b) Über die Voraussetzungen eines Widerrufsanspruchs des freien Mitarbeiters, wenn der Inhaber der Unternehmens-beratungs-*Pa. dessen Berechtigung und Qualifikation zur Durchführung eines bestimmten Eigenauftrags gegenüber dem Auftragsinteressenten auf dessen Nachfrage verneint» Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung am 28„ Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Br» Weber, Dr« Nüßgens, Sonnabend und Buns für Recht erkannt: Reisespesen, Dieser Satz wurde auf Vorstellungen des Klägers mehrfach erhöht, Für die Zeiten, in denen der Kläger nicht in der Organisation des Beklagten eingesetzt war, erhielt er keine Entschädigung, Seine Urlaubszeiten teilte er dem Beklagten mit. Im Januar 196$ hörte der Kläger während eines mit dem Beklagten vereinbarten Promotionsurlaubs, die Firma dn benötige einen Berater zur Einführung der Grenzplankosteure chnung für ihre umfangreieheSdmhproduktion. Er bewarb sich um diesen Auftrag, ohne seine Mitarbeit bei der Organisation Plaut zu erwähnen; dem Beklagten teilte er die Bewerbung nicht mit. Juli 1965 forderte der Kläger den Beklagten zu dem Vfiderruf der Behauptungen gegenüber der Firma S|[^B auf.Bern ist der Beklagte nicht nachgekommen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aus der Art seines Hitarbeiterverhältnisses habe sich weder eine ausschließliche Bindung an den Beklagten noch eine Genehmigungspflicht für die Annahme von Birekt-aufträgen ergeben. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Ir hat unter Berufung auf Zeugenbeweis vor ge tragen, der Kläger sei durch den Hit arbeiten vertrag verpflichtet gewesen, ausschließlich für den Beklagten zu arbeiten» Der Beklagte hat seine Ansicht über die mangelnde Qualifikation des Klägers aufrecht erhalten und Beweis hierfür durch Vernehmung der Tearaleiter Das Landgericht hat dem Klagebegehren auf Widerruf der Äußerung zu a) (Mitarbeiterbindung) stattgegeben. 1. Das Berufungsgericht erachtet das Begehren des Klägers auf Widerruf der Äußerungen, er sei nicht befugt, selbständig Aufträge als beratender Betri ebs-wirt zu übernehmen, deshalb für unbegründet, weil nach seiner Auffassung die Unwahrheit dieser Behauptung nicht feststeht. Darüber hinaus sieht es sogar für erwiesen an, daß dem Kläger während der Dauer des Mitarbä'iterverhältnisses die Annahme eines solchen Auftrages verwehrt war. 2. Gegenüber diesem Klagebegehren bestehen bereits rechtliche Bedenken, die in diesem Verfahren noch nicht erörtert worden sind, ob nämlich der erstrebte Y/iderruf das geeignete Mittel ist,um eine dem Kläger nachteilige Auswirkung dieser Äußerung zu beseitigen. Lösung des Vertragsverhältnisses nicht mehr beeinträchtigt ist und auch in Zukunft keine schädigende Portwirkung dieser Äußerung zu befürchten hat« Dann liegt aber keine Beeinträchtigung vor, die mit dem Widerruf auszugleichen wäre. Denn der Anspruch auf Rücknahme einer Äußerung setzt voraus, daß der Widerruf das geeignete Mittel ist, um eine dem Kläger nachteilige Ahsv/irkung der Äußerung zu beseitigen (vgl« BGH Urteil vom 13. 3. Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats seiner Beui'teilung die Rechtsauffassung zu Grunde, daß der Widerruf die Unwahrheit der zu widerrufenden Behauptung voraussetzt (BGHZ 37, 187; vgl« auch BGH Urteil vom 13. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien ein Wettbewerbsverbot des Klägers für die Zeit nach seinem Ausscheiden beim Beklagten nicht vereinbart; der Kläger war auch nicht an lange Kündigungsfristen gebunden. Die Revision meint, selbst wenn man mit dem Berufungsgericht vom Be stehen eines WettbewerbsVerbotes während des Vertragsverhältnisses ausgehe, hatte der Beklagte seine Gesprächspartner von der Firma GmbH auf diese Umstände Hinweisen müssen, als er äußerte, der Kläger sei nicht befugt, selbständig Aufträge zu übernehmen. Wenn dem Kläger während der Dauer seines BeschäftigungsVerhältnisses beim Beklagten verboten war, einen Auftrag v/ie den der Firma GmbH für sich anzu- Im übrigen hat der Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt des Berufungsurteils im Juni 1965 den Angestellten Schneider der Firma GmbH - wie als Zeuge bekundet hat: eindringlich - gebeten, dem Beklagten nicht mitzuteilen, daß er für die Firma BflHHVGrcbH tätig werden wolle. b) Die Revision greift zu Unrecht aber auch die Annahme des Berufungsgerichts an, während des Bestehens des MitarbeiterVerhältnisses habe für den Kläger ein Verbot bestanden, einen solchen Auftrag anzunehmen« Das Berufungsgericht hält zwar eine ausdrückliche Abrede über die Pflicht des Klägers zur ausschließlichen Tätigkeit für die ^Organisation Plautu nicht für erwiesen« Auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung beider Parteien ist es aber davon überzeugt, daß aus den Besonderheiten des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses als Ausfluß der Treupflicht ein solches Verbot des Klägers für die Dauer des MitarbeiterVerhältnisses jedenfalls für die Annahme großer Direktaufträge wie des Auftrags der Firma GmhH bestand« Diese Aus- Baß die Parteien die Tätigkeit des Klägers - ebenso wie die der übrigen sehr zahlreichen Mitarbeiter - als “freies Mitarbeiterverhältnis“ bezeichnet haben, spricht allein noch nicht gegen die Bejahung eines WettbewerbsVerbots. Dach der möglichen Würdigung des Tatrichters bestand zwischen den Parteien eine Bindung des Inhalts, daß nach dem Sinngehalt des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses - das meinen die Ausführungen des Berufungsgerichts - jedenfalls ein solcher großer Auftrag vom Kläger während des Beschäftigungsverhältnisses ohne Zustimmung des Beklagten nicht übernommen v/erden durfte. Für die Bejahung einer solchen engen Bindung des Klägers - das Berufungsgericht rechnet ihn dem Kreis der Bei* Kläger hat während seiner (Tätigkeit beim Beklagten - abgesehen von Urlaubszeiten und seiner Freistellung zur Promotion - fast ausschließlich für den Beklagten gearbeitet» Bas entsprach dem, v/as nach den übereinstimmenden Aussagen der Parteien bei den Bi ns t el lungs Verhandlungen vom Beklagten gesagt wurde, daß der Kläger nämlich damit rechnen könne, ebenso wie bisher jeder Mitarbeiter voll beschäftigt zu werden» Darüber hinaus sagte der Beklagte hierbei, der Kläger müsse zwei bis drei Jahre bei ihm bleiben und - nach der zurückhaltenden Aussage des Klägers als Partei - überwiegend für ihn tätig sein; wenn er einmal ein viertel Jahr promovieren wolle, gehe das; es sei aber nicht möglich, wenn er 3/4 des Jahres wegen der Promotion abwesend sei o Die "Organisation Plaut" bestimmte Ort und Zeit deo.Arbeitseinsatzes, der meist unter einem "Teamleiterü vor sich ging» Seinen Urlaub sprach der Kläger mit den Teamlei tern der "Organisation Plaut" ab, wobei er nach seiner eigenen Bekundung auf die sich aus den jeweiligen Aufträgen ergebenden Not-wendigkeiten Rucksicht zu nehmen hatte; nach Festlegung teilte er ihn dem Beklagten mit» Mehrfach meldete der Kläger einen Arbeitsausfall wegen Krankheit» Bei diesen Gegebenheiten war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirr tum annehmen konnte, der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers sowie seine Bindung an den Beklagten von der Art, daß dem Kläger jedenfalls die Annahme eines solchen großen Eigenauftrags verwehrt war, der ihn für 1/2 Jahr seiner Tätigkeit beim Beklagten entzogen hätte« Bas gebot die aus dem Sinngehalt des Rechtsverhältnisses folgende Treupflicht sowie der Umstand, daß er jedenfalls sum überwiegenden Einsatz seiner Arbeitskraft im Unternehmen des Beklagten gehalten war« Hierzu kann dahinstehen, ob die Stellung des Klägers als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen ist, wie das Berufungsgericht es tut (vgl« hierzu: Hueck/Hipperdey, ArbR 7« Aufl. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Möglichkeit des Klägers, kurzfristig auszuscheiden und dann eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen, der Annahme des Berufungsgericht entgegen stände, während des Bestehens des Mitarbei t er Verhältnisses treffe ihn ein Verbot eigener Tätigkeit des be-zeichneten Umfangs, Ob und in welchem Maße Vorbereitungen für ein künftiges Wettbewerbsunternehmen vor Beendigung des Vertrags Verhältnisses ztilässig gewesen wären, steht nicht in Brage. c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsurteils, der Kläger habe fast ausschließlich für den Beklagten gearbeitet« So berichtet der nicht berichtigte Tatbestand des Berufungsurteils, Im übrigen stimmt diese Feststellung nach <fer Wiedergabe im Tatbestand auch mit der Aussage des Klägers als Partei überein. Das Berufungsgericht nimmt nicht an, dem Kläger sei auch die Annahme solcher Aufträge verboten gewesen; es bejaht nur ein eingeschränktes Verbot, das sich lediglich gegen die Annahme großer Aufträge richtet. 1. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Widerruf seiner Äußerung, der Kläger sei nicht qualifiziert« um ein Unternehmen wie die Firma SflHHVGmbH hei der Einführung der Grenzplan-Kostenrechnung zu beraten, mit der Begründung, damit habe der Beklagte keine $atSachenbehauptung aufgestellt, sondern ein Werturteil abgegeben, das sich nur auf die Durchführung des Großauftrags bei der Firma SflHBHD bezog und für den Erk lärungs empfang er erkennbar auf persönlichen Ansichten und Eindrücken beruhte. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch in seiner Annahme zu folgen, daß diese beanstandete Äußerung des Beklagten als Werturteil anzusehen ist. sondern im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit der Aufgabe bei der Firma SfllB GmbH» Nachdem der Beklagte vom Geschäftsführer darüber unterrichtet worden war, der Kläger wolle die Einführung einer neuen Grenzplankost enx’echnung in der Weise durchführen, daß er immer einige Page mit Unterbrechungen in den Betrieb komme, um Anweisungen und Hinweise zu geben, äußerte der Beklagte, auf diese Weise - gemeint war ersichtlich; mit einem solchen Einsatz des Klägers allein unter ausschließlicher Zuziehung von Beschäftigten der Firma SIHBHV - könne man bei der Größe und dem Umfang des Unternehmens nicht Vorgehen» Die sodann gestellte Rückfrage, ob er den Kläger zur Durchführung dieser Sache nicht hinreichend qualifiziert halte, verneinte der Beklagte» 3o Zudem ist zu beachten, daß der Beklagte als Leiter und Inhaber des Unternehmens ’’Organisation Plaut”, an dessen Seminar über Grenzkosten Angestellte der Firma SIHBBP GmbH teilnahmen, auf Rückfrage über die sachgerechte Durchführung der in Frage stehenden Aufgabe, auch über die vom Kläger geplante Art und Weise der Lösung, befragt wurde» Der Kläger, über den sich der Beklagte hierbei äußerte, stand zu ihm in dem oben geschilderten engen YertragsVerhältnis, das vom Berufungsgericht als arbeitnehmer-ähnlich bezeichnet wird» Unter solchen Umständen war der Beklagte berechtigt, seine Vorstellangen von der sachgemäßen Durchführung des in Frage stehenden Auftrags und dem zweckmäßigen personellen Einsatz der Mitarbeiter seines Unternehmens kund zu geben» Bei der Beurteilung der Äußerung über die mangelnde Qualifikation betont der Tatrichter, dieses Werturteil habe der Beklagte nur in enger Abhängigkeit von den Verhältnissen im Juni/Juli 1965 abgegeben; sie habe sich nur auf den Großauftrag der Firma GmbH bezogen und sei gegeben worden, well sich der Beklagte damals im Zusammenhang mit dem bestehenden BeschäftigungsVerhältnis hierzu für berechtigt gehalten habe.
