Am 11o März 1956 unternahm der Kläger in einem vom Beklagten gesteuerten Personenkraftwagen eine Fahrt» Hierbei kam eo zu einem Unfall, bei ^üom flLor Kläger einen Bruch des hinteren Schlüsselbeines erlitt» In den ersten Tagen wurde er ambulant, in der Zeit vom 22» März bis 31o März 1956 stationär behandelt» Am 2» Mai 1956 nahm der Kläger seine berufliche Tätigkeit wieder auf, weil die Schlüsselboinverletzung ausgoheilt war und andere körperliche Beschwerden des Unfalls nicht Vorlagen'»'. Dem ist der Kläger entgegengetreten« Die Abfindungserklärung sei unwirksam, woil sie nur von seinem Vater und ohne Zustimmung seiner Mutter unterschrieben worden sei» Abgesehen hiervon könnten diese nicht vorhersehbaren Schäden nach Treu und Glauben noch geltend gemacht worden, weil sie den im Jahre 1956 regulierten Schaden um ein Wiel-faches überträfen« Das Berufungsgericht nimmt abweichend vom Landgericht an, daß der Haftung des Beklagten weder die "Abfindungs-erklärung" vom 3» Dezember 1956 noch Verjährung entgegensteht „ Es verneint aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Zuckerorkrankung« Io Sachverständig beraten durch zwei Universitätsgutachten (Erlangon und Y/ürzburg) hat das Berufungsgericht erv/ogen, daß eine unfallbedingte Verursachung der Zuckererkrankung auf Grund einer Pankroasvcrlotzung, im Zusammenhang mit einem Schädelhirntrauma und infolge eines psychischen Schocks möglich ist* Sämtliche drei Möglichkeiten hat es ausgeschlossen» Das Berufungsgericht hat den Gutachten entnommen, daß Voraussetzung der ersten Möglichkeit ein sehr schweres Trauma unter Zerstörung von 8/10 oder 9/10 der Bauchspeicheldrüse ist, was meist zu dem Tode führe» Auf Grund der Anamnese und den Erscheinungen während der unmittelbaren Unfallfolgezeit hat es sich davon überzeugt, daß beim Kläger ein nennenswertes Bauchtrauma nicht Vorgelegen hat» Zur z w e i ton Möglichkeit ist es mit den Gutachtern davon ausgegangen, daß ein Schädelhirntrauma als Schadensursache nur in äußerst seltenen Fällen in Betracht kommt und jedenfalls erforderlich ist, daß - neben einer nahen zeitlichen Beziehung zu dem Hirntrauma -eine schwere Verletzung mit nachfolgender längerer Bewußtlosigkeit, zu demindest einer deutlichen Bewußtseinstrübung vorliegt. 1» In erster Linie rügt die Revision, daß dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19° Januar 1964 nicht stattgegeben worden ist, das person -liehe Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik anzuordnon» Nachdem weiterer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dom Senat des Berufungsgerichts, an die Parteien am 11» November 1963 abgegangen, auf den 9« Januar 1964 anberaumt war, nahm der Kläger mit bei Gericht am 8« Januar 1964 eingegangenem Schriftsatz vom 7o Januar 1964 im einzelnen zu dem Gutachten Stellung und kündigte den später in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag an, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen» Diesem Antrag hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 35? 