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BGH · VI ZR 232/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 232/88

Als der Beklagte wegen dieser Fahrbahnverengung seinen Lkw auf die rechte Fahrspur lenkte, kam es zu einem Zusammenstoß mit dem rechts neben ihm fahrenden Porsche 911 des Klägers, der dabei beschädigt wurde. Der Kläger verlangt von dem Beklagten mit der Behauptung, dieser habe durch unachtsames Wechseln der Fahrspur den Unfall allein verschuldet, Ersatz seiner materiellen Schäden, die er auf insgesamt 6.461,44 DM beziffert hat. Er, der Beklagte, habe vor dem Fahrbahnwechsel den rechten Blinker gesetzt und sich durch den Rückspiegel davon vergewissert, daß die rechte Fahrspur frei gewesen sei. Das Berufungsgericht führt aus, es sei davon überzeugt, daß der Kläger den Unfall in betrügerischer Absicht provoziert, also in seine Unfallschäden eingewilligt habe. Der Kläger habe an der R.-Kreuzung innerhalb von vier Monaten mit zwei schnellen Personenkraftwagen, nämlich je zweimal mit einem Mercedes DB 280 SL und dem Porsche 911 einschließlich des hier in Frage stehenden Unfalls insgesamt vier Unfälle erlitten, die alle auf ähnliche Weise abgelaufen seien. Es hat aufgrund der Häufung der Unfälle des Klägers innerhalb von 15 Monaten eine Anfangswahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines vorsätzlich herbeigeführten Unfalls von 20 % geschätzt und diese Schätzung aus Sicherheitsgründen auf 10 % reduziert. Es hat mit einem Sicherheitsabschlag von 50 % angenommen, daß es sich um ein "extrem starkes Indiz" handele (abstrakte Beweiskraft 15.000, d.h. 15.000 mal häufiger tritt das Indiz auf, wenn der Unfall vorsätzlich verursacht worden ist, als bei nicht vorsätzlicher Verursachung). Zum anderen hat das Berufungsgericht den Umstand "Duplizität der Fälle von Nahestehenden" herangezogen und ist dabei aufgrund der von ihm geschätzten Wahrscheinlich keiten auf eine abstrakte Beweiskraft dieses Indizes von 1.500 gekommen. Die Endwahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, hat es sodann nach der von ihm benutzten Formel auf 99,9999 % berechnet. Das angefochtene Urteil hält den Verfahrensrügen der Revision (§ 286 ZPO) nicht stand und ist deshalb aufzuheben. 1. An sich mit Recht rügt die Revision, daß das angefochtene Urteil keine Feststellungen darüber enthält, wie sich der Unfall im einzelnen zugetragen haben soll. Insoweit führt das Berufungsgericht nur aus, es sei überzeugt, daß der Kläger den Unfall in betrügerischer Absicht bewußt provoziert, also in seine Unfallschäden eingewilligt habe. Offenbar hat das Berufungsgericht einen Sachverhalt, dessen Einzelheiten nicht aufklärbar sind, der aber bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger zu erklären ist. 2. Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber, wie der Revision zuzugeben ist, eine Reihe weiterer Feststellungen getroffen, die Grundlage seiner Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung geworden sind. Daraus hat er dann den Schluß auf ein vorsätzliches Handeln des Klägers auch im Streitfall gezogen. März 1987 an das Landgericht) und hat dazu vorgetragen, die vom Beklagten aufgeführten Vorgänge beträfen zu dem Teil nicht ihn, zu dem Teil auch ganz anders geartete Schadensfälle; es erübrige sich seiner Ansicht nach, auf Einzelheiten einzugehen; für den Fall, daß es nach Auffassung des Landgerichtes eines weiteren Eingehens auf die einzelnen Vorwürfe bedürfe, erbitte er einen gerichtlichen Das Landgericht hat das Vorbringen des Beklagten vielmehr als streitig behandelt und lediglich bemerkt, es sei von einer Alleinschuld des Klägers oder gar einem "gestellten Unfall" nicht überzeugt. b) Das Berufungsgericht hat gleichwohl seine Feststellungen zu dem Vorsatz des Klägers im Streitfall auf die vom Beklagten behaupteten Vorfälle gestützt. Es hat darüberhinaus eine Reihe zusätzlicher Feststellungen getroffen, und zwar u.a. zu dem Zeitpunkt und Hergang der einzelnen Unfälle des Klägers sowie des Bruders des Klägers und dessen Verlobter, ohne sich auf die vom Beklagten erwähnten Unfälle zu beschränken, zur Änderung der Verkehrsführung an der R.