Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br.'Bode, Br. Hauß, Br. Pfretzschner undrDr. Kußgens . Das klagende Land hat zu den Beerdigungskosten eine Beihilfe von 706,- DM gezahlt und sich von der Mutter des Beklagten eine Erklärung geben lassen, in der sie in dieser' Höhe ihre Schadensersatz!ordorung gegen den Be klagt eh''ah 'das' ‘Land-abtrat '.1 • Die' Mutter des Beklagten erhält sowohl von dem klagenden Land als auch von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Witwenrente. Der minderjährige Bruder Harald des Beklagten hat vom klagenden Land und von der Bundesversicherungsanstalt eine Waisenrente bezogen. Das klagende Land hat von dem Beklagten, gestützt auf die Abtretungserklärung, die Erstattung der Beihilfe zu den Beerdigungskosten verlangt. Das klagende Land wirft dem Beklagten vor, grob fahrlässig den Tod seines Vaters verursacht zu haben, da er zu schnell und ohne genügende Aufmerksamkeit gefahren sei. ist dei’ Beklagte der Ansicht, .daß die Haftung zwischen ihm und seinem Vater nach den - Umständen ausgeschlossen worden sei» Lie Fahrt habe im wesentlichen dem Besuch, befreundeter Familien gedient, an dem nicht er, aber der Vater interessiert, gewesen, sei. Das klagende Land hat demgegenüber, vorgetragen, daß die Fahrt, hauptsächlich.im-Interesse des Beklagten gelegen habe;,denn dieser habe sich in Braunschweig immatrikulieren lassen und ein Zimmer beschaffen.wollen. Es sei nicht an-- zunehmen, daß der Vater den Beklagten zu dem Nachteil der übrigen Familienmitglieder und zu dem Nachteil seines Dienstherrn von einer Haftung freigestellt habe. Sie hat sich dem Antrag des Beklagten angeschlossen und den Standpunkt“: vertreten, daß die Ansprüche der Angehörigen des Beklagten und entsprechend die des klagenden Landes von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen seien. Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung des Beklagten für die Folgen des Unfalls durch eine stillschweigende Vereinbarung mit dem Vater ausgeschlossen worden. Er habe die Tätigkeit unter den Augen des Vaters ausgeführt, dem als Kraftfahrer da3 mit dem Führen eines Wagens verbundene Risiko bekannt gewesen sei. im Sinne des Vaters gelegen haften, daß dem Beklagten durch Belastung mit hohen Bchaderisersatzleistungen das Berufliche portkommen versperrt werde,' Bei 'der Prüfung .aller Umstände möge auch der Versicherungsschutz des Haftpflichtigen als ein wichtiger Gesichtspunkt ins Gewicht fallen. 1» Der Revision ist zwar'zuzug-eben,, daß sich eine Haf tungsfrei Stellung des Beklagten reöhtlich nicht damit begründen läßt, seine Haftung aus leichter Fahrlässigkeit sei durch einen stillschweigenden Vertrag mit dem Vater ausgeschlossen worden. In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Zurückgreifen auf den angeblich erklärten Parteiwillen um -eine Fiktion, mit der ein vom Richter als angemessen' angesehenes Ergebnis begründet werden soll, Per Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung (BGHZ 34, 355; 39, 156; 41, 79, 81; LM BGB § 254 /La/ Mit der Bemühung, einen hypothetischen Willen der Parteien zu ermitteln und aus ihn haftungsrechtliche Folgen herzuleiten, wird in Wirklichkeit- der Frage nachgegangen, ob aus den Bestehen naher Beziehungen oder aus besonderen Umständen bei Antritt der 'Fahrt- rechtlich ein Grund hergeleitet werden kann, die Haftung, des Fahrers einzuschränken» Me Rechtsprechung hat gegenüber solchen Einschränkungen, wenn nicht der in § 254 3G3 geregelte Fall vorwexfbarer Selbstgefährdung vorliegt, stets große Zurückhaltung gezeigt» Allerdings,hat der erkennende Senat in einen tatbestandlieh ähnlichen Fall, in derr. ein 20-jähriger Sohn als Fahrer einen für den Vater als Insassen tödlichen Unfall verursacht hat', die Möglichkeit in Betracht gezogen, eine flexiblere, der