370 mit der Begründung nicht stattgegoben, er habe bereits im Verhandlungstermin vom 28„ Oktober 1963 gestellt werden müssen und sei daher verspätete Diese Auffassung ist rechtsfohlerfrei * Allerdings muß dem Antrag, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, um der Partei die Möglichkeit zu eröffnen, an ihn zur Aufklärung dos Sachverhalts ihr dienlich erscheinende Prägen zu stellen, in der Regel stattgegeben werden (BGHZ 6, 398; 24, 9, 14)o Das von der Rechtsprechung aus §§ 402, 397$ Abs«, 1 ZPO abgeleitete Recht ist aber in dem Termin, in dem das schriftliche Gutachten von den Parteien vorge-tragon wird, wahrzunehmen, wenn nicht das Pragorecht der Partei verloren gehen solle Diese Einschränkung folgt ebenfalls aus der entsprechenden Anwendung des § 397 Abse 1 ZPO auf Grund der Erwägung, daß beim schriftlichen Gutachten für die Ausübung des Fragerochts dem Zougenvor^Sr'r, nehmungstermin der Verhandlungstermin gleichzusctzen ist, in dem das schriftliche Gutachten durch Vortrag zu dem Gegenstand des Rechtsstreits und zur Grundlage defr Urteilsbildung wird (BGHZ 35, 370 mit weiteren Nachweisen)» Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß mit diesem der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofes entsprechenden Verfahren das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden ist* Dem Kläger ist durchaus Gelegenheit gegeben worden, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat er auch "währgenommen durch Schriftsatz vom 7» Januar 1964, dessen Inhalt er in der münd-liehen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat* Von seinem prozessualen Recht, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen zu beantragen, hat der Kläger im Termin vom 28* Oktober 1963 gerade keinen Gebrauch gemacht, sondern seine Wahrnehmung erst in einem am 8* Januar 1964 und damit einen Tag vor dem Sonatstermin eingegangonon Schriftsatz angokündigt* Daß er infolgedessen dieses Rechts verlustig ging, enthält keine mit Artikel 103 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Verkürzung seiner Rechte* Sie ist - ebenso wie bei der Zeugenvernehmung - eine Folge der gesetzlichen Regelung ( §§ 402, 397 Abs. 1 ZPO), die den Erfordernissen eines prozeß-wirtschaftlichen Verfahrens und den Interessen der an ihm Beteiligten gerecht wird. Daß er eine Vertagung erbat, um sich darüber schlüssig zu werden, ob er eine persönliche Anhörung des Sachverständigen zu dem 16 Tage vorher erhaltenen schriftlichen Gutachten beantragen sollte, kann der Begründung seines Vertagungsantrags nicht entnommen werden. Das gilt umsomehr, als or nach der Niederschrift nichts Weiteres vorgobracht hat, nachdem der Prozeßbevollmächtigto des Beklagten sich gegen die Vertagung unter Hinweis darauf wandte, es sei nicht denkbar, daß der Kläger unverspätet neues Vorbringen vortragen könne. falls aus dem Jahre 1950 eine unmittelbare PankreasSchädigung anerkannt, ohne daß ein schweres und lebensbedrohendes Krankheitsbild Vorgelegen habe« Demgegenüber verweist das Berufungsgericht zutreffend darauf, daß das Gutachten einen Überblick der Forschung zur Frage "Diabetes und Trauma" gegeben habe, die erneut einem Wandel unterzogen worden sei« Dem unter Verwertung von Arbeiten von G^^^p aus dem Jahre 1953 und 1955 gefertigten Gutachten hat es entnommen, daß gerade G^|P auf Grund der neuesten Forschung als Voraussetzung für die Anerkennung des Zusammenhangs zwischen Trauma und Diabetes-Erkrankung u.a. fordert, daß es sich um ein sehr schweres Trauma handelt« ‘(lögen diese mögliche Würdigung ist rechtlich nichts zu erinnern « In Übereinstimmung mit dem Erlanger Gutachten verneint es aber das Vorliegen eines besonders schweren Traumas, Hierzu hat es erwogen, daß der Kläger das Unfallgeschohon sowie den Heilungsverlauf von Anbeginn an bei völligem Bewußtsein erlebt und eine Trübung seines Bewußtseins zu keiner Zeit stattgefunden hat. Schon diese Begründung trägt die Verneinung des nach den Gutachten seihst hei außerordentlich schwerem Trauma nur in seltenen Fällen vorhandenen