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BGH · VI ZK 233/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 233/69

I» Die Feststellung dos Berufungsgerichts, daß der Zweit beklagte den Unfall, v/egen dessen er auch strafrichterlich zur Rechenschaft gezogen worden ist, schuldhaft verursacht hat, ist als solche nicht angegriffen. Im übrigon bringt das Berufungsurteil die Beschränkung der Haftung des Beklagten auf den Rahmen dos Straßenverkchrsgcsctzcs hinreichend klar zu dem Ausdruck, so daß entgegen der Meinung der Revision eine Klarstellung nicht erforderlich orschoint. Seine Meinung, daß bei dieser Beschaffenheit der überdies leicht abfallenden Fahrbahn auch die vom Kläger eingeräumte Geschwindigkeit von 40 km/st entschieden zu hoch gewesen sei, und daß der Kläger den Unfall durch langsameres Fahren vermieden oder doch seine Folgen gemildert haben würde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Dem Kläger legt das Berufungsgericht bei der Abwägung nur die von ihm selbst eingeräumte und als zu hoch beurteilte Geschwindigkeit vor Beginn des Unfallgeschehens zur Last. Kein Verschulden des Klägers erblickt das Berufungsgericht darin, daß er es nicht anstelle des mißglückten Brensvorsuchs unternommen hat, an dem Lastwagen der Beklagten links vorbeizukommeno Es läßt dahingestellt, ob ein solches Vorbeikommen an sich noch möglich gewesen wäre, und verzichtet deshalb darauf, diese Trage anhand derfestgestellten Spuren durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Selbst wenn sich feststellen lassen sollte, daß der Lastkraftwagen nicht die ganze Straßenbreite versperrt habe, könne daher gegen den Kläger nur der Vorwurf der zu hohen Geschwindigkeit erhoben werden. Wenn es zutreffen sollte, daß sich das I?ahrzeug des Beklagten nur langsam und ohne Übersehrcitung der l’ohrbahnmitte nach links in die Kreisstraße hineingeschoben hat - ein Verlauf, den das Berufungsgericht nicht ausschließt dann bestand eine sachgemäße Reaktion des Klägers, der zur Beobachtung des für ihn schon lange sichtbaren Lastwagens nach der Sachlage gehalten war, in erster Linie in einem behutsamen Nachlinksziehen seines Kraftwagens. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei von untergeordneter Bedeutung, in welchem Umfang der Beklagte die Straße für den Kläger Soweit das'Berufungsgericht auf die höhere allgemeine Betriebsgefahr schwerer Kraftfahrzeuge abstellen will, setzt dies voraus, daß diese höhere Betriebsgefahr sieh im Unfallgeschehen tatsächlich ausgewirkt hat* Dabei stehen die solchen Fahrzeugen eigene erhöhte Inanspruchnahme von Verkehrsraum und die Gefährlichkeit der durch starke Maschinonkraft bewegten Masse im Vordergrund, Das Berufungsgericht zieht aber in diesem Zusammenhang nicht erkennbar in Betracht, daß die Geschwindigkeit des Lastwagens beim Zusammenstoß höchstens noch eine ganz geringe gev/esen sein kann; es erblickt vielmehr in der Vor allem aber durfte das Berufungsgericht nicht auf die Feststellung verzichten, in welchem Umfange dem Kläger durch das Fahrzeug der Beklagten die Fahrbahn tatsächlich versperrt worden ist. Laß die Verursachungsabwägung an sich den Verfahrensregeln des § 287 ZPO unterliegt, ändert daran nichts; denn dos Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß von der Befragung eines Sachverständigen zu diesem Punkt etwa kein nennenswerter Aufschluß erwartet werden könne. La sich in den noch aufzuklärenden Punkten nur eine Verschiebung des Ergebnisses zugunsten der Beklagten ergeben kann und es die bisherigen Feststellungen mindestens rechtfertigen, den Kläger, dessen Fahrwaise das Berufungsgericht selbst als leichtsinnig bezeichnet (BU S. Es meint, der vom Kläger selbst als ausreichend bezeichnete Betrag von DM 15*000 sei an sich begründet, liege sogar an der unteren Grenze des Angemessenen« Dabei dürfe allerdings nicht übersehen werden, daß die Unfallfolgen schon ein vorbelastetes oder vorgeschädigtes Persönlichkeitsge-füge getroffen hätten. Mit"Rücksicht auf das Mitverschulden des Klägers bringt das Berufungsgericht DM 3.000 in Abzug, so daß sich unter Berücksichtigung eines bereits bezahlten Betrags von DM 800 die zugesprochene Summe ergibt. 1. Zu der im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Frage, ob zu don Folgen des Unfalls auch Dauerwirkungen einer Hirnschädigung gerechnet werden müssen, führt das Berufungsgericht auss Obgleich eine Vielzahl von medizinischen Sachverständigen den Kläger untersucht und begutachtet habe, könne von medizinischer Seite nicht einwandfrei beantwortet werden, welche in Frage kommenden Körperschäden beim Kläger in der Zeit nach dem 5. Wollte man den Kläger im strengen Sinne des § 286 ZPO für beweispflichtig halten dafür, daß die Körperverletzungen bei dem Unfall vom 5p Januar 1961 auch den ’’sowohl nach ihrem Erscheinungsbild als auch nach ihrer Ursächlichkeit unklar gebliebenen Zustand des Klägers" zur I-’olge gehabt haben, dann müßte bei dem non liquet der ärztlichen Aussagen die Klage insoweit mangels Beweises abgewiesen werden. Im folgenden stellt das Berufungsgericht anhand der Bekundung des Sachverständigen Dr. fest, daß bei dem Kläger auf Grund einer Spezialuntersuchung im Februar.1967 eine auf einen organischen Kirnschaden deutende Krankheit entdeckt worden sei. April 1964 ausscheide, dann blieben allerdings noch drei weitere Möglichkeiten, daß nämlich der Kläger genuin an dieser Krankheit (der psychomotorischen Epilepsie) leide, daß er sie sich im Jahre 1943 durch eine Schädolhirnvcrletzung oder das wolhynischc Fieber sugezogon habe, oder aber letztlich bei dom streitbefangenen Unfall. Es entscheidet sich schließlich für die Annahme eines Ursa chenzusainmonhangs zwischen dem Unfall vom 5» Januar 1961 und den im neurologischen Bereich liegenden Schädigungen des Klägers. Dabei ist für das Berufungsgericht der Gedanke entscheidend, es sei unwahrscheinlich, daß der Kläger aus bloßer Einbildung oder rentenneurotischer Begehrlichkeit sein ganzes Lobenswerk aufs Spiel gesetzt und sich des n3elbstv/ertgcfühls eines Erfolgsmenschen im WirtschaftswundorlandH beraubt, also die Depression einem, wenn auch neuen und vielleicht härteren Lebenskampf vorgezogen haben würde. Auf die weiteren Ausführungen, in