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BGH · VI ZK 234/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 234/52

Wurde der für die/Überlassung eines Lichtsptl theaters vereinbarte. Pachtpreis von der zus|& digen Preisbehörde herabgesetzt, so blieb des^L Vertrag nicht zu dem herabgesetzten Pachtpr&T Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1953 unter Mitwirkung der Bun desrichter Br. Beibrück, Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Kaul für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger das ij^ßrdgeschoß des Anwesens Nr ^ eingerichtete Lichtspieltheater früher für einen jährlichen Pachtzins von 18 OOO HM verpachtet♦ La das Gebäude durch Fliegerangriffe beschädigt worden war, stellte der Pächter den Betrieb am 16« April 1945 ein* Am 31o August 1945 schlossen die Beklagten zu 1) Nachdem ihnen durch einen Zuweisungsbeschluß des Amtes für das Theater zur Eröffnung eines Spielbetriebes zugewiesen worden war, setzten sie die Räume in Stand und eröffneten den Spielbetrieb am 21«, Lezember 1945? Der damals in L^|^ wohnende Kläger, der den Mietver- ' trag vom 31» August 1945 nicht genehmigt hatte und erst im Januar 1946 von der Zuweisung Kenntnis erhielt? verhandelte seit dieser Zeit mit den Beklagten .zu 1) und 3) über einen Pachtvertrag. und 3) mit einem gewissen Wolfgang V , der in dem Vertrag als Beauftragter und Hausverwalter des Klägers bezeich- Die Beklagten zu 1) und 3) hatten bereits am 1* Dezent ber 1945 bei der Preisüberwachungsstelle in NMHHH hin- 1 sichtlich des Theaters einen Antrag auf eingereicht, der aber nicht bearbeitet ar 194^ stellten sie erneut einen Antrag auf Festsetzung ? des Mietzinses «für die leeren Räume” mit dem Hinweis dar-* auf, daß der Pachtzins für das spielfertige Theater früher 1 500 RM monatlich betragen habe, während jetzt von ihnen für die leeren von ihnen erst in Stand gesetzten Räume der gleiche Betrag verlangt werde« Dieser Antrag, der mit einer Durchschrift eingereicht worden war, wurde dem Kläger nicht mitgeteilt und ebenfalls zunächst nicht bearbeitet* Erst nachdem durch den Runderlaß Nr 14/47 des Verwaltungsamts für Wirtschaft des Amerikanischen und Britischen Besatzung* gebiets - Hauptabteilung Preis - in Wff&i vom 14« Juni 1947 die Überprüfung der Mieten und Pachten bei Filmtheatern angeordnet worden war, nahm die Preisbehörde der Stadt Bearbeitung der vorliegenden Anträge auf und lud die Beklagten zu einer Rücksprache ein« Der Beklagte zu 3) erteilte darauf der Preisstelle eine Abschrift des Vertrages vom 25« Juni 1947 ohne das dazu gehörige Inventarverzeichnis und erklärte dazu mit Schreiben vom 22« September 1947: Der Pachtzins von 12 v.H. vom Bruttoumsatz für leere Räume ist wucherisch« Spielfertiges Kino Pacht 1938 RM 1 500 monatlich. Dezember 1947 die vereinbarte ümsatzmiete für unzulässig und setzte die Pestmiete mit Wirkung vom 1 * Januar 1947 auf 1 710 RM monatlich fest. Juni 1947 wegen arglistiger Täuschung an und forderte die Beklagten auf, das Theater binnen einem Monat an ihn herauszugeben. Er erblickte die arglistige Täuschung darin, daß die Beklagten bei Vertragsschluß ihren Willen, nicht den vereinbarten sondern einen andern Pachtzins zu zahlen, verschwiegen und die Preisbehörde durch die Erklärung getäuscnt näxten, sie hätten nur leere Raume vermietet, während tatsächlich ein Lichtspieltheater mit Einbauten und Einrichtungsgegenständen verpachtet worden sei. Er ist der Ansicht, durch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei der Vertrag vom 25« Juni 1947 hinfällig geworden und könne daher seinem auf Eigentum gestützten Herausgabeanspruch nicht mehr entgegengesetzt werden. Es hat jedoch nicht geprüft' die Mißbilligung des vereinbarten Paehi Preisbehörde auf den rechtlichen Bestand/ vom 25. beruht auf der Preisstopverordnung vom 26* Hoyember 19^6-:‘:ä (RGBl- Ia 955) und den dazu ergangenen Richtlinien» Diese;Y Vorschriften verbieten unter Strafandrohung für Leistung" gen aller Art Entgelte, die mit den. Wirtschaft .’