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BGH · VI ZR 253/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 253/55

Bei Schadensverursachung durch Eisenbahn und Kraftfahrzeug bestimmt sich die Ausgleichung im Verhältnis des Sisenbahnunternehmers zu Führer und Halter des Kraftfahrzeugs auch dann nach den Grundsätzen des § 17 StVG, wenn diese dem Unfallgesehädigten nur nach BGB haften« 2« Baß der Eisenbahnbetrieb den Verkehr auf der Straße an einem unbeschrankten Bahnübergang stärker gefährdet als bei Vorhandensein von Schranken, ist bei der Sohadensabwägung als ein den Unfall mitverursachender Umstand auch dann su berücksichtigen, wenn Schranken nicht nach § 18 Abs 3 EBBO angebracht werden mußten« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Meyer, Martin, Hanebeck und Br. Bode für Hecht erkannt: Die Klägerin hat gegen die Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung von 7 «654 >80 DM und Befreiung von einer Schuldverbindlichkeit gegenüber BflH^in Höhe von 5,444,84 DM geklagt, ferner auch um die Peststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jeden weiteren Schaden aus dem Verkehrs-unfall vom 23* Juli 1948 zu ersetzen* Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin* deren Zurückweisung von den Beklagten Beantragt wird. It. K Da die Parteien, wie das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei ausgeführt hat, dem RflHBfür den Unfall-schaden als Gesamtschuldner haftpflichtig geworden sind, - die Klägerin auf Grund des Haftpflichtgesetzes, der Erstbeklagte aus unerlaubter Handlung und der Zweitbeklagte nach §§ 278, 328 BGB auf der Grundlage des mit Th^HB geschlossenen Vertrages, - ist die Klägerin berechtigt, im Innenverhältnis von den Beklagten Schadensausgleichung zu verlangen. Bei der Haftungseinheit, zu der im vorliegenden Fall die beiden Beklagten gegenüber SflHt mit Rücksicht darauf zusammengeschlossen sind, daß der Zweitbeklagte nach § 278 BGB für das Verschulden des Erstbeklagten einzutreten hat, steht der Zweitbeklagte aber* auch der Klägerin für die Ausgleichung als Gesamtschuldner neben dem Erstbeklagten gegenüber (BGHZ 6, 3 Es hat dieses darin gesehen, daß ext obwohl zwei Warnschilder an der Strafie 175 m und 5,5 m vor dem Bahnübergang auf diesen hinwiesen, nicht mit der gebotenen Sorgfalt darauf geachtet hat, ob sich ein Zug näherte, infolgedessen den nahenden Zug nicht bemerkt und unter Verstoß gegen die Bestimmung des $ 79 BBBO nicht vor dem Bahnübergang angehalten hat. Wenngleich das Berufungsgericht die Betriebsgefahr des Lastzuges an sich für geringer erachtet hat als die des Eisenbahnzuges, hat es wegen dieses schuldhaften Verhaltens den Beklagten doch die überwiegende Uhfallverursächung zugerechnet. Immerhin ist das Berufungsgericht der Ansicht, da3 i/4 des Schadens zu Lasten der Klägerin gehen müsse, da die Betriebsgefahr ihres Zuges wegen des Fehlens von Schranken auf dem Bahnübergang erhöht ge -.wesen sei und die Haftung der Klägerin daher nicht völlig ausgesohaltet werden könne» Nur wenn in dieser Hinsicht Eeohtsfehler vorliegen und die Abwägung beeinflußt haben, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, kann diese nach der ständigen Hechtspreohung des Senats mit der Bevision erfolgreich angegriffen werden (vgl Gelhaar DAH 1954, 265 £2.11/21&f mit Nachweisen), Derartige Rechtsfehler sind hier* nicht ersichtlich. Zu Uhrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe nicht annehmeh dürfen, daß die Betriebsgefahr der Eisenbahn wegen des Fehlens von Schranken an dem Bahnübergang erhöht gewesen sei. Daß die Eisenbahn die Straße ohne das Vorhandensein von Sohranken kreuzte, war nach den Feststellungen deä Berufungsgerichts einer der Umstände, die sich für den Unfall ursächlich ausgewirkt haben. ZR 102/55, VersR 1956, 656 nebst Anmerkung von Böhmer hierzu VersR 1956, 710)* Freilich kann es durch besondere Maßnahmen mehr oder weniger wieder aufgehoben werden, daß sich die Betriebsgefahren der Eisenbahn beim Kreuzen eines dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Weges auf einem unbeschrankten Bahnübergang in höherem Maße auszuwirken vermögen als auf dem abgegrenzten eigenen Bahnkörper (Entscheidung des Senats vom 51. Rede mehr sein könne, zu demal der Bahnübergang festgestelltennaßen weder bewacht noch mit einer Blinklichtanlage ver* sehen