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BGH · TI ZR 233/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 233/57

gegen dej^hem^Jttlchkontrollassistenten Xaver Ri (Oberbayern), aflHPreg fl in Gi Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» September 195B unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoBr.Meiß und der Bun-äesrichter Br. Engels, Br» K»E»Meyer, Br.Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt % w n»l» mi Io Baß der Beklagte für die Folgen des Unfalls vom 1* August 1936 aufzukommen hat, ist ausser Streit, Bie Parteien streiten nur noch darum, in welcher Schwäre und in welcher zeitlichen Auswirkung die Unfallverletzungen Folgen ausgelöst haben, insbesondere ob ab Io Januar 1950 noch von einer völligen, durch den Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden kann® Pur die Zeit bis März 1948 1 * Mit Recht beanstandet die Revision aus dem Gesichtspunkt unzureichender Sachaufklärung, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen ohne die vom Beklagten beantragte Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen getroffen hat* Zwar kann die grundsätzlich in das Ermessen des Tatrichters gestellte Entscheidung, ob er die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen will, im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfang überprüft werden« Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Ermittlung der Folgen eines schädigenden Ereignisses handelt, für das ,.der Beklagte unzweifelhaft einstehen muß (§ 287 ZPO)« Andererseits müssen die Ausführungen des Tatrichters auch im Rahmen des § 287 ZPO aber doch hinreichend erkennen lassen, auf Grund welcher Erwägungen er sich über schwierige Fragen ein bestimmtes Urteil gebildet und daß er sich der Inanspruchnahme wichtiger Erkenntnisquellen nicht ohne zureichenden Grund verschlossen hat« Fehlt es an solchen Erwägungen und weisen die Ausführungen des Tatrichters eine eigene Sachkunde nicht aus, so liegt die Möglichkeit nahe, daß er von seinem Ermessen*einen fehlsamen Gebrauch gemacht und seine Feststellungen ohne ausreichende Grundlage getroffen hat (vgl.> Urteil des erkennenden Senats vom 14. Im allgemeinen wird auch ein Arzt, der nicht Uber einschlägige Facherfahrungen-und Spezialkenntnisse verfugt, Beurteilungen auf diesem Gebiet, zu demal solche über eine zukünftige Entwicklung des Betroffenen, nur mit großer Zurückhaltung ab~ gebetio Nun hat das Berufungsgericht zwar ältere Fachgutachten xm Vfege des an sich zulässigen Urkundenbeweises zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht und zur Stützung 'seiner Ansicht herangezogen. wartigen Zustand des Klägers sachgerecht beurteilen und vor allem für die Zukunft eine hinreichend gesicherte Prognose stellen zu können« Indem sich das Berufungsgericht die Beurteilung dieser Frage selbst zutraut, schneidet es dem Beklagten die Möglichkeit ab, einem ärztlichen Sachverständi-, gen jene eingehend begründeten Bedenken vorzutragen, die nach seiner Ansicht gegen die Annahme sprechen,*der Zustand des Klägers sei seit 1948 im wesentlichen unverändert geblieben. hat* Gerade deswegen durfte das Berufungsgericht jedenfalls nicht ohne nähere Begründung seines Standpunktes davon ausgehend daß für die Zeit nach 1948 eine Vermutung für eine Verfestigung des im Jahre 1948 festgestellten Zustandes sprichto Die Aufstellung einer solchen Vermutung im Sinne einer langjährigen oder gar dauernden Verfestigung eines einmal festgestellten Zustandes konnte nicht ohne Eingehen auf • medizinische Erfahrungen und Beobachtungen erfolgen* Selbst wenn medizinische Erfahrungen zunächst die Annahme des Berufungsgerichts nahelegen würden, durfte dem Beklagten der Sachverständigenbeweis nicht grundsätzlich abgeschnitten werden, daß bei dem Beklagten die Entwicklung einen anderen Gang genommen hat* 