denen das Berufungsgericht seine Ansicht über die gesundheitliche Entwicklung des Klägers bestätigt sieht, ist im einzelnen nicht einzugehen, da die Beurteilung insgesamt den Rügen der Revision nicht 3tandhält. Das Berufungsgericht schließt seine Ausführungen mit dem Hinweis, daß der Einzolrichter des Senats den Kläger gelegentlich der Verhandlung am 9» November 1964 eingehend und unauffällig beobachtet und dabei den “freilich auch nur intuitiven“ Eindruck gewonnen habe, daß der Kläger “eine psychopatische Persönlichkeit von Krankheitswert" gewesen sei* Das Berufungsgericht kommt nach alledem zu der Feststellung, daß der Kläger bei dem streitigen Unfall “weit über seine Schulterverletzung hinaus" eine krankhafte Wesensveränderung durch das Unfallerlebnis und die Einwirkung der Unfallvcrlctzung erfahren habe, durch die eine schon vorher vorhanden gewesene Anlage oder Vorschädigung zu einer entscheidenden und kritischen Phase verschlimmert worden sei, a) Von einem auch sachlich-rechtlichen Irrtum können die Ausführungen beeinflußt sein, mit denen das Berufungsgericht begründet, daß es die Rechtsfrage des ursächlichen Zusammenhangs unter Würdigung der von einem naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff ausgehenden medizinischen Äußerungen .-juristisch entscheiden wolle. Soweit es darum geht, einen Uroachenzuoammonhang zwischen dem streitbefangonen Unfall und den für den jetzigen Zeitpunkt beim Kläger - für die Revision unangreifbar - festgestellten Leiden im Sinne der nicht b) Das Berufungsgericht hat die Verursachungsfrage unter Anwendung der Vorschrift des § 287 ZPO beurteilt* Es befindet sich damit im Einklang mit der schon auf dos Reichsgericht zurUckgchenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dagegen im Schrifttum u.a» Demgemäß kann z.B. bei feststehendem Verlust eines Gegenstandes, für den Ersatz zu leisten ist, mangels näherer Anhaltspunkte ein mittlerer und nicht wegen der Beweislast des Klägers der denkbar geringste Wert zu schätzen sein (vglo BGH Urt. v. finden* In Fällen der vorliegenden Art handelt es sich aber nicht mehr um eine zulässige “Schätzung“, wenn das Gericht erhebliche Unsicherheiten in den Grundlagen des Tatsachenablaufs in Kauf nimmt* Das Gericht muß vielmehr -in Bezug auf diese Grundlagen die Überzeugung von der Richtigkeit seiner Feststellung erlangen und ist durch § 287 ZPO nur insofern freier gestellt, als es in einem der jeweiligen .Sachlage angemessenen Umfang andere, wenig wahrscheinliche Verl auf smögli chice i ten nicht mit der sonst gebotenen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausochlicßcn muß» V/enn also die Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs immer wieder darauf hinweist, daß der Richter nach § 287 ZPO ohne Rücksicht auf die Bev/eislast und unter Befreiung von den strengen allgemeinen Beweisregcln entscheiden darf (vgl» zuletzt etwa Urt» v. 169)* Vielmehr stellt sich auch im Rahmen des § 287 ZPO die Frage nach der Bev/eislast, v/enn sich das Gericht vom Kausalzusammenhang zwischen konkretem Koftungsgrund und Schadenserfolg nicht zu überzeugen vermag (Senatsurt. auch nach dem sachlichen Gewicht der zu entscheidenden Satfrage (so auch Klauser aaO So 171)» In keinem Pall aber erlaubt es die Vorschrift des § 287 ZPO, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schodensvcrlauf zu bejahen, wenn nach den feststehenden Einzcltatsachen “alles offen” bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt. Im vorliegenden Pall geht es darum, ob der Kläger bei dem Unfall infolge einer nach Peststellung des Berufungsgerichts höchstens leichten Gehirnerschütterung schwere neurologische Dauerfolgen erlitten hat, deren Eintritt oder Auslösung durch das Unfa'llgeschohen zunächst nicht zu erwarten war. Bei der Feststellung einer solchen Tatsache, die für das Gesamtbild und die Größenordnung dos Schadensfalles die entscheidendste Holle spielt, ist bei der Lockerung der strengen Beweisanforderungen Zurückholtung geboten, Ben Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß e3 sich dieser Grundsätze hinreichend bewußt gewesen ist. Damit durfte sich das Berufungsgericht über die Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen Dr» YäflP, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen Gehirnleiden und Unfall vom Jahre 1961 nicht nur als unbewiesen, sondern als unwahrscheinlich bezeichnet hat, nicht hinv/ogsetzen, ohne sich insoweit auf eine gegenteilige sachverständige Bekundung stützen zu können» Das Berufungsgericht kann aber eine vertretbare Überzeugung von dem "geschätzten’1 Verlauf auf Iceincs der von ihm sonst verwerteten ärztlichen Gutachten stützen, und zwar weder allgemein noch in der im wesentlichen erst vom Gericht eingeführten sehr speziellen Form, daß der Schaden auf der Grundlage einer - jedoch nicht näher geklärten - Vorschädigung durch den Unfall erst ausgelöst worden sei» Außer dem gerichtlichen Gutachter Dr. war, soweit ersichtlich, nur Professor Dr. Dieser Sachverständige glaubte unter dem Eindruck des Schlaf-EEG allerdings die Ursächlichkeit de3 streitigen Unfalls als wahrscheinlich bezeichnen zu können, gibt aber dafür keine näheren Gründe an, weshalb das Berufungsgericht auch gerade seine Stellungnahme nicht verwerten will. cc) Zu Recht rügt die Revision es ferner als Verfahrensverstoß, daß dos Berufungsgericht die Feststellung eines durch den Unfall vom 5o Januar 1961 verursachten ,,Persönlichkcitsbruchs,, wesentlich auf die Aussagen der Angehörigen des Klägers über seine vorher bestehende volle Arbcitsfähiglceit stützt, ohne sich mit der Auskunft des Arztes Dr« Sch^^ vom 9» Dezember 1965 auseinanderzusotzen. Danach soll der Kläger im Jahr vor dem Unfall längere Zeit wegen eines näher beschriebenen Depressionszustandcs in Behandlung und wenigstens vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sein« In diesem Zusammenhang wären auch die früheren Rentonbemühungen des Klägers im Anschluß an die von ihm damals geltend gemachten Kriegsschäden zu würdigen gewosen« Allerdings erlaubt cs § 287 ZPO dem Tatrichter auch dann, einen denkbaren, nicht haftungsausfüllenden Verlauf als unwahrscheinlich außer Betracht zu lassen, wenn von mehreren haftungsausfüllenden Verläufen zwar keiner für sich allein eine deutlich größere Wahrscheinlichkeit besitzt, ihre jeweiligen V/ahrschcinlichkeits-grado aber zusammengenommen den Schluß auf die Unv/ahr-□cheinlichkeit desjenigen Verlaufs rechtfertigen, der zur Haftungsausfüllung nicht geeignet ist«. Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, daß es nicht einzelne Hilfstatsachen, z.D. die Kichtur-sächlichkcit dos späteren Unfalls, für sich "schätzen", doh. in freier Würdigung feststellen, und sodann für die weiteren Brv/ägungen als feststehend behandeln darf.Dieses Verfahren der "geschätzten Schätzungsunterlagen” verbietet sich (vgl» 3GH Urteil v, 25» Februar I960 aaO; Schneider MDR 1965, 882), denn es verschleiert den vollen Umfang der Unsicherheit, den die letztliche Entscheidung im Rahmen der erweiterten Ermessensfreiheit in Kauf nehmen muß und erhöht die Gefahr, daß entgegen dem Sinn des § 287 ZPO bloße Möglichkeiten zur Grundlage einer Feststellung gemacht werden» Das Berufungsgericht wird schließlich zu beachten haben, daß die aus Billigkeitserv/ägungen begründete Beweiserlcichterung für den Geschädigten mit ihrem Verzicht auf den strengen Ausschluß anspruchsschädlichcr Verläufe letztlich der Schadensdarstellung des Klägers ein gewisses Vertrauen entgegenbringt; dies kommt unter anderem in der Vorschrift des § 287 Abs» 1 S, 3 ZPO sum Ausdruck» Soweit daher der Tatrichtor bei der neuerlichen Entscheidung Darstellungen des Klägers zur Grundlage der Entscheidung machen wollte, was grundsätzlich zulässig ist, wird er sich auch mit der unstreitigen Tatsache auseinandersusetzen hoben, daß der Vortrag des Klägers Uber die Entwicklung seines Gesundheitszustandes in den mehreren, auf Ersatz von Gesundheitsschäden gerichteten Verfahren teilweise auffällige 7ideroyrücho aufweist» Soweit das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für künftigen Schadon dos Klägers aus dem Unfall vom 5. Eine Aussage darüber, welche Gesundheitsstörungen des Klägers hinsichtlich ihrer etwaigen künftigen Entwicklung als Unfallfolgen zu betrachten sind, enthält der Peotctellungoausspruch nicht, obwohl dies entgegen der Meinung der Revision denkbar und möglicherweise zweckmäßig wäre* Bas Berufungsgericht betont ausdrücklich, daß sich der Ausspruch "abstrakt auf den aus dem Unfall vom 5» Januar 1961 herrührenden Schaden" beziehe«, Dafür, daß das Berufungsgericht damit das diesbezügliche Klagbegehren unzutreffend ausgelegt hätte, besteht kein Anhalt, zu demal auch der Kläger insoweit nichts erinnert«,

Zitierte Normen: § 287 ZPO

Volltext der Entscheidung

Na chschlagev/erk s
BGHZs
 ja
nein
ZPO § 287
Anforderungen an die Überzeugungsbildung deo ffatrichters bei Prägen der haftungsuusfüllenden Ursächlichkeit, hier? Auslösung einer psychomotorischen Epilepsie durch eine Schädelprellung mit höchstens leichter Gehirnerschütterung o
BGH, Urt* v. 7o Juli 1970 - VI ZK 233/69 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
71 2K 235/69
URTEIL	Verbindet am
7. Juli 1970 Kriegl Justizhaupt3ekretär
 ab Urkundsbeamter der GeBchSftsatelle
 in dem Rechtsstreit
 Io
2.
HjPj Franziska,
 Handelsvertreterin,
ii
 Hi
Werner, ;assc #,
Angestellter, H
9
- Prozeßbevollmüchtigtor:
Beklagte, Revisionsklägor und Anschlußrevisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr»
gegen
H
Karl, Kaufmann,
 Kläger, Revisionsbeklagter und Anochlußrevisionslclägcr,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
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Dot VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgcns, Dunz und Scheffen
 für Hecht erkannt:
Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg von 11. Juni 1969 wird zurückgcwiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte* Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten entschieden
- ••
ist.
In Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderv/eiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverv/i esen»
Von Rechts v/egen
 Tatbestand %
Am 5o Januar 1961 gegen 18 Uhr fuhr der Kläger mit seinem PKW Volkswagen von Regensburg kommend auf der Kreisstraße Bu 14 in Richtung Maxhütte. Die 5 - 6 m breite Fahrbahn war glatt vereist, was den Kläger bewußt war. Rach Überwindung einer Straßenkuppe, etwa 300 m vor dem schienengleichen Bahnübergang bei Deglhof, bemerkte er auf einem unmittelbar vor dem ■ Bahnübergang nach rechts in Richtung Ibenthann obzweigenden Feldweg einen in Fahrtrichtung nach Ibenthann stehenden Lastkraftwagen. Die dazwischen liegende Strecke der Kreisstraßo wies für den Kläger ein Gefälle von 2,8 5$ auf.
Halterin des stehenden Lastkraftwagens war die Brstboklagte, Fahrer der Zwcitbeklagte. Letzterer hatte angesichts des ungeräunten Schneebelags auf dem Feldweg auf die Weiterfahrt nach Ibenthann verzichtet und beschlossen, auf die Kreisstraße zurückzustoßen, um dort seine Fahrt in Richtung Maxhütte fortzusetzen. Dies tat er, als sich der Kläger bereits auf 40 - 50 m dem Bahnübergang genähert hatte. Der Wagen des Klägers hatte in diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit, die nach seiner eigenen Einräumung 40 km/st, nach Behauptung der Beklagten mehr betrug.
Angesichts des zurückotoßenden Lastkraftwagens versuchte der Kläger sein Fahrzeug abzubremeen. Dabei
 
kam or auf dor vereisten Straße ins Rutschen und stieß nach Hinterlassung einer 33 m langen Rutschund Schlcifspur mit dem Lastkraftwagen zusammen.
So entstand eine 2,10 m lange Rutochspur des Lastkraftwagens, welche in eine 1,20 n lange Fahrspur einmündete.
Der Kläger erlitt hoi dem Zusammenstoß neben Sachschaden erhebliche Verletzungen. Sr v/urde bis zun 16. Februar 1961 stationär behandelt. Hach seiner Behauptung hat er vor allem eine Hirnverletzung mit schweren Dauerfolgen davongetragen.
In der Zwischenzeit, nämlich am 10. April 1964, hat der Kläger einen zweiten Unfall dadurch erlitten, daß ihm sein Sohn versehentlich den Kofferraumdockel seines Kraftwagens auf den Kopf schlug. Kr hat dabei eine Sehädelverlotzung mit Kirntrauma davongetragen.
Der Kläger gibt dem Zwoitbcklagten die alleinige Schuld an dom Unfall,vom 5. Januar 1961. Kr macht seinen Vermögonsschaden teils in Form eines Zahlungsanspruchs, teils in Form eines Festctollungsbegchrcns geltend und verlangt ein Schmerzensgeld.
