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BGH · VI ZR 232/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 232/69

b) Sofern die Leitung des Tiefbauunternehmens sich diese Gewißheit nicht selbst durch Einsichtnahme in die Bestandspläne verschafft, bedarf es einer klaren, eindringlichen Anweisung des Tiefbauunternehmens an die örtlichen Bauleiter und aufsichtsführenden Poliere, wann und wie sie sich über Lage und Verlauf der Versorgungsleitungen an Hand zuverlässiger Unterlagen der in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu vergewissern haben. Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr.Bode, Dr.Weber, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: Juli 1964 erfaßte der von der Erstbeklagten eingesetzte Löffelbagger bei der Ausschachtung des Grabens das quer über die Spechtstraße zu dem Haus des Klägers führende Anschlußrohr der Gasversorgung. Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz der ihm durch die Gasexplosion an seinem Haus und Gewerbebetrieb entstandenen Schäden. alle drei Beklagten hätten es unterlassen, die zu dem Schutz der im Baustellenbereich liegenden Versorgungsleitungen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, insbesondere sich über den Verlauf der Anschlußleitungen durch Einsichtnahme in die Lagepläne zu unterrichten. Eür den Beauftragten der EV D , habe keine Veranlassung bestanden, von sich aus auf das quer über die Spechtstraße zu dem Anwesen des Klägers führende Gasanschlußrohr hinzuweisen, weil bei der für die Auskofferung der Straße vorgesehenen Tiefe von 35 cm Aushub diese Leitung nicht gefährdet gewesen sei. Schließlich hätten auch das Verhalten und die Äußerungen des Klägers sie in ihrer Annahme bestärkt, seine Versorgungsleitungen seien von der Straße "Am Ealkenhorst" her verlegt. Die Kenntnis des quer über die Spechtstraße führenden Anschlußrohres sei schon für die Baggerarbeiten anläßlich der Auskofferung der Straße von Bedeutung gewesen, da ein Bagger nie "Maßarbeit" leiste und bei einem so schweren Gerät auch mit einem Nachgeben der über die Leitungen nur aufgefüllten Bodenschicht gerechnet werden müsse. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die gegen den Zweit- und den Drittbeklagten gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auf die Berufung der Erst beklagten die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht verneint eine Organhaftung der Erst beklagten nach §§ 31, 823 Abs.1 BGB und hält den von der Erstbeklagten für den Zweitbeklagten als örtlichen Bauleiter und für den Drittbeklagten als aufsichtsführenden Oberschachtmeister nach § 831 BGB zu führenden Entlastungsbeweis auf Grund des, wie es meint, unwidersprochen gebliebenen Tatsachenvortrages der Erstbeklagten für erbracht. a) Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender lehre, daß Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen, äußerste Vorsicht walten lassen und sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewußt sein müssen, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser-,oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können. Der Tiefbauunternehmer ist in diesem Zusammenhang insbesondere verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Gasleitungen, wie auch sonstiger Versorgungsleitungen zu verschaffen und zwar dort, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind. Da die Versorgungsleitungen regelmäßig ohne Mitwirkung der kommunalen Bauämter verlegt und unterhalten werden, genügt nicht eine Erkundigung bei diesen; vielmehr besteht die Erkundigungspflicht im allgemeinen gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Nach den hier in Betracht kommenden Richtlinien für Rohrnetzpläne der Gas- und Wasserversorgung (DIN 2425) sollen von den Versorgungsunternehmen Bestandspläne (Teilübersichtspläne) angelegt werden, die das Rohrnetz eines bestimmten Bezirkes wiedergeben und alle wesentlichen Einzelheiten der Hauptspeiseleitungen, der Versorgungsleitungen und Anschlüsse, auch der Hausanschlüsse, enthalten. Im allgemeinen gibt eine Einsichtnahme in diese Pläne dem Tiefbauunternehmen den erforderlichen Grad von Gewißheit über den Verlauf der unterirdisch verlegten Leitungen und Hausanschlüsse. Ob eine Einsichtnahme auch dann gefordert werden muß, wenn ein bei einer Begehung zugezogener Vertreter des V'er-sorgungsünternehmens etwa an Hand der Pläne oder entsprechender Auszüge erkennbar zuverlässige Angaben über den Verlauf der Leitungen und Hausanschlüsse macht, kann hier unerörtert bleiben, da ein solcher Pall nicht gegeben ist. Jedenfalls bedarf es aber im Palle der Übertragung der Erkundigung auf Angestellte einer klaren, eindringlichen Anwei sung des Tiefbauunternehmens