Nachs chlagewerk: j a BGHjSs____________nein
BGB §§ 823 Ah, 1004, 611
a) Mangels Vereinbarung hängt es von den besonderen Umständen ab, ob und welche Eigenaufträge der freie Mitarbeiter einer Unternehmensberatungs~Pao während des Vertragsverhältnisses übernehmen darf»
b) Über die Voraussetzungen eines Widerrufsanspruchs des freien Mitarbeiters, wenn der Inhaber der Unternehmens-beratungs-*Pa. dessen Berechtigung und Qualifikation zur Durchführung eines bestimmten Eigenauftrags gegenüber dem Auftragsinteressenten auf dessen Nachfrage verneint»
BGH, UrtoVo28«Januar 1969 - VI ZR 232/67 - OLG Frankfurt (Main
LG Frankfurt (Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_ 232/67 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
28o Januar 1969 Krieg!,
Justi zhaup t s e Jcr e tär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Diplom-■Bi
ieurs Peter Jürgen Gl
9
Kläger s, Berufungsb eklag ten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmächti gter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
den Unternehmensberater Hans-Georg CMMMp (Italien),
- Proseßbevollroächtigte:
Berufungsbeklagten und Revi si onsbeklagten,
Recht sanv/älte Prof. Br< und Br«
2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung am 28„ Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Br» Weber, Dr« Nüßgens, Sonnabend und Buns
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Ober land esgei'ichts Frankfurt (Main) vom 29» Juni 1967 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und beratender Betriebswirto Der Beklagte ist Inhaber einer Organisation, die durch freie Mitarbeiter ünternehTnensberatungen durchführt. Rach Vorbesprechungen im Jahre 1961 schlossen die Parteien am 19« Februar 1962 einen Mitarbeiter vertrag, den der Beklagte mit Brief vom gleichen Tage bestätigte« Dieses Schreiben enthält keine Wettbewerbs- oder Ausschließlichkeitsabrede« In den folgenden Jahren arbeitete der Kläger fast ausschließlich für den Beklagten«
Als Entgelt erhielt er zunächst 48 DM für den geleisteten Arbeitstag und bei auswärtiger Tätigkeit
Reisespesen, Dieser Satz wurde auf Vorstellungen des Klägers mehrfach erhöht, Für die Zeiten, in denen der Kläger nicht in der Organisation des Beklagten eingesetzt war, erhielt er keine Entschädigung, Seine Urlaubszeiten teilte er dem Beklagten mit. Die gesamte Sozialversorgung blieb dem Kläger überlassen. Der Beklagte erkundigte sich lediglich, ob der Klüger ausreichend versichert sei. Der Kläger meldete dem Beklagten mehrfach einen Arbeitsausfall wegen Krankheit, reichte ihm jedoch keine Atteste ein*
lei der Beratung der Firmen arbeitete der Kläger meist unter einem u3?eamleiter,f der Organisation des Beklagten, Wenn er allein arbeitete, stellte er unmittelbar die Rechnung an die beratene Firma aus und führte die Üb er s chuß b e träge an den Beklagten ab.
Über die Kündigung des Vertragsverhältnisses war unter den Parteien nichts vereinbart.
Im Januar 196$ hörte der Kläger während eines mit dem Beklagten vereinbarten Promotionsurlaubs, die Firma dn benötige
einen Berater zur Einführung der Grenzplankosteure chnung für ihre umfangreieheSdmhproduktion. Er
bewarb sich um diesen Auftrag, ohne seine Mitarbeit bei der Organisation Plaut zu erwähnen; dem Beklagten teilte er die Bewerbung nicht mit. Der Firma gab er die Gesamtkosten für den Auftrag mit etwa
50,000 DM an.
Der Aufsichtsrat der Firma
genehmigte ihn, Ihr Geschäftsführer teilte dem Kläger mit, der Auftrag werde ihm schriftlich erteilt werden, Hierzu kam es jedoch aus folgenden Gründen nicht
mehr?
Der Geschäftsführer ScHIV und der Angestellte der Firma SflHHlV GtoiLh nahmen im Juni 1965 an einem Seminar teil, das der Beklagte in F^^-über Grenzplankostenrechnung abhielt. Der Kläger hörte davon und bat den Angestellten SflBIHP) dem
Beklagten nichts über den Auftrag zu erzählen. Trotzdem unterrichtete SBBV den Beklagten und befragte ihn über den Kläger. Der Beklagte erklärte ihm, der Kläger sei nicht befugt, selbständig Aufträge zu übernehmen, für die geplante Beratung sei er nicht qualifiziert. Am 1. Juli 1965 teilte die Firma SflBÜ dem Kläger fernmündlich und am 2. Juli 1965 schriftlich mit, der Auftrag werde nicht erteilt.
Am 3. Juli 1965 forderte der Kläger den Beklagten zu dem Vfiderruf der Behauptungen gegenüber der Firma S|[^B auf. Bern ist der Beklagte nicht nachgekommen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aus der Art seines Hitarbeiterverhältnisses habe sich weder eine ausschließliche Bindung an den Beklagten noch eine Genehmigungspflicht für die Annahme von Birekt-aufträgen ergeben. Aufgrund seiner Vorbildung und seiner bisherigen Arbeiten sei er in der Lage, eine Großfirma bei der Einrichtung einer umfangreichen Grenzplankostenrechnung zu beraten. Bie Äußerung über seine mangelnde Qualifikation hält er nach ihrem sachlichen Kern und der Form der Aussage für eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, für deren Unrichtigkeit er Beweis durch Vorlage von Zeugnissen und Zeugenaussagen angetreten hat.
