Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 3 293,66 DM als Ersatz für ihren Verdienstausfall und ihren sonstigen Vermögensschaden sovfie ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen«. Der Beklagte hat anerkannt, der Klägerin 200 LM zur Abgeltung ihres Sachschadens und 250 LM als Schmerzensgeld für die Gesichtsverletzung zu schulden, die sie bei dem Unfall erlitten hat* Im übrigen hat er Klageabweisung beantragt o Der Beklagte hat geltend gemacht* Er brauche für die Scheiden, die durch die Operation und die anschließenden Komplikationen entstanden seien, nicht einzu$tehen, denn diese Schäden stünden mit dem Unfall in keinem ursächlichen Zusammenhang. "Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt nicht nur bezüglich der unmittelbaren Unfallfolgen, sondern auch bezüglich der Nierenoperation vom 12. denken gegen die Annahme des Berufungsgerichts ergeben, daß zwischen dem vom Beklagten verschuldeten Unfall und der Operation der Klägerin ein adäquater Kausalzusammenhang besteht« In dieser Frage ist das^ Berufungsgericht bei seiner Auffassung verblieben. die Entscheidungsgrunde des ersten Berufun^surteils sowie des vom Bundesgerichtshof erlassenen Urteils verwiesen und sich mit den Bedenken auseinandergesetzt, die der Beklagte in der neuen Verhandlung gegen diese Beurteilung erhoben.hat• (HHfc kat das Berufungsgericht nicht für erforderlich ge-, halten» Entscheidend sei, daß die durch den Unfall manifest und schmerzhaft gewordene Cyst enge schwul st der Klägerin vor der Operation nicht erkannt worden sei, diese aber zu der Operation gedrängt und sie ausgelüst* habe» Bis operative Beseitigung der Geschwulst sei zu demindest zu dieser Zeit • ■ Zu deg weiteren.präge, ob die Erkrankungen, die nach der Operation bei der Klägerin auftraten, durch die Operation verursacht worden sind und deshalb als mittelbare Folgen des Unfalls ebenfalls zu Lasten des Beklagten gehen, hatte sich im ersten Hevisionsverfahren ergeben, daß weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich waren. Des Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß dieso Beschwerden eine mittelbar^ Folge des Unfalls seien, so daß der Beklagte auch für sie einz^stehen habe« IIo Die Revision wendet sich nur gegen den ersten feil des Berufungsurteils,‘der sich mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der Nieren-operation der Klägerin befaßt« Ihre Angriffe gegen diesen feil des angefochtenen Urteils können keinen Erfolg haben« 1« Zu Unrecht rügt die Revision, daß § 315 ZPO verletzt worden sei« Das Berufungsgericht durfte sich in dieser Frage auf das erste Berufun^surteil und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beziehen (EG JW 1926, 815)* Diese Urteile waren den Parteien bekannt« In ihnen sind die die Entscheidung tragenden Gründe ausführlich und erschöpfend dargelegt. Mit ihren weiteren Rügen greift die Revision eine lat sachenfest Stellung des Berufungsgerichts an« Sie zweifelt nicht mehr an, daß die Cystengeschwulst der Klägerin durch die Erschütterungen, denen sie bei dem Zusammenstoß der Fahrzeuge ausgesetzt war, manifest und schmerzhaft geworden ist« Sie wendet sich aber gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , daß die durch den Unfall ausgelösten Beschwerden der Klägerin bis zu ihrer Einlieferung in die Universitätslqlinik in Mainz am 1«. Bas Berufungsgericht hält diese Behauptung auf Grund der glaubhaften Angaben:der Klägerin sowie der Aussagen ihres Ehemannes und des behandelnden Arztes Dr. Metzner für bewiesen« Es findet sie außerdem durch das Gutachten der Medizinischen Universitäts-Poliklinik' in Homburg bestätigt. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf das ärztliche Gutachten berufen hat« Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, die schmerzen im rechten Oberbauch und in der Gegend der rechten Biere seien sicher durch Erschütterungen der cystisch veränderten liiere w erklärlich1*. In dieser Äußerung konnte das Berufungsgericht eine weitere Bestätigung dafür sehen, daß auch die Behauptung der Klägerin über die Bauer der durch den Unfall ausgelösten Beschwerden der Wahrheit entspricht. Daß es die Behauptung der Klägerin gleichwohl auf Grund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme in Verbindung, mit der von ihm .hervorgehobenen Erklärung des Sachverständigen: für bewiesen hält, ist aus R echt sgr linden nicht -zu beanstanden. Von der Einholung eines solchen Gutachtens konnte das Berufungsgericht abuchen, weil das Beweisangebot des Beklagten von»Voraussetzungen ausgeht, die hier nicht gegeben sind. Soweit das Berufungsgericht übereinstigjmend mit dem ärztlichen Gutachten feststellt, daß die nach der Operation aufgetretenen Erkrankungen durch die Operation verursacht worden sind, geben seine Ausführungen eben-* falls, keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