Das Landgericht hat unter Berücksichtigung eines üitverschuldens des Klägers dem Festotellungsbegehren und dem Schmorzonsgoldanspruch in Höhe von 2/3 stattge-goben und ausgesprochen, daß der bezifferte Anspruch auf Ersatz von Vermögonsschaden dom Grunde nach zu 2/3:gerechtfertigt sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil surückgewiesen» Auf die Berufung des Klägers hat es dieses Urteil "aufgehoben11 und den Klagansprüchen zu 4/5 stattgegeben, hinsichtlich des bezifferten Vermögens-Schadens wiederum dem Grunde nach» Es hat dabei in Betracht gezogen, daß der Kläger im zweiten Rechtszug seine Ansprüche gegen die Erstbeklagte nicht mehr aufrechtcrhalten hat, soweit sie über die Haftungsgrenze des Straßenverkehrsgesetzes hinausgehen»
Die Revision der Beklagten erstrebt die Abweisung der Klage, soweit ein Schmerzensgeld von mehr als DH Io700 zugesprochen und soweit der Zahlungsanspruch auf Ersatz von Vermögensschaden zu mehr als der Hälfte dem Grunde noch für gerechtfertigt erklärt ist, ferner hinsichtlich des Peststellungsbe-gehrons. Die Anschlußrevioion des Klägers erstrebt den vollen Erfolg der Klage, soweit über sie durch das Berufungsgericht zu befinden war»
Entseheidungsgründo:
Ao
I» Die Feststellung dos Berufungsgerichts, daß der Zweit beklagte den Unfall, v/egen dessen er auch strafrichterlich zur Rechenschaft gezogen worden ist, schuldhaft verursacht hat, ist als solche nicht angegriffen. Daraus ergibt sich seine Haftung für die
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Klagansprüche nach § 323 3GB. Gleichzeitig begründet dieser Sachverhalt die Haftung der Erstbeklagten als jfalterin dos Lastkraftv/agons im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßcnvcrkehrsgosetzes. Eine v/eitergehonde Haftung der Erstbeklagton wird vom Kläger nicht mehr geltend gemacht. Inwieweit das Berufungsgericht diese im zweiten Kechtszug erfolgte Einschränkung des Klagbegehrens prozessual zutreffend gewürdigt hat, ist mangels Verfahrensrüge nicht zu prüfen. Im übrigon bringt das Berufungsurteil die Beschränkung der Haftung des Beklagten auf den Rahmen dos Straßenverkchrsgcsctzcs hinreichend klar zu dem Ausdruck, so daß entgegen der Meinung der Revision eine Klarstellung nicht erforderlich orschoint.
II. 1. Das Berufungsgericht nimmt - insoweit von der Anschlußrevision angegriffen - ein Mitver-schulden dos Klägers an. Es stellt fest, daß zur Unfallzeit das denkbar stärkste Glatteis herrschte. Seine Meinung, daß bei dieser Beschaffenheit der überdies leicht abfallenden Fahrbahn auch die vom Kläger eingeräumte Geschwindigkeit von 40 km/st entschieden zu hoch gewesen sei, und daß der Kläger den Unfall durch langsameres Fahren vermieden oder doch seine Folgen gemildert haben würde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Abwägung der beiderseitigen Verantwortungsanteile ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend Sache des TatrichterSc Sie unterließt
 der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur, soweit die Berücksichtigung einzelner Abwägungselemente von Rechtsirrtum beeinflußt ist oder der Tatrichter unter Verstoß gegen seine Verfahrenspflicht den Sachverhalt unvollständig erfaßt hat.
a) Dem Kläger legt das Berufungsgericht bei der Abwägung nur die von ihm selbst eingeräumte und als zu hoch beurteilte Geschwindigkeit vor Beginn des Unfallgeschehens zur Last. Daß er in V/irklichkeit noch schneller, nämlich 50 - 60 km/st gefahren sei, hält das Berufungsgericht nicht fUr erwiesen. Hiervon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen.
Kein Verschulden des Klägers erblickt das Berufungsgericht darin, daß er es nicht anstelle des mißglückten Brensvorsuchs unternommen hat, an dem Lastwagen der Beklagten links vorbeizukommeno Es läßt dahingestellt, ob ein solches Vorbeikommen an sich noch möglich gewesen wäre, und verzichtet deshalb darauf, diese Trage anhand derfestgestellten Spuren durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Dazu führt es auss Tür den herannahenden Kläger sei das plötzlich in seiner Fahrbahn auftauchende Hindernis, dessen räumliche Ausdehnung er im ersten Augenblick unmöglich habe übersehen oder abschätzon können, so bedrohlich gewesen, daß ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als einen Bremsversuch zu machen. Selbst wenn sich feststellen lassen sollte, daß der Lastkraftwagen nicht die ganze Straßenbreite versperrt habe, könne daher gegen den Kläger nur der Vorwurf der zu hohen Geschwindigkeit erhoben werden. Eine etwa aus nachträglicher Sicht unzweckmäßige Reaktion des Klägers falle dem Beklagten zur Last, der die bedrohliche Lage herbeigeführt habe.
 
Diese Ausführungen gehen teilweise zu rechtlichen 3edenken Anlaß. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß es einen Verkehrsteilnehmer in der Regel nicht zu dem Verschulden gereicht, wenn er, plötzlich unverschuldet in eine gefährliche Lage gebracht, nicht augenblicklich oder nicht in der objektiv Sachgemäßesten Weise reagiert. Das kann aber dann nicht gelten, wenn der Betroffene sich schuldhaft, insbesondere durch überhöhte Geschwindigkeit, selbst in die Notwendigkeit gebracht hat, bei überraschenden Gefahren gegebenenfalls unverzüglich richtig zu reagieren. Dies hat der Kläger getan, indem er in Kenntnis der vollkommen vereisten Fahrbahn eine Gesehv/indigkcit wählte, die jede normale Bremsung unmöglich machen mußte. Angesichts dieses gefährlichen und verkohrsv/idrigen Vorgehens war er mindestens gehalten, sich allgemein in besonderem Maße auf eine sofortige sachgemäße Reaktion einzustellen.
Wenn es zutreffen sollte, daß sich das I?ahrzeug des Beklagten nur langsam und ohne Übersehrcitung der l’ohrbahnmitte nach links in die Kreisstraße hineingeschoben hat - ein Verlauf, den das Berufungsgericht nicht ausschließt dann bestand eine sachgemäße Reaktion des Klägers, der zur Beobachtung des für ihn schon lange sichtbaren Lastwagens nach der Sachlage gehalten war, in erster Linie in einem behutsamen Nachlinksziehen seines Kraftwagens. Hätte diese vom Kläger versäumte Maßnahme objektiv den Unfall vermieden, dann müßte dies zu einer Erhöhung des vom Xläger zu verantwortenden Vorursachungsbeitrags führen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei von untergeordneter Bedeutung, in welchem Umfang der Beklagte die Straße für den Kläger
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versperrt habe, lassen nicht erkennen, daß es diesen Erwägungen gerecht geworden ist,
 Das unfallursächliche Verhalten des Zweitbe-klagten wertet das Berufungsgericht als Verstoß nicht nur gegen § 1, sondern auch gegen § 13 Abs, 2 StVO,
Es stellt fest, daß der seit dem letzten Ortsausgang vom Kläger befahrene Abschnitt der Kreisstraße an allen nicht - wie die des Feldwegs von Ibenthann -völlig untergeordneten Einmündungen mit dem Vorrechtszeichen nach Bild .52 der Anlage zur StVO versehen v/ar, und daß dies dem ortskundigen Beklagten nicht verborgen geblieben war. Damit sei der Kläger vorfahrtsberechtigt gewesen. Der Beklagte habe ihm die Vorfahrt in erschwerender Y/eise sogar in Rückwärtsfahrt genommen. Er habe sich zwar vor Beginn der Kückwärtsfahrt (durch Aussteigen) überzeugt, daß die Kreisstraße verkehrsfrei sei, habe dann aber während des eigentlichen Fahrtvorgangs keinerlei Einsicht in diese gehabt, sei vielmehr "blind" gefahren, Damit habe er einen besonders schweren Verkehrsverstoß begangen.