Der Kläger hat vom Beklagten Widerruf der Äußerung hegehrt,
a) der Kläger sei nicht befugt, selbständige Aufträge als beratender Betriebswirt zu übernehmen, und
b) dei^ Kläger sei fachlich nicht qualifiziert,
um ein Unternehmen wie die Firma S|_____
bei der Einführung der Grenzplankosten-rechnung zu beraten»
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Ir hat unter Berufung auf Zeugenbeweis vor ge tragen, der Kläger sei durch den Hit arbeiten vertrag verpflichtet gewesen, ausschließlich für den Beklagten zu arbeiten» Der Beklagte hat seine Ansicht über die mangelnde Qualifikation des Klägers aufrecht erhalten und Beweis hierfür durch Vernehmung der Tearaleiter
Das Landgericht hat dem Klagebegehren auf Widerruf der Äußerung zu a) (Mitarbeiterbindung) stattgegeben. Die Klage auf Widerruf der Äußerung zu b) (Qualifikation) hat es abgewiesen.
Der Kläger hat mit der erfolglosen Anschlußberufung das abgewiesene Widerrufsbegehren weiter verfolgt , zudem hilfsweise beantragt, der Beklagte solle die Verbreitung der Behauptungen Dritten gegenüber unterlassen; ferner hat er die Zahlung von 27.690,00 DM nobot Zinsen gefordert. Auf die Berufung des Be-
hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem
Umfang abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit sie auf Widerruf der Äußerungen und auf Schadensersatz gerichtet ist, für unbegründet und, soweit mit ihr hilfsweise Unterlassung begehrt wird, für unzulässige
I.
1. Das Berufungsgericht erachtet das Begehren des Klägers auf Widerruf der Äußerungen, er sei nicht befugt, selbständig Aufträge als beratender Betri ebs-wirt zu übernehmen, deshalb für unbegründet, weil nach seiner Auffassung die Unwahrheit dieser Behauptung nicht feststeht. Darüber hinaus sieht es sogar für erwiesen an, daß dem Kläger während der Dauer des Mitarbä'iterverhältnisses die Annahme eines solchen Auftrages verwehrt war.
2. Gegenüber diesem Klagebegehren bestehen bereits rechtliche Bedenken, die in diesem Verfahren noch nicht erörtert worden sind, ob nämlich der erstrebte Y/iderruf das geeignete Mittel ist,um eine dem Kläger nachteilige Auswirkung dieser Äußerung
zu beseitigen. Die beanstandete Behauptung des Beklagten betraf eine Bindung des Klägers für den Zeitraum, in dem er mit dem Beklagten in Vertragsbeziehung stand, nicht dagegen für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Daher spricht vieles für die Annahme, daß der Kläger nach
Lösung des Vertragsverhältnisses nicht mehr beeinträchtigt ist und auch in Zukunft keine schädigende Portwirkung dieser Äußerung zu befürchten hat« Dann liegt aber keine Beeinträchtigung vor, die mit dem Widerruf auszugleichen wäre. Denn der Anspruch auf Rücknahme einer Äußerung setzt voraus, daß der Widerruf das geeignete Mittel ist, um eine dem Kläger nachteilige Ahsv/irkung der Äußerung zu beseitigen (vgl«
BGH Urteil vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 167/63 = LM § 1004 BGB Nr. 75).
Daß die beanstandete Bemerkung vordem geeignet v/ar^ dem Kläger Nachteile zuzufügen, stellt noch keine Beeinträchtigung des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter dar« Pehlt in diesem Zeitpunkt eine schädigende Auswirkung, so erstrebt das Widerrufs verlangen nicht die Beseitigung einer Beeinträchtigung, sondern eine Entschuldigung (BGH a.UoÖo)« Es bedarf keiner näheren Begründung, daß ein Widerrufsbegehren nicht dazu bestimmt ist, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtlich festzustellen. Hierzu dient die Peststellungsklage ( § 25& ZPO) o
Im einzelnen mag diese Präge aber auf sich beruhen. Denn auch die Begründung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Prüfung stand.
3. Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats seiner Beui'teilung die Rechtsauffassung zu Grunde, daß der Widerruf die Unwahrheit der zu widerrufenden Behauptung
voraussetzt (BGHZ 37, 187; vgl« auch BGH Urteil vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 167/63 = JM § 1004 Nr. 75).
Diese Rechtsgrundsätze stellt auch die Revision nicht in Frage. Sie wendet sich nur gegen die Feststellung des Tatrichters, diese Äußerung des Beklagten sei nicht unwahr. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien ein Wettbewerbsverbot des Klägers für die Zeit nach seinem Ausscheiden beim Beklagten nicht vereinbart; der Kläger war auch nicht an lange Kündigungsfristen gebunden. Die Revision meint, selbst wenn man mit dem Berufungsgericht vom Be
stehen eines WettbewerbsVerbotes während des Vertragsverhältnisses ausgehe, hatte der Beklagte seine Gesprächspartner von der Firma GmbH auf
diese Umstände Hinweisen müssen, als er äußerte, der Kläger sei nicht befugt, selbständig Aufträge zu übernehmen. Durch das Verschweigen habe er den Bindruck einer längerfristigen Bindung des Klägers hervorgerufen und damit die Unwahrheit gesagt.