frisiiienrechtliehen Beziehung Rechnung tragende Bemessung der Haftungsfolgen vorzunehmen (Urteil VI Zit 224/60 vom 1/» Juni 1961 = VersK 1961, 846)» Wenn in dieser Entscheidung auch noch in Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf eine stillschweigende Einigung über die Haftungo-folgen bezug genommen wurde, so war doch in der Sache dazu Stellung genommen worden, ob - ähnlich wie im arbeitsrechtlichen Haftungsrecht aus den arbeitsrechtlichen Beziehungen - so hier aus familienrechtlichen Beziehungen zwischen Fahrer und Insassen Umstände für die Bemessung des Schadensersatzes maßgebend sein können, die sonst keine Bedeutung haben» Damit wird eine Schädigung unter Familienangehörigen nur deshalb" Gegenstand eines gerichtlichen Streits, weil sich der Versorgungsträger an einem Familien-angehörigeri schadlos halten will» Nach Auffassung des Senats sind auch die Rückgriffsrechte des öffentlichen Dienstherrn eines Beamten, aus dem schutzzweck beamtenrechtlicher Leistungen, hier der Hinterbliebenenversorgung, einzuschränken» Denn Sinn der Hinterbliebenenversorgung ist eo, daß der Staat, der die ganze Arbeitskraft des Beamten in Anspruch nimmt, dafür an seiner Stelle für einen angemessenen Unterhalt der Angehörigen des Beamten sorgt (LE üsstG V § 2? Erkennt man in solchen Fällen'das Rückgriffsrecht an, so wird den Versorgungscmpfängefhtder angemessene Unterhalt durch den Staat nicht gesichert ö ' überdies'"würde :der Ünfallurheber einem Zugriff:auf 'sein Vermögen'und sein Einkommen aua-gesetzt werden, den er seitens der’betroffenen Familienangehörigen kaum je ausgesetzt word en wäre und vielleicht auch nicht hätte' ausgesetzt werden können, solange er sich in Rahnen seiner Kräfte bemüht, die Auswirkungen des Schadens innerhalb der Familiengemelnschaft'angemessen mit zu trogen» Der Beklagte"" #ürde daher bei Zulassung des 3» Die Revision des klagenden Landes ist der Auffassung, daß alle familienrechtlichen Besonderheiten und alle Gesichtspunkte, die zur Einschränkung des gesetzlichen Fox-derung 4= Hinsichtlich der Beihilfe zu den Beerdigungskosten in Höhe von 706 DM kann sich das klagende Land nicht auf einen gesetzlich angeorcneten Übergang der Forderung aus § 844 Abo. 1 BGB» sondern nur auf eine vertragliche Abtretung durch die Witwe Stetzer berufen. Das klagende Land verstößt daher gegen den §■ 242 BGB, wenn es den Beklagten auf Grund dieser Abtretung zur Haftung heranzieht.
]■; achschlagewerk: Amtliche Sammlung; 3a 3a RGB §§ 254 Da, 823 Ha; Beamtenrecht - Allgemeines; / BBC § 87 a; Ges. über die Rechtsstellung der Beamten ^ und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen § 136 a) Zur Deliktshaftung aus Kraftfahrzeugunfällen gegenüber Familienangehörigeno b) Zur Frage, ob der Staat, der den Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Beamten Versorgungsbezüge gewährt, Rückgriff bei dem an dem Unfall schuldigen Familienangehörigen nehmen kann* BGHjUrt„v„ 80 Januar 1965 - VI ZR 234/63 OLG Prankfurt/Main LG Gießen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZK 254/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 8. Januar 1965 Krieg!, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landes HAK vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Erziehung und Volksbildung, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Dl Iplatz «Ü Klägers und Revisionsklägerc, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Studenten Hans-Helmut St Beklagten und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Lr- Streithelxerin des Beklagten; A®BPBPB-Versicherun|s|ktiengesellschaft, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Drj vertreten 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br.'Bode, Br. Hauß, Br. Pfretzschner undrDr. Kußgens . für Recht erkannt: •• 7 • ■ :r’ s . ■ - ; ■;. ' :< Die