2069 003 k/ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VT ZR 233/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4. IÄai 1965 Krieg!, ousfciz-oberoeicretiir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Horst R _ sflHBst r a ß e in Gl Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächfcigter: Rechtsanwalt br. gegen Frau Ria H FflIHBstraße geh. BM in Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt MB -o Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundes richter Dr. Bode, Dr* Hauß, Heinr. Meyer und Dr« Hüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29* August 1965 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. t* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte befuhr am 11* Januar 1957 mit seinem Personenkraftwagen aus Richtung Stuttgart kommend die Autobahn nach Frankfurt* Unweit der Gemeinde Sandhausen kam sein Fahrzeug ins Schleudern, weil die Fahrbahn a.uf dieser Strecke vereist war« Es überquerte den mittleren Grünstreifen und geriet auf die Gegenfahrbahn« Dort stieß es mit dem aus Richtung Frankfurt kommenden und in Richtung Karlsruhe fahrenden Personenkraftwagen des Ehemannes der Klägerin zusammen. Dieser Wagen drehte sich infolge des Zusammenstoßes um 180° nach rechts und blieb nach einer Rutschspur von 37 m auf der Fahrbahn stehen* Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Die Klägerin saß rechts neben ihrem das Fahrzeug steuernden Ehemann* sie wurde bei dem Unfall verletzt. Die Rücklehne ihres Sitzes wurde bei dem Zusamnenprall abge- rissen. Sie selbst erlitt Verletzungen an der Stirne, am rechten Augenlid und im Gesicht. Wegen dieser Verletzungen wurde sie in Heidelberg ambulant behandelt und noch an demselben Tage nach Hause entlassen. In der folgenden Nacht traten heftige Schmerzen auf, die eie veranlaßten, den Arzt Br. MflBB herbeizurufen. Nach ihrer Behauptung dauerten die Schmerzen bis zu ihrer Einlieferung in die Universitätsklinik in Kainz im April 1957 an und zwangen sie, meistens das 3ett zu hüten. Als sie Mitte März wieder auf stehn konnte, wurde sie von Br. MfÜB eingehend untersucht. Er vermutete auf Grund einer :röntgenologischen Untersuchung, daß die Eiere bei dem Unfall in Mit leid ensciiaft gezogen worden sei. Zur weiteren Klärung wies er die Klägerin am 1. April 1957 mit dem Befund "Oberbauchtumor" in die Chirurgische. Universitätsklinik ein. In dem Aufnahmebefund der Klinik ist vermerkt: "Im rechten Oberbauch prallelastischer, faustgroßer Tumor, nach oben nicht abgrenzbar. Im Stehen deutliche Senkung der Verwölbung”. Am 3- und 8. April wurden in der Klinik Röntgenuntersuchungen durchgeführt. In der Beurteilung der zweiten Untersuchung heißt es u.a.: "Im übrigen besteht eine Verkippung der rechten Eiere mit ihrem * unteren Pol und ihrer lateralen Seite nach ventral...". Da die Ursache des "Tumors" durch diese Untersuchung nicht geklart werden konnte, wurde eine Operation vorgeschlageno Sie wurde am 12. April 1957 von Br. durchgeführt«, Bei der Operation wurde festgestellt, daß sich auf der Oberfläche der rechten Kiere zahlreiche haselnuß- bis apfelgröße blasenähnliche Gebilde - sogenannte Cysten - befanden. Eine besonders große Cyste am unteren Uierenpol war als der von außen tastbare "Tumor" anzusprechen. Hach zunächst normalem Verlauf erlitt die Klägerin am 24. April 1957 einen Schlaganfall. Danach traten weitere Komplikationen auf: eine Lungenembolie, eine Darmembolie und erhebliche Sprachstörungen. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 3 293,66 DM als Ersatz für ihren Verdienstausfall und ihren sonstigen Vermögensschaden sovfie ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen«. Der Beklagte hat anerkannt, der Klägerin 200 LM zur Abgeltung ihres Sachschadens und 250 LM als Schmerzensgeld für die Gesichtsverletzung zu schulden, die sie bei dem Unfall erlitten hat* Im übrigen hat er Klageabweisung beantragt o Der Beklagte hat geltend gemacht* Er brauche für die Scheiden, die durch die Operation und die anschließenden Komplikationen entstanden seien, nicht einzu$tehen, denn diese Schäden stünden mit dem Unfall in keinem ursächlichen Zusammenhang. Die polycystis^he Nierendegeneration habe schon vor dem Unfall bestanden. Zv/ischen den aufgetrotenen Schmerzen und dem Unfall bestehe nur ein zeitlicher, aber kein ursächlicher Zusammenhang. Außerdem sei es sehr wahrscheinlich, daß eine spätere Nierenoperation, die wegen des anlagebedingten Leidens der Klägerin erforderlich geworden wäre, zu den gleichen Krankheitsfolgen geführt hätte. Das Landgericht hat folgendes Teilund Grundurteil erlassen: , "Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt nicht nur bezüglich der unmittelbaren Unfallfolgen, sondern auch bezüglich der Nierenoperation vom 12. April 1957 und deren Folgen, soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist. ii . Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen«» Auf . die Revision des Beklagten ist das erste Berufungsurieil durch.das Urteil deB erkennenden Senats., vom 9«> Januar 1962 - VI ZR 138/61 - veröffent- . licht in VersR, 1962, 351 -.aufgehoben und.die Sache zur anderweit en Verhandlung und Entscheidung an das Beruf ungs gericht zurückverwiesen worden« Dieses hat in seinem neuen Urteil die Berufung des Beklagten wiederum zurückgewiesen« Hiergegen richtet sich, die erneute Revision des Beklagten,, mit der er seinen Antrag weiter verfolgt, die Klage abzuweisen, soweit sie über die anerkannten Betrüge (200 plus 250 DM) hinausgeht« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: , . I« Die Parteien sind sich nach wie vor einig darüber, daß de,r Beklagte nach §§ 823.'ff BOB verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den sie durch den Unfall vom 11 •. Januar 19J57 erlitten hat« Sie streiten darüber, ‘ob sich die Ereatzpflicht des Beklagten auch auf die Hieren operation und die nach der Operation abgetretenen Gesundheit sechäden -der Klägerin erstreckt . Das hat das Berufungsgericht“ in seinem neuen Urteil wiederum bejaht« i, Im ersten Revisionsverfahren hatten sich keine Be- t denken gegen die Annahme des Berufungsgerichts ergeben, daß zwischen dem vom Beklagten verschuldeten Unfall und der Operation der Klägerin ein adäquater Kausalzusammenhang besteht« In dieser Frage ist das^ Berufungsgericht bei seiner Auffassung verblieben. Es hat zur Begründung auf « % f/ die Entscheidungsgrunde des ersten Berufun^surteils sowie des vom Bundesgerichtshof erlassenen Urteils verwiesen und sich mit den Bedenken auseinandergesetzt, die der Beklagte in der neuen Verhandlung gegen diese Beurteilung erhoben.hat• Ihnen gegenüber verweist das Berufungsgericht auf das Ergebnis der früheren Beweisaufnahme, die ergeben habe, daß -die Cyst enge schwul st zwar schon vor dem Unfall vorhanden* gewesen,, aber erst durch den Unfall manifest und schmerzhaft., geworden sei* Burch die frühere B.eweis*-aufnähme sei auch der Beweis dafür erbracht, daß die Beschwerden der Klägerin bei ihrer Aufnahme in die Universitätsklinik eine Folge des Unfalls waren» Biese* Auffassung werde weiter durch das Gutachten der Medizinischen Universitäts-Poliklinik in Homburg bestätigt, in dem ausgeführt werde, daß die schmerzen im rechten Oberbauch und in der Gegend der rechten Niere sicher durch Erschütterungen der. cystisch veränderten Niere zu erklären seien. Eine nochmalige Vernehmung des sachverständigen Zeugen Prof»Br.i3f0| (HHfc kat das Berufungsgericht nicht für erforderlich ge-, halten» Entscheidend sei, daß die durch den Unfall manifest und schmerzhaft gewordene Cyst enge schwul st der Klägerin vor der Operation nicht erkannt worden sei, diese aber zu der Operation gedrängt und sie ausgelüst* habe» Bis operative Beseitigung der Geschwulst sei zu demindest zu dieser Zeit • ■ nicht erforderlich gewesen, wenn;sie nicht als Folge des Unfalls manifest und schmerzhaft geworden wäre. » , Zu deg weiteren.präge, ob die Erkrankungen, die nach der Operation bei der Klägerin auftraten, durch die Operation verursacht worden sind und deshalb als mittelbare Folgen des Unfalls ebenfalls zu Lasten des Beklagten gehen, hatte sich im ersten Hevisionsverfahren ergeben, daß weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich waren. Bas Berufungs- gericht hat in der neuen Verhandlung hierzu ein Gutachten der Medizinischen Universitäts-Poliklinik in Homburg eingeholt ö Es hat sich auf Grund der ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Gutachtens die Feststellung des Sachverständigen zu eigen .gemacht, daß die Hierenoperation und die hiernach’aufgetretenen Beschwerden der Klägerin miteinander in einem ursächlichen Zusammenhang stehen« Des Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß dieso Beschwerden eine mittelbar^ Folge des Unfalls seien, so daß der Beklagte auch für sie einz^stehen habe« IIo Die Revision wendet sich nur gegen den ersten feil des Berufungsurteils,‘der sich mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der Nieren-operation der Klägerin befaßt« Ihre Angriffe gegen diesen feil des angefochtenen Urteils können keinen Erfolg haben« ' i . * .