Diese Ausführungen lassen, soweit es sich nicht um die Beurteilung des Verkehrsverstoßes als besonders schwer handelt, einen Reclitsirrtum nicht erkennen. Insbesondere entspricht die Beurteilung der Vorfahrtverhältnisse der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (BGH Urt. v. 24. April 1964 - 4 StR 62/64 -VerkK 64, 57; vgl. auch Senatsurteil vom IS. Dezember 1962 - VI ZR 25/62 - DM StVO § 13 Hr. 23).
Ira Zuge seiner abschließenden Erwägungen mit dem Ergebnis, daß der Verursachungsbeitrag der Beklagten
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viermal so schwer wiege wie derjenige, den der Kläger zu verantworten hat, fährt das Berufungsgericht aus;
Ein besonderes Verschulden des Beklagten ergebe sich daraus, daß er in Kenntnis der starken Fahrbahn-vereisung dem Kläger in den Weg gefahren sei« Er habe sich sagen müssen, daß sein Verhalten deshalb eine ungewöhnlich hoho Gefahr auslösen werde,,
Biese von der Revision nicht im einzelnen angegriffene Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden*
Das Berufungsgericht fährt fort;
Daß der Beklagte langsam gefahren sei, könne nicht etwa die Betriebsgefahr des schweren Lastkraftwagens herabmindern, denn bei unberechtigtem Hincinfahren in eine Vorfahrtstraße sei Langsamkeit keine Verminderung, sondern eine Erhöhung der Gefahr, weil das Hindernis in der Fahrbahn dementsprechend länger gebildet werde*
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht unbedenklich*
Soweit das'Berufungsgericht auf die höhere allgemeine Betriebsgefahr schwerer Kraftfahrzeuge abstellen will, setzt dies voraus, daß diese höhere Betriebsgefahr sieh im Unfallgeschehen tatsächlich ausgewirkt hat* Dabei stehen die solchen Fahrzeugen eigene erhöhte Inanspruchnahme von Verkehrsraum und die Gefährlichkeit der durch starke Maschinonkraft bewegten Masse im Vordergrund, Das Berufungsgericht zieht aber in diesem Zusammenhang nicht erkennbar in Betracht, daß die Geschwindigkeit des Lastwagens beim Zusammenstoß höchstens noch eine ganz geringe gev/esen sein kann; es erblickt vielmehr in der
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Langsamkeit des Zurückstoßens einen Umstand, der das von den Beklagten zu vertretende Verursachungsgewicht erhöhe. Dem kann nicht gefolgt werden, weil diese Langsamkeit es gleichzeitig den Straßenhenutzern ermöglichte, sich unter den hier gegebenen Sichtverhältnissen rechtzeitig auf das Hindernis einzustellen. Vor allem aber durfte das Berufungsgericht nicht auf die Feststellung verzichten, in welchem Umfange dem Kläger durch das Fahrzeug der Beklagten die Fahrbahn tatsächlich versperrt worden ist. Laß die Verursachungsabwägung an sich den Verfahrensregeln des § 287 ZPO unterliegt, ändert daran nichts; denn dos Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß von der Befragung eines Sachverständigen zu diesem Punkt etwa kein nennenswerter Aufschluß erwartet werden könne. Hiernach ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin zu dem Ifachteil der Beklagten entschieden ist, schon wegen der Schadensabwägung geboten.
La sich in den noch aufzuklärenden Punkten nur eine Verschiebung des Ergebnisses zugunsten der Beklagten ergeben kann und es die bisherigen Feststellungen mindestens rechtfertigen, den Kläger, dessen Fahrwaise das Berufungsgericht selbst als leichtsinnig bezeichnet (BU S. 44),
1/5 seines Schadens selbst tragen zu lassen, muß es bei der angefochtenen Entscheidung insoweit bewenden, als die Klage abgewiesen ist.
Me Anschlußrevision dos Klägers bleibt damit ohne Erfolg,
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Bo
 Io Das Berufungsgericht billigt dem Kläger ein Schmerzensgeld von DM 11*200 zu. Es meint, der vom Kläger selbst als ausreichend bezeichnete Betrag von DM 15*000 sei an sich begründet, liege sogar an der unteren Grenze des Angemessenen« Dabei dürfe allerdings nicht übersehen werden, daß die Unfallfolgen schon ein vorbelastetes oder vorgeschädigtes Persönlichkeitsge-füge getroffen hätten. Mit"Rücksicht auf das Mitverschulden des Klägers bringt das Berufungsgericht DM 3.000 in Abzug, so daß sich unter Berücksichtigung eines bereits bezahlten Betrags von DM 800 die zugesprochene Summe ergibt.
Insoweit lassen die Erwägungen des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wegen der Frage, ob die eigene Schadensmitvorantv/ortung des Klägers richtig bemessen ist, kann auf die Ausführungen zu A. verwiesen werden.
II. 1. Zu der im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Frage, ob zu don Folgen des Unfalls auch Dauerwirkungen einer Hirnschädigung gerechnet werden müssen, führt das Berufungsgericht auss
 Obgleich eine Vielzahl von medizinischen Sachverständigen den Kläger untersucht und begutachtet habe, könne von medizinischer Seite nicht einwandfrei beantwortet werden, welche in Frage kommenden Körperschäden beim Kläger in der Zeit nach dem 5. Juni 1961 (gemeint wohl 2. Juni, bis zu welchem Zeitpunkt das Berufungsgericht unfallbedingte Beeinträchtigungen im
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nichtneurologischen Bereich unangefochten festetollt) Vorgelegen haben und inwieweit sie als Unfallfolgen festgestellt werden können. Dies legt das Berufungsgericht in Y/ürdigung der ihm vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen im einzelnen dar und kommt zu dem Ergebnis , daß demnach von ärztlicher Seite alles offen bleiben müsse.
Das Berufungsgericht fährt forts
 Da nach dem Dazwischentroten des späteren Unfalls vom 10. April 1964 weitere Erkenntnisquellon nicht bestünden, halte sich der Senat für befugt, die Sehadcns-folgon aus dem Unfall vom 5. Januar 1961 gemäß § 287 ZPO zu schätzen und damit die Hechtsfrage des ursächlichen Zusammenhangs in Würdigung der von einem naturwissenschaftlichen Uroachenbegriff .lierkonmenden Sachverständigenäußerungen .juristisch zu entscheiden.