an die örtlichen Bauleiter und aufsichtsführenden Poliere, wann und wie sie sich über Lage und Verlauf der Versorgungsleitungen, einschließlich der Hausanschlüsse, an Hand zuverlässiger Unterlagen der in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu vergewissern haben. Eine solche Pflicht, sich über vorhandene Versorgungsleitungen zu vergewissern, muß bei Baggerarbeiten zur Aushebung eines 0,60 m tiefen Grabens bejaht werden, zu demal wenn dieser unter dem Gehweg und damit in Nähe der Hausanschlüsse angelegt wird, die erfahrungsgemäß weniger tief verlegt sind als die Hauptleitungen. Sobald die Erweiterung des Bauauftrages - wie hier - mit einer Gefahrerhöhung verbunden ist, wird eine weitere Begehung mit neuen Erkundigungen erforderlich, insbesondere dann, wenn bei der ersten Begehung nur eine mündliche Auskunft allgemeiner Art ohne genaue Angaben und zudem erkennbar nicht an Hand von Plänen oder sonstigen Aufzeichnungen erteilt worden ist. Es ist Jedenfalls nicht so, daß bei Anlegung eines Grabens von 60 cm Tiefe durch einen Bagger schlechterdings nicht mit dem Anreißen einer solchen Gasleitung zu rechnen gewesen wäre. Wie das Berufungsgericht feststellt (BU 18), hatten diese Beklagten den Beauftragten der EV , D , nicht nach den Haus-anschltissen der Gas- und Wasserleitungen gefragt und sich über das Vorhandensein einer Gaszuleitung Dieses Verhalten des Zweit- und des Drittbeklagten ist nur dadurch erklärlich, daß sie von der Erst beklagten nicht mit dem erforderlichen Nachdruck auf die Notwendigkeit einer genauen Feststellung der Versorgungsleitungen Die Ursächlichkeit der Unterlassung der erforderlichen Erkundigung ist nicht etwa deshalb zu versagen, weil nach D* _s Aussage, wie das Berufungsgericht feststellt, damals keine genauen Rohrleitungspläne bestanden, sondern nur eine Skizze vorhanden war, von deren Existenz Di ■ seinerzeit selbst nichts wußte. Wenn die Erst beklagte dem Zweit- und dem Dri ttbeklagten die Notwendigkeit einer Vergewisserung über den Verlauf der Versorgungsleitungen bewußt gemacht hätte, hätten sie sich nicht mit den allgemeinen Angaben D s begnügt, sondern auf der An- . Denn die zu fordernde Anweisung der Erstbeklagten hätte es im Falle der hier gegeben gewesenen Unkenntnis über den Verlauf der Gasleitung bewirkt, daß der Zweit- und der Drittbeklagte vom Einsatz eines Baggers zunächst abgesehen hätten, bis die Lage dieser Leitungen durch. Vielmehr gebietet die ihm gegenüber Britten, insbesondere den Straßenanliegern obliegende Sorgfaltspflicht, sich selbst Gewißheit über die genaue Lage der Versorgungsleitungen zu verschaffen, bevor er die Straße mittels eines Baggers in der hier festgestellten Tiefe aufreißt. Es hält die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe darauf hingewiesen, daß "alle seine Versorgungsleitungen von der Straße Am Palkenhorst her verlegt seien" wegen der Aussage des Drittbeklagten selbst für Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Zweit- und des Drittbeklagten, weil sie der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht, sich genaue Kenntnis über Lage und Verlauf der Versorgungsleitungen zu verschaffen, fahrlässig zuwider gehandelt hätten und ihnen auch weitere Versäumnisse zur Last zu legen seien. Jedenfalls trifft den Zweit- und den Drittbeklagten schon deshalb ein Verschulden, weil sie sich, wie bereits dargelegt, keine sichere Kenntnis über den Verlauf der Versorgungsleitungen verschafft und insbesondere nicht nach den Hausanschlüssen des Klägers gefragt Auch ohne eine entsprechende Anweisung der Erstbeklagten oblag dem Zweitbeklagten als verantwortlichem Bauführer für,die gesamte Baustelle und dem Drittbeklagten als dem mit der örtlichen Überwachung der Baumaßnahmen Beauftragten die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch die Bauarbeiten Versorgungsleitungen nicht betroffen wurden. Die Beklagten hätten darum vor Beginn der Arbeiten am Graben sich über den Verlauf der Hausanschlüsse des Klägers Gewißheit verschaffen und eine neue Begehung verlangen müssen. Mit dem Hinweis von D , die Versorgungsleitungen befänden sich auf der dem Anwesen des Klägers gegenüberliegenden Seite der Spechtstraße, war über die Lage der Haus anschlußrohre keine Klarheit geschaffen. Der Einsatz des Baggers ohne genaue Kenntnis über Lage und Verlauf der Versorgungsleitungen stellt eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht dar und führt zu einer Haftung auch des Zweit- und des Drittbeklagten nach § 823 Abs.1 BGB. Es war aber nicht nur Aufgabe des D , sich zu äußern, sondern auch Pflicht des Zweit- und des Drittbeklagten, ihrerseits auf konkretere Auskunft zu dringen, bevor sie den Graben mittels eines Baggers ausheben ließen.