ursächlichen Zusammenhangs 5 ohne daß es auf das Vorliegon der weiteren Voraussetzungen, inshesondere des geforderten zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Manifestation des Diabetes und das unter Beweis gestellte Vorbringen ankommt. c) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß für den ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinne nicht erforderlich ist, daß der Unfall zur Entstehung der Zuckorerkrankung geführt hat, sondern ausreicht, wenn er einen latenten Krankhcitszustand des Inselorgans ausgelöst hat (vgl« BGH Urteil vom 9« Januar 1962 - VI ZR 158/61 - VorsR 1962, 351; Urteil vom 5o Februar 1965 - VI ZR 239/63 -VcrsR 1965? 492)« Indes hat das Berufungsgcricht diese Grundsätze nicht verkannt« Es führt vielmehr im Hinblick auf das Vorbringen dc3 Klägers unter Hinweis auf die Entscheidung dos Senats vom 9° Januar 1962 (aaO) aus, es sei ebenfalls nicht davon überzeugt, daß der Unfall einen anlagcbodingten Diabetes mellitus ausgelöst habe, gerade darum 3oi es in diesem Rechtsstreit auch gegangen« Somit hat das Berufungsgericht verneint, daß die Zuckerkrankheit des Klägers durch den Unfall entstanden oder auch nur ausgelöst wurde« Die von der Revision aufgeworfene Frage stellt sich damit nicht, wem bei feststehender Auslösung einer latenten Pankreasschwäche ("Minderwertigkeit”) der Beweis dafür obliegt, ob (und wann) der Diabetes auch ohne Unfall manifest geworden wäre« Dieses Gutachten geht vielmehr mit der überwiegenden Meinung des von ihm dargestcllton medizinischen Schrifttums davon aus, daß es sich bei dem psychisch bedingten Diabetes immer um eine Manifestation der Krankheit bei anlagebedingter "Minderwertigkeit" des Insclorgans handelt (vgl„ Gutachten Seite 34j auch Seite 37 unten)» Es vernöint den (mit -) ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Diabetes, weil die - auch zur Auslösung erforderliche - seitliche Koinzidenz nach seiner Meinung fohlt, während das Berufungsurteil in Übereinstimmung mit dem Gutachten außerdem auch vom Pehlen eines - ebenfalls zur Auslegung notwendigen - außerordentlich schweren psychischen Traumas ausgehto Die von der Revision angeführten weiteren Ausführungen des Gutachtens enthalten keine eigenen gutacht-
BUNDESGERICHTSHOF
2065 011
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 233/64 URTEIL Verkündet am
22o März 1966 Kricgl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Bankangestellten Elmar Mdpplatz ,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Kaminkehrorgehilfen Karl istraßc^B9
jun»,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
rJ-f
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22» März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» ISngels und der Bundos-richter Hanebeck, Dr» Hauß, Heinr» Meyer und Dr» Nüßgens
für Recht erkannt:
Die Revision dos Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14o Mai 1964 wird zurückgewiesen•
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt o
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 11o März 1956 unternahm der Kläger in einem vom Beklagten gesteuerten Personenkraftwagen eine Fahrt» Hierbei kam eo zu einem Unfall, bei ^üom flLor Kläger einen Bruch des hinteren Schlüsselbeines erlitt» In den ersten Tagen wurde er ambulant, in der Zeit vom 22» März bis 31o März 1956 stationär behandelt» Am 2» Mai 1956 nahm der Kläger seine berufliche Tätigkeit wieder auf, weil die Schlüsselboinverletzung ausgoheilt war und andere körperliche Beschwerden des Unfalls nicht Vorlagen'»'.