war» Bern Fehlen von Schranken mußte das Berufungsgericht im vorliegenden Falle auch nicht darum eine besondere Bedeutung absprechen, weil der Erstbeklagte, wie es festgestellt hat, auf dem Wege zur Wohnung des ßflHP ' vorher bereits einmal den Übergang befahren hatte. zur Annahme, daß der Erstbeklagte mit den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen an dem Bahnübergang so vertraut gewesen sei, daß die Uefabren des unbeschrankten Bahnübergangs für ihn nicht größer gewesen seien, als wenn das Bähen .des« Zuges durch Schranken angezeigt worden wäre< Obwohl der Unfall überwiegend auf das unaufmerksame Verhalten des Erstbeklagten zurückzuführen ist, mußte das Berufungsgericht hiernach nicht zu dem Ergebnis kommen,daß die Beklagten den vollen Schaden allein zu tragen hätten«

Zitierte Normen: § 3 ZPO § 278 BGB
EisenbahnSchrankeErstbeklagtenBerufungsgerichtBahnübergangKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

1
v y> Hicht für das Nachschlagewerk 1 Hicht für die Amtliche Sammlung
2351 041
Gesetz* StTO § 17
Hechtssatzt .1» Bei Schadensverursachung durch Eisenbahn und Kraftfahrzeug bestimmt sich die Ausgleichung im Verhältnis des Sisenbahnunternehmers zu Führer und Halter des Kraftfahrzeugs auch dann nach den Grundsätzen des § 17 StVG, wenn diese dem Unfallgesehädigten nur nach BGB haften«
2« Baß der Eisenbahnbetrieb den Verkehr auf der Straße an einem unbeschrankten Bahnübergang stärker gefährdet als bei Vorhandensein von Schranken, ist bei der Sohadensabwägung als ein den Unfall mitverursachender Umstand auch dann su berücksichtigen, wenn Schranken nicht nach § 18 Abs 3 EBBO angebracht werden mußten«

Aktenzeichens VI ZR 253/55
Urt» des BGH v« 11. Januar 1957	OBG	Oldenburg
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233/55
Verkündet
 am 11. Januar 1957 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen de s Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Kleinbahn	H(
OflHHHM AG
stand, Provinzialoberbaurat S(
durch den »in
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Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter*' Heohtsanwalt
 gegen
1« den Kraftfahrer Heinrich 2. den Lohndrescher beide wohnha£tin Hl Kreis B'IHHP)
Br
 Beklagten, Berufungskläger und Hevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers,
 Br. Meyer, Martin, Hanebeck und Br. Bode
 für Hecht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3. Juni 1955 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Am 23. Juli 1948 gegen 13*40 Ohr kam es auf dem unbeschrankten schienengleichen Bahnübergang der Bock-radener Straße in Hettingen-Schlickelde (Kreis Tecklenburg) zu einem Zusammenstoß zwischen einem Lastzug des Zweitbeklagten und einem Personenzug der Klägerin, Der Lastzug wurde von dem Erstbeklagten, dem Sohne des Zweitbeklagt en,gelenkt. Br bestand aus einer Zugmaschine, die auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/st fahren konnte, und zwei unbeladenen Anhängernf Bei dem Onfall wurde der Bergmann	erheblich ver-
letzt» Dieser war auf dem Lastzug mitgefahren, um den Weg zu einem Lagerplatz zu zeigen, von dem für den Landwirt Th^m Steine abgeholt werden sollten, die RflHl an ThSMPzu liefern hatte«
Auf die Schadensersatzklage des RflJHbsind durch rechtskräftiges Orteil des Landgerichts Mönster /Westf, vom 13; Januar 1954 die Klägerin und die Beklagten als Gesamt Schuldner verurteilt worden, an Rieke 9*444,84 XU zu zahlen»
Die Klägerin hat an I^Dund 821 die Ruhrknappschaft in Bochum, bei der IjflMHbls Bergmann versichert ist, bisher 7*654,80 DU gezahlt und wird von RflHfeuf
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Zahlung weiterer 3.444 * 84 DU in Anspruch genommen. Sie vertritt die Ansicht, das alleinige Verschulden an dem Onfall treffe den Erstbeklagten; er habe den Zusammenstoß so überwiegend verursacht, daß demgegenüber die von ihr zu vertretende Betriebsgefahr des Eisenbahnzuges völlig zurücktrete. Im Verhältnis zu ihr müsse er daher den vollen Schaden tragen* Dies gelte auch für den Zweitbeklagten, der sich zur Ausführung der von ihm mit Thfl^^
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vereinbarten Pahrt des Erstbeklagten als seines Erfüllungs gehilfen bedient habe und dem bei der Beförderung verletzten BflBBLn gleicher Weise wie der Erstbeklagte schadensersatzpflichtig geworden sei?