Dem kann nicht beigetreten werden. Wenn dem Kläger während der Dauer seines BeschäftigungsVerhältnisses beim Beklagten verboten war, einen Auftrag v/ie den der Firma GmbH für sich anzu-
nehmen und durchzuführen, war die Äußerung des Beklagten nicht unwahr. Intgegen der Auffassung der Revision war er auch nicht zu dem zusätzlichen Min-
eines zeitlich weiterreichenden Wettbewerbsverbots
aber dann durchführen, wenn er rechtswirksam kündige, was er kurzfristig könne.
Es mag dahinstehen, ob ein anderes Verhalten des Beklagten geboten gewesen wäre, wenn er im Zeitpunkt seiner Äußerung mit einem baldigen Ausscheiden des Klägers hätte rechnen müssen. Denn für eine solche Annahme bot sich ihm kein hinreichender Anhalt. Allerdings hatte der Kläger im Schriftsatz vom 4o November 1965 vorgetragen, er habe dem leitenden Mitarbeiter des Beklagten Br. am 17. April
1965 telefonisch mitgeteilt, daß er seine Tätigkeit für den Beklagten demnächst beenden wolle, deshalb erbitte er ein Zeugnis, was er am 21. Mai 1965 in einer mündlichen Unterredung wiederholt habe. Biesem Vorbringen brauchte das Berufungsgericht aber nicht weiter nachzugehen. Es ist schon zweifelhaft, ob es unter dem erwähnten Gesichtspunkt erheblich-war; war doch die vorgesehene Ankündigung zeitlich sehr unbestimmt ("demnächst") und blieb doch offen, ob der Beklagte davon wußte. Jedenfalls fehlte ein verfahrensrechtlich hinreichender Beweisantritt. Ber Kläger hat in diesem Schriftsatz allerdings weiter vortragen lassen, an ,rdiese Aufforderungen” habe er nochmals mit Schreiben vom 4» Juni 1965 erinnert, insoweit könne Beweis durch Vorlage der Burchschrift des Schreibens vom 4o Juni 1965 geführt werden. Selbst wenn man davon absieht, daß dieses BeweisVorbringen wegen seiner Unbestimmtheit und im Hinblick auf § 420 ZPO als Beweisantritt nicht genügte, zudem allenfalls damit unter Beweis gestellt wurde, daß an ’’diese Aufforderung^ dch. zur Ausstellung eines Zeugnisses erinnert wurde,
/
roangelt es daran, daß dieser Beweisantritt erster Instanz im Berufungsverfahren nicht wiederholt worden ist (vgl. BGHZ 55, 103).
Im übrigen hat der Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt des Berufungsurteils im Juni 1965 den Angestellten Schneider der Firma GmbH - wie
als Zeuge bekundet hat: eindringlich - gebeten, dem Beklagten nicht mitzuteilen, daß er für die Firma BflHHVGrcbH tätig werden wolle. Dieser Umstand sprach nicht für die Annahme, er wolle in Kürze das Unternehmen des Beklagten verlassen«
b) Die Revision greift zu Unrecht aber auch die Annahme des Berufungsgerichts an, während des Bestehens des MitarbeiterVerhältnisses habe für den Kläger ein Verbot bestanden, einen solchen Auftrag anzunehmen«
Das Berufungsgericht hält zwar eine ausdrückliche Abrede über die Pflicht des Klägers zur ausschließlichen Tätigkeit für die ^Organisation Plautu nicht für erwiesen« Auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung beider Parteien ist es aber davon überzeugt, daß aus den Besonderheiten des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses als Ausfluß der Treupflicht ein solches Verbot des Klägers für die Dauer des MitarbeiterVerhältnisses jedenfalls für die Annahme großer Direktaufträge wie des Auftrags der Firma GmhH bestand« Diese Aus-
führungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand«
Ob ein Wettbewerbsverbot während des Beschäftigung Verhältnisses besteht, beurteilt sich, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, mangels ausdrücklicher Vereinbarung und gesetzlicher Vorschrift (vgl.