Zitierte Normen: § 31 BGB
BGBErstbeklagtenerforderlichErstbeklagteVersorgungsleitungenDrittbeklagtenKlägerBegehungSpechtstraße

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 823 Ac, 31 *
a)	Tiefbauunternehmer, die an öffentlichen Straßen Bauarbeiten mit Baggern durchführen, müssen sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen vergewissern.
b)	Sofern die Leitung des Tiefbauunternehmens sich diese Gewißheit nicht selbst durch Einsichtnahme in die Bestandspläne verschafft, bedarf es einer klaren, eindringlichen Anweisung des Tiefbauunternehmens an die örtlichen Bauleiter und aufsichtsführenden Poliere, wann und wie sie sich über Lage und Verlauf der Versorgungsleitungen an Hand zuverlässiger Unterlagen der in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu vergewissern haben.
BGH, Urt. v. 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 232/69
URTEIL	Verkündet am
	20. April 1971 K r i e g 1 Amtsinspektor
 in dem Rechtsstreit	als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
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1.)
2. )
3.)
 
Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie der Bundesrichter Dr.Bode, Dr.Weber, Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt:
' Die Revisionen des Zweitbeklagten und des Dritt-
beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9.Juli 1969 werden zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeich-nete Urteil aufgehoben, soweit es die Klage gegen die Erstbeklagte abgewiesen hat.
Die Berufung der Erstbeklagten gegen das Urteil der 2.Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3-November 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses mit Bäckerei in K>	-Ka	, dessen Vorder-
front zur Straße "Am Falkenhorst" liegt und das seitlich von der Spechtstraße begrenzt wird. Die Stadt K	be-
auftragte im Mai 1964 die Erstbeklagte mit dem Ausbau der bis dahin imbefestigten Spechtstraße. Dem Zweitbeklagten oblag die Bauleitung. Der Drittbeklagte war als aufsichtsführender Polier (Oberschachtmeister) eingesetzt. Vor Beginn der Arbeiten fand am 29.Juni 1964 eine Begehung der Baustelle statt, um den Verlauf der Versorgungsleitungen festzustellen. Der Kanalisationsanschluß befand sich in der Straße "Am Falkenhorst"; ebenso der Anschluß des Postkabels und der Elektrizitätsleitung. Die Wasser- und Gasanschlüsse verliefen dagegen durch die Spechtstraße. Dies war den Beteiligten seinerzeit nicht bekannt. An der Ortsbesichtigung nahmen Vertreter der Bundespost, der K	Elektrizitäts-
werk und Verkehrs AG (KEVAG), Installateur D. als Beauftragte
 Grnbli (EV ) - des
 
der Energieversorgung M zuständigen Gasversorgungsunternehmens - und die Zweit- und Drittbeklagten teil. Dabei wies D; darauf hin, daß die Gasversorgungsleitungen auf der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Seite der Sprechtstraße verlegt seien.
Einen Tag später beauftragte die Stadt K die Erstbeklagte zusätzlich mit dem Aushub eines Grabens zur Verlegung einer neuen elektrischen Lichtleitung in der Spechtstraße, die bis dahin mit Gas beleuchtet worden war. Der dafür erforderliche Graben war entlang dem Grundstück des Klägers im Bereich des Bürgersteigs in einer Tiefe von 60 cm anzulegen. Eine neue Begehung fand nicht statt.
Am 8. Juli 1964 erfaßte der von der Erstbeklagten eingesetzte Löffelbagger bei der Ausschachtung des Grabens das quer über die Spechtstraße zu dem Haus des Klägers führende Anschlußrohr der Gasversorgung.
Das in den Keller ausströmende Gas führte 10 bis 15 Minuten später zu einer Explosion, durch die das Haus des Klägers so schwer beschädigt wurde, daß es abgerissen werden mußte.
Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz der ihm durch die Gasexplosion an seinem Haus und Gewerbebetrieb entstandenen Schäden. Er nimmt die Erstbeklagte sowohl wegen deren eigenen Verschuldens (§§ 31, 823 Abs. 1 BGB) als auch wegen eines schuldhaften Verhaltens der Zweit- und Dritt-beklagten (§ 831 BGB) in Anspruch. Er macht geltend,
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alle drei Beklagten hätten es unterlassen, die zu dem Schutz der im Baustellenbereich liegenden Versorgungsleitungen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, insbesondere sich über den Verlauf der Anschlußleitungen durch Einsichtnahme in die Lagepläne zu unterrichten.
Eür den Beauftragten der EV D , habe keine Veranlassung bestanden, von sich aus auf das quer über die Spechtstraße zu dem Anwesen des Klägers führende Gasanschlußrohr hinzuweisen, weil bei der für die Auskofferung der Straße vorgesehenen Tiefe von 35 cm Aushub diese Leitung nicht gefährdet gewesen sei. Bei der Begehung vom 29. Juni 1964 sei allen Beteiligten der erst am folgenden Tage erteilte Auftrag für den Aushub des Grabens nicht bekannt gewesen. Die Erstbeklagte sei verpflichtet gewesen, nach Erteilung des Zusatzauftrages eine erneute Begehung herbeizuführen. Auch habe sie es trotz eines diesbezüglichen Hinweises von L unterlassen, der EV den Beginn der Arbeit anzuzeigen. Dadurch sei es unterblieben, an die Baustelle eine sogenannte Grabenwache zu entsenden.
Der Kläger macht als Schaden einen Betrag von 97.590,70 DM nebst Zinsen geltend.
Der Kläger hat D und der EV den Streit verkündet. Die EV ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers bei ge treten.
Die Beklagten tragen zur Begründung ihres Antrages auf Klageabweisung vor: Sie hätten sich auf die Auskunft D s verlassen, daß alle Versorgungsleitungen auf der anderen Seite der Spechtstraße verlegt seien. D, - habe noch nicht einmal den Hausanschluß erwähnt, als die Verlegung der auf der gegenüberliegenden
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Straßenseite stehenden Gaslaterne von den Parteien erörtert worden sei. Es habe sich am Anwesen des Klagers auch kein auf den Gasanschluß hinweisendes Schild befunden. Schließlich hätten auch das Verhalten und die Äußerungen des Klägers sie in ihrer Annahme bestärkt, seine Versorgungsleitungen seien von der Straße "Am Ealkenhorst" her verlegt. Darum habe nach Erteilung des Zusatzauftrages kein Anlaß für eine neue Begehung bestanden. Die Kenntnis des quer über die Spechtstraße führenden Anschlußrohres sei schon für die Baggerarbeiten anläßlich der Auskofferung der Straße von Bedeutung gewesen, da ein Bagger nie "Maßarbeit" leiste und bei einem so schweren Gerät auch mit einem Nachgeben der über die Leitungen nur aufgefüllten Bodenschicht gerechnet werden müsse.
Einer Meldung über den Arbeitsbeginn habe es nicht bedurft, da mit den Bauarbeiten zürn Zeitpunkt der Begehung bereits ersichtlich begonnen gewesen sei.
Die Streithelferin treffe das alleinige Verschulden an dem durch die Gasexplosion entstandenen Schaden.
Die Erstbeklagte hat ferner einen Entlastungsbeweis nach § 831 BGB angetreten.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Erst-beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage gegen die beiden weiteren Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die gegen den Zweit- und den Drittbeklagten gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auf die Berufung der Erst beklagten die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen.
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Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Klagebegehren gegen die Erstbeklagte weiter. Der Zweit- und der Drittbeklagte begehren mit ihren Revisionen Klageabweisung.
Entscheidungsgründ e:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Organhaftung der Erst beklagten nach §§ 31, 823 Abs.1 BGB und hält den von der Erstbeklagten für den Zweitbeklagten als örtlichen Bauleiter und für den Drittbeklagten als aufsichtsführenden Oberschachtmeister nach § 831 BGB zu führenden Entlastungsbeweis auf Grund des, wie es meint, unwidersprochen gebliebenen Tatsachenvortrages der Erstbeklagten für erbracht.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Verantwortung für das Geschehen auf der Baustelle treffe den Zweitbeklagten als mit der örtlichen Bauleitung Beauftragten. Er besitze als graduierter Tiefbauingenieur mit reicher Erfahrung im Straßenbau die erforderliche Qualifikation, technische Aufgaben in eigener Verantwortung nach den einschlägigen technischen und firmeninternen Richtlinien und Anweisungen durchzuführen. Er sei als Bauführer und Bauleiter bei größeren Bauvorhaben mit besonderer Umsicht tätig gewesen und mit allen Bauarbeiten und Bausicherungs-maßnahmen vertraut. Er habe viele Bauarbeiten der Erstbeklagten in eigener Verantwortung gewissenhaft
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durchgeführt und in keinem Fall zu Beanstandungen Veranlassung gegeben. Er werde bei Vorgesetzten und Baufachleuten der Auftraggeber der Erst beklagten als eine besonders zuverlässige und gewissenhafte Fachkraft angesehen.