Die Klägerin hat gegen die Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung von 7 «654 >80 DM und Befreiung von einer Schuldverbindlichkeit gegenüber BflH^in Höhe von 5,444,84 DM geklagt, ferner auch um die Peststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jeden weiteren Schaden aus dem Verkehrs-unfall vom 23* Juli 1948 zu ersetzen*
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten? Sie haben geltend gemacht, von der Eisenbahn sei eine besonders hohe Betriebsgefahr ausgegangen, da der Bahnübergang unübersichtlich und ungesichert gewesen sei-.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben«
Im Berufungsverfahren haben die Beklagten beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als mehr als 2/? des entstandenen und entstehenden Schadens gefordert werden?
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Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zu einer Schadensausgleichung in Höhe von 3/4 der Schäden für verpflichtet erachtet« Es hat demnach die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5*741,10 DM und Schuldbefreiung in Höhe von 2 «583,63 DM verurteilt »sowie die von der Klägerin erbetene Peststellung hinsichtlich 3/4 der weiteren Schäden getroffen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
 
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin* deren Zurückweisung von den Beklagten Beantragt wird.
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Hegen die Zuläesigkeit der Revision bestehen keine Bedenken« Der Beschluß des Senats vom 27« März 1956, durch den der Wert des Streitgegenstandes für die Revision auf 2«.774,91 DM (Zahlungs- und Befreiungsanspruch)
+ 2.400 DM (Feststellungsanspruch) = §.174,91 DM festgesetzt worden ist, hat nur kostenrechtliohe Bedeutung. Entsprechend den in der Entscheidung BGHZ 1, 43 dargelegten Rechtsgrundsätzen hat der Senat bei der nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bemessung des Streitwertes für den Feststellungsanspruch unter Berücksichtigung des § 10 Abs 3 GKGr den vierfachen Jahresbetrag des durchschnittlichen Verdienstausfalls von monatlich 200 DM zugrunde gelegt, den R^HBhach dem von der Klägerin mitgeteilten Schreiben seiner Anwälte vom 16. September 1955 infolge des Unfalls erlitten hat und voraussichtlich weiter erleiden wird. Die Beschwer, die sich daraus ergibt, daß die Klägerin durch das Berufungsurteil {zu 1/4 mit dem Feststellungsbegehren abgewiesen worden ist, berechnete sioh hiernach auf 2.400 DM. Für die Frage der Revisionszuläs^ sigkeit kommt § 10 Abs 3 GKO als Bewertungsrichtlinie jedoch nicht in Betracht. Da die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß R^PIeine dauernde Rente verlangen kann und beanspruchen wird, ist vielmehr von dem lOfachen Jahresbetrag des Verdienstausfalls auszugehen. Danach ist aber ein die Zulässigkeit der Revision begründender Beschwerdewert von Über 6.000 DM zweifellos gegeben.
