Juni 1954 gegen 24 Uhr bei Regenwetter mit seinem Motorroller die Kerpener Straße in Köln in* westlicher Richtung befuhr, stieß er in der Kreuzung dieser Straße mit dem Lindenthalgürtel mit einem von rechts kommenden Straßenbahnzug der Beklagten zusammen, dessen Vorfahrtsrecht er nicht beachtet hatte, und zwar fuhr der Holler gegen das linke vordere Trittbrett des Triebwagens. Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die beklagte Stadt als Betriebsunternehmerin der Straßenbahn im Rahmen der Haftpflichtgesetze dem Urund nach zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt'und die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz eines Vierteln des' künftig noch entstehenden materiellen Schaden^ festgejrfcellt. merken müssen« Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang vermiete Beweisanregung und Sachverständigenvernehmung zu dem Zweck des Nachweises, daß die Straßenbahn ihre Höchstgeschwindigkeit noch nicht erreicht haben konnte, vielmehr mit etwa 15 km/st fuhr, kam es hiernach nicht ah. «ta Wenn das Berufungsgericht anderseits nicht für nachgewiesen erachtet, daß der Zusammenstoß vom Straßenbahnfahrer auch bei Beobachtung höchstmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Nach der Annahme des Berufungsgerichts hat der Straßenbahnfahrer nämlich bei der Annäherung an die Kreuzung zwar kurze Ausschau nach links gehalten, wobei er den Kläger wegen dessen Geschwindigkeit iaöglicherwei-se noch nicht sehen konnte, dann aber seine Aufmerksamkeit in größerem Uaße der rechten Seite zugewendet, weil dort wegen des baumbestandenen Fußgänger-Kittelweges eher mit dem plötzlichen Eintritt einer Gefahrenlage gerechnet werden mußte. Das angefochtene Urteil legt dar, dies genüge bei weitem nicht, um das'Vorlieben eines unabwendbaren Ereignisses bejahen zu können; dazu hätte gehört, daß der Straßenbahnfahrer sich bei der Annäherung an die Kreuzung mehrfach und schnell nach allen Richtungen gewendet und vor allem mit gesteigerter Aufmerksamkeit größere $eile seines Gesichtsfeldes einheitlich beobachtet hätte. ste Fahrer nur zwei Augen hat, mit denen er nur ein bestimmtes Gesichtsfeld überblicken kann, und daß ein nervöses Hin-und Hersehen eher gefährlich als nützlich gewesen sein würde, ergibt keineswegs, daß den vom Berufungsgericht gemeinten Anforderungen nicht hätte genügt werden können. Entgegen der Auffassung der Revision kam es für den vom Berufungsgericht angesteilten Vergleich der Bremsverhältnisse einer Straßenbahn und eines Kraftfahrzeugs auch nicht darauf an, welchen Bremsweg ein Kraftfahrzeug bei einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st, sondern welchen Bremsweg es bei Einhaltung der von der Stras-senbahn gefahrenen Geschwindigkeit - nach unwiderlegter Behauptung der Beklagten 15 km/st - auf regenglattem Straßenpflaster benötigt haben würde. Als der Straßenbahn eigentümliche, für den Unfall und seine Schwere mit ursächliche Betriebsgefahr wertet das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ihr Gewicht, die ein Ausweichen ausschließende Schienengebundenheit, sowie das geringe, durch die Regenglatte der Schienen noch geschwächte Bremsvermögen.
2335 U3, VI ZR 234/56 Verkündet am^^Oktober 1957 Justizangestellter als tJrkundsbeamter der Geschäftsstelle I *m Hamen des Volkes In dem Hechtsetreit der Stadt vertreten durch den Hat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor in Rathaus, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisions klag er in, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. gegen den Koch Wilhelm 'eg m Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br. Heiß sowie der Bundesrichter Br. Engels, Hanebeck, Br. Bode .und Br. Hauß für Hecht erkannt: . . Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2. Juli 1956 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Hechts wegen Tatbestands Als der Kläger am 26. Juni 1954 gegen 24 Uhr bei Regenwetter mit seinem Motorroller die Kerpener Straße in Köln in* westlicher Richtung befuhr, stieß er in der Kreuzung dieser Straße mit dem Lindenthalgürtel mit einem von rechts kommenden Straßenbahnzug der Beklagten zusammen, dessen Vorfahrtsrecht er nicht beachtet hatte, und zwar fuhr der Holler gegen das linke vordere Trittbrett des Triebwagens. Der Kläger wurde vom Roller geschleudert, geriet mit dem linken Bein unter das Vorderrad des Anhängers und wurde schwer, verletzt • Das Bein mußte amputiert werden, das Fahrzeug und die Kleidung des Klägers wurden erheblich beschädigt. Das Landgericht hat die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die beklagte Stadt als Betriebsunternehmerin der Straßenbahn im Rahmen der Haftpflichtgesetze dem Urund nach zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt'und die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz eines Vierteln des' künftig noch entstehenden materiellen Schaden^ festgejrfcellt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt sie die Abweisung der Klage« Entscheidungsgründe s Die vom Berufungsgericht gebilligte SchadensVerteilung läßt keinen Verfahrensfehler und keine Beeinflussung durch sachlichen Rechtsifrtum erkennen. 1) Das angefochtene Urteil stellt fest, daß gegen den Straßenbahnfahrer der Vorwurf schuldhaften Verhaltens nicht erhoben werden kann, daß ihm insbesondere nicht mit Sicherheit zur Last gelegt werden kann, er habe den Kläger eher be.