§ 60 HOB) nach den besonderen Gegebenheiten. Baß die Parteien die Tätigkeit des Klägers - ebenso wie die der übrigen sehr zahlreichen Mitarbeiter - als “freies Mitarbeiterverhältnis“ bezeichnet haben, spricht allein noch nicht gegen die Bejahung eines WettbewerbsVerbots. Die Stellung eines “freien Mitarbeiters“ ist rechtlich nicht eindeutig bestimmt und kann im einzelnen sehr unterschiedlich gestaltet sein (vgl. Hueck, Götz DB 1955? 384)o Im übrigen ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend. Damit kommt es auf die konkrete Gestaltung des MitarbeiterVerhältnisses im einzelnen Pall an.
Dach der möglichen Würdigung des Tatrichters bestand zwischen den Parteien eine Bindung des Inhalts, daß nach dem Sinngehalt des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses - das meinen die Ausführungen des Berufungsgerichts - jedenfalls ein solcher großer Auftrag vom Kläger während des Beschäftigungsverhältnisses ohne Zustimmung des Beklagten nicht übernommen v/erden durfte. Hiergegen stand sowohl ein Verbot, dem Beklagten in dessen räumlichem und sachlichem Bereich Konkurrenz zu machen, v/ie auch das Gebot, dem Beklag ten im wesentlichen mit seiner Arbeitskraft zur Verfügung zu stehen. Für die Bejahung einer solchen engen Bindung des Klägers - das Berufungsgericht rechnet ihn dem Kreis der
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arbeitnehmerähnlichen Personen zu - spricht die nähere Ausgestaltung dieses MitarbeiterVerhältnisses, wie es sich nach dem unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsurteils darstellt»
Bei* Kläger hat während seiner (Tätigkeit beim Beklagten - abgesehen von Urlaubszeiten und seiner Freistellung zur Promotion - fast ausschließlich für den Beklagten gearbeitet» Bas entsprach dem, v/as nach den übereinstimmenden Aussagen der Parteien bei den Bi ns t el lungs Verhandlungen vom Beklagten gesagt wurde, daß der Kläger nämlich damit rechnen könne, ebenso wie bisher jeder Mitarbeiter voll beschäftigt zu werden» Darüber hinaus sagte der Beklagte hierbei, der Kläger müsse zwei bis drei Jahre bei ihm bleiben und - nach der zurückhaltenden Aussage des Klägers als Partei - überwiegend für ihn tätig sein; wenn er einmal ein viertel Jahr promovieren wolle, gehe das; es sei aber nicht möglich, wenn er 3/4 des Jahres wegen der Promotion abwesend sei o Die "Organisation Plaut" bestimmte Ort und Zeit deo.Arbeitseinsatzes, der meist unter einem "Teamleiterü vor sich ging» Seinen Urlaub sprach der Kläger mit den Teamlei tern der "Organisation Plaut" ab, wobei er nach seiner eigenen Bekundung auf die sich aus den jeweiligen Aufträgen ergebenden Not-wendigkeiten Rucksicht zu nehmen hatte; nach Festlegung teilte er ihn dem Beklagten mit» Mehrfach meldete der Kläger einen Arbeitsausfall wegen Krankheit»
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Bei diesen Gegebenheiten war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirr tum annehmen konnte, der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers sowie seine Bindung an den Beklagten von der Art, daß dem Kläger jedenfalls die Annahme eines solchen großen Eigenauftrags verwehrt war, der ihn für 1/2 Jahr seiner Tätigkeit beim Beklagten entzogen hätte« Bas gebot die aus dem Sinngehalt des Rechtsverhältnisses folgende Treupflicht sowie der Umstand, daß er jedenfalls sum überwiegenden Einsatz seiner Arbeitskraft im Unternehmen des Beklagten gehalten war« Hierzu kann dahinstehen, ob die Stellung des Klägers als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen ist, wie das Berufungsgericht es tut (vgl« hierzu: Hueck/Hipperdey, ArbR 7« Aufl. § 10 III; vgl. auch Erraan/Küchenhoff BGB 4. Aufl. vor § 611, 3 a und b). Die Verneinung dieser Frage spräche allein noch nicht gegen die bezeichnete Beschränkung. So sieht man sich im Grundsatz auch nicht an der Bejahung eines ira Gesetz nicht ausgesprochenen Wettbewerbsverbote des rechtlich '’selbständigen1’ (vgl.
§ 84 Abs. 1 HGB) Handelsvertreters während des Bestehens des VertragsVerhältnisses gehindert (Baumbach/Duden HGB 18. Aufl. § 86, 2 B; vgl. auch Hueck, Götz aaO; vgl. zu dem Wettbewerbs verbot während eines Beschäftigungsverhältnisses: Hueck/Hipperdey, Arbeitsrecht I 7o Aufl. § 10 III; vgl. auch § 38 I 2;
Hikisch, Arbeitsrecht 3o Aufl« S. 451; Staudinger/
Hipperdey/Mohnen/Heumann, BGB 11. Aufl. § 611, 166).