Auch der seit 27 Jahren in Diensten der Erstbeklagten stehende Drittbeklagte verfüge über reiche Erfahrungen im Tiefbau und habe sich in der Ausbildung der Meister und Jungbauführer hervorgetan.
2. Mit diesen Ausführungen kann jedoch der der Erstbeklagten obliegende Entlastungsbeweis nicht als geführt angesehen werden. Vielmehr ergibt sich schon aus dem unstreitigen Partei Vorbringen, daß die Erstbeklagte sogar ein eigenes Organisations-verschulden trifft.
a)	Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender lehre, daß Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen, äußerste Vorsicht walten lassen und sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewußt sein müssen, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser-,oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können. Leben und Gesundheit von Menschen sind bei unsachgemäßer Ausführung derartiger Arbeiten gefährdet, insbesondere bei Berührung eines Starkstromkabels oder durch die Folgen ausströmenden Gases. Ferner führt ein Ausfall der Versorgungsleitungen in Gewerbebetrieben, Krankenhäusern und dergl. oft zu erheblichen Schäden. Deshalb sind an die im Bereich von Versorgungsleitungen
 tätigen Tiefbauunternehmer, vor allem bei Verwendung von Baggern und ähnlichen schweren Arbeitsgeräten, hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und Siche-ruhgspflichten bezüglich der verlegten Versorgungsleitungen zu stellen; der Tiefbauuntemehmer muß sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt (BGH Urt. v. 10. Mai 1961 - V ZR 236/60 - LM BGB § 909 Nr. 3/4 = MDR 1961, 671 = NJW 1961, 1523;
Urt. v. 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967,859, 361; Urt. v. 28. Pebruar 1969 - VI ZR 218/67 -VersR 1969, 542; OLG Stuttgart, Rechtsbeilage der Elektrizitätswirtschaft (RB) 1957, 71; OLG Celle RB 1958, 30; OLG Saarbrücken BB 1959, 173; OLG Koblenz VersR 1959, 628; OLG Düsseldorf RB I960, 13;
OLG München BB 1964, 10; OLG Nürnberg RB 1968, 5; Tegethoff BB 1964, 19; Butze BB 1959, 178; Odenthal, Der Städtetag 1962, 441).
Der Tiefbauunternehmer ist in diesem Zusammenhang insbesondere verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Gasleitungen, wie auch sonstiger Versorgungsleitungen zu verschaffen und zwar dort, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.
Da die Versorgungsleitungen regelmäßig ohne Mitwirkung der kommunalen Bauämter verlegt und unterhalten werden, genügt nicht eine Erkundigung bei diesen; vielmehr besteht die Erkundigungspflicht im allgemeinen gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Dies hat verschiedentlich seinen Niederschlag gefunden, so im Kabelmerkblatt der KEVAG Nr.2
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in Bezug auf Kabel,ferner in den Grundsätzen der EVM zur Vermeidung von Schäden an Versorgungsanlagen Nr. 1 und 2 sowie in der Kabelschutzanweisung des Fernmeldetechnischen Zentralamtes Nr.3 und in der Anweisung der R,__ .W ..Elektrizitätswerk AG zu dem Schutze unterirdischer Leitungen Nr. 3. Diese Anweisungen haben zwar nicht den Charakter von Rechtsnormen. Sie sind aber Ausdruck dessen, was den mit Baggern arbeitenden Tiefbauunternehmern im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs.1 BGB) obliegt.
Läßt sich eine Klärung nicht durch Einsichtnahme in die Unterlagen der Versorgungsunternehmen herbei -führen, so muß die Lage der Leitungen vor Einsatz eines Baggers auf andere Weise erkundet werden.
Demgemäß schreibt z.B. die DIN 1998 für Bauvorhaben der öffentlichen Verwaltungen bei Neuanlagen oder Veränderungen auf öffentlichen Straßen vor, daß beim Fehlen hinreichender Unterlagen die bauausführende Verwaltung sich durch Probeschlitze zu vergewissern hat, ob die in Aussicht genommene Lage von Rohrleitungen oder sonstigen Hindernissen frei ist.