^ merken müssen« Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang vermiete Beweisanregung und Sachverständigenvernehmung zu dem Zweck des Nachweises, daß die Straßenbahn ihre Höchstgeschwindigkeit noch nicht erreicht haben konnte, vielmehr mit etwa 15 km/st fuhr, kam es hiernach nicht ah. Denn* das Berufungsgericht gibt schon auf Grund der vorliegenden-Beweisergebnisse seiner Überzeugung Ausdruck, daß der Straßenbahnfahrer nicht mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren ist. «ta Wenn das Berufungsgericht anderseits nicht für nachgewiesen erachtet, daß der Zusammenstoß vom Straßenbahnfahrer auch bei Beobachtung höchstmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Nach der Annahme des Berufungsgerichts hat der Straßenbahnfahrer nämlich bei der Annäherung an die Kreuzung zwar kurze Ausschau nach links gehalten, wobei er den Kläger wegen dessen Geschwindigkeit iaöglicherwei-se noch nicht sehen konnte, dann aber seine Aufmerksamkeit in größerem Uaße der rechten Seite zugewendet, weil dort wegen des baumbestandenen Fußgänger-Kittelweges eher mit dem plötzlichen Eintritt einer Gefahrenlage gerechnet werden mußte. Das angefochtene Urteil legt dar, dies genüge bei weitem nicht, um das'Vorlieben eines unabwendbaren Ereignisses bejahen zu können; dazu hätte gehört, daß der Straßenbahnfahrer sich bei der Annäherung an die Kreuzung mehrfach und schnell nach allen Richtungen gewendet und vor allem mit gesteigerter Aufmerksamkeit größere $eile seines Gesichtsfeldes einheitlich beobachtet hätte. Daß - wie die Revision ausführt - auch der. sorgfältig- ste Fahrer nur zwei Augen hat, mit denen er nur ein bestimmtes Gesichtsfeld überblicken kann, und daß ein nervöses Hin-und Hersehen eher gefährlich als nützlich gewesen sein würde, ergibt keineswegs, daß den vom Berufungsgericht gemeinten Anforderungen nicht hätte genügt werden können. Das Berufungsgericht geht nämlich mit Hecht davon aus, daß der Straßenbahnfahrer bei Anwendung einer über die gewöhnliche VerkehrsSorgfalt hinausgehenden besonderen, Überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit und Umsicht (BGH VRS 4, 177; HJW 1954, 185 Hr. 1) sich trotz des Vertrauensgrundsatzes nicht damit begnügt hätte, nur einmal bei der Annäherung an die Kreuzung kurz nach links Ausschau zu halten, um dann seine Aufmerksamkeit so gut wie ausschließlich der rechten Seite zuzuwenden, sondern auch der links sich etwa ergebenden Verkehrslage weiterhin größere Beachtung hätte schenken können. Hiernach kann der im Straßenverkehr nicht außergewöhnliche Unfall weder als durch höhere Gewalt verursacht noch als ein im Straßenbahnbetrieb nicht abwendbares Ereignis gewertet werden (§§ 1 HaftpfichtG, 2 SachhaftpflichtG)o 2) Daß der Kläger seinen Unfall durch grobe Fahrläs- ** i sigkeit selbst verschuldet hat, wird vom Berufungsgericht nicht verkannt. Da der Unfall aber auch durch die Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges verursacht worden ist, wägt das Berufungsgericht - grundsätzlich zutreffend - einerseits die Betriebsgefahr des Motorrollers und in Verbindung damit das Verschulden des verletzten Klägers, anderseits die konkrete Betriebsgefahr der Straßenbahn gegeneinander ab. Vergebens rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht aus eigener, unzureichender Sachkunde feststellen dur- * fen, daß der Regen eine größere Glätte der Schienen und damit eine Bremsverzögerung der Straßenbahn verursacht habe« Sie übersieht, daß die als Betriebsunternehmerin sachkundige Beklagte sich schon in ihrer Klagebeantwortung vom 21. Kürz 1955 und noch in ihrem letzten Sohriftsalz vom 25« Juni 1956 eben hierauf selbst berufen hatte. Entgegen der Auffassung der Revision kam es für den vom Berufungsgericht angesteilten Vergleich der Bremsverhältnisse einer Straßenbahn und eines Kraftfahrzeugs auch nicht darauf an, welchen Bremsweg ein Kraftfahrzeug bei einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st, sondern welchen Bremsweg es bei Einhaltung der von der Stras-senbahn gefahrenen Geschwindigkeit - nach unwiderlegter Behauptung der Beklagten 15 km/st - auf regenglattem Straßenpflaster benötigt haben würde. Baß bei solcher Fragestellung der 3remsweg der Straßenbaiin mit dem angefochtenen Urteil als vergleichsweise länger zu beurteilen ist, wird ersichtlich auch von der Revision nicht in Frage gezogen« Als der Straßenbahn eigentümliche, für den Unfall und seine Schwere mit ursächliche Betriebsgefahr wertet das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ihr Gewicht, die ein Ausweichen ausschließende Schienengebundenheit, sowie das geringe, durch die Regenglatte der Schienen noch geschwächte Bremsvermögen. Wenn der zur Abwägung berufene Tatrichter diese konkrete Betriebsgefahr auch gegenüber einer groben Fahrlässigkeit des Verletzten in Verbindung mit der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht unberücksichtigt lassen zu sollen glaubt, so hält er sich im Rahmen des ihm durch § 254 BGB anvertrauten billigen Ermessens (vgl. BGHZ 2, 355) - EinRechtssatz des Inhalts, daß bei grober Fahrlässigkeit des Verletzten die Eisenbahnbetriebsgefahr außer Betracht bleiben müsse, kann nicht anerkannt werden« - «* Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet• Die KostenontScheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPOo Heiß Dr, Bode Engels Hanebeck Dr. Hauß