2o Sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht sind zunächst auch selbst der Ansicht gewesen, daß ohne Begutachtung durch einen Sachverständigen eine Feststellung der Unfallfolgen im Sinne der Klagebehauptung nicht möglich sei« Die Begutachtung ist nur an dem Widerstand des Klägers gescheitert, sich dem Gutachter zu einer Untersuchung zu stel-♦ len« Da die Klage aber nur Erfolg haben kann, wenn eine Feststellung der Richtigkeit der Klagebehauptung möglich ist, geht es zu Lasten des Klägers, wenn er sich der vom Gericht angeordneten und nach Lage der Sache notwendigen Beweisaufnahme entziehto Selbst wenn dem Prözeßgegner die Beweisführung obliegen würde, muß ein Verhalten, das dem Gegner die Beweisführung unmöglich macht oder wesentlich erschwert, grundsätzlich zu Lasten dessen gehen,* der ohne zureichenden Grund die Beweisaufnahme vereitelt* Steht der Klager unter dem ungünstigen Einfluß eines Beraters oder liegt bei ihm eine besonders starke Uneinsichtigkeit vor, so dürfen solche Umstände keineswegs dazu führen, daß zu Lasten des Beklagten Feststellungen ohne gesicherte beweismäßige Grundlage getroffen werden,, Natürlich besteht für den Kläger keine Verpflichtung, sich einer ärztlichen Untersuchung .zu stellen,, Wohl aber muß er verfahrensrechtlich die Folgen davon trägen, die dadurch entstehen, daß er selbst den von ihm angestrengten Prozeß nicht fördert und eine ihm zu demutbare ärztliche Untersuchung vereitelt« Die Präge, welche Folgen es hat, wenn es-, der Kläger ablehnt, sich be^

Zitierte Normen: § 287 ZPO
FeststellungFolgeUntersuchungBerufungsgerichtGutachtenärztlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

TI ZR 233/57
/
Verkündet am 23»September «1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«,
2338 08A
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schreiners August	in	WpP
PP^traße,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
gegen
 dej^hem^Jttlchkontrollassistenten Xaver Ri (Oberbayern), aflHPreg fl
 in Gi
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» September 195B unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoBr.Meiß und der Bun-äesrichter Br. Engels, Br» K»E»Meyer, Br.Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt %
Auf die Revision.des Beklagten wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9* Juli 1957 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand ?
Der Kläger bat am 1» August 1936 bei einem Zusammenstoß mit dem Leichtkraftrad des Beklagten einen Unfall erlitten, bei dem er u.a« folgende Verletzungen davontrugs Schädel-, Hirnschalen- und Nasenbeinbruch, Einknickung der vorderen Stirnhöhlenwand, Verlust des Gefühls am oberen Kopfteil und Verlust des Geschmacksvermögens«
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Seit dem Unfall übt er seine Berufstätigkeit als Milch*
prüfer nicht mehr aus« Die Berufsgenossenschaft des Klägers hat diesem seit dem 1« Februar 1937 eine 40 $6-ige, seit dem Io Juni 1930 eine 30 #~ige Unfallrente und seit dem 1» Februar 1941 die Vollrente der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt« Die Verpflichtung des Beklagten zur Tragung des künftigen Schadens des Klägers ist durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden« Auf die im August 1938 anhängig gemachte Zahlungsklage des Klägers ist ein rechtskräftiges Zwischenurteil Uber den Grund des Anspruchs ergangen« Im Verfahren über die Höhe der nachträglich wiederholt erhöhten Klageanträge hat das Landgericht den Beklagten, der vor dem Urteil 3 000 DM Schmerzensgeld bezahlt hatte, unter Aufhebung eines früheren Versäumnisurteils verurteilt,
1o einen weiteren Betrag für Schmerzensgeld von 12 000 DM nebst Zinsen zu zahlen,
2« für die Zeit vom‘1« Februar 1937 bis zu dem 31» Oktober 1955 für rückständige Rentenbeträge insgesamt 6 813,01 DM nebst Zinsen und