Der behandelnde Arzt Dr» mcjl^ N^H^ beantwortete am 13» August 1956 einen Fragebogen des Versicherers des Beklagten dahin, der Kläger habe eine Schlüsselbeinfraktur erlitten und sei nach Abschluß des Heilverfahrens am 1. Mai 1956 aus seiner Behandlung entlassen worden, aller \7ahrscheinlichkoit sei mit Dauorfolgen nicht zu rechnen»
Am 3o Dezember 1956 unterschrieb der Vater als gesetzlicher Vertreter des damals noch minderjährigen Klägers gegen Zahlung eines Betrages von 508,10 DM gegenüber dem Versicherer eine Abfindungserklärung, deren Y/ortlaut sich auch auf unbekannte, unerwartete und unvorherGehbare Folgen oder Ansprüche erstreckte»
Am 21 o Februar 1958 wurde der Kläger zur Bundeswehr gemustert» Hierbei wurde bei ihm eine Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) festgestellt»
Der Kläger hat vorgetragen, die Zuckerkrankheit sei eine weitere Folge des Unfalls» Außer dem Schlüoselboin-bruch habe er eine schwere Oberbauchkontusion erlitten; sein Leib habe in allen Farben geschillert, was noch lange zu sehen gewesen sei. Schon im Mai 1956 seien bei ihm Beschwerden in der Magongogend auf ge treten. Er habe unter Durst, Appetitlosigkeit, Aufstoßen und Müdigkeit gelitten. Dr. habe diese Beschwerden damals als
Begleiterscheinungen des Unfalls, ausgelöst durch Schockwirkungen, erklärt, die im Laufe der Zeit wieder abklingen würden. Das sei in den folgenden Sommermonaten tatsächlich auch geschehen» Auch er habe die Beschwerden für so geringfügig gehalten, daß er einen Arzt nicht aufgesucht habe. Im Februar 1957 seien sie, besonders das Durstgefühl, jedoch erneut aufgetreton. Der ihn dann behandelnde Arzt Dr. habe die Zuckerkrankheit nicht erkannt
und ihn wegen einer Gastritis behandelt»
Der Kläger hat den Beklagten als Fahrer des Unfallwagens auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Unter Hinv/ois darauf, daß der Umfang des Schadens noch nicht absehbar sei, vielmehr von der weiteren Entwicklung der Krankheit abhängo, hat er um die Feststellung gebeten, daß
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der Beklagte ihm allen aus der unfallhedingten Zuckererkrankung entstandenen und nocht entstehenden Schaden zu ersetzen habe«
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetene Er hat geltend gemacht, weitere Ansprüche seien durch die Abfindung s erklär ung vom 3o Dezember 1956 ausgeschlossene Sie seien außerdem verjährte Ferner stünde ihnen Verwirkung entgegen, weil sich der Kläger erst Endo 1958 an den Versicherer gewandt und erst ein Jahr später das Armenrechtsgesuch eingereicht habe« Schließlich hat er die Unfallbedingtheit der Zuckererkrankung in Abrede gestellt«
Dem ist der Kläger entgegengetreten« Die Abfindungserklärung sei unwirksam, woil sie nur von seinem Vater und ohne Zustimmung seiner Mutter unterschrieben worden sei» Abgesehen hiervon könnten diese nicht vorhersehbaren Schäden nach Treu und Glauben noch geltend gemacht worden, weil sie den im Jahre 1956 regulierten Schaden um ein Wiel-faches überträfen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat die zugrundeliegenden Ansprüche infolge der Abfindungsorklärung für ausgeschlossen, im übrigen auch für verjährt angesehen« Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben«
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter« Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels »
Entschoidungsgrundo:
Das Berufungsgericht nimmt abweichend vom Landgericht an, daß der Haftung des Beklagten weder die "Abfindungs-erklärung" vom 3» Dezember 1956 noch Verjährung entgegensteht „ Es verneint aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Zuckerorkrankung«