-Kreuzung vor dem streitgegenständlichen Unfall, zur Lage der Werkstatt des Bruders des Klägers und zu dort durchgeführten Reparaturen sowie zu den in zwei Fällen verwendeten selben roten Kennzeichen der Fahrzeuge. Die Revision rügt mit Recht, daß diese Ermittlungsakten nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind; jedenfalls ist im Verhandlungsprotokoll darüber nichts vermerkt. Da der Kläger stets bestritten hat, jemals einen Unfall vorsätzlich herbeigeführt zu haben, darf ihm nicht die Möglichkeit genommen werden, die Indizwirkung jedes einzelnen, ihn etwa belastenden Umstandes auszuräumen oder mindestens in Frage zu stellen. Solange er insoweit nichts hat vortragen können, läßt sich nicht abschließend beurteilen, welche Indiztatsachen zu seinen Lasten festgestellt werden können und ob sie dann in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die richterliche Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe den Unfall provoziert, zu vermitteln, mag der vom Berufungsgericht fehlerhaft ausgewertete Inhalt der Ermittlungsakten auch noch so sehr gegen den Kläger sprechen. mit den Parteien erörterter Sachaufklärung und unter Berücksichtigung der Einwendungen der Revision hierzu wiederum zu dem Ergebnis kommen, die gegen den Kläger sprechenden Indizien reichten insgesamt aus, um zur Überzeugung des Gerichtes einen Unfallhergang festzustellen, der nur auf eine vorsätzliche Selbstschädigung des Klägers hindeutet, bedarf es, sofern die Beweiswürdigung nachvollziehbar und frei von Gedankenfehlern ist, keiner weiteren Kontrolle des Ergebnisses anhand von Wahrscheinlichkeitsberechnungen unter Zugrundelegung des sog.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FahrspurUnfallBerufungsgerichtvorsätzlichIndizKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
ZPO § 286 B
Zur Frage, ob bei der Würdigung von Indiztatsachen (hier: angeblich vorsätzlich herbeigeführter Kraftfahrzeugunfall) eine Wahrscheinlichkeitsberechnung an Hand des sogenannten Bayes'sehen Theorems angestellt werden muß.
BGH, Urteil vom 28. März 1989 - VI ZR 232/88 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 232/88
URTEIL
Verkündet am:
28. März 1989 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Luigi
/
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr. H
gegen
 Jürgen
Straße
/
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
Dr.
und
WIV
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am frühen Morgen des 18. Juli 1986 kam es in W. zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fahrer eines Porsche 911 und der Beklagte als Fahrer eines Lkw der Firma E. beteiligt waren. Beide Fahrzeuge befuhren die M.-Straße stadtauswärts in derselben Richtung. Dabei benutzte der Beklagte die linke Fahrspur, der Kläger die mittlere. An der sogenannten R.-Kreuzung bogen beide nach links in die alte B 14 ein. In Fahrtrichtung der Parteien weist die alte B 14 zunächst zwei Fahrspuren auf, die sich nach etwa 150 m auf eine Fahrspur verengen. Als der Beklagte wegen dieser Fahrbahnverengung seinen Lkw auf die rechte Fahrspur lenkte, kam es zu einem Zusammenstoß mit dem rechts neben ihm fahrenden Porsche 911 des Klägers, der dabei beschädigt wurde.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten mit der Behauptung, dieser habe durch unachtsames Wechseln der Fahrspur den Unfall allein verschuldet, Ersatz seiner materiellen Schäden, die er auf insgesamt 6.461,44 DM beziffert hat.
Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Er, der Beklagte, habe vor dem Fahrbahnwechsel den rechten Blinker gesetzt und sich durch den Rückspiegel davon vergewissert, daß die rechte Fahrspur frei gewesen sei. Der Kläger sei schon vorher an derselben Stelle in mehrere ähnliche Unfälle verwickelt gewesen, aus denen er Schadensersatzansprüche gegen die Unfallbeteiligten hergeleitet habe. Gegen ihn laufe ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, aus dem sich wegen der Vielzahl der Unfälle des Klägers im Zusammenhang mit deren Begleitumständen ergebe, daß er Unfälle mit Sachschäden provoziere, um daraus Kapital zu schlagen.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.805,46 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Dabei ist es von einem hälftigen Mitverschulden des Klägers an dem Unfall ausgegangen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, es sei davon überzeugt, daß der Kläger den Unfall in betrügerischer Absicht provoziert, also in seine Unfallschäden eingewilligt habe. Das ergebe eine Gesamtschau aufgrund einer Vielzahl deliktstypischer Indizien. Im einzelnen stellt das Berufungsgericht fest:
1.	Dem Kläger sei die Unfallstelle bekannt gewesen, zu demal sich bis zu dem 1. Juli 1986 etwa 200 m von der Unfallkreuzung entfernt die Kraftfahrzeugwerkstätte seines Bruders befunden habe, wo der Porsche 911 wegen der Schäden aus Unfällen vom 3. Mai, 29. Mai und 28. Juni 1986 repariert worden sei.
2.	Der Kläger habe an der R.-Kreuzung innerhalb von vier Monaten mit zwei schnellen Personenkraftwagen, nämlich je zweimal mit einem Mercedes DB 280 SL und dem Porsche 911 einschließlich des hier in Frage stehenden Unfalls insgesamt vier Unfälle erlitten, die alle auf ähnliche Weise abgelaufen seien.
3.	Insgesamt sei der Kläger innerhalb von 15 Monaten an neun Kraftfahrzeugunfällen beteiligt gewesen, wovon allein sieben im Zeitraum von nur vier Monaten stattgefunden hätten. Es sei dabei auch zu "Merkwürdigkeiten" bei der Höhe der Schadensersatzansprüche gekommen.
4.	Zu Lasten des Klägers sprächen auch ähnliche verdächtige Unfälle seines Bruders und dessen Verlobter.
Sodann hat das Berufungsgericht seine Überzeugung einer, wie es sich ausdrückt, rationalen Überprüfung unterzogen und sich dabei des Wahrscheinlichkeits-Theorems nach Bayes bedient. Es hat aufgrund der Häufung der Unfälle des Klägers innerhalb von 15 Monaten eine Anfangswahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines vorsätzlich herbeigeführten Unfalls von 20 % geschätzt und diese Schätzung aus Sicherheitsgründen auf 10 % reduziert. Sodann hat es zwei weitere Indizien bewertet. Zum einen hat es den Umstand herangezogen, daß der Kläger an derselben Stelle innerhalb von vier Monaten schon drei gleich artige Unfälle gehabt habe, an denen jeweils der Unfallgegner anscheinend schuldig gewesen sei. Es hat mit einem Sicherheitsabschlag von 50 % angenommen, daß es sich um ein "extrem starkes Indiz" handele (abstrakte Beweiskraft 15.000, d.h. 15.000 mal häufiger tritt das Indiz auf, wenn der Unfall vorsätzlich verursacht worden ist, als bei nicht vorsätzlicher Verursachung). Zum anderen hat das Berufungsgericht den Umstand "Duplizität der Fälle von Nahestehenden" herangezogen und ist dabei aufgrund der von ihm geschätzten Wahrscheinlich keiten auf eine abstrakte Beweiskraft dieses Indizes von 1.500 gekommen. Die Endwahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, hat es sodann nach der von ihm benutzten Formel auf 99,9999 % berechnet.
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts sollte stets beim Indizienbeweis als Kontrolle einer gefühlsmäßigen Abschätzung der Wahrscheinlichkeit aufgrund der Gesamtschau der vorliegenden Indizien auch eine diskussionsfähige Begründung der rationalen Überzeugung auf der Grundlage des Theorems von Bayes gefordert werden. Wegen dieser Rechtsfrage hat es die Revision zugelassen.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Verfahrensrügen der Revision (§ 286 ZPO) nicht stand und ist deshalb aufzuheben.