Es handle sich vorliegend um ein Schulbeispiel für die den Anv/endungsbcreich des § 287 ZPO ausdehnende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Wollte man den Kläger im strengen Sinne des § 286 ZPO für beweispflichtig halten dafür, daß die Körperverletzungen bei dem Unfall vom 5p Januar 1961 auch den ’’sowohl nach ihrem Erscheinungsbild als auch nach ihrer Ursächlichkeit unklar gebliebenen Zustand des Klägers" zur I-’olge gehabt haben, dann müßte bei dem non liquet der ärztlichen Aussagen die Klage insoweit mangels Beweises abgewiesen werden. Dieses in vielen Pällen offenbar unbillige Ergebnis solle vermieden werden. Dabei stelle sich die Präge nicht dahin, ob der Kläger am 5. Januar 1961 eine Hirnverletzung erlitten habe, sondern ob die den Verlust der Arbeitsfähigkeit
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bedingende Wesensveränderung des Klägers auf die Gesamtheit des Unfallerlebnisses, nämlich die einwandfrei festgestellten körperlichen und nervliehen Schäden (Schädelprellung und Schock), die ärztliche Behandlung einschließlich der Medikation und die frühzeitige Diagnose einer Rentenstrcbigkeit durch Dro	zurüekgefuhrt	worden könne . Nach BGH Lltf
ZPO § 287 Nr. 10 dürften bei der Einschätzung der Unfallwirkung besondere, in der Persönlichkeit des Betroffenen liegende Umstände nicht außer Betracht bleiben« Auch eine den Krankheitszustand verschlimmernde Überbewertung von Unfallfolgen im Sinne einer psychogenen Überlagerung brauche den ursächlichen Zusammenhang nicht in Frage zu stellen. Innerhalb dieser v/eitge-zogenen Grenzen sei ,fdas Schätzungsermessen nach § 287 ZPO auch hier auszufüllen".
Das Berufungsgericht ’'schätze1*, daß der Kläger durch den Unfall vom 5. Januar 1961 eine krankhafte Wesensveränderung erlitten habe.
Im folgenden stellt das Berufungsgericht anhand der Bekundung des Sachverständigen Dr.	fest,
 daß bei dem Kläger auf Grund einer Spezialuntersuchung im Februar.1967 eine auf einen organischen Kirnschaden deutende Krankheit entdeckt worden sei. Es will dem Sachverständigen aber nicht folgen, soweit er diesen Zustand "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit" auf den späteren Unfall vom 10. April 1964 zurüokführt.
Das Berufungsgericht setzt sich in diesem Zusammenhang mit sonstigen Befunden und Bev/cisergebnisson auseinander und fährt dann forts
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Im Kähmen der Schätzung nach § 287 ZPO schalte der Senat die Möglichkeit aus, daß die psychomotorische Epilepsie erst durch den Unfall vom 10. April 1964 entstanden sei. Ebenso schalte er die Möglichkeit aus, daß der frühere Zustand dos Klägers nur rentenneürotisch gewertet werden könne, weil alle seine Kennzeichen auch bei einer psychomotorischen Epilepsie hätten auftreten können.
Wenn der Unfall von 10. April 1964 ausscheide, dann blieben allerdings noch drei weitere Möglichkeiten, daß nämlich der Kläger genuin an dieser Krankheit (der psychomotorischen Epilepsie) leide, daß er sie sich im Jahre 1943 durch eine Schädolhirnvcrletzung oder das wolhynischc Fieber sugezogon habe, oder aber letztlich bei dom streitbefangenen Unfall. Alle drei Möglichkeiten seien nach den Sachverständigenäußerungen gegeben.
Dies fuhrt dos Berufungsgericht im einzelnen aus. Es entscheidet sich schließlich für die Annahme eines Ursa chenzusainmonhangs zwischen dem Unfall vom 5» Januar 1961 und den im neurologischen Bereich liegenden Schädigungen des Klägers. Dabei ist für das Berufungsgericht der Gedanke entscheidend, es sei unwahrscheinlich, daß der Kläger aus bloßer Einbildung oder rentenneurotischer Begehrlichkeit sein ganzes Lobenswerk aufs Spiel gesetzt und sich des n3elbstv/ertgcfühls eines Erfolgsmenschen im WirtschaftswundorlandH beraubt, also die Depression einem, wenn auch neuen und vielleicht härteren Lebenskampf vorgezogen haben würde. Auf die weiteren Ausführungen, in denen das Berufungsgericht seine Ansicht über die gesundheitliche Entwicklung des Klägers bestätigt sieht, ist im einzelnen nicht einzugehen, da die Beurteilung insgesamt den Rügen der Revision nicht 3tandhält.
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Das Berufungsgericht schließt seine Ausführungen mit dem Hinweis, daß der Einzolrichter des Senats den Kläger gelegentlich der Verhandlung am 9» November 1964 eingehend und unauffällig beobachtet und dabei den “freilich auch nur intuitiven“ Eindruck gewonnen habe, daß der Kläger “eine psychopatische Persönlichkeit von Krankheitswert" gewesen sei*
Das Berufungsgericht kommt nach alledem zu der Feststellung, daß der Kläger bei dem streitigen Unfall “weit über seine Schulterverletzung hinaus" eine krankhafte Wesensveränderung durch das Unfallerlebnis und die Einwirkung der Unfallvcrlctzung erfahren habe, durch die eine schon vorher vorhanden gewesene Anlage oder Vorschädigung zu einer entscheidenden und kritischen Phase verschlimmert worden sei,
2, Diese Feststellungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand,
a) Von einem auch sachlich-rechtlichen Irrtum können die Ausführungen beeinflußt sein, mit denen das Berufungsgericht begründet, daß es die Rechtsfrage des ursächlichen Zusammenhangs unter Würdigung der von einem naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff ausgehenden medizinischen Äußerungen .-juristisch entscheiden wolle.
Soweit es darum geht, einen Uroachenzuoammonhang zwischen dem streitbefangonen Unfall und den für den jetzigen Zeitpunkt beim Kläger - für die Revision unangreifbar - festgestellten Leiden im Sinne der nicht
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wegzudenkonden Bedingung zu bejahen, kommt cs nicht auf die in einzelnen umstrittene Präge an, ob von einem besonderen juristischen Ursachenbegriff gesprochen werden kann«, Ein solcher kann insoweit jedenfalls nur in einer Einengung des naturwissenschaftlichen Verursachungsbegriffs dahin bestehen, daß bestimmte Verursachung s a bl auf e als rechtlich nicht zurochenbar außer Betracht bleiben* Dagegen kann ein juristischer Verursachungsbegriff nicht dazu führen, daß ein naturwissenschaftlich zu verneinender Verursachungszusammenhang 11 juri ft tisch” bejaht wird (vgl* auch 3GHZ 2, 138» 140 f).