Revision des klagenden Bandes- gegen das Urteil - ■ jdes,4. Zivilsenats des Oberlaridesgefichts Frankfurt (Main) vom 28. Mai 1963 wird zurückgewiesen. Sie Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithelferin werden dem klagenden Land auferlegt . Von Rechts wegen v,; Tatbestand :• Am Morgen des 13» Oktober 1953 fuhr der damals gerade 20-jährige Beklagte den Personenkraftwagen seines neben streckenweise Hebelschwaden über der Straße lagen, hatte der Beklagte die Beleuchtung eingeschaltet. Kurz hinter der Ortschaft Meine fuhr ex auf.den unbeleuchteten und ■■mit''heißen Dämpf Kartoffeln beladenen Anhänger eines landwirtschaftlichen Schleppers auf. Der Vater des Beklagten, der Direktor einer Berufsschule war, starb zwei Wochen später an den Folgen der Unfallverletzungen« Der Beklagte wurde durch das Jugendschöffengericht rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten unter Bewährungsaussetzung verurteilt. Die Eltern des Beklagten hatten sich in einen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben und ihre drei'Kinder zu gleichen Teilen als;,Nacherben eingesetzte Sie waren je zur Hälfte. Eigentümer .eines Hau sgrundstücks in Friedberg. Das klagende Land hat zu den Beerdigungskosten eine Beihilfe von 706,- DM gezahlt und sich von der Mutter des Beklagten eine Erklärung geben lassen, in der sie in dieser' Höhe ihre Schadensersatz!ordorung gegen den Be klagt eh''ah 'das' ‘Land-abtrat '.1 • Die' Mutter des Beklagten erhält sowohl von dem klagenden Land als auch von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Witwenrente. Der minderjährige Bruder Harald des Beklagten hat vom klagenden Land und von der Bundesversicherungsanstalt eine Waisenrente bezogen. Das klagende Land hat von dem Beklagten, gestützt auf die Abtretungserklärung, die Erstattung der Beihilfe zu den Beerdigungskosten verlangt. Weiter hat es unter Hinweis auf § 844 BGB und § 136 des Hessischen Landes-beantengesetzes 1954 die Erstattung der zugunsten der Hinterbliebenen erbrachten beamtenrechtlichen Versorgunge-leiotungen begehrt. Die Höhe dieser Erstattungsforderung ist im Berufungsrechtszug auf 33.876,91 DM beziffert worden. Das klagende Land wirft dem Beklagten vor, grob fahrlässig den Tod seines Vaters verursacht zu haben, da er zu schnell und ohne genügende Aufmerksamkeit gefahren sei. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat bestritten, den Unfall schuldhaft verursacht zu haben, und vorgetragen, er habe infolge der Kebelschwaden und der von den Kartoffeln ausgehenden Dämpfe den Anhänger auch bei größerer Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig sehen können. Sollte aber eine Fahrlässigkeit bejaht werden, so - 4 ist dei’ Beklagte der Ansicht, .daß die Haftung zwischen ihm und seinem Vater nach den - Umständen ausgeschlossen worden sei» Lie Fahrt habe im wesentlichen dem Besuch, befreundeter Familien gedient, an dem nicht er, aber der Vater interessiert, gewesen, sei. Lern Vater sei als Kraftfahrer bewußt gewesen,, daß die Fahrt im... Morgennebel mit einer erhöhten .Gefährdung verbunden gewesen sei. £s widerspreche dem mutmaßlichen Rillen des Vaters, daß er, der Beklagte, aus.dem Unfall Schadensensatzansprüchen ausgesetzt werde, die sein Studium und seine weitere Zukunft ernstlich gefährden konnten. Die Durchsetzung der vom klagenden Land geltend, gemachten Ansprüche müsse mittelbar dahinf'ihren, daß. die Mutter und die Familie belastet würden. Das klagende Land hat demgegenüber, vorgetragen, daß die Fahrt, hauptsächlich.im-Interesse des Beklagten gelegen habe;,denn dieser habe sich in Braunschweig immatrikulieren lassen und ein Zimmer beschaffen.wollen. Es sei nicht an-- zunehmen, daß der Vater den Beklagten zu dem Nachteil der übrigen Familienmitglieder und zu dem Nachteil seines Dienstherrn von einer Haftung freigestellt habe. Im übrigen habe die / äsMMmmmmv ersieherunns-AG als Haftpflichtversicherer dem Beklagten Deckungsschutz zu gewähren. Die A^HMflHINl--V er Sicherungsaktiengesellschaft ist dem Beklagten auf die Streitverkündung als Streithelferin beigetreten. Sie hat sich dem Antrag des Beklagten angeschlossen und den Standpunkt“: vertreten, daß die Ansprüche der Angehörigen des Beklagten und entsprechend die des klagenden Landes von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen seien. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die ' .v. ,( ■},£ ' : öU vi:V V,r V.: .1 . :. ■■ Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt das klagende Land den Klage-anopruch weiter. 5 Entscheidungsgründe: •• y ;.v;- ■■■• io-' ^ ^ . ; . Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe den Unfall sphuldjaaft verursacht, da er bei den schlechten Sicht Verhältnissen, zu, schnell -und nicht aufmerksam genug gefahren sei« i$ß liege aber kein besonders schweres Verschulden im sinne einer groben-Fahrlässigkeit vor. Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung des Beklagten für die Folgen des Unfalls durch eine stillschweigende Vereinbarung mit dem Vater ausgeschlossen worden. Zur Begründung dieses Haftungsausschusses zieht das Berufungsgericht folgende Umstände heran: Die Fahrt habe wesentlich den Interessen der Familie Und des Vaters gedient. Dieser habe wegen seines schlechten Gesundheitszustandes auf langen Strecken das Steuer nicht gern selbst geführt und es infolgedessen dem Beklagten überlassen. Dem Wunsche des Vaters habe sich der Beklagte schwer entziehen können. Er habe die Tätigkeit unter den Augen des Vaters ausgeführt, dem als Kraftfahrer da3 mit dem Führen eines Wagens verbundene Risiko bekannt gewesen sei. Innerhalb einer Familie pflege man im allgemeinen aus solchen Unfällen keine HaftungsansprUche herzuleiten. Das gelte insbesondere dann, wenn für die von den Unfall-folgen Betroffenen ausreichend gesorgt sei. Das sei hier der Fall. Die Mutter beziehe aus dem fast unbelasteten Hausgrundstück im'lert von mindestens 100.000 DM laufende Vieteinnahnen von monatlich 150 - 200 DM. Außerdem seien die Familienangehörigen durch die beamtenrechtlichen Hinterbliebenenrenten und zusätzliche Versicherungs-leistungen vor Hotfällen geschützt. Es könne schwerlich im Sinne des Vaters gelegen haften, daß dem Beklagten durch Belastung mit hohen Bchaderisersatzleistungen das Berufliche portkommen versperrt werde,' Bei 'der Prüfung .aller Umstände möge auch der Versicherungsschutz des Haftpflichtigen als ein wichtiger Gesichtspunkt ins Gewicht fallen. Im vorliegenden falle sei der Versicherungsschutz aber mehr als zweifelhaft, da sich der Höftpflichtversicherer mit beachtlichen'Gründen darauf berufe, daß die Ausschlußklausel des § 11 Sr. 4 AKB eingreife. Unter diesen Umständen lasse sich'aus dem'Haftpflichtversicherungsvertrag kein gegen die Haftungsfreistellung des Beklagten sprechendes Argument herleiten, II. In 'Ergebnis' konnte die,Revision keinen Erfolg haften. 1» Der Revision ist zwar'zuzug-eben,, daß sich eine Haf tungsfrei Stellung des Beklagten reöhtlich nicht damit begründen läßt, seine Haftung aus leichter Fahrlässigkeit sei durch einen stillschweigenden Vertrag mit dem Vater ausgeschlossen worden. Dafür, daß Vater und ßohn über eine solche Haftungseinschränkung einig gewesen seien, sind aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte ersichtlich. In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Zurückgreifen auf den angeblich erklärten Parteiwillen um -eine Fiktion, mit der ein vom Richter als angemessen' angesehenes Ergebnis begründet werden soll, Per Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung (BGHZ 34, 355; 39, 156; 41, 79, 81; LM BGB § 254 /La/ Kr. 12) wiederholt darauf