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K Da die Parteien, wie das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei ausgeführt hat, dem RflHBfür den Unfall-schaden als Gesamtschuldner haftpflichtig geworden sind,
- die Klägerin auf Grund des Haftpflichtgesetzes, der Erstbeklagte aus unerlaubter Handlung und der Zweitbeklagte nach §§ 278, 328 BGB auf der Grundlage des mit Th^HB geschlossenen Vertrages, - ist die Klägerin berechtigt, im Innenverhältnis von den Beklagten Schadensausgleichung zu verlangen. Die Ausgleichung richtet sich entgegen der Meinung der Revision nicht nach § 640 Abs 2,
3 BGB; diese Vorschriften treffen nicht den vorliegenden Fall und es geht nicht an, sie auf ihn ausdehnend anzuwenden (BGHZ 6, 3 /28/). Vielmehr bestimmt sich die . Ausgleichung nach den Grundsätzen des § 17 KrfzG (jetzt StVG). Hach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind diese Grundsätze im Verhältnis der bei einem Unfall beteiligten Eisenbahn zu dem Fahrer des mitbeteiligten Kraftfahrzeugs - hier dem Erstbeklagten -auch dann maßgebend, wenn dieser nur nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haftet (vgl Gelhaar DAR 1954, 269/270; läiller, Straßenverkehrsrecht,.
20. Aufl S 371, 373; Walter in Kraftverkehrsreoht von fi bis Z "Ausgleichspf licht** Erläuterungen 1 B I, Erläuterungen 2 A). Bei der Haftungseinheit, zu der im vorliegenden Fall die beiden Beklagten gegenüber SflHt mit Rücksicht darauf zusammengeschlossen sind, daß der Zweitbeklagte nach § 278 BGB für das Verschulden des Erstbeklagten einzutreten hat, steht der Zweitbeklagte aber* auch der Klägerin für die Ausgleichung als Gesamtschuldner neben dem Erstbeklagten gegenüber (BGHZ 6, 3
Ob und in welchem Anfang die Klägerin von den Be-
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klagten Schadensausgleichung verlangen kann, hängt demnach von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist«
2. ln zutreffender Anwendung dieses AuBgleichungs-grundsatzes hat das Berufungsgericht eingehend geprüft, wie es zu dem Unfall gekommen ist und in welcher Weise einerseits die Bisenbahn der Klägerin und andererseits der von dem Erstbeklagten geführte Lastzug an seiner Entstehung ursächlich beteiligt gewesen sind* Bs ist zu der Auffassung gelangt, dafi zuungunsten der Klägerin nur die Betriebsgefahr der Eisejnbahn ins Gewicht fällt, zuungunsten der Beklagten aber außer der Betriebsgefahr des Lastzuges ein sehr erhebliches schuldhaftes Verhalten des Erstbeklagten. Es hat dieses darin gesehen, daß ext obwohl zwei Warnschilder an der Strafie 175 m und 5,5 m vor dem Bahnübergang auf diesen hinwiesen, nicht mit der gebotenen Sorgfalt darauf geachtet hat, ob sich ein Zug näherte, infolgedessen den nahenden Zug nicht bemerkt und unter Verstoß gegen die Bestimmung des $ 79 BBBO nicht vor dem Bahnübergang angehalten hat. Wenngleich das Berufungsgericht die Betriebsgefahr des Lastzuges an sich für geringer erachtet hat als die des Eisenbahnzuges, hat es wegen dieses schuldhaften Verhaltens den Beklagten doch die überwiegende Uhfallverursächung zugerechnet. Immerhin ist das Berufungsgericht der Ansicht, da3 i/4 des Schadens zu Lasten der Klägerin gehen müsse, da die Betriebsgefahr ihres Zuges wegen des Fehlens von Schranken auf dem Bahnübergang erhöht ge -.wesen sei und die Haftung der Klägerin daher nicht völlig ausgesohaltet werden könne»
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3 3 Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Es ist grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten, die für die Schadensausgleichung erheblichen Umstände festzustellen und zu würdigen. Das Bevisionsgerioht kann nur naohprüfen, ob der Tatrichter alle Unterlagen ordnungsmäßig ermittelt, sie bei der Abwägung verwertet und nicht gegen die durch die Denkgesetze und Erfahrungssätze dem Tatrichter gezogenen Grenzen der Entscheidung verstoßen hat. Nur wenn in dieser Hinsicht Eeohtsfehler vorliegen und die Abwägung beeinflußt haben, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, kann diese nach der ständigen Hechtspreohung des Senats mit der Bevision erfolgreich angegriffen werden (vgl Gelhaar DAH 1954, 265 £2.11/21&f mit Nachweisen), Derartige Rechtsfehler sind hier* nicht ersichtlich.