Soweit es um die Feststellung des Ursachenzusammenhangs geht, handelt es sich um eine Präge des Beweisrechts«, Jedenfalls diese Präge ist vom Berufungsgericht rechtsirrtümlich behandelt*
b) Das Berufungsgericht hat die Verursachungsfrage unter Anwendung der Vorschrift des § 287 ZPO beurteilt* Es befindet sich damit im Einklang mit der schon auf dos Reichsgericht zurUckgchenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dagegen im Schrifttum u.a»
J* Prölß, Beweiserlcichterungon in Schadensprozeß 1966,
S* 47 ff)« Die Hügo der Revision beschränkt sich demgemäß darauf, daß dos Berufungsgericht die Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO unrichtig angev/andt habe« Die Rüge ist begründet.
aa) Allerdings ist die genannte Vorschrift u.a. dazu bestimmt, Unbilligkeiten zu mildern, die sich aus der Bev/oislast des Geschädigten ergeben können» Dies bedeutet aber nicht, daß die Unklärbarkeit einer Präge (non liquet) niemals zu seinen Lasten gehen dürfe* Inwieweit der Sinn der Vorschrift eine Milderung der
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Bev/eislast fordert, muß für einzelne Fallgruppen verschieden beurteilt werden (vgl. Klauoer JZ I960, 167^
 168). Demgemäß kann z.B. bei feststehendem Verlust eines Gegenstandes, für den Ersatz zu leisten ist, mangels näherer Anhaltspunkte ein mittlerer und nicht wegen der Beweislast des Klägers der denkbar geringste Wert zu schätzen sein (vglo BGH Urt. v. 16.' Dezember 1963 - III ZR 47/63 - VersR 1964, 258). Der in der Rechtsprechung verwandte, vom Berufungsgericht aber ersichtlich mißverstandene Begriff der "Schätzung” trifft in seinem engeren Y/ortsinn nur diese Fälle; er setzt im übrigen immer gewisse gesicherte Grundlagen für den im Rahmen des § 287 ZPO zu ziehenden Schluß voraus a
Hicht eigentlich um eine Schätzung im landläufigen Sinne handelt es sich dagegen bei der Peststellung bestimmter Tatsachen oder Abläufe, welche für die Schadcnsentotchung bestimmend oder gar ausschlaggebend sind. Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, daß sich für die Feststellung "realer Tatsachen" im Schadonsverlauf (im Gegensatz zu hypothetischen Verläufen, WQ3 Klausor aaO mißverstehen dürfte) selbst die Anwendung des § 286 ZPO gebieten kann (Urteil vom 25. Februar I960 - III ZR 51/59 - VersR I960, 369, 370; Senatsurteil vom 16. Dezember I960 - VI ZR 51/60 - VersR 1961, 183)« Ba indessen die Rechtsprechung grundsätzlich den Zusammenhang zwischen haftungsbegrUndcndom Ereignis und Schadensfolge der Feststellung Aach § 287 Abs. 1 ZPO unterwirft (vgl. neuerlich BGH Urt. v. 19« Hai 1969 - Ill ZR 112/68 - VersR 1969, 801; und vom 26. JanUar 1970 - III ZR 232/68 -DKiZ 1970, 202), muß in gewissem
 
Umfang diese beweiserleichternde Vorschrift auch für die Feststellung schadensbegrundcnder Tatsachen Amiendur.g finden* In Fällen der vorliegenden Art handelt es sich aber nicht mehr um eine zulässige “Schätzung“, wenn das Gericht erhebliche Unsicherheiten in den Grundlagen des Tatsachenablaufs in Kauf nimmt* Das Gericht muß vielmehr -in Bezug auf diese Grundlagen die Überzeugung von der Richtigkeit seiner Feststellung erlangen und ist durch § 287 ZPO nur insofern freier gestellt, als es in einem der jeweiligen .Sachlage angemessenen Umfang andere, wenig wahrscheinliche Verl auf smögli chice i ten nicht mit der sonst gebotenen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausochlicßcn muß» V/enn also die Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs immer wieder darauf hinweist, daß der Richter nach § 287 ZPO ohne Rücksicht auf die Bev/eislast und unter Befreiung von den strengen allgemeinen Beweisregcln entscheiden darf (vgl» zuletzt etwa Urt» v. 19« Mai 1969
-	Ill ZR 112/68 - VeroR 1969, 801, 802), so darf dies nicht dahin mißverstanden worden, daß bei der Anwendung des § 287 ZPO die grundsätzliche Bev/eislast-verteilung überhaupt keine Rollo mehr spiele (richtig Klausor aaO S. 169)* Vielmehr stellt sich auch im Rahmen des § 287 ZPO die Frage nach der Bev/eislast, v/enn sich das Gericht vom Kausalzusammenhang zwischen konkretem Koftungsgrund und Schadenserfolg nicht zu überzeugen vermag (Senatsurt. v* 2* Februar' 1965
-	VI ZR 237/63 - VersR 1965, 489).
Wieweit die Beweiserleichternng im einzelnen geht, richtet sich nach den Umständen, insbesondere
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auch nach dem sachlichen Gewicht der zu entscheidenden Satfrage (so auch Klauser aaO So 171)» In keinem Pall aber erlaubt es die Vorschrift des § 287 ZPO, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schodensvcrlauf zu bejahen, wenn nach den feststehenden Einzcltatsachen “alles offen” bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt.
Im vorliegenden Pall geht es darum, ob der Kläger bei dem Unfall infolge einer nach Peststellung des Berufungsgerichts höchstens leichten Gehirnerschütterung schwere neurologische Dauerfolgen erlitten hat, deren Eintritt oder Auslösung durch das Unfa'llgeschohen zunächst nicht zu erwarten war. Bei der Feststellung einer solchen Tatsache, die für das Gesamtbild und die Größenordnung dos Schadensfalles die entscheidendste Holle spielt, ist bei der Lockerung der strengen Beweisanforderungen Zurückholtung geboten,
 Ben Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß e3 sich dieser Grundsätze hinreichend bewußt gewesen ist. Sie lassen nicht erkennen, ob es sich vom Vorliegcn der ’’geschätzten“ tatsächlichen Verhältnisse, wie geboten, überzeugt hat. Eine solche Überzeugung müßte sich, um nicht willkürlich zu sein, vor allem auf einen hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit stützen. Boß das Berufungsgericht hiervon ausgegangen wäre, wird nicht ersichtlich,
 bb) Bie Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht, jsoweit es darum'geht, ob der für - • 1
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Jen. jetzigen Zeitpunkt -festges(teilte Ge^undheits-. ' i Eu.stp.na auf äen streitigen Unfall-' zurückse-, .	.	...
führt werden kann, die entscheidende medizinische Frage von sich aus beantworten will. Hierzu wäre es auch im Rahmen des § 287 ZPO nur bei eigener spezieller Sachkunde befugt gewesen, die das Urteil weder darlegt noch inhaltlich ersichtlich macht»
Damit durfte sich das Berufungsgericht über die Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen Dr» YäflP, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen Gehirnleiden und Unfall vom Jahre 1961 nicht nur als unbewiesen, sondern als unwahrscheinlich bezeichnet hat, nicht hinv/ogsetzen, ohne sich insoweit auf eine gegenteilige sachverständige Bekundung stützen zu können» Das Berufungsgericht kann aber eine vertretbare Überzeugung von dem "geschätzten’1 Verlauf auf Iceincs der von ihm sonst verwerteten ärztlichen Gutachten stützen, und zwar weder allgemein noch in der im wesentlichen erst vom Gericht eingeführten sehr speziellen Form, daß der Schaden auf der Grundlage einer - jedoch nicht näher geklärten - Vorschädigung durch den Unfall erst ausgelöst worden sei» Außer dem gerichtlichen Gutachter Dr.	war,	soweit ersichtlich, nur Professor Dr.
bei Erstattung seines dritten Gutachtens Gelegenheit geboten, den gesamten Krankhoits- und Proseßverlauf unter Einschluß der letzten diagnostischen Erkenntnisse insgesamt zu würdigen. Dieser Sachverständige glaubte unter dem Eindruck des Schlaf-EEG allerdings die Ursächlichkeit de3 streitigen Unfalls als wahrscheinlich bezeichnen zu können, gibt aber dafür keine näheren Gründe an, weshalb das Berufungsgericht auch gerade seine Stellungnahme nicht verwerten will.