■ ■ *, 1« Zu Unrecht rügt die Revision, daß § 315 ZPO verletzt worden sei« Das Berufungsgericht durfte sich in dieser Frage auf das erste Berufun^surteil und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beziehen (EG JW 1926, 815)* Diese Urteile waren den Parteien bekannt« In ihnen sind die die Entscheidung tragenden Gründe ausführlich und erschöpfend dargelegt. D^ß das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil das Beweisergebnis nur summarisch gewürdigt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden, ln diesem Urteil sind in ausreichendem Maße die Gründe angegeben, die für die richterliche Überzeugung maßgebend waren. Damit ist den* Anforderungen genügt, die nach §§ 313, 286#ZP0 an die Be-" gründung der Entscheidung zu stellen sind. 2. Mit ihren weiteren Rügen greift die Revision eine lat sachenfest Stellung des Berufungsgerichts an« Sie zweifelt nicht mehr an, daß die Cystengeschwulst der Klägerin durch - 8 3 die Erschütterungen, denen sie bei dem Zusammenstoß der Fahrzeuge ausgesetzt war, manifest und schmerzhaft geworden ist« Sie wendet sich aber gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , daß die durch den Unfall ausgelösten Beschwerden der Klägerin bis zu ihrer Einlieferung in die Universitätslqlinik in Mainz am 1«. April. 1957 angedauert haben« _ ., . - Bas Berufungsgericht hält diese Behauptung auf Grund der glaubhaften Angaben:der Klägerin sowie der Aussagen ihres Ehemannes und des behandelnden Arztes Dr. Metzner für bewiesen« Es findet sie außerdem durch das Gutachten der Medizinischen Universitäts-Poliklinik' in Homburg bestätigt. Die Angriffe der Revision richten sich gegen diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie liegen damit auf einem Gebiet, das dem Tatrichter Vorbehalten und den Angriffen der Revision weitgehend entzogen ist« Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf das ärztliche Gutachten berufen hat« Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, die schmerzen im rechten Oberbauch und in der Gegend der rechten Biere seien sicher durch Erschütterungen der cystisch veränderten liiere w erklärlich1*. In dieser Äußerung konnte das Berufungsgericht eine weitere Bestätigung dafür sehen, daß auch die Behauptung der Klägerin über die Bauer der durch den Unfall ausgelösten Beschwerden der Wahrheit entspricht. Die Revision verweist demgegenüber auf andere Teile des Gutachtens und meint, daß sie der Beurteilung des Berufungsgerichts entgegenstehen« Hierin kann ihr nicht gefolgt werden« Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Ausführungen des Sachverständigen über- sehen hat. Daß es die Behauptung der Klägerin gleichwohl auf Grund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme in Verbindung, mit der von ihm .hervorgehobenen Erklärung des Sachverständigen: für bewiesen hält, ist aus R echt sgr linden nicht -zu beanstanden. Unbegründet int auch die Verfahrensrüge, mit der die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten eingeholt hat zu der Behauptung des Beklagten, “ ein etwa dreimonatliches -Andauern der angeblich unfallbedingten Schmerzhaftigkeit der Geschwulst sei äußerst ^wahrscheinlich, da es sich* wenn überhaupt, nur um eine gänzlich unbedeutende Prellung der Eierengegend gehandelt haben könne“. Von der Einholung eines solchen Gutachtens konnte das Berufungsgericht abuchen, weil das Beweisangebot des Beklagten von»Voraussetzungen ausgeht, die hier nicht gegeben sind. Bas Berufungsgericht hat unangefochten fest-gestellt,. daß der Körper der Klägerin bei dem Zusammenstoß der Fahrzeuge sehr stark erschüttert worden ist. Es kann daher keine Hede davon sein, daß es sich nur um eine un- h bedeutende Frellung gehandelt habe, hiernach kann nicht festgestellt werden, daß das Berufungsgericht von seinem richterlichem Ermessen, einen Sachverständigen zu hören, einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. . III. Soweit das Berufungsgericht übereinstigjmend mit dem ärztlichen Gutachten feststellt, daß die nach der Operation aufgetretenen Erkrankungen durch die Operation verursacht worden sind, geben seine Ausführungen eben-* falls, keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. % * IVo Hach alledem konnte die Revision keinen JBrfolg haben« Sie war auf Kosten des Beklagten zurückzuweisen-(§ 97 ZPO)« Engels Br. 3ode Br. Hauß Key er Br. Küßgens