/igj des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets, abteilung Preis, vom 4« Juni 1947 ergibt, waren durch Anordnung PR Hr 15/47 lediglich die Verordnungen über. 8o Hovember 1943 (RGBl I, 654) und der Erlaß des.fri Reichskommissars für die Preisbildung vom i'2,/April 19'^^ mit Wirkung vom 8; April 1945 außer Kraft, gesetzt wordeng| Das Verwaltungsamt für Wirtschaft des amerikanischen. nung PR Hr 15/47 die Mieten und Pachten für Piimtheater gemäß den Richtlinien der Hr 64 des Runderlasses- Hr 1 .3«$ Hach § 134 BGB ist ein gegen ein gesetzliches ".Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft nichtig, wennsich / i-tticht aus dem Gesetz ein'anderes ergibt* Da'die Preisvor^l ^Schriften nur den überhöhten Preis verbieten, ist unmit/ kjelbar nur dieser feil der Preis Vereinbarung- durch * *§. anzuneh/ m ist,, daß es auch ohne den nichtigen feil vörgenommerff RLn würde* Aus dem ganzen Verhalten des-Klägers, wie unzweideutig, daß er unter keinen Umständen den Vertrag zu dem von der Preisbehörde festgesetzten Entgelt geschlossen haben würde. Bie hier zugelassene Ausnahme von der Nichtigkeit des ganzen verbotswidrigen Geschäftes wird damit begründet, daß die Nichtigkeit nicht weiter reichen könne als der Verstoß gegen das Verbot der Preiserhöhung selbst, und daß es bei dem Umsatz lebenswichtiger Gegenstände mehr auf die Wahrung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises als auf eine Vernichtung von Geschäften ankomme (RGZ 168, 313; RGR Komm z BGB Anm 1 Abs 4 und 2 Abs 1 zu § 134)* Waren und andere Handelsgüter sind dazu bestimmt, zur Beckung der Bedürfnisse der Bevölkerung umgesetzt zu werden. Juli 1948 (OGHZ 1, 76) zutreffend ausführt, entspricht es dem volkswirtschaftlichen Zweck der Preisregelung, daß der Veräußerer von Handelsgütern be Vereinbarung unzulässiger Preise an dem Verkauf festgehalten wird, und zwar mit dem dafür nach den jeweiligen Vorschriften zulässigen Preis, Bieselbe rechtspolitische Erwägung führt dazu, daß Mietverträge über Wohnräume bei einem Verstoß gegen Preisvorschriften nicht als nichtig, sondern als zu dem zulässigen Mietzins abgeschlossen an-zusehen sind, denn Wohnräume sind volkswirtschaftlich dazu bestimmt, dem allgemeinen Wohnbedürfnis, also einem für die Bevölkerung lebenswichtigen Zweck zu* dienen; diesem Zweck dürfen sie nicht infolge unzulässiger Mietzinsvereinbarungen vorenthalten werden« Derselbe Grundsatz gilt für Geschäftsräume, die zu dem Vermieten an Geschäftsleute bestimmt sind« Es ist bei dem seit langer Zeit bestehenden Wohn- und Geschäftsraummangel Volkswirtschaft- . Sie werden in der Regel zur Nutzung durch den Eigentümer * errichtet und nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen vermietet oder verpachtet« Es besteht kein volkswirtschaftliches Bedürfnis, Verträge über.die Verpachtung oder Vermietung von Lichtspieltheatern zu dem den Preisvorschriften entsprechenden Entgelt aufrechtzuerhalten, wenn der,vereinbarte Miet- oder Pachtzins überhöht ist. In der Regel wird in diesem Palle der Eigentümer das Theater : seihst weiterführen, wenn er nicht mit der Herabsetzung des Entgeltes einverstanden ist. Selbst wenn er sich aber hierzu nicht entschließen und das Lichtspieltheater infolgedessen wegen-Nichtigkeit des Vertrags nicht betrieben würde, wird dadurch ein lebenswichtiges Bedürfnis der Bevölkerung nich gefährdet. Es bleibt daher in diesem Palle bei der Nichtig keit des ganzen Vertrages, wenn das vereinbarte Entgelt mit den Preisbestimmungen nicht vereinbar ist. 6.) Da der Vertrag vom 25* Juni 1947 mithin nichtig und auch nicht später von dem Kläger zu dem zulässigen Prei se bestätigt worden ist, kann der Kläger auf Grund seines Eigentums gemäß § 985 BGB von den Beklagten als Besitzern die Herausgabe des Lichtspieltheaters K^^ verlangen. Nach dem nicht bestr'ittenen Vortrag des Klägers hat auch der Beklagte zu 2) Mitbesitz an dem Theater erlangt. Die inzwischen auf Grund der Art 117 Abs 1 des Grundgesetzes eingetretene Änderung des ehelichen Güterrechts hat an dem tatsächlichen unmittelbaren Besitz des Beklagten zu 2) nichts geändert. Das angefochtene Urteil mußte deshalb gemäß § 564 ZPO aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedurfte.