Zu Uhrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe nicht annehmeh dürfen, daß die Betriebsgefahr der Eisenbahn wegen des Fehlens von Schranken an dem Bahnübergang erhöht gewesen sei. Daß die Eisenbahn die Straße ohne das Vorhandensein von Sohranken kreuzte, war nach den Feststellungen deä Berufungsgerichts einer der Umstände, die sich für den Unfall ursächlich ausgewirkt haben. Bei herabgelassenen Schranken würde dem Erstbeklagten nicht entgangen sein, « daß sich ein Eisenbahnzug näherte; er würde dann nicht versäumt haben, den Lastzug vor dem Bahnübergang anzuhalten. Mit Becht hat das Berufungsgericht das Fehlen von Schranken daher bei der Abschätzung der von der Eisenbahn ausgehenden Gefahren und der Schadensabwägung mitberücksichtigt. Daß die Klägerin nicht nach § 18 Abs 3 EBBO verpflichtet war, den Bahnübergang mit Schranken
 zu versehen, steht dem nicht entgegen« Denn wenn auch, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der Bahnübergang nicht verkehrsreich war und die an der linken Straßenseite stehende Schmiede mHHHB den Überblick auf die Eisenbahnstrecke nicht so behinderte, daß der Obergang, als unübersichtlich hätte bezeichnet werden können, die Eisenbahnzüge den Obergang auch mit keiner höheren Geschwindigkeit als 15 km/st befuhren, so ist das Berufungsgericht doch ohne Rechtsver-stoß davon ausgegangen, daß der Eisenbahnbetrieb den Verkehr auf der Straße auf dem unbeschrankten Bahnübergang stärker gefährdete, als wenn Schranken vorhanden gewesen wären (vgl Böhmer M2JR 1956, 654 Iß55/ und die dort angeführten Entscheidungen; ferner Entscheidung des Senats vom 8« Juni 1956, VI. ZR 102/55, VersR 1956, 656 nebst Anmerkung von Böhmer hierzu VersR 1956, 710)* Freilich kann es durch besondere Maßnahmen mehr oder weniger wieder aufgehoben werden, daß sich die Betriebsgefahren der Eisenbahn beim Kreuzen eines dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Weges auf einem unbeschrankten Bahnübergang in höherem Maße auszuwirken vermögen als auf dem abgegrenzten eigenen Bahnkörper (Entscheidung des Senats vom 51. März 1954, VI ZR 22/53, sowie vom 8« Juni 1956 aaO)« D±p Revision hebt »hervor,* /#*> -daß die Geschwindigkeitsbegrenzung der den Bahnübergang befahrenden Eisenbahnzüge eine Maßnahme dieser Art gewesen sei. Dies hat aber* das Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassen, hat'es doch ausdrücklich festgestellt, daß der Lokomotivführer des Unfallzu-ges die Eahrgeschwindigkeit vor dem Bahnübergang ordnungsmäßig auf 15 km/st herabgesetzt hat« Doch mußte das Berufungsgericht hieraus nicht den Schluß ziehen, daß von einer besonderen Gefahr des Eisenbahnbetriebes an dem unbeschrankten Bahnübergang deswegen keine
 
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Rede mehr sein könne, zu demal der Bahnübergang festgestelltennaßen weder bewacht noch mit einer Blinklichtanlage ver* sehen war» Bern Fehlen von Schranken mußte das Berufungsgericht im vorliegenden Falle auch nicht darum eine besondere Bedeutung absprechen, weil der Erstbeklagte, wie es festgestellt hat, auf dem Wege zur Wohnung des ßflHP ' vorher bereits einmal den Übergang befahren hatte. Die-
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ser Umstand nötigte das Berufungsgericht nicrh.t zur Annahme, daß der Erstbeklagte mit den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen an dem Bahnübergang so vertraut gewesen sei, daß die Uefabren des unbeschrankten Bahnübergangs für ihn nicht größer gewesen seien, als wenn das Bähen .des« Zuges durch Schranken angezeigt worden wäre< Obwohl der Unfall überwiegend auf das unaufmerksame Verhalten des Erstbeklagten zurückzuführen ist, mußte das Berufungsgericht hiernach nicht zu dem Ergebnis kommen,daß die Beklagten den vollen Schaden allein zu tragen hätten«
Die Revision ist demnach unbegründet»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Z?0«
Br» Kleinewefers	Br. Meyer	Martin
 Hanebeck	Br. Bode '