Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Banebeck, Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzechner für Recht erkannt: Die Klägerin wurde am 27- Juli 1957, als sie in Frankfurt am Main die östliche Fahrbahn der Wittelsbacher Allee überquerte, von dem auf seinem Motorrad fahrenden Beklagten angefahren und verletzt. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 28.300,75 DM nebst Zinsen sowie ab i. Juni 1961 bis an das Lebensende der Klägerin, jedoch nicht über den 31- Dezember 1964 hinaus, monatlich 450 DM zu zahlen und die Klägerin von einer Forderung des SMJHHHHHHBHhauses in Frankfurt am Main über 110 DM freizusteilen* monatlich 350 DM übersteigt und über den 31- Dezember 1961 hinausgehto Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente, und zwar für die Zeit vom 1, Juni 1961 bis 31- Dezember 1964 in Höhe von 450,- DM, für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 31« Dezember 1969 in Höhe von 200,- DM und für die Zeit vom 1. Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden der Klägerin aus dem Unfall vom 27. Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit vom 1. 600,- EM geschätzt und angenommen, daß die Klägerin in der Folgezeit - vom 70, Lebensjahr ab - auch ohne den Unfall in ihrer Leistungsfähigkeit nachgelassen und in dieser Zeit bis zur Vollendung des 75* Lebensjahres ein Einkommen von durchschnittlich 400,- EM im Monat gehabt hätte. 2. Eie Revision versucht, diese Erwägungen mit dem Hinweis zu entkräften, daß eine Modellschneiderin mit der Zeit gehen müsse, und meint, das sei in einem Alter von über 70 Jahren nicht mehr möglich. Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht der Klägerin für die letzten Jahre eine gleichbleibende Rente von monatlich 400,- EM zugesprochen hat, Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die gesamte Zeit ein monatliches Purchschnittseinkommen geschätzt hat. 4o Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des Einkommens der Klägerin von den Roheinnahmen nicht auch die Heizungskoeten abgezogen hat* Gewiß handelt es sich bei diesen Kosten um echte Betriebsausgaben, auch im steuerlichen Sinne.
VI ZR 234/62 Verkündet am 25» Oktober 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkunäsfceamter der Geschäftsstelle 2182 046 Im Sales des Volkes In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Kalman M früher jetzt unbekannten Aufenthalts, Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Modellschneiderin Witwe Anna H geb Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungs-klägerin und Revisionsbeklagte* # - Prozeßbevollraächtigter: Hechtsanwait Prof.Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Banebeck, Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzechner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des ?. Zivilsenats des Ofeeflandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Juni 1962 wird zurück gewiesen. Bie Kosten des RevisionereebtszugeB werden dem Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen 2 Tatbestand: : -----.------ Die Klägerin wurde am 27- Juli 1957, als sie in Frankfurt am Main die östliche Fahrbahn der Wittelsbacher Allee überquerte, von dem auf seinem Motorrad fahrenden Beklagten angefahren und verletzt. Sie erlitt bei diesem Unfall komplizierte Knochenbrüche an beiden Unterschenkeln, einen Bruch des linken Unterarmes, eine Luxation des linken Ellen bogens, eine Gehirnerschütterung sowie Platzwunden am Kopf, am linken Ellenbogen und an beiden Beinen. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 28.300,75 DM nebst Zinsen sowie ab i. Juni 1961 bis an das Lebensende der Klägerin, jedoch nicht über den 31- Dezember 1964 hinaus, monatlich 450 DM zu zahlen und die Klägerin von einer Forderung des SMJHHHHHHBHhauses in Frankfurt am Main über 110 DM freizusteilen* Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage Insoweit abzuweisen, als der Beklagte in Absatz 1 des Urteils verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr aj,e 15^.000 DM zu zahlen, und als die Senta, die der Klägerin ab 1. Juni 1961 zugesprochen worden ist, den Betrag von. monatlich 350 DM übersteigt und über den 31- Dezember 1961 hinausgehto Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, ihr die Rente von monatlich 450 DM bis zu dihrem Lebensende zuzubilligen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichte teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: «Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.240,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Mai ^6^zj^zahlen und die Klägerin von einer Forderung des SflHHHMk^ankenhauses in Frankfurt (M) (Br. J.HpMHp) über 110,- DM gemäß dessen Rechnung vom 4. Dezember 1958 freizustellen. ■. •' • •• >• :-V Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente, und zwar für die Zeit vom 1, Juni 1961 bis 31- Dezember 1964 in Höhe von 450,- DM, für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 31« Dezember 1969 in Höhe von 200,- DM und für die Zeit vom 1. Januar 1970 ab in Höhe von 50,- DM zu zahlen. Mit dem weitergehenden Klageanspruch wird die Klägerin atgewiesen". Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß die von ihm zu zahlende Unterhältsrente für die Zeit vom 1. Juni 196I bio 31* Dezember 1964 auf monatlich 50,- DM herabgesetzt wird. Die Klägerin beantragt,, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden der Klägerin aus dem Unfall vom 27. Juli 1957 zu ersetzen. Sie haben im Revisionsrechtszug übereinstimmend erklärt, daß auf den Summenanspruch aer Klägerin am 26. August 1961 15-000,- DM und auf den Rentenanepruch für die Zeit vom 1. Juni bis 31- Dezember 1961 2.450,- DM gezahlt worden sind. Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis 31. Dezember 1964 eine Rente von mehr als monatlich 50,- DM zugesprochen hat. Ihre Angriffe gegen das Berufungsurteil sind nicht begründet * I. Es steht fest, daß die Klägerin vor dem Unfall als Mcdellschneiderin tätig war und daß sie infolge der Verletzungen, die sie bei dem Unfall erlitten hat, nicht mehr in der Lage ist, diesen Beruf auszuüben. Landgericht und Berufungsgericht haben den Verdienstentgang der Klägerin i; - 4 ; / für die Zeit bis Ende 1959 auf monatlich. 600,- EM geschätzt und angenommen, daß die Klägerin in der Folgezeit - vom 70, Lebensjahr ab - auch ohne den Unfall in ihrer Leistungsfähigkeit nachgelassen und in dieser Zeit bis zur Vollendung des 75* Lebensjahres ein Einkommen von durchschnittlich 400,- EM im Monat gehabt hätte. Eas Berufungsgericht entnimmt dem ärztlichen Gutachten, daß die Klägerin vor dem Unfall geistig und körperlich noch sehr rüstig war, und hält es für durchaus denkbar, daß eine Schneiderin, die, wie die Klägerin, erhebliche Aufwendungen für die -Errichtung eines Hauses gehabt habe und daher noch Darlehen abtragen müsse, bis zu ihrem 75. Lebensjahr berufstätig bleibe. 2. Eie Revision versucht, diese Erwägungen mit dem Hinweis zu entkräften, daß eine Modellschneiderin mit der Zeit gehen müsse, und meint, das sei in einem Alter von über 70 Jahren nicht mehr möglich. Diese Rüge ist unbegründet. Las Berufungsgericht hat die Klägerin als Partei vernommen, als sie schon 72 Jahre alt war. Ersichtlich hat es dabei die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin ohne den Unfall damals noch mit Erfolg als Schneiderin hätte tätig sein können. Gegen diese tatrichterliche Überzeugung ist rechtlich nichts einzuwenden, zu demal die Klägerin neben den ihr unmittelbar erteilten Aufträgen weitgehend Heimarbeiten für die. Firma Paul DflB, in F0IBHP’ erledigt hat. Es ist nichts dafür dargetan, daß sie diese Arbeiten nicht auch im Alter von über 70 Jahren noch hätte übernehmen und ausführen können. 3. Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht der Klägerin für die letzten Jahre eine gleichbleibende Rente von monatlich 400,- EM zugesprochen hat, ■P'f r •' T?. iß < ■ i i obwohl, wie es selbst annehrae, das Einkommen der Klägerin vom 70, Lebensjahr ab nach und nach abgesunken wäre<> Auch diese Rüge geht fehl, Pas Berufungsgericht hätte zwar dem Sinken des Einkommens durch eine. Staffelung der Rente (z.B. 500,-,* 400,- und 300,- BM) Rechnung tragen können? Hierzu war es entgegen der Meinung der Revision jedoch nicht verpflichtet. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für die gesamte Zeit ein monatliches Purchschnittseinkommen geschätzt hat. Das lag im Rahmen der Freiheiten, die § 287 ZPO dem Tatrichter für die Ermittlung der Schadenshöhe gewährt o 4o Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des Einkommens der Klägerin von den Roheinnahmen nicht auch die Heizungskoeten abgezogen hat* Gewiß handelt es sich bei diesen Kosten um echte Betriebsausgaben, auch im steuerlichen Sinne. Darauf kommt es aber hier nicht an« Für die Festsetzung der vom Beklagten zu zahlenden Sehadensereatzrente ist vielmehr maßgebend, daß die Klägerin die Schneiderarbeiten in ihrer Wohnung erledigt hat und daß die Heizungskosten daher auch dann erwuchsen, wenn sie ihren Beruf nicht ausübte. Unter diesen Verhältnissen hat das Berufungsgericht mit Recht das Einkommen der Klägerin nicht um die Heizungskosten gemindert. 5. Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts läßt auch im übrigen keinen Bechtsfehler erkennen. Daher war die Hevision des Beklagten zurUckzuweiseno Die Kostenentsebeidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Br. Bode Dr. Hauß Dr. Pfretzsebner Hanebeck B. Meyer