Zitierte Normen: § 134 BGB § 564 ZPO
TheatervertragennichtigPreisbehördeKlägerNrpreisen

Volltext der Entscheidung

Qesetz$ Rechtssatz

BGrB §154
Wurde der für die/Überlassung eines Lichtsptl theaters vereinbarte. Pachtpreis von der zus|& digen Preisbehörde herabgesetzt, so blieb des^L Vertrag nicht zu dem herabgesetzten Pachtpr&T
wirksam, sondern wurde nichtig, Aktenzeichens VI ZK 234/52
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ürt. des BGH. v. 3.6.1953
OLG Nürnberg
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VI ZR 234/52
Verkündet am 3. Juni 1953 Malessa, ap.Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Justus V	in	Ni
(Straße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
1)
2)
3)
die Kaufmannsehefrau Anna
. K^ÜHfcst raße ^,
in Ni
 den Kaufmann Arthj Istraße m
den Kaufmann Max
 in B
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1953 unter Mitwirkung der Bun desrichter Br. Beibrück, Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Kaul
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 21. Januar 1952 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Nürnberg-Fürth vom 12. September 1951 abgeändert.
- 2
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger das ij^ßrdgeschoß des Anwesens	Nr	^
in N^m^ gelegene LichtspieltneeSerlcJ^Bheraus-zugeben samt den dazugehörigen Nebenräumen, Heizraum, Kohlenkeller, Holzkeller und folgenden Einrichtungsgegenständen s
Außenfront
 vorne
Eingang
 gang
Kammer
 Aufgang
Warteraum
 Zuschauerraum.
2 Schaukästen aus Eisen 1 Dach mit Scheinwerfer-Passungen 1 Eisenrahmen 1 Neon-Leuchtschrift 8 Zapfen für Fahnen 1 Eisengitter mit Verschlußstange im Keller 1 Geländer
1 Kasten mit Platzbezeichnungen und Preisen 1 Tür
1 Heizkörper (Heizung)
1 Schaltanlage
1 Tischchen (in der Wand befestigt)
1 Stuhl 1 Telefon
1 Schalttafel ohne Sicherung und ohne Schalter 1 Saalschalter
1	Notbeleuchtungsbatterie 19 Rähmchen
2	desgl. schmal
1 Beleuchtung ohne Birne 1 versperrbare Türe
3	Treppen
4	automatische Türschließer (Pendelbänder)
1 Fenster	.	'*	f.t
1	Schalttafel mit 8 Schaltern* *"./*
2	Heizkörper (Heizung) ' .	e
1 Aufgang mit Geländer zu dem
 Zuschauerraum 1 Türe nach außen 7 Polstersitze 1 Originaltonstärkeregler
1	Klingel zu dem Vorführraum
2	Heizkörper oben (Heizung) i Lampe mit Schalter ohne Birne 1 Steckkontakt 1 Täfelchen 3» Platz 3. Heizkörper in der Mitte (Heizung)
1 Ventilator
- * *.