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Allerdings stand es dem Berufungsgericht frei, gewisse objektive Beurteilungselemente, so die Glaubhaftigkeit der Beobachtungen der Ehefrau des Klagers über angebliche Anfälle, selbständig zu beurteilen«
Dann durfte und mußte es aber dem bisherigen oder einem neuen Gutachter die entsprechenden Unterstellungen auferlegen« Mit seinem Versuch, einen komplexen medizinischen Sachverhalt selbständig und mit neuem Ergebnis zu beurteilen, hat es den Rahmen seiner vorfahrensrechtlichen Befugnisse überschritten«
cc) Zu Recht rügt die Revision es ferner als Verfahrensverstoß, daß dos Berufungsgericht die Feststellung eines durch den Unfall vom 5o Januar 1961 verursachten ,,Persönlichkcitsbruchs,, wesentlich auf die Aussagen der Angehörigen des Klägers über seine vorher bestehende volle Arbcitsfähiglceit stützt, ohne sich mit der Auskunft des Arztes Dr« Sch^^ vom 9» Dezember 1965 auseinanderzusotzen. Danach soll der Kläger im Jahr vor dem Unfall längere Zeit wegen eines näher beschriebenen Depressionszustandcs in Behandlung und wenigstens vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sein« In diesem Zusammenhang wären auch die früheren Rentonbemühungen des Klägers im Anschluß an die von ihm damals geltend gemachten Kriegsschäden zu würdigen gewosen«
dd) Dach allem wird das Berufungsgericht in der Ursächlichkeitsfragc, .soweit es dem Gutachter Dr«. V.;4^ nicht folgen will, die anderweite Entscheidung wiederum auf das Urteil eines. Sachverständigen stützen müssen,
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dem der gesamte, heute übersehbare Geschehenoablauf im einzelnen in der von Gericht für erwiesen erachteten Form unterbreitet wird*
Dabei wird in Binzelpunkten noch folgendes zu beachten sein;
Allerdings erlaubt cs § 287 ZPO dem Tatrichter auch dann, einen denkbaren, nicht haftungsausfüllenden Verlauf als unwahrscheinlich außer Betracht zu lassen, wenn von mehreren haftungsausfüllenden Verläufen zwar keiner für sich allein eine deutlich größere Wahrscheinlichkeit besitzt, ihre jeweiligen V/ahrschcinlichkeits-grado aber zusammengenommen den Schluß auf die Unv/ahr-□cheinlichkeit desjenigen Verlaufs rechtfertigen, der zur Haftungsausfüllung nicht geeignet ist«. Das Berufungsgericht führt dies richtig aus. 3s wird aber, soweit es in dieser Y/cisc die Möglichkeiten einer organischen Schädigung und einer abnormen psychischen Unfoilverarbeitung zusamnenfaßt, bedenken müssen, daß die haftungserhebliche Zurechenbarkeit neurotisch vermittelter Zusammenhänge auch aus Rechtsgründen entfallen kann, die den Ursachenzusammenhang nicht in Frage stellen (BGHZ 20, 137 = ÜI BGB § 249 (Bb) »r. 6 • mit Ancu von Hauß)«.
Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, daß es nicht einzelne Hilfstatsachen, z.D. die Kichtur-sächlichkcit dos späteren Unfalls, für sich "schätzen", doh. in freier Würdigung feststellen, und sodann für die weiteren Brv/ägungen als feststehend behandeln darf.
 
Dieses Verfahren der "geschätzten Schätzungsunterlagen” verbietet sich (vgl» 3GH Urteil v, 25» Februar I960 aaO; Schneider MDR 1965, 882), denn es verschleiert den vollen Umfang der Unsicherheit, den die letztliche Entscheidung im Rahmen der erweiterten Ermessensfreiheit in Kauf nehmen muß und erhöht die Gefahr, daß entgegen dem Sinn des § 287 ZPO bloße Möglichkeiten zur Grundlage einer Feststellung gemacht werden»
Das Berufungsgericht wird schließlich zu beachten haben, daß die aus Billigkeitserv/ägungen begründete Beweiserlcichterung für den Geschädigten mit ihrem Verzicht auf den strengen Ausschluß anspruchsschädlichcr Verläufe letztlich der Schadensdarstellung des Klägers ein gewisses Vertrauen entgegenbringt; dies kommt unter anderem in der Vorschrift des § 287 Abs» 1 S, 3 ZPO sum Ausdruck» Soweit daher der Tatrichtor bei der neuerlichen Entscheidung Darstellungen des Klägers zur Grundlage der Entscheidung machen wollte, was grundsätzlich zulässig ist, wird er sich auch mit der unstreitigen Tatsache auseinandersusetzen hoben, daß der Vortrag des Klägers Uber die Entwicklung seines Gesundheitszustandes in den mehreren, auf Ersatz von Gesundheitsschäden gerichteten Verfahren teilweise auffällige 7ideroyrücho aufweist»
C.
Soweit das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten für künftigen Schadon dos Klägers aus dem Unfall vom 5. Januar 1961 im Umfang von 4/5 fcstotollt, bedarf auch dieser Ausspruch der Aufhebung mit Rücksicht auf
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die eingangs aus geführten Bedenken gegen die Bewertung des MitVerschuldens des Klägerso
 Im übrigen freilich bestehen gegen den Pest-stellungsausspruch schon deshalb keine Bedenken? weil der Unfall nach der Peststellung des Berufungsgerichts durch die SchulterVerletzung einen wenngleich derzeit wenig bedeutenden Bauerschaden hinterlassen hat? dessen künftige Entwicklung sich nicht mit Sicherheit absehen läßt, so daß das Pestotellungsinteresse nicht in Präge gezogen werden muß«
Eine Aussage darüber, welche Gesundheitsstörungen des Klägers hinsichtlich ihrer etwaigen künftigen Entwicklung als Unfallfolgen zu betrachten sind, enthält der Peotctellungoausspruch nicht, obwohl dies entgegen der Meinung der Revision denkbar und möglicherweise zweckmäßig wäre* Bas Berufungsgericht betont ausdrücklich, daß sich der Ausspruch "abstrakt auf den aus dem Unfall vom 5» Januar 1961 herrührenden Schaden" beziehe«, Dafür, daß das Berufungsgericht damit das diesbezügliche Klagbegehren unzutreffend ausgelegt hätte, besteht kein Anhalt, zu demal auch der Kläger insoweit nichts erinnert«,
Keinen Bedenken begegnet es entgegen der Meinung der Revision auch, daß der Peststellungsausspruch nach der Begründung des Berufungsurteils auch derzeit unvorhersehbare immaterielle Schäden umfassen soll«, Solche sind nach den insoweit fehlerfreien Ausführungen des
 Berufungsgerichts für die Zukunft - insbesondere auch im neurologischen 3ercich - derzeit jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.
Es erschien dem Senat geboten, bei der Zurückver-v/eisung von der in § 565 Abs, 1 S» 2 ZPO eingerüumtcn Befugnis Gebrauch zu machen«.
Pohle	Br,	Y/cber	Ulißgenc
 Dunz
Scheffen