Io Sachverständig beraten durch zwei Universitätsgutachten (Erlangon und Y/ürzburg) hat das Berufungsgericht erv/ogen, daß eine unfallbedingte Verursachung der Zuckererkrankung auf Grund einer Pankroasvcrlotzung, im Zusammenhang mit einem Schädelhirntrauma und infolge eines psychischen Schocks möglich ist* Sämtliche drei Möglichkeiten hat es ausgeschlossen»
Das Berufungsgericht hat den Gutachten entnommen, daß Voraussetzung der ersten Möglichkeit ein sehr schweres Trauma unter Zerstörung von 8/10 oder 9/10 der Bauchspeicheldrüse ist, was meist zu dem Tode führe» Auf Grund der Anamnese und den Erscheinungen während der unmittelbaren Unfallfolgezeit hat es sich davon überzeugt, daß beim Kläger ein nennenswertes Bauchtrauma nicht Vorgelegen hat» Zur z w e i ton Möglichkeit ist es mit den Gutachtern davon ausgegangen, daß ein Schädelhirntrauma als Schadensursache nur in äußerst seltenen Fällen in Betracht kommt und jedenfalls erforderlich ist, daß - neben einer nahen zeitlichen Beziehung zu dem Hirntrauma -eine schwere Verletzung mit nachfolgender längerer Bewußtlosigkeit, zu demindest einer deutlichen Bewußtseinstrübung vorliegt. Nach seinen Feststellungen ist der Kläger nach dem Unfall weder benommen noch bewußtlos gewesen und bis zu dem 22» März 1956 ambulant behandelt worden» Zur dritten Möglichkeit - Rückführung auf ein imfallbedingtes
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psychisches Trauma - entnimmt das Berufungsgericht den Gutachten, daß nur ein äußerst schweres Trauma - und auch dann nur in seltenen Pallen - als Ursache in Betracht kommt, und daß weiter zwischen seelischem Trauma und Entstehen der Zuckererkrankung ein enger zeitlicher Zusammenhang von nur wenigen Tagen his höchstens 6 V/ochon zu fordern ist» In Übereinstimmung mit dem Erlanger Gutachten verneint das Berufungsgericht das Vorliegen eines derartigen äußerst schweren psychischen Traumas und mit beiden Gutachten den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Manifestation des Diabetes»
IIo Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Prüfung stand»
1» In erster Linie rügt die Revision, daß dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19° Januar 1964 nicht stattgegeben worden ist, das person -liehe Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik anzuordnon»
Dieses am 11» Oktober 1963 bei Gericht eingegangene Gutachten war am selben Tage in Abschrift an die Parteien weitergeleitet worden» Der Einzclrichtcr bestimmte Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 28. Oktober 1963° In ihr beantragte der Vertreter des Klägers unter Widerspruch der Gegenseite Vertagung mit der Begründung, die Zeit zv/isehen Zustellung der Ladung am 18» Oktober 1963 und dem Termin sei zu kurz gewesen, um noch die vom Kläger angekündigten Informationen schriftsät zlich zu verwerten. Der Einzelrichter lehnte eine Vertagung ab. Nachdem weiterer Termin zur Fortsetzung
der mündlichen Verhandlung vor dom Senat des Berufungsgerichts, an die Parteien am 11» November 1963 abgegangen, auf den 9« Januar 1964 anberaumt war, nahm der Kläger mit bei Gericht am 8« Januar 1964 eingegangenem Schriftsatz vom 7o Januar 1964 im einzelnen zu dem Gutachten Stellung und kündigte den später in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag an, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen» Diesem Antrag hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 35? 370 mit der Begründung nicht stattgegoben, er habe bereits im Verhandlungstermin vom 28„ Oktober 1963 gestellt werden müssen und sei daher verspätete