Kk
t*-

U'

Damenabort
 Herrenabort
Keller
 Vorführraum
*1
, *
1 Transformator im Keller für Notbeleuchtung
1	Quecksilber-Relais für Notbeleuchtung im Gang	, ^	-
2 Ausgangstüren	: Q*
4 Beleuchtungskörper	r
2 Heizkörper unten (Heizung)
1 Steckdose 1 Closett 1 Türe
1 Spülkasten mit Schwimmer
1	Spülkasten für Pissoir
2	Heizkörper (Heizung)
1 automatischer Türschließer
3	Türen
1 kompl. Heizungsanlage mit obigen Heizkörpern	.
1 Kaltpro jektor EdHHb 5 Nr 19316 m/1300 meter Trommeln .
1 Lampenhaus mit Spiegellampe 1 verstellbarer Säulenblock mit Platte
1	automatischer Kohlennachschub
2	Kurzschlußankermotore Nr 75539 und 72824
1 Klangfilm-Verstärker Nr 195796 ohne Röhren 1 Erregergerät Nr 372514 1 Tongleichrichter Nr 388089
3	Projektionsfenster mit Pallschieber 1 Lampenwiderstand Nr 3576
1 Filmkasten mit 8 1300 m Rollen 1 kleiner Trafo f. Plattenspieler und KontrollautSprecher 1 Ventilator 1 Pissoirschüssel 1 Hocker
1 dreipoliger Hebelausschalter 1 Sparumformer Type K^flp Nr 1106 1 Schalttafel mit Spannungsregler
4	Sicherungselemente Volt u. Amperemeter bl Ausschalter
1 kleine Schalttafel mit Hebel und Ausschalter 1 Motorenanlasser, 1 dreipol. und 1 einpol. Sicherungselement 1 Türe	.	•
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1 Ballen für Säure im Keller Erhöhung im Zuschauerraum aus Holz (*5 i Steig) Zwischenwände, Kasse, Vorführraum, Vorplatz.
. Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklag ten zur Last«,
Von Hechts wegen
 Tatbestand?
Der Kläger hatte das in seinem Hausgrundstück

eingerichtete Lichtspieltheater
 früher für einen jährlichen Pachtzins von 18 OOO HM verpachtet♦ La das Gebäude durch Fliegerangriffe beschädigt worden war, stellte der Pächter den Betrieb am 16« April 1945 ein* Am 31o August 1945 schlossen die Beklagten zu 1)
net wurde, einen Mietvertrag über das Lichtspieltheater. Nachdem ihnen durch einen Zuweisungsbeschluß des Amtes für
 das Theater zur Eröffnung eines Spielbetriebes zugewiesen worden war, setzten sie die Räume in Stand und eröffneten den Spielbetrieb am 21«, Lezember 1945? wobei ein Verzeichnis von dem vorhandenen Inventar aufgestellt wurde? das später von beiden Parteien unterschrieben wurde. Der Beklagte zu 2), der Ehemann der Beklagten zu 1), war neben dieser bei der Geschäftsführung tätig.
Der damals in L^|^ wohnende Kläger, der den Mietver- ' trag vom 31» August 1945 nicht genehmigt hatte und erst im Januar 1946 von der Zuweisung Kenntnis erhielt? verhandelte seit dieser Zeit mit den Beklagten .zu 1) und 3) über einen Pachtvertrag. Ein solcher kam am 25. Juni 1947 zustande. Er sollte für.die Zeit bis 21. Dezember 1951 laufen und dann alljährlich mit einjähriger Kündigungsfrist gekündigt wer-den können. Der Pachtpreis war auf 12 v.H. des Bruttoumsat- -
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zes, mindestens jedoch auf 18 000 RM jährlich festgesetzt. Dem Vertrag war ein Verzeichnis der übernommenen Inventarstücke beigefügt.
