1 StVZO i.d.F. vom 21. Juli 1969 in Betracht, weil er als Eigentümer und Halter des Fahrzeugs dieses veräußert hat, ohne der Zulassungsstelle, die zuletzt dem Fahrzeug das Kennzeichen zugeteilt hatte, Name und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen (vgl. das Merkblatt über die Meldepflichten des Halters im VerkBl. 1968, 13). Die vorübergehende Stillegung des Fahrzeugs enthob ihn nicht dieser Pflicht (§ 27 Abs. 4 a StVZO). Die durch die Änderungsverordnung vom 21. Juli 1969 angestrebte Vereinfachung des Meldeverfahrens hat zwar für die vorübergehend stillgelegten Fahrzeuge gewisse Erleichterungen gebracht, die Meldepflicht des Veräußerers nach § 27 Abs. 3 S. 1, um die es hier geht, aber bestehen gelassen.
8
Diese Meldepflicht entfiel auch nicht, wie der Beklagte meint, weil er das Fahrzeug an Angehörige der US-Streitkräfte verkaufte. Damit unterstand zwar das Kraftfahrzeug nunmehr der Registrierung und Zulassung bei der Behörde der amerikanischen Truppe (Art. 10 Abs. 2 des Zusatzabkommens zu dem Truppenstatut - BGBl 1961 II 1218,
1229; Müller aaO Bd. II VII/5 d S. 439; Wussow WI 1974,
9). Gleichwohl war der Beklagte nach § 27 Abs. 3 StVZO verpflichtet, eine solche Veräußerung zu melden. Diese Vorschrift enthält keine Einschränkung bezüglich der Veräußerung an Angehörige der US-Streitkräfte. Im Gegenteil ist der Anordnung des Bundesministers für Verkehr über die Behandlung privater Kraftfahrzeuge von Bundeswehrangehörigen bei der Zulassung im Ausland vom 23. Oktober 1968 (VkBl. 1968, 543) zu entnehmen, daß auch dann, wenn ein Fahrzeug durch Verbringung in ein der NATO angehörendes Land, wo es im allgemeinen nach den Gesetzen der NATO-Gastländer zugelassen wird, aus dem deutschen Zulassungsverfahren ausscheidet, eine Meldepflicht besteht. Damit soll ermöglicht werden, daß die deutsche Zulassungsstelle das Fahrzeug in ihren Unterlagen löschen kann, mag die Mitteilungspflicht in diesem besonders geregelten Fall auch der Bundeswehr-Verwaltungsstelle im Ausland, bei der der Bundeswehrangehörige seinerseits das Fahrzeug anmelden muß, obliegen. Aus dem in der genannten Anordnung in Bezug genommenen Erlaß des Bundesministers für Verteidigung und des Bundesministers für Verkehr vom 22. August 1968 - VR III 2 - Az. 44-01-00 muß gefolgert werden, daß das Gesetz, was zweifellos seiner Intention entspricht, eine vollständige Kontrolle über die von einer deutschen Zulassungsstelle für den öffentlichen
 
Straßenverkehr freigegebenon Kraftfahrzeuge anstrebt.
Daher besteht keine Veranlassung, die in § 27 Abs. 3 StVZO vorgesehene Meldepflicht einschränkend auszulegen.
Im Gegenteil erfordert es der Zweck der Vorschrift gerade im Hinblick auf die von nicht ordnungsgemäß zugelassenen, insbesondere unversicherten Kraftfahrzeugen ausgehenden hohen Gefahren an die Erfüllung der in dieser Vorschrift verankerten Meldepflicht strenge Anforderungen zu stellen. Denn ein Kraftfahrzeug wird nur zugelassen, wenn der Zulassungsstelle die Versicherungsdeckung nachgewiesen ist (§ 29 a StVZO).
Dieser Meldepflicht nach § 27 Abs. 3 StVZO, deren Unterlassung eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 69 a Abs. 2 Nr. 12 StVZO i.V. mit § 24 StVG enthält, kommt der Charakter eines Schutzgesetzes zu.(OLG Köln MDR 1971, 299 = VersR 1971, 550;
Palandt/Thomas, BGB 33. Aufl. § 823 Anm. 9 f; Jagusch. aaO § 27 StVZO Rdz. 25). Daher haftet der Beklagte, wenn er schuldhaft die ihm als Veräußerer obliegende Meldepflicht verletzt hat, dem Kläger auf Schadensersatz, soweit dieser seinen ihm durch den Zusammenstoß mit dem veräußerten Fahrzeug erwachsenen Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG deshalb nicht verwirklichen kann, weil infolge der Pflichtverletzung Name und Anschrift des Kraftfahrzeughalters unbekannt blieben. Denn der Beklagte hätte sich, um seiner Meldepflicht nachkommen zu können, die Namen der Erwerber nennen lassen müssen. Auch insofern soll ein "Verkehrsopfer” durch § 27 Abs. 3 StVZO geschützt werden.
2. Ob dies hier zutrifft, wird vom Berufungsgericht - an das die Sache nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zurückzuverweisen war - noch zu klären sein. Dabei könnte dem
 Umstand Bedeutung zukommen, daß der Unfall sich bereits einen Tag nach der Veräußerung ereignet hat*
Ferner wird zu prüfen sein, ob dem Beklagten Verschulden zur Last fällt. Er bestreitet, fahrlässig gehandelt zu haben; ihm sei vom zuständigen Landratsamt die Auskunft erteilt worden, Veräußerungen an Ausländer brauche er nicht zu melden; das habe er immer so gehandhabt; er habe sogar aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens versucht, den Verkauf eines Fahrzeugs an einen US-Soldaten zu melden, worauf ihm wieder die Auskunft erteilt worden sei, dies sei grundsätzlich nicht erforderlich.
Dr. Weber
 Scheffen
Nüßgens
 Dr.Kulimann
 Dunz