Diese Auffassung ist rechtsfohlerfrei * Allerdings muß dem Antrag, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, um der Partei die Möglichkeit zu eröffnen, an ihn zur Aufklärung dos Sachverhalts ihr dienlich erscheinende Prägen zu stellen, in der Regel stattgegeben werden (BGHZ 6, 398; 24, 9, 14)o Das von der Rechtsprechung aus §§ 402, 397$
Abs«, 1 ZPO abgeleitete Recht ist aber in dem Termin, in dem das schriftliche Gutachten von den Parteien vorge-tragon wird, wahrzunehmen, wenn nicht das Pragorecht der Partei verloren gehen solle Diese Einschränkung folgt ebenfalls aus der entsprechenden Anwendung des § 397 Abse 1 ZPO auf Grund der Erwägung, daß beim schriftlichen Gutachten für die Ausübung des Fragerochts dem Zougenvor^Sr'r, nehmungstermin der Verhandlungstermin gleichzusctzen ist, in dem das schriftliche Gutachten durch Vortrag zu dem Gegenstand des Rechtsstreits und zur Grundlage defr Urteilsbildung wird (BGHZ 35, 370 mit weiteren Nachweisen)»
Im vorliegenden Pall war das Pragerecht dos Beklagten hinsichtlich des Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik bei Geltendmachung bereits verloren-
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gegangen* Es war am 28* Oktober 1963 durch Verhandlung vor dem anstelle des Kollegiums handelnden Einzelrichter (vgl* Baumbach/Lauterbach ZPO 28* Aufl. Übers* Nr. 2 vor § 348;
§ 348 Bern* 3) in den Prozeßstoff eingeführt * Der erstmals in der Verhandlung am 9* Januar 1964 gestellte Antrag, das Erscheinen des Gutachters vor Gericht anzuordnen, war demnach verspätet*
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß mit diesem der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofes entsprechenden Verfahren das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden ist* Dem Kläger ist durchaus Gelegenheit gegeben worden, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat er auch "währgenommen durch Schriftsatz vom 7» Januar 1964, dessen Inhalt er in der münd-liehen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat* Von seinem prozessualen Recht, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen zu beantragen, hat der Kläger im Termin vom 28* Oktober 1963 gerade keinen Gebrauch gemacht, sondern seine Wahrnehmung erst in einem am 8* Januar 1964 und damit einen Tag vor dem Sonatstermin eingegangonon Schriftsatz angokündigt* Daß er infolgedessen dieses Rechts verlustig ging, enthält keine mit Artikel 103 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Verkürzung seiner Rechte* Sie ist - ebenso wie bei der Zeugenvernehmung - eine Folge der gesetzlichen Regelung ( §§ 402, 397 Abs. 1 ZPO), die den Erfordernissen eines prozeß-wirtschaftlichen Verfahrens und den Interessen der an ihm Beteiligten gerecht wird.
2. Ebensowenig stellt sich die Ablehnung der vom Kläger erbetenen Vertagung durch den Binzeirichter als Versagung dos rechtlichen Gehörs dar. Seinem im Termin vorgetragenen Anliegen, die Zeit sei zu kurz, um noch die vom Kläger angekündigten Informationen Schriftsatz-lieh zu verwerten, stand die Verweigerung der Vertagung
nicht entgegeno Zu einem schriftsätzlichen Vortrag verblieb dem Kläger - unbeachtet der sonstigen prozessualen Zulässigkeit - ohnehin Gelegenheit, da jedenfalls ein weiterer Verhandlungstermin vor dem Senat des Berufungsgerichts stattzufinden hatte. Daß er eine Vertagung erbat, um sich darüber schlüssig zu werden, ob er eine persönliche Anhörung des Sachverständigen zu dem 16 Tage vorher erhaltenen schriftlichen Gutachten beantragen sollte, kann der Begründung seines Vertagungsantrags nicht entnommen werden. Das gilt umsomehr, als or nach der Niederschrift nichts Weiteres vorgobracht hat, nachdem der Prozeßbevollmächtigto des Beklagten sich gegen die Vertagung unter Hinweis darauf wandte, es sei nicht denkbar, daß der Kläger unverspätet neues Vorbringen vortragen könne.