In dem bezeichne ten Umfang galt für den Kläger das, was für einen unselbständigen Dienstverpflichteten allgemein gilt: er hatte einen unmittelbar betriebe-
schädigenden Y/ettbewerb solchen Umfangs und eine inhaltlich oder zeitlich unvereinbare Nebentätigkeit zu unterlassen (vgl«, Erman/Küchenhoff a-a,0„ § 611, 5 b 0).
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Möglichkeit des Klägers, kurzfristig auszuscheiden und dann eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen, der Annahme des Berufungsgericht entgegen stände, während des Bestehens des Mitarbei t er Verhältnisses treffe ihn ein Verbot eigener Tätigkeit des be-zeichneten Umfangs, Ob und in welchem Maße Vorbereitungen für ein künftiges Wettbewerbsunternehmen vor Beendigung des Vertrags Verhältnisses ztilässig gewesen wären, steht nicht in Brage. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor»
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsurteils, der Kläger habe fast ausschließlich für den Beklagten gearbeitet« So berichtet der nicht berichtigte Tatbestand des Berufungsurteils, Im übrigen stimmt diese Feststellung nach <fer Wiedergabe im Tatbestand auch mit der Aussage des Klägers als Partei überein. Soweit die Revision die Feststellung erstrebt, der Kläger habe kleinere Aufträge ausgeführt, kommt es hierauf nicht an. Das Berufungsgericht nimmt nicht an, dem Kläger sei auch die Annahme solcher Aufträge verboten gewesen; es bejaht nur ein eingeschränktes Verbot, das sich lediglich gegen die Annahme großer Aufträge richtet.
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II.
1. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Widerruf seiner Äußerung, der Kläger sei nicht qualifiziert« um ein Unternehmen wie die Firma SflHHVGmbH hei der Einführung der Grenzplan-Kostenrechnung zu beraten, mit der Begründung, damit habe der Beklagte keine $atSachenbehauptung aufgestellt, sondern ein Werturteil abgegeben, das sich nur auf die Durchführung des Großauftrags bei der Firma SflHBHD bezog und für den Erk lärungs empfang er erkennbar auf persönlichen Ansichten und Eindrücken beruhte.
2. Damit legt das Berufungsgericht zutreffend seiner Beurteilung die Hechtsauffassung zugrunde, daß der Widerrufsanspruch auf die Richtigstellung falscher latSachenbehauptungen beschränkt ist (BGH Urteil vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 167/63 = DM BGB § 1004 Hr. 75 - HJW 1965, 35 a.w.K.; Urteil vom 17. November 1964 - VI ZR 181/63 = DM GG Art. 5 Hr. 15 = HJW 1965, 294; vgl. auch: Urteil vom 9. November 1965 - VI ZR 276/64 - DM GG Art. 5 Nr. 21 - HJW 1966, 245)o
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch in seiner Annahme zu folgen, daß diese beanstandete Äußerung des Beklagten als Werturteil anzusehen ist. Jedenfalls überv/iegt der Charakter einer Wertung ganz entscheidend. Der Beklagte hat dem Kläger nicht allgemein die Fähigkeit zu Beratungen über die Einführung von Grenzplankostenrechnungen abgesprochen,
/
sondern im Hinblick auf die Größe und Schwierigkeit der Aufgabe bei der Firma SfllB GmbH» Nachdem der Beklagte vom Geschäftsführer darüber unterrichtet worden war, der Kläger wolle die Einführung einer neuen Grenzplankost enx’echnung in der Weise durchführen, daß er immer einige Page mit Unterbrechungen in den Betrieb komme, um Anweisungen und Hinweise zu geben, äußerte der Beklagte, auf diese Weise - gemeint war ersichtlich; mit einem solchen Einsatz des Klägers allein unter ausschließlicher Zuziehung von Beschäftigten der Firma SIHBHV - könne man bei der Größe und dem Umfang des Unternehmens nicht Vorgehen» Die sodann gestellte Rückfrage, ob er den Kläger zur Durchführung dieser Sache nicht hinreichend qualifiziert halte, verneinte der Beklagte»
3o Zudem ist zu beachten, daß der Beklagte als Leiter und Inhaber des Unternehmens ’’Organisation Plaut”, an dessen Seminar über Grenzkosten Angestellte der Firma SIHBBP GmbH teilnahmen, auf Rückfrage über die sachgerechte Durchführung der in Frage stehenden Aufgabe, auch über die vom Kläger geplante Art und Weise der Lösung, befragt wurde» Der Kläger, über