und 3) mit einem gewissen Wolfgang V , der in dem Vertrag als Beauftragter und Hausverwalter des Klägers bezeich-
Geschäftsraumlenkung der Stadt N
vom 22o Oktober 1945
Die Beklagten zu 1) und 3) hatten bereits am 1* Dezent ber 1945 bei der Preisüberwachungsstelle in NMHHH hin- 1 sichtlich des Theaters einen Antrag auf eingereicht, der aber nicht bearbeitet ar 194^ stellten sie erneut einen Antrag auf Festsetzung ? des Mietzinses «für die leeren Räume” mit dem Hinweis dar-* auf, daß der Pachtzins für das spielfertige Theater früher 1 500 RM monatlich betragen habe, während jetzt von ihnen für die leeren von ihnen erst in Stand gesetzten Räume der gleiche Betrag verlangt werde« Dieser Antrag, der mit einer Durchschrift eingereicht worden war, wurde dem Kläger nicht mitgeteilt und ebenfalls zunächst nicht bearbeitet* Erst nachdem durch den Runderlaß Nr 14/47 des Verwaltungsamts für Wirtschaft des Amerikanischen und Britischen Besatzung* gebiets - Hauptabteilung Preis - in Wff&i vom 14« Juni 1947 die Überprüfung der Mieten und Pachten bei Filmtheatern angeordnet worden war, nahm die Preisbehörde der Stadt Bearbeitung der vorliegenden Anträge auf und lud die Beklagten zu einer Rücksprache ein« Der Beklagte zu 3) erteilte darauf der Preisstelle eine Abschrift des Vertrages vom 25« Juni 1947 ohne das dazu gehörige Inventarverzeichnis und erklärte dazu mit Schreiben vom 22« September 1947:
»Mieteinschätzung#
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wurde, Am 25« Feb$«£
”Sämtliche Einrichtungsgegenstände und Maschinen sind von uns angeschafft worden mit Ausnahme von 2 Umformern und 2 Verstärkern, für welche wir die gesetzliche Beihmiete bezahlen werden -»*«**•«
Der Pachtzins von 12 v.H. vom Bruttoumsatz für leere Räume ist wucherisch« Spielfertiges Kino Pacht 1938 RM 1 500 monatlich. Wo bleibt, die PreisVerordnung?”

~ 7 -
Die Preisbehörde erklärte nach Anstellung weiterer Ermittlungen durch den als endgültig bezeichneten Bescheid vom 9. Dezember 1947 die vereinbarte ümsatzmiete für unzulässig und setzte die Pestmiete mit Wirkung vom 1 * Januar 1947 auf 1 710 RM monatlich fest. Die Beklagten zahlten hierauf nur noch diesen Betrag. Dieser Bescheid ist dem Kläger am 22. Dezember 1947 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 25. November 1948 focht er den Pachtvertrag vom 25. Juni 1947 wegen arglistiger Täuschung an und forderte die Beklagten auf, das Theater binnen einem Monat an ihn herauszugeben. Er erblickte die arglistige Täuschung darin, daß die Beklagten bei Vertragsschluß ihren Willen, nicht den vereinbarten sondern einen andern Pachtzins zu zahlen, verschwiegen und die Preisbehörde durch die Erklärung getäuscnt näxten, sie hätten nur leere Raume vermietet, während tatsächlich ein Lichtspieltheater mit Einbauten und Einrichtungsgegenständen verpachtet worden sei. Nach längeren Verhandlungen über die Möglichkeit eines Betriebes des Theaters durch eine aus der Tochter des Klägers und den Beklagten bestehende Gesellschaft brach der Kläger die Verhandlungen Ende August 1949 ab und erhob im November 1949 die vorliegende Klage, mit der er Herausgabe des Theaters und der dazu gehörigen Einrichtungs gegenstände verlangt.
Er ist der Ansicht, durch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei der Vertrag vom 25« Juni 1947 hinfällig geworden und könne daher seinem auf Eigentum gestützten Herausgabeanspruch nicht mehr entgegengesetzt werden.