Im übrigen v/ar dem Kläger nicht verwehrt, im Termin vom 28, Oktober 1963 nach Ablehnung der Vertagung die persönliche Anhörung dos Sachverständigen zu beantragen. Hierzu bedurfte es nicht einmal der Mitteilung der beabsichtigten Fragen im einzelnen, sondern nur der allgemeinen Angabe, in welcher Richtung er durch seine Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünschte (BGHZ 24, 9? 15)o Daß er hierzu nicht in der Lage war, nachdem er das Gutachten etwa 16 Tage in Händen hatte, ist nicht anzunehmen. Worauf es rechtlich ankam, stand im wesentlichen fest, nachdem bereits das Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik %$/////& vom 7, Mai 1962 und die Ergänzung hierzu vom 4« Februar 1963 eingeholt waren. Mit ihnen hatte sich der Kläger schriftsätzlich auch bereits im einzelnen auooinandergesetzt, Gerade auf Grund seiner Einwendungen hatte der Einzelrichter das weitere Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik oingoholt. Die weiteren Ausführungen der Revision betreffen, wie sie nicht verkennt, Fälle, in denen sich der Prozeß-
bevollmächtigte in einen neuen Prozoßstoff einarbeiten mußteo Schon deshalb sind sie für den zu beurteilenden Sachverhalt nicht verwertbar«
3» Somit konnte der nachträglich vorgebrachte Antrag des Klägers auf persönliche Anhörung des Sachverständigen nach dem Ermessen des Berufungsgerichts abgelehnt werden ( §§ 402, 398 Abs« 1 ZPO). Daß das Berufungsgericht bei pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens dem Antrag hätte stattgeben müssen, kann nicht angenommen werden,,
a) Der Kläger hatte vorgetragon, in einem ihm bekannten Fall habe Professor G^^^ aus als Folge eines Un-
falls aus dem Jahre 1950 eine unmittelbare PankreasSchädigung anerkannt, ohne daß ein schweres und lebensbedrohendes Krankheitsbild Vorgelegen habe« Demgegenüber verweist das Berufungsgericht zutreffend darauf, daß das Gutachten einen Überblick der Forschung zur Frage "Diabetes und Trauma" gegeben habe, die erneut einem Wandel unterzogen worden sei« Dem unter Verwertung von Arbeiten von G^^^p aus dem Jahre 1953 und 1955 gefertigten Gutachten hat es entnommen, daß gerade G^|P auf Grund der neuesten Forschung als Voraussetzung für die Anerkennung des Zusammenhangs zwischen Trauma und Diabetes-Erkrankung u.a. fordert, daß es sich um ein sehr schweres Trauma handelt« ‘(lögen diese mögliche Würdigung ist rechtlich nichts zu erinnern «
Hinzu kommt, daß beide Gutachten auch aus weiteren Gründen eine unmittelbare Schädigung des Pankreasorgans eindeutig verneint haben.
b) Das Gutachten führt - in erster Linie
bei Erörterung der Ursächlichkeit dos psychischen Schocks
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für Entstehung oder Auslösung der Zuckererkrankung - aus, daß die äußerst seltene Bedingtheit überhaupt nur bei hinreichend kurzem zeitlichen Zusammenhang zwischen Trauma und "Uiabetosmanifestation bejaht werden könne. Schon deshalb5 weil sich der Diabetes mellitus erst zwei Jahre nach dem Unfall manifestiert habe und "Brückensymptome" nicht nachgewiosen seien* müsse die ursächliche Bedeutung verneint werden. Unter Hinweis auf diese Ausführungen hat der Kläger durch mehrere Zeugen im wesentlichen unter Beweis gestellt, daß der Kläger im Mai 1956 unter Durst gelitten habe.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht diese Beweisantritte nicht unbeschieden gelassen.
Es hat im einzelnen begründet, weshalb es von einer Vernehmung abgesehen hat.