1.	An sich mit Recht rügt die Revision, daß das angefochtene Urteil keine Feststellungen darüber enthält, wie sich der Unfall im einzelnen zugetragen haben soll. Insoweit führt das Berufungsgericht nur aus, es sei überzeugt, daß der Kläger den Unfall in betrügerischer Absicht bewußt provoziert, also in seine Unfallschäden eingewilligt habe. Allerdings entspricht diese Wertung dem Sachvortrag des Beklagten, nach dessen Schilderung des Unfallverlaufs der Kläger nach dem Abbiegen nach links an der Kreuzung, bei dem er noch auf der Fahrspur neben dem Lkw des Beklagten herfuhr, mit dem viel schnelleren und spurtstärkeren Porsche Pkw zurückgeblieben sein, den notwendigen Fahrbahnwechsel des Beklagten abgewartet und dann seine Fahrweise so eingerichtet haben muß, daß es zu der Kollision der Fahrzeuge kam. Offenbar hat das Berufungsgericht einen Sachverhalt, dessen Einzelheiten nicht aufklärbar sind, der aber bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger zu erklären ist.
zugrunde legen wollen und ist der gegenteiligen Darstellung des Klägers nicht gefolgt. Das ergeben seine weiteren Erwägungen. Der erkennende Senat hält deswegen das angefochtene Urteil im Hinblick auf den Sachverhalt, den das Berufungsgericht rechtlich gewürdigt hat, noch für nachprüfbar.
2.	Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber, wie der Revision zuzugeben ist, eine Reihe weiterer Feststellungen getroffen, die Grundlage seiner Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung geworden sind.
a) Der Beklagte hat unter Berufung auf ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eine Reihe von Unfällen unter Beteiligung des Klägers, dessen Bruders und der Verlobten des Bruders aufgelistet, bei denen jeweils ein vom Kläger oder dessen Bruder und der Verlobten des Bruders gefahrenes wertvolles und schnelles Fahrzeug beschädigt worden ist und der Unfallgegner auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Er hat vorgetragen, mehrere dieser Unfälle hätten sich auf ähnliche Weise gerade auch an der R.-Kreuzung zugetragen. Daraus hat er dann den Schluß auf ein vorsätzliches Handeln des Klägers auch im Streitfall gezogen. Der Kläger ist dem entgegengetreten (Schriftsatz vom 17. März 1987 an das Landgericht) und hat dazu vorgetragen, die vom Beklagten aufgeführten Vorgänge beträfen zu dem Teil nicht ihn, zu dem Teil auch ganz anders geartete Schadensfälle; es erübrige sich seiner Ansicht nach, auf Einzelheiten einzugehen; für den Fall, daß es nach Auffassung des Landgerichtes eines weiteren Eingehens auf die einzelnen Vorwürfe bedürfe, erbitte er einen gerichtlichen
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Hinweis. Einen solchen Hinweis hat er nicht erhalten. Das Landgericht hat das Vorbringen des Beklagten vielmehr als streitig behandelt und lediglich bemerkt, es sei von einer Alleinschuld des Klägers oder gar einem "gestellten Unfall" nicht überzeugt. In seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte dann sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, ohne den Sachvortrag im einzelnen zu ergänzen. Der Kläger hat vor der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht schrift-sätzlich nicht erwidert. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich nicht, daß in der zweiten Instanz außer dem Umstand, daß der Kläger an zahlreichen Unfällen, darunter auch an der R.-Kreuzung, beteiligt gewesen ist, weiteres unstreitig geworden ist.