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3« ab 1« November 1955 bis zur Vollendung des 65« Lebensjahres des Klägers eine' monatliche Bente von 90» 10 DM zu zahlen«
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Mit den weitergehenden Ansprüchen ist der Kläger angewiesen worden t,
Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt,
1a kein weiteres Schmerzensgeld mehr zuzusprechens nachdem nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils weitere 4500 DM auf den Schmerzensgeldanspruch gezahlt worden sind,
2o die Verurteilung zu 2) und 3) dahin zu mindern, daß dem Kläger ab 1„ Januar 1950 keine RentenansprUche mehr zugesprochen werden«*
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewieseru Mit der Revision verfolgt der Beklagte die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter, Ber Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«,
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Baß der Beklagte für die Folgen des Unfalls vom 1* August 1936 aufzukommen hat, ist ausser Streit, Bie Parteien streiten nur noch darum, in welcher Schwäre und in welcher zeitlichen Auswirkung die Unfallverletzungen Folgen ausgelöst haben, insbesondere ob ab Io Januar 1950 noch von einer völligen, durch den Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden kann® Pur die Zeit bis März 1948
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lagen mehrere ärztliche Gutachten Uber den Zustand des Klägers vor, die Gegenstand der Verhandlung waren* Sowohl das Landgericht wie das Oberlandeager!cht hatten zunächst eine erneute-Begutachtung des Klägers durch eine Hervenklinik vorgesehen, die vom Landgericht bereits durch Beweisbeschluß angeordnet war* Die Einholung des Gutachtens scheiterte daran, daß der Kläger der Aufforderung des Gutachters nicht nachkam, sich in der Klinik einzufinden* Auch im Berufungsrechtszug hat er sich nicht bereit erklärt, sich zur ärztlichen Begutachtung zu stellen, obwohl er auf. die möglichen Nachteile seines Verhaltens wiederholt aufmerksam gemacht worden war«
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, es durften aus dem Verhalten.des.Klägers keine ungünstigen Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden» Der Kläger stehe unter dem starken Einfluß eines Beraters,* der es verstanden habe, ihm Mißtrauen gegen alle Behörden einzuflößen» Der Kläger sei sich über die Bedeutung des Prozesses und die Zweckmässigkeit einer weiteren Untersuchung trotz aller Hinweise offenbar gar nicht im klaren» Aus der Weigerung des Klägers könne daher nicht geschlossen werden, daß er das Ergebnis einer weiteren Untersuchung fürchte« Die unkluge Starrheit des Klägers dürfe man nach den Umständen nicht zu seinen Ungunsten auswerten«
Das Oberlandesgericht hat sodann seinei in Übereinstimmung mit dem landgerichtliohen Urteil stehende Auffassung begründet, die älteren Gutachten, insbesondere das Gutachten der Nervenklinik der Universität	vom 20«Uärz
1948, gäben «eine ausreichende Grundlage für die Feststellung,
 daß der Kläger infolge der Unfallverletzungen dauernd arbeite unfähig sei« Aus einer Zeugenvernehmung hat das Oberlandesge-rieht nicht die Überzeugung gewonnen* daß sich die von dem letzten Gutachten festgestellten Unfallfolgen inzwischen gemildert haben und daß der Kläger inzwischen wieder teil-arbeitsfähig geworden ist*
II«
Das Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand *
1 * Mit Recht beanstandet die Revision aus dem Gesichtspunkt unzureichender Sachaufklärung, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen ohne die vom Beklagten beantragte Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen getroffen hat* Zwar kann die grundsätzlich in das Ermessen des Tatrichters gestellte Entscheidung, ob er die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen will, im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfang überprüft werden« Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Ermittlung der Folgen eines schädigenden Ereignisses handelt, für das ,.der Beklagte unzweifelhaft einstehen muß (§ 287 ZPO)« Andererseits müssen die Ausführungen des Tatrichters auch im Rahmen des § 287 ZPO aber doch hinreichend erkennen lassen, auf Grund welcher Erwägungen er sich über schwierige Fragen ein bestimmtes Urteil gebildet und daß er sich der Inanspruchnahme wichtiger Erkenntnisquellen nicht ohne zureichenden Grund verschlossen hat« Fehlt es an solchen Erwägungen und
 
weisen die Ausführungen des Tatrichters eine eigene Sachkunde nicht aus, so liegt die Möglichkeit nahe, daß er von seinem Ermessen*einen fehlsamen Gebrauch gemacht und seine Feststellungen ohne ausreichende Grundlage getroffen hat (vgl.> Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1954 - VI ZR 41/53 - « m Nr» 6 zu § 286 (E) ZPO). Es ist eine aus der Praxis in HaftpflichtSachen bekannte Erfahrung, daß die Beurteilung der durchweg verflochtenen körperlichen und seelischen Einwirkungen von Hirnverletzungen zu einem madi-sinisch besonders schwierigen Fachgebiet gehört. Im allgemeinen wird auch ein Arzt, der nicht Uber einschlägige Facherfahrungen-und Spezialkenntnisse verfugt, Beurteilungen auf diesem Gebiet, zu demal solche über eine zukünftige Entwicklung des Betroffenen, nur mit großer Zurückhaltung ab~ gebetio Nun hat das Berufungsgericht zwar ältere Fachgutachten xm Vfege des an sich zulässigen Urkundenbeweises zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht und zur Stützung 'seiner Ansicht herangezogen. Die Frage war aber gerade, ob diese Gutachten, von denen das für/die Beurteilung entscheidende vom März 1948 datiert, ausreichend waren, um auch den gegen- . wartigen Zustand des Klägers sachgerecht beurteilen und vor allem für die Zukunft eine hinreichend gesicherte Prognose stellen zu können« Indem sich das Berufungsgericht die Beurteilung dieser Frage selbst zutraut, schneidet es dem Beklagten die Möglichkeit ab, einem ärztlichen Sachverständi-, gen jene eingehend begründeten Bedenken vorzutragen, die nach seiner Ansicht gegen die Annahme sprechen,*der Zustand des Klägers sei seit 1948 im wesentlichen unverändert geblieben. Es kommt hinzu, daß der Grad der unfallbedingten Erwerbsbeeinträchtigung des Klägers in der Zeit vor 1948, wenn man den Gutachten folgt, erheblich geschwankt
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hat* Gerade deswegen durfte das Berufungsgericht jedenfalls nicht ohne nähere Begründung seines Standpunktes davon ausgehend daß für die Zeit nach 1948 eine Vermutung für eine Verfestigung des im Jahre 1948 festgestellten Zustandes sprichto Die Aufstellung einer solchen Vermutung im Sinne einer langjährigen oder gar dauernden Verfestigung eines einmal festgestellten Zustandes konnte nicht ohne Eingehen auf • medizinische Erfahrungen und Beobachtungen erfolgen* Selbst wenn medizinische Erfahrungen zunächst die Annahme des Berufungsgerichts nahelegen würden, durfte dem Beklagten der Sachverständigenbeweis nicht grundsätzlich abgeschnitten werden, daß bei dem Beklagten die Entwicklung einen anderen Gang genommen hat*
Zutreffend rügt die Revision insbesondere, daß das Berufungsgericht, das auf das Gutachten der Bervenklinik der Universität ppppp vom März 1948 besonderen Wert legt, einen Umstand nicht gewürdigt hat, dessen Bedeutung naheliegen mußte* Für das Ergebnis des Gutachtens spieltes offenbar eine wesentliche Rolle, daß beim Kläger starke Gleichgewichtsstörungen festgestellt wurden* Es wird in dem Gutachten ausgeführt, der Gang des Klägers bei offenen Augen sei derart schwankend, daß man den Eindruck eines betrunkenen Mannes habe* Auch beim Stehen mit offenen Augen zeige der Kläger ständig schwankende Bewegungen, beim Bucken drohe er auf den Boden zu fallen* Die im Berufungsrechtszug vernommenen Zeugen, denen das Berufungsgericht Glauben schenkt, haben dagegen bekundet, daß der Kläger jetzt ohne Auffälligkeit über die Straße gehe,.mit einem Fuhrwerk durch die Stadt fahre und gewisse landwirtschaftliche Arbeiten verrichte* Schon hiernach wäre es erforderlich gewesen, er-