Das Berufungsgericht geht im Anschluß an beide Gutachten davon aus, daß nur ein außerordentlich schweres seelisches Trauma als Ursache eines Diabetes mellitus in Botrn'pht kommt. Unter sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem Verhandlungs- und Boweisergebnis nimmt es an, daß die Unfallverletzung beim Kläger allerdings einen Schock ausgelöst und ihn in Schrecken versetzt habe. In Übereinstimmung mit dem Erlanger Gutachten verneint es aber das Vorliegen eines besonders schweren Traumas, Hierzu hat es erwogen, daß der Kläger das Unfallgeschohon sowie den Heilungsverlauf von Anbeginn an bei völligem Bewußtsein erlebt und eine Trübung seines Bewußtseins zu keiner Zeit stattgefunden hat. Es weist darauf hin, daß er zunächst ambulant behandelt werden konnte und bis zu dem 22. März 1956 täglich ins Krankenhaus gegangen ist. Diese rechtsbedenkenfreie Würdigung wird von der Revision nicht angegriffen.
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Schon diese Begründung trägt die Verneinung des nach den Gutachten seihst hei außerordentlich schwerem Trauma nur in seltenen Fällen vorhandenen ursächlichen Zusammenhangs 5 ohne daß es auf das Vorliegon der weiteren Voraussetzungen, inshesondere des geforderten zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Manifestation des Diabetes und das unter Beweis gestellte Vorbringen ankommt. Die gegen die taoiteren Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Rügen der Revision sind damit gegenstandslos«
c) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß für den ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinne nicht erforderlich ist, daß der Unfall zur Entstehung der Zuckorerkrankung geführt hat, sondern ausreicht, wenn er einen latenten Krankhcitszustand des Inselorgans ausgelöst hat (vgl«
BGH Urteil vom 9« Januar 1962 - VI ZR 158/61 - VorsR 1962, 351; Urteil vom 5o Februar 1965 - VI ZR 239/63 -VcrsR 1965? 491? 492)« Indes hat das Berufungsgcricht diese Grundsätze nicht verkannt« Es führt vielmehr im Hinblick auf das Vorbringen dc3 Klägers unter Hinweis auf die Entscheidung dos Senats vom 9° Januar 1962 (aaO) aus, es sei ebenfalls nicht davon überzeugt, daß der Unfall einen anlagcbodingten Diabetes mellitus ausgelöst habe, gerade darum 3oi es in diesem Rechtsstreit auch gegangen« Somit hat das Berufungsgericht verneint, daß die Zuckerkrankheit des Klägers durch den Unfall entstanden oder auch nur ausgelöst wurde« Die von der Revision aufgeworfene Frage stellt sich damit nicht, wem bei feststehender Auslösung einer latenten Pankreasschwäche ("Minderwertigkeit”) der Beweis dafür obliegt, ob (und wann) der Diabetes auch ohne Unfall manifest geworden wäre«
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das
Gutachten, dem sich das Berufungsgericht weithin anschlioßt, bei der sachverständigen Beurteilung
diesen Gesichtspunkt verkannt habe«. Dieses Gutachten geht vielmehr mit der überwiegenden Meinung des von ihm dargestcllton medizinischen Schrifttums davon aus, daß es sich bei dem psychisch bedingten Diabetes immer um eine Manifestation der Krankheit bei anlagebedingter "Minderwertigkeit" des Insclorgans handelt (vgl„ Gutachten Seite 34j auch Seite 37 unten)» Es vernöint den (mit -) ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Diabetes, weil die - auch zur Auslösung erforderliche - seitliche Koinzidenz nach seiner Meinung fohlt, während das Berufungsurteil in Übereinstimmung mit dem Gutachten
außerdem auch vom Pehlen eines - ebenfalls zur Auslegung notwendigen - außerordentlich schweren psychischen Traumas ausgehto
Die von der Revision angeführten weiteren Ausführungen des Gutachtens enthalten keine eigenen gutacht-
lichen Äußerungen, sondern nur die Y/iedergabe von Meinungen des medizinischen Schrifttums»
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IIIo Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO zurücksuweisenP
Engels
Hanebeck
Dr» Hauß
Bundesrichter Heinrich Meyer ist Dr„ Nüßgens
beurlaubt *
Engels