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ersatzanspruch gehe ebenfalls auf Herausgabe deh^l* das «die Beklagten nur durch ihr unredliches Verhfa-sich gebracht hätten. Endlich liege in' diesem Veiß. eine positive Vertragsverletzung, die ihn bereöh
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ohne Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten. B . te zu ”2) sei auf Grund der ehelichen Gütergemejg der Beklagten zu 1) neben dem Beklagten zu: 3 )*’ rer Besitzer des Theaters geworden. Die Bekls als mittelbare Besitzerin zur Herausgabe ver$>3p
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Das Landgericht hat die. Klage abgewiesen fung des Klägers ist zurückgewiesen worden. ^ sion verfolgt der Kläger den KlageanspruchAV klagten beantragen;
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Io) Das Berufungsgericht hält den., unbegründet, weil der zwischen den Partei Pachtvertrag vom 25. Juni.1947 aus keinem* Kläger angeführten rechtlichen Gesicht^ geworden sei. Es hat jedoch nicht geprüft' die Mißbilligung des vereinbarten Paehi Preisbehörde auf den rechtlichen Bestand/ vom 25. Juni 1947 hatte. Diese. Hachp]““'f der Vertrag wegen Verstoßes gegen ein - g§ nichtig ist.	‘
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2o) Die Mietzinsfeststellung durch die Dre^abehdr.4|Pv| beruht auf der Preisstopverordnung vom 26* Hoyember 19^6-:‘:ä (RGBl- Ia 955) und den dazu ergangenen Richtlinien» Diese;Y Vorschriften verbieten unter Strafandrohung für Leistung" gen aller Art Entgelte, die mit den. Preisbestimungeh nicht im Einklang stehen* Sie galten auchzur 2eit des Vertragsschlusses vom 25» Juni 1947.« Wie eich- aus ,döm Runder laß Hr 14/47 des Verwaltungsamts für. Wirtschaft .’/igj des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets, abteilung Preis, vom 4« Juni 1947 ergibt, waren durch Anordnung PR Hr 15/47 lediglich die Verordnungen über. p|5j •liehe Maßnahmen auf dem Gebiete der Pilmwirtscriaft vom--/
8o Hovember 1943 (RGBl I, 654) und der Erlaß des.fri Reichskommissars für die Preisbildung vom i'2,/April 19'^^ mit Wirkung vom 8; April 1945 außer Kraft, gesetzt wordeng| Das Verwaltungsamt für Wirtschaft des amerikanischen. un&jP
britischen Besatzungsgebiets konnte daher trotz- der Anorfe
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nung PR Hr 15/47 die Mieten und Pachten für Piimtheater
 gemäß den Richtlinien der Hr 64 des Runderlasses- Hr 1
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. vom 12* Dezember 1957 nachprüfen lassen» . .
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.3«$ Hach § 134 BGB ist ein gegen ein gesetzliches ".Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft nichtig, wennsich / i-tticht aus dem Gesetz ein'anderes ergibt* Da'die Preisvor^l ^Schriften nur den überhöhten Preis verbieten, ist unmit/ kjelbar nur dieser feil der Preis Vereinbarung- durch * *§. 154^ tichtig geworden*Hach § 139 BGB. ergreift-aber die feil-v^ i&chtigkeit das ganze Rechtsgeschäft^ wennnicht. anzuneh/ m ist,, daß es auch ohne den nichtigen feil vörgenommerff RLn würde* Aus dem ganzen Verhalten des-Klägers, wie
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unzweideutig, daß er unter keinen Umständen den Vertrag zu dem von der Preisbehörde festgesetzten Entgelt geschlossen haben würde. Es ist daher von der Regel auszugehen, daß der Vertrag wegen des Preisverstoßes nichtig ist.
4.) Hiervon hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes trotz des Verstoßes gegen die Preisvorschriften die Aufrechterhaltung des Geschäftes in Höhe des zulässigen Entgeltes verlangen. Das trifft vor allen Bingen zu für die Güterumsatzgeschäfte des Warenhandels. Bie hier zugelassene Ausnahme von der Nichtigkeit des ganzen verbotswidrigen Geschäftes wird damit begründet, daß die Nichtigkeit nicht weiter reichen könne als der Verstoß gegen das Verbot der Preiserhöhung selbst, und daß es bei dem Umsatz lebenswichtiger Gegenstände mehr auf die Wahrung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises als auf eine Vernichtung von Geschäften ankomme (RGZ 168, 313; RGR Komm z BGB Anm 1 Abs 4 und 2 Abs 1 zu § 134)* Waren und andere Handelsgüter sind dazu bestimmt, zur Beckung der Bedürfnisse der Bevölkerung umgesetzt zu werden. Ber Kaufmann hat die volkswirtschaftliche Aufgabe, die zu diesem Zweck angeschaffte Ware zu gegebener Zeit zu veräußern.