b) Das Berufungsgericht hat gleichwohl seine Feststellungen zu dem Vorsatz des Klägers im Streitfall auf die vom Beklagten behaupteten Vorfälle gestützt. Es hat darüberhinaus eine Reihe zusätzlicher Feststellungen getroffen, und zwar u.a. zu dem Zeitpunkt und Hergang der einzelnen Unfälle des Klägers sowie des Bruders des Klägers und dessen Verlobter, ohne sich auf die vom Beklagten erwähnten Unfälle zu beschränken, zur Änderung der Verkehrsführung an der R.-Kreuzung vor dem streitgegenständlichen Unfall, zur Lage der Werkstatt des Bruders des Klägers und zu dort durchgeführten Reparaturen sowie zu den in zwei Fällen verwendeten selben roten Kennzeichen der Fahrzeuge. Diese Feststellung hat es dem Inhalt der von ihm beigezogenen Ermittlungsakten entnommen. Die Revision rügt mit Recht, daß diese Ermittlungsakten nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind; jedenfalls ist im Verhandlungsprotokoll darüber nichts vermerkt. Auch hat das Berufungsgericht auf
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deren Inhalt, soweit es ihn verwertet hat, nicht im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das ist ein Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz im Zivilprozeß, wonach das Gericht seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrundelegen darf, die die Parteien vorgetragen haben. Vor allem aber ist dem Kläger insoweit das rechtliche Gehör genommen worden. Er hat keine Gelegenheit erhalten, zu den einzelnen, vom Berufungsgericht den Ermittlungsakten entnommenen Tatsachen Stellung zu nehmen.
3.	Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Da der Kläger stets bestritten hat, jemals einen Unfall vorsätzlich herbeigeführt zu haben, darf ihm nicht die Möglichkeit genommen werden, die Indizwirkung jedes einzelnen, ihn etwa belastenden Umstandes auszuräumen oder mindestens in Frage zu stellen. Solange er insoweit nichts hat vortragen können, läßt sich nicht abschließend beurteilen, welche Indiztatsachen zu seinen Lasten festgestellt werden können und ob sie dann in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die richterliche Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe den Unfall provoziert, zu vermitteln, mag der vom Berufungsgericht fehlerhaft ausgewertete Inhalt der Ermittlungsakten auch noch so sehr gegen den Kläger sprechen.
III.
Für die erneute Verhandlung geben die Erwägungen des Berufungsgerichtes im angefochtenen Urteil, insbesondere zu der Revisionszulassung, Anlaß zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: Sollte das Berufungsgericht nach vollständiger.
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mit den Parteien erörterter Sachaufklärung und unter Berücksichtigung der Einwendungen der Revision hierzu wiederum zu dem Ergebnis kommen, die gegen den Kläger sprechenden Indizien reichten insgesamt aus, um zur Überzeugung des Gerichtes einen Unfallhergang festzustellen, der nur auf eine vorsätzliche Selbstschädigung des Klägers hindeutet, bedarf es, sofern die Beweiswürdigung nachvollziehbar und frei von Gedankenfehlern ist, keiner weiteren Kontrolle des Ergebnisses anhand von Wahrscheinlichkeitsberechnungen unter Zugrundelegung des sog. Bayes'sehen Theorems. Das Berufungsgericht, das insoweit bisher nur eine Hilfsbegründung abgegeben hat, hätte deswegen die Revision nicht zulassen dürfen, weil die von ihm als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage nach seiner eigenen, zutreffenden Ansicht nicht entscheidungserheblich war. Im Rahmen der Würdigung von Indizien wird der Tatrichter allerdings die unangefochtenen logischen und mathematischen Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung nicht verletzen dürfen. Er wird dazu aber im allgemeinen, insbesondere wenn wie im Streitfall keine einigermaßen gesicherten empirischen statistischen Daten zur Verfügung stehen, im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung nicht sog. Anfangswahrscheinlichkeiten in Prozentsätzen ausweisen und mit diesen dann Berechnungen anstellen müssen. Sicherlich kann es häufig nützlich sein, sich über die Tragfähigkeit und das Gewicht der einzelnen Indizien genauere Rechenschaft abzulegen und vielleicht auch einmal anhand von Berechnungsformeln das Ergebnis zu überprüfen. Andererseits besteht die Gefahr, daß bei wie häufig ungesicherter empirischer Grundlage für die Annahme sog. Anfangswahrscheinlichkeiten ein solches Verfahren zu überdies manipulierbaren Scheingewißheiten führen kann. Zu der Frage, ob es Fälle gibt, die eine
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exaktere Wahrscheinlichkeitsberechnung im Rahmen der Beweiswürdigung von Indizien gebieten (ein in der Rechtsprechung des Bundsgerichtshofes anerkannter Sonderfall der Anwendung des sog. Bayes'sehen Theorems ist die Essen-Möller-Formel bei serologischen Abstammungsgutachten), kann und braucht anhand des Streitfalles nicht Stellung genommen zu werden.
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann
 Dr. Macke
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