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BGH · VI ZR 233/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 233/09

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen. 1 Die Parteien streiten um die Erstattung von Mietwagenkosten als Teil der Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 12. Der Streithelfer hat beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat den Erledigungserklärungen nicht binnen der Notfrist von zwei Wochen widersprochen. 2 Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß §91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen, freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenRechtsstreitParteiZPOSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 233/09
vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 959,88 €
Gründe:
1	Die Parteien streiten um die Erstattung von Mietwagenkosten als Teil der
 Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 12. Juni 2006. Mit Schreiben vom 16. März 2010 hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe die Klageforderung einschließlich Nebenforderung beglichen. Sie sei bereit, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 hat die Klägerin mitgeteilt, die Beklagte habe die Hauptforderung nebst Zinsen und die bisher im Verfahren entstandenen Kosten bezahlt. Sie erkläre daher die Hauptsache für erledigt. Der Streithelfer hat beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Senat hat die Erledigungserklärungen der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin der Beklagten zugestellt
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und sie gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrt. Die Beklagte hat den Erledigungserklärungen nicht binnen der Notfrist von zwei Wochen widersprochen.
2	Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund
 Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß §91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen, freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Hiernach hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 -VIZR 110/03, BGHReport 2004, 923; vom 27. April 2010 -VI ZR 256/09; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 229/08; vom 28. Juni 2010 - VI ZR 333/09, jeweils juris). Die Kostentragungspflicht der Beklagten umfasst nach § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Galke	Wellner	Pauge
 Stöhr	von	Pentz
 Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2008 - 114 C 7485/07 -LG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2009 - 8 S 641/08 -