hingewiesen, daß es nicht angehe, eine vertragliche Einschränkung der Haftung allein aus dem Gefälligkeitserweis gegenüber dem Fahrgast oder daraus zu entnehmen, daß zwischen Fahrer und Insassen nahe .Beziehungen bestehen oder daß der Insasse gefahrerhöhende — 7 - Umstände der Fahrt gekannt.hat » In solchen Fällen ist • t: ' ,es 'hurcfiv/eg auch .'sehr ungewiß/'was:' Fahrer ' Und Insasse •vereinbart haben würden, wenn sie'die Haftung für die Polgen-kl,es. später eingetretenen Körperschadens zur Erörterung gestellt hätten. Mit der Bemühung, einen hypothetischen Willen der Parteien zu ermitteln und aus ihn haftungsrechtliche Folgen herzuleiten, wird in Wirklichkeit- der Frage nachgegangen, ob aus den Bestehen naher Beziehungen oder aus besonderen Umständen bei Antritt der 'Fahrt- rechtlich ein Grund hergeleitet werden kann, die Haftung, des Fahrers einzuschränken» Me Rechtsprechung hat gegenüber solchen Einschränkungen, wenn nicht der in § 254 3G3 geregelte Fall vorwexfbarer Selbstgefährdung vorliegt, stets große Zurückhaltung gezeigt» Allerdings,hat der erkennende Senat in einen tatbestandlieh ähnlichen Fall, in derr. ein 20-jähriger Sohn als Fahrer einen für den Vater als Insassen tödlichen Unfall verursacht hat', die Möglichkeit in Betracht gezogen, eine flexiblere, der frisiiienrechtliehen Beziehung Rechnung tragende Bemessung der Haftungsfolgen vorzunehmen (Urteil VI Zit 224/60 vom 1/» Juni 1961 = VersK 1961, 846)» Wenn in dieser Entscheidung auch noch in Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf eine stillschweigende Einigung über die Haftungo-folgen bezug genommen wurde, so war doch in der Sache dazu Stellung genommen worden, ob - ähnlich wie im arbeitsrechtlichen Haftungsrecht aus den arbeitsrechtlichen Beziehungen - so hier aus familienrechtlichen Beziehungen zwischen Fahrer und Insassen Umstände für die Bemessung des Schadensersatzes maßgebend sein können, die sonst keine Bedeutung haben» - 8 : 2.» Miner Vertiefung des'Problems der Fahrlässigkeits-haftung für Förperschaden .von Familienangehörigen be-darf,eg,nicht. Bei einer' intakten Pamiliengemeihsehaft werden solche Schadensfälle, die bei Familienfahrten im,i(raft£ahrzeug immer wieder Vorkommen, kaum je von den betroffenen Familienangehprigen zur gerichtlichen .Entscheidung gestellt',-' -Iler vorliegende Fall ist ähnlich wie der in BGH2' 41,; 79‘entschiedene Fall durch die Be- ■; • ‘ T-. ... . ........ -• Sonderheit charakterisiert ,r;..daß - ein Versorgungsträger unter Berufung auf einen gesetzlich angeordneten Forderungsübergang (hier § 136 .Beös^Beamtengesetz 1954) die angeblichen Schadensersatzansprüche der Familienangehörigen geltend macht, um; Deckung für die gewährten Leistungen zu finden. Damit wird eine Schädigung unter Familienangehörigen nur deshalb" Gegenstand eines gerichtlichen Streits, weil sich der Versorgungsträger an einem Familien-angehörigeri schadlos halten will» Nach Auffassung des Senats sind auch die Rückgriffsrechte des öffentlichen Dienstherrn eines Beamten, aus dem schutzzweck beamtenrechtlicher Leistungen, hier der Hinterbliebenenversorgung, einzuschränken» Denn Sinn der Hinterbliebenenversorgung ist eo, daß der Staat, der die ganze Arbeitskraft des Beamten in Anspruch nimmt, dafür an seiner Stelle für einen angemessenen Unterhalt der Angehörigen des Beamten sorgt (LE üsstG V § 2? Nr. 3), Wegen dieser gesetzlichen zugesicherten Fami 1-ienversorgung kann der Beamte davon absehen, andere Vorsorgemaßnahmen für1 den Todesfall 1 zugunsten seiner Familie zu treffen; jedenfalls aber werden andere Vorsorgemaßnahmen für ihn durchweg nur eine unterstützende Bedeutung haben. Der Zweck der Hinterbliebenenversorgung wird aber in entscheidender Weise entwertet', wenn der öffentliche Dienstherr die der Beamten- witwe und einem Kinde gezahlten Ver sorgtfagsrenten