Nach den hier in Betracht kommenden Richtlinien für Rohrnetzpläne der Gas- und Wasserversorgung (DIN 2425) sollen von den Versorgungsunternehmen Bestandspläne (Teilübersichtspläne) angelegt werden, die das Rohrnetz eines bestimmten Bezirkes wiedergeben und alle wesentlichen Einzelheiten der Hauptspeiseleitungen, der Versorgungsleitungen und Anschlüsse, auch der Hausanschlüsse, enthalten. Nach der DIN 19630 Nr. 13 sind die eingebauten Leitungsteile einzu demessen und in der Bestandszeichnung festzuhalten.
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Im allgemeinen gibt eine Einsichtnahme in diese Pläne dem Tiefbauunternehmen den erforderlichen Grad von Gewißheit über den Verlauf der unterirdisch verlegten Leitungen und Hausanschlüsse. Ob eine Einsichtnahme auch dann gefordert werden muß, wenn ein bei einer Begehung zugezogener Vertreter des V'er-sorgungsünternehmens etwa an Hand der Pläne oder entsprechender Auszüge erkennbar zuverlässige Angaben über den Verlauf der Leitungen und Hausanschlüsse macht, kann hier unerörtert bleiben, da ein solcher Pall nicht gegeben ist.
Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob diese Erkundigungspflicht, die die Erstbeklagte auch vertraglich übernommen hatte (Nr.1 Abs.2 der Besonderen Vertragsbedingungen), stets der Leitung des Tiefbauunternehmens selbst obliegt, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken (BB 1959,173) und das Oberlandesgericht Nürnberg (RB 1968,5) angenommen haben. Bei einem so großen Unternehmen wie der Erst beklagten kann dies auf Schwierigkeiten stoßen, auch wenn insoweit der Leiter der Zweigniederlassung in K	als
 verfassungsmäßig berufener Vertreter anzusehen sein dürfte. Jedenfalls bedarf es aber im Palle der Übertragung der Erkundigung auf Angestellte einer klaren, eindringlichen Anwei sung des Tiefbauunternehmens an die örtlichen Bauleiter und aufsichtsführenden Poliere, wann und wie sie sich über Lage und Verlauf der Versorgungsleitungen, einschließlich der Hausanschlüsse, an Hand zuverlässiger Unterlagen der in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu vergewissern haben. Mit Rücksicht auf die besonders große Gefährdung Dritter bei Beschädigung von Gas-, Wasser- und Starkstromleitungen muß die Anweisung den verpflichtenden
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Hinweis enthalten, sich nicht mit allgemeinen, keine konkreten Zahlen - insbesondere über die Verlegungstiefe - enthaltenden mündlichen Auskünften zu begnügen, die erkennbar nicht an Hand von Plänen erteilt werden.
Eine solche Pflicht, sich über vorhandene Versorgungsleitungen zu vergewissern, muß bei Baggerarbeiten zur Aushebung eines 0,60 m tiefen Grabens bejaht werden, zu demal wenn dieser unter dem Gehweg und damit in Nähe der Hausanschlüsse angelegt wird, die erfahrungsgemäß weniger tief verlegt sind als die Hauptleitungen.
Die Erkundigungspflicht entfiel hier auch nicht im Hinblick auf die anläßlich der früheren Begehung erteilten Auskünfte der EV . Sobald die Erweiterung des Bauauftrages - wie hier - mit einer Gefahrerhöhung verbunden ist, wird eine weitere Begehung mit neuen Erkundigungen erforderlich, insbesondere dann, wenn bei der ersten Begehung nur eine mündliche Auskunft allgemeiner Art ohne genaue Angaben und zudem erkennbar nicht an Hand von Plänen oder sonstigen Aufzeichnungen erteilt worden ist. Auch über die Notwendigkeit erneuter Begehung bei Erteilung eines derartigen Zusatzauftrages hätte die Erst beklagte die beiden anderen Beklagten allgemein belehren müssen.
An einer Anweisung der Erstbeklagten mit dem hiernach zu fordernden mehrfachen Inhalt fehlt es hier. Die Erstbeklagte haftet somit schon wegen Organverschuldens nach §§ 31, 323 Abs.1 BGB.
Es würde die Erstbeklagte nicht entlasten, wenn der Hausanschluß der Gasleitung, wie sie
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behauptet, nur in 45 cm Tiefe gelegen haben sollte.