Wie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in der Entscheidung vom 21. Juli 1948 (OGHZ 1, 76) zutreffend ausführt, entspricht es dem volkswirtschaftlichen Zweck der Preisregelung, daß der Veräußerer von Handelsgütern be Vereinbarung unzulässiger Preise an dem Verkauf festgehalten wird, und zwar mit dem dafür nach den jeweiligen Vorschriften zulässigen Preis, Bieselbe rechtspolitische Erwägung führt dazu, daß Mietverträge über Wohnräume bei
 einem Verstoß gegen Preisvorschriften nicht als nichtig, sondern als zu dem zulässigen Mietzins abgeschlossen an-zusehen sind, denn Wohnräume sind volkswirtschaftlich dazu bestimmt, dem allgemeinen Wohnbedürfnis, also einem für die Bevölkerung lebenswichtigen Zweck zu* dienen; diesem Zweck dürfen sie nicht infolge unzulässiger Mietzinsvereinbarungen vorenthalten werden« Derselbe Grundsatz gilt für Geschäftsräume, die zu dem Vermieten an Geschäftsleute bestimmt sind« Es ist bei dem seit langer Zeit bestehenden Wohn- und Geschäftsraummangel Volkswirtschaft- . lieh nicht zu vertreten, daß derartige Räume nur deshalb unbenutzt bleiben würden, weil die vereinbarten Mieten nicht den PreisVorschriften entsprechen«
5«) Diese Re^el findet aber keine Anwendung auf Geschäfte, deren Durchführung nicht von volkswirtschaftlichen Bedürfnissen gefordert wird« Hierzu gehören insbesondere die Veräußerung von Grundstücken und ähnlichen Gegenständen, die ihrer Art nach nicht zu dem Umsatz bestimmt sind, sondern nur aus besonderen persönlichen Gründen veräußert zu werden pflegen (RGZ 166, 89)« Dieselben Grundsätze müssen auf dem Gebiete des Miet- und Pachtrechts Anwendung finden (RGZ 168, 313). Was sich für Wohn- und Geschäftsräume aus ihrer volkswirtschaftlichen Bestimmung ergibt,^ gilt aber nicht in gleicher Weise für Lichtspieltheater.
Sie werden in der Regel zur Nutzung durch den Eigentümer * errichtet und nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen vermietet oder verpachtet« Es besteht kein volkswirtschaftliches Bedürfnis, Verträge über.die Verpachtung oder Vermietung von Lichtspieltheatern zu dem den Preisvorschriften
 entsprechenden Entgelt aufrechtzuerhalten, wenn der,vereinbarte Miet- oder Pachtzins überhöht ist. In der Regel
 wird in diesem Palle der Eigentümer das Theater : seihst weiterführen, wenn er nicht mit der Herabsetzung des Entgeltes einverstanden ist. Selbst wenn er sich aber hierzu nicht entschließen und das Lichtspieltheater infolgedessen wegen-Nichtigkeit des Vertrags nicht betrieben würde, wird dadurch ein lebenswichtiges Bedürfnis der Bevölkerung nich gefährdet. Es bleibt daher in diesem Palle bei der Nichtig keit des ganzen Vertrages, wenn das vereinbarte Entgelt mit den Preisbestimmungen nicht vereinbar ist.
6.) Da der Vertrag vom 25* Juni 1947 mithin nichtig und auch nicht später von dem Kläger zu dem zulässigen Prei se bestätigt worden ist, kann der Kläger auf Grund seines Eigentums gemäß § 985 BGB von den Beklagten als Besitzern die Herausgabe des Lichtspieltheaters K^^ verlangen.
Nach dem nicht bestr'ittenen Vortrag des Klägers hat auch der Beklagte zu 2) Mitbesitz an dem Theater erlangt. Hierbei ist es unerheblich, ob dies auf Grund des ehelichen Güterrechts oder im Auftrag der Beklagten zu 1), sei ner Ehefrau, geschehen ist. Die inzwischen auf Grund der Art 117 Abs 1 des Grundgesetzes eingetretene Änderung des ehelichen Güterrechts hat an dem tatsächlichen unmittelbaren Besitz des Beklagten zu 2) nichts geändert.
Das angefochtene Urteil mußte deshalb gemäß § 564 ZPO aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedurfte. Da die Aufhebung nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf . das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letztere die Sacht' zur Endentscheidung reif ist, konnte das Revi-
sionsgfericht diese selbst treffen* Die Beklagten mußten daher nach dem Klageantrag verurteilt werdenc
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr, Delbrück	Dr«,	Gelhaar	Hanebeck
 Dr. Hauß	Dr.	Kaul