vom minderjährigen Sohn der’'Wttv;e zurückfordern kann. Alsdann würde der: Beklagte wieder'’ der Familie, im besonderen der Butter, zur last'fallen, die ihm verstündlicherweise die Durchführung des'Studiums und den Eintritt ins Berufsleben ohne 'drückende Vorbelastung sichern will. Erkennt man in solchen Fällen'das Rückgriffsrecht an, so wird den Versorgungscmpfängefhtder angemessene Unterhalt durch den Staat nicht gesichert ö ' überdies'"würde :der Ünfallurheber einem Zugriff:auf 'sein Vermögen'und sein Einkommen aua-gesetzt werden, den er seitens der’betroffenen Familienangehörigen kaum je ausgesetzt word en wäre und vielleicht auch nicht hätte' ausgesetzt werden können, solange er sich in Rahnen seiner Kräfte bemüht, die Auswirkungen des Schadens innerhalb der Familiengemelnschaft'angemessen mit zu trogen» Der Beklagte"" #ürde daher bei Zulassung des 1 . ' , 1 ' i V» j*f * •• t , Gläubigerwechsels der'Vorteile beraubt werden, die sich aus den fanilienrechtlichen Beziehungen zu den'ursprüng- lichen Anspruchsträgern ergeben» In einem Fall wie den vorliegenden erhalten die Versorgungsempfänger auch keine anstößige Doppelentschädigung, wenn man den Forderungsübergang an den Versorgüngstrager ablehnt» Es tritt also nicht jene Folge ein, die der Gesetzgeber mit der /. Anordnung des Forderungsübergangs verhindern wollte» Dach allem ist es aus ähnlichen Gründen, wie sie in der im § 67 Abs» 2 VVG ausgesprochenen Wertung des Gesetzes zu dem Ausdruck kommen (B"GHZ 41, 79), auch im Beamtenrecht geboten, den Übergang der Forderung gegen nahe Familien-angehörige auf den Versergungoträger auszuschließen. 3» Die Revision des klagenden Landes ist der Auffassung, daß alle familienrechtlichen Besonderheiten und alle Gesichtspunkte, die zur Einschränkung des gesetzlichen Fox-derung ■ *v v»' v , V' f"-' • ""-l " ,/v,. . ■ **. •> i • ........ ' •*<.. * * Übergangs'fuhren könnten» "dann gegenstandslos würden, wenn feststehe, daß der Haftpflichtversicherer Leckungs-cchutz gewähren müsse* Za dieser Präge hat der Senat bereits im Urteil. BGHZ. 41, 79, 84 Stellung genommen und die von klagenden Land vertretene Rechtsansicht zurückgewiesen. Ia übrigen ist der Senat der Auffassung, daß in vorliegenden Pall jedenfalls der Ausschlußgrund des § 11 Kr, 5 AX3 Platz greift, so daß der Haftpflichtversicherer keinen Leekungsschutz zu gewährleisten braucht (vgl. OLG Hamburg Vers?: 1964, 1095, 1096), 4= Hinsichtlich der Beihilfe zu den Beerdigungskosten in Höhe von 706 DM kann sich das klagende Land nicht auf einen gesetzlich angeorcneten Übergang der Forderung aus § 844 Abo. 1 BGB» sondern nur auf eine vertragliche Abtretung durch die Witwe Stetzer berufen. Offenbar sollte die Zession die Gläubigerrechte des klagenden Landes ergänzen» die dieses auf Grund des § 136 des Hess. Beamten-gesetzco 1954 in-Anspruch nahm, steht -es mit -dem Schutzzweck beamtenrechtlicher Leistungen nicht im Einklang, daß sie von einem nahen Familienangehörigen zurückge-fordert werden, so bedeutet es ob jektiv einen Verstoß gegen die auch gegenüber den Hinterbliebenen bestehende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, daß die Gewährung der Beihilfe von der Abtretung des Schadensersatzanspruches gegen den Sohn der Empfängerin der Beihilfe abhängig gemacht wurde. Das klagende Land verstößt daher gegen den §■ 242 BGB, wenn es den Beklagten auf Grund dieser Abtretung zur Haftung heranzieht. Ob der Beklagte seiner Hutter zur Erstattung der Beerdigungskosten verpflichtet gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Ill Dio Revision war daher mit der Kostenfolge der ’§§ 97, .101, Aha« 1 ZPO zjurück2u\veisen. . . . Iianebeck ; . Bun&esricäter Br» Bode '' ' Dr» llauß ist erkrankt und an der "Unterschrift' verhindert»... ■' ■ ’ Hanebeck Dr.» Pf retzschner. .... 13r. Nüßgens