neut einen Sachverständigen zu hören, bevor eine Feststellung über eine endgültige Verfestigung des Zustandes ausgesprochen wurde, der im Jahre T948 beim Kläger von Sachverständigen ermittelt wurde,,
2o Sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht sind zunächst auch selbst der Ansicht gewesen, daß ohne Begutachtung durch einen Sachverständigen eine Feststellung der Unfallfolgen im Sinne der Klagebehauptung nicht möglich sei« Die Begutachtung ist nur an dem Widerstand des Klägers gescheitert, sich dem Gutachter zu einer Untersuchung zu stel-♦
len« Da die Klage aber nur Erfolg haben kann, wenn eine Feststellung der Richtigkeit der Klagebehauptung möglich ist, geht es zu Lasten des Klägers, wenn er sich der vom Gericht angeordneten und nach Lage der Sache notwendigen Beweisaufnahme entziehto Selbst wenn dem Prözeßgegner die Beweisführung obliegen würde, muß ein Verhalten, das dem Gegner die Beweisführung unmöglich macht oder wesentlich erschwert, grundsätzlich zu Lasten dessen gehen,* der ohne zureichenden Grund die Beweisaufnahme vereitelt* Steht der Klager unter dem ungünstigen Einfluß eines Beraters oder liegt bei ihm eine besonders starke Uneinsichtigkeit vor, so dürfen solche Umstände keineswegs dazu führen, daß zu Lasten
 des Beklagten Feststellungen ohne gesicherte beweismäßige
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Grundlage getroffen werden,, Natürlich besteht für den Kläger keine Verpflichtung, sich einer ärztlichen Untersuchung .zu stellen,, Wohl aber muß er verfahrensrechtlich die Folgen davon trägen, die dadurch entstehen, daß er selbst den von ihm angestrengten Prozeß nicht fördert und eine ihm zu demutbare ärztliche Untersuchung vereitelt« Die Präge, welche Folgen es hat, wenn es-, der Kläger ablehnt, sich be^
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stimmten mit einem erheblichen Eingriff oder einem starken Schmers verbundenen Prüfungsmethoden zu unterziehen, stellt sich zur Zeit nicht* Diese Präge kann auch nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der einzelnen vom Gutachter vorgeschlagenen Untersuchungen, des Grades ihrer Notwendigkeit und der Begründung der Ablehnung entschieden werden* Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens geht es nur darum* daß der Kläger überhaupt eine ärztliche Begutachtung ablehnt und damit jede ärztliche Kontrolle unmöglich macht*
III o
Da die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision durchgreifen, mußt$ das Berufungsurteil aufgehoben werden* Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück--zuverweisen. Das Berufungsgericht wird erneut über die Notwendigkeit einer Begutachtung (§ 144 ZPO) befinden müssen. Sollte sich der Kläger trotz der hiermit noch einmal nachdrücklich wiederholten Belehrung über die möglichen ungünstigen Polgen seines Verhaltens weiterhin der Untersuchung entziehen, so wird unter Berücksichtigung der Ausführungen zu II 1) und 2) über die Klage zu entscheiden sein. Durch die ZurückVerweisung der Sache ist.dem Beklagten die Möglichkeit gegeben, auch seine weiteren Beanstandungen und Beweiswünsche dem Berufungsgericht vorzutragen. Bei der Entscheidungüber die Höhe des Schmerzensgeldes wird das Be-
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rufungsgericht zweckmäßig wenigstens kurz auf den Grad des Verschuldens des Schädigers einzugehen haben (vgl* BGHZ 18,
 149» 157)«
Heiß
 Engels
X)r« Ko Ei Meyer
 Dr* Hauß
 HeinroMeyer