Es ist Jedenfalls nicht so, daß bei Anlegung eines Grabens von 60 cm Tiefe durch einen Bagger schlechterdings nicht mit dem Anreißen einer solchen Gasleitung zu rechnen gewesen wäre. Nach den Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Einrichtung von Niederdruckgasanlagen in Gebäuden und Grundstücken - TVR Gas 1938 - des De	Vereins von G; - und
 Wa	E.V.	(DVGW)	sollen Zuleitungen in
 der Regel mit Gefälle zur Versorgungsleitung verlegt werden. Eine Vorschrift Über die Höhe der Mindestabdeckung der Erdleitungen war in dieser TVR Gas nicht enthalten. Erst die TVR Gas 1950, die nach Verlegung der hier in Betracht kommenden Gasleitung am 1. Oktober 1951 in Kraft getreten ist (Einleitung I der TVR Gas 1950), schrieb vor, "die Deckung der Erdleitung soll etwa 1 m betragen" (Rdz.8). Gemäß der 4. Durchführungsverordnung zu dem Energiewirtschaftsgesetz (EWG) vom 7. Dezember 1938 (RGBl. I 1732) gelten die vom Reichswirtschaftsminister genehmigten Bestimmungen des DVGW als anerkannte Regeln der Technik. Die Erstbeklagte mußte somit in Betracht ziehen, daß Gasleitungen, insbesondere Hausanschltisse, in erheblich geringerer Tiefe als 1 m verlegt sein konnten.
b)	Die Unterlassung der gebotenen Anweisung an den Zweit- und den Drittbeklagten hat den eingetretenen Schaden auch verursacht. Wie das Berufungsgericht feststellt (BU 18), hatten diese Beklagten den Beauftragten der EV , D , nicht nach den Haus-anschltissen der Gas- und Wasserleitungen gefragt und sich über das Vorhandensein einer Gaszuleitung
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überhaupt keine Gedanken gemacht. Dieses Verhalten des Zweit- und des Drittbeklagten ist nur dadurch erklärlich, daß sie von der Erst beklagten nicht mit dem erforderlichen Nachdruck auf die Notwendigkeit einer genauen Feststellung der Versorgungsleitungen
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hingewiesen worden waren.
Die Ursächlichkeit der Unterlassung der erforderlichen Erkundigung ist nicht etwa deshalb zu versagen, weil nach D* _s Aussage, wie das Berufungsgericht feststellt, damals keine genauen Rohrleitungspläne bestanden, sondern nur eine Skizze vorhanden war, von deren Existenz Di ■ seinerzeit selbst nichts wußte. Wenn die Erst beklagte dem Zweit- und dem Dri ttbeklagten die Notwendigkeit einer Vergewisserung über den Verlauf der Versorgungsleitungen bewußt gemacht hätte, hätten sie sich nicht mit den allgemeinen Angaben D s begnügt, sondern auf der An- . fertigung eines Planes, mindestens aber auf der Vorlage der vorhandenen Skizze und auf der Erteilung zuverlässiger Angaben über die Einzelheiten, insbesondere auch über Lage und Verlauf der Hausanschlüsse, bestanden. Dabei wäre dann der in der Spechtstraße verlegte Hausanschluß der Gasleitung deutlich zutage getreten.
Sollte der Hausanschluß, wie der Kläger behauptet, etwa 65 cm tief gelegen haben, so würde der ursächliche Zusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung der Erst beklagten und dem Schaden ebenfalls nicht zu verneinen sein. Denn die zu fordernde Anweisung der Erstbeklagten hätte es im Falle der hier gegeben gewesenen Unkenntnis über den Verlauf der Gasleitung bewirkt, daß der Zweit- und
 der Drittbeklagte vom Einsatz eines Baggers zunächst abgesehen hätten, bis die Lage dieser Leitungen durch. Arbeit von Hand oder auf andere Weise geklärt war. Lie Anweisung hätte auch einen derartigen Hinweis ausdrücklich enthalten müssen.
c)	Es kann auch nicht, wie das Oberlandesgericht Schleswig meint (RB 1969, 28), den Unternehmer entlasten, wenn das Energieversorgungsunternehmen selbst über die Verlegung der Versorgungsleitungen nicht ausreichend unterrichtet war. Vielmehr gebietet die ihm gegenüber Britten, insbesondere den Straßenanliegern obliegende Sorgfaltspflicht, sich selbst Gewißheit über die genaue Lage der Versorgungsleitungen zu verschaffen, bevor er die Straße mittels eines Baggers in der hier festgestellten Tiefe aufreißt. Ob die Streithelferin und D an dem durch die Explosion entstandenen Schaden ein Mitverschulden trifft, bedarf hier keiner Entscheidung.
d)	Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob eine Haftung der Erstbeklagten auch nach § 823 Abs.2 BGB i.V. mit § 53 Abs.2 der Landesbauordnung für Rheinland-Pflaz vom 15. November 1961 (GVB1. 229) begründet wäre (vgl. BGH Urt.v. 12.März 1968
 - VI ZR 178/66 - VersR 1968, 593).
3. Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall. Es hält die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe darauf hingewiesen, daß "alle seine Versorgungsleitungen von der Straße Am Palkenhorst her verlegt seien" wegen der Aussage des Drittbeklagten selbst für
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nicht be wei s erheb lieh. Dieser hat bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren zugegeben, daß der Kläger die Lage der Anschlüsse nicht genau gewußt habe und daß seine Angaben sehr vage gewesen seien. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen.
Somit war auf die Revision des Klägers das gegen die Erstbeklagte ergangene landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
II.
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Zweit- und des Drittbeklagten, weil sie der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht, sich genaue Kenntnis über Lage und Verlauf der Versorgungsleitungen zu verschaffen, fahrlässig zuwider gehandelt hätten und ihnen auch weitere Versäumnisse zur Last zu legen seien. Diese Ausführungen halten den Angriffen der vom Zweit- und vom Drittbeklagten eingelegten Revisionen stand.
Wie das Berufungsgericht zutreffend aus führt, hätten diese beiden Beklagten der E"V den Baubeginn melden müssen. Ob diese Unterlassung, was die Revision dieser Beklagten verneint, den eingetretenen Schaden auch verursacht hat, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls trifft den Zweit- und den Drittbeklagten schon deshalb ein Verschulden, weil sie sich, wie bereits dargelegt, keine sichere Kenntnis über den Verlauf der Versorgungsleitungen verschafft und insbesondere nicht nach den Hausanschlüssen des Klägers gefragt
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haben. Auch ohne eine entsprechende Anweisung der Erstbeklagten oblag dem Zweitbeklagten als verantwortlichem Bauführer für,die gesamte Baustelle und dem Drittbeklagten als dem mit der örtlichen Überwachung der Baumaßnahmen Beauftragten die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch die Bauarbeiten Versorgungsleitungen nicht betroffen wurden. Sie waren jeder für sich dafür verantwortlich, die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Die durch den Baggereinsatz bestehende Gefahr der Beschädigung unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen ist allgemein bekannt und war für die seit vielen Jahren im Tiefbau tätigen Zweit- und Drittbeklagten voraussehbar .Gerade bei einer Haushaltung mit Bäckereibetrieb hätte die Frage einer Gasversorgung nahe gelegen, zu demal die Spechtstraße durch Gaslaternen beleuchtet war. Bei der Begehung wurde noch ausdrücklich die Versetzung der Gaslaterne, die gegenüber dem Haus des Klägers stand, erörtert. Da es sich um ein Eckhaus handelte, kamen für die Zuleitungen beide angrenzenden Straßen in Betracht. Die Beklagten hätten darum vor Beginn der Arbeiten am Graben sich über den Verlauf der Hausanschlüsse des Klägers Gewißheit verschaffen und eine neue Begehung verlangen müssen. Mit dem Hinweis von D , die Versorgungsleitungen befänden sich auf der dem Anwesen des Klägers gegenüberliegenden Seite der Spechtstraße, war über die Lage der Haus anschlußrohre keine Klarheit geschaffen. Zudem entbehrte auch diese nur aus dem Gedächtnis erteilte Auskunft der erforderlichen Zuverlässigkeit. Der Einsatz des Baggers ohne genaue Kenntnis über Lage und Verlauf der Versorgungsleitungen stellt eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht dar und führt zu
 einer Haftung auch des Zweit- und des Drittbeklagten nach § 823 Abs.1 BGB.
Die Revision meint, eine nochmalige Befragung D s habe sich darum erübrigt, weil er schon für die Auskofferung der Straße sicherheitshalber mit einer Aushubtiefe von 0,50 m habe rechnen und darum von sich aus auch die Querverbindungen des Hausanschlusses habe angeben müssen. Das mag in tatsächlicher Hinsicht als richtig unterstellt werden. Es war aber nicht nur Aufgabe des D , sich zu äußern, sondern auch Pflicht des Zweit- und des Drittbeklagten, ihrerseits auf konkretere Auskunft zu dringen, bevor sie den Graben mittels eines Baggers ausheben ließen.
Pehle	Dr. Bode	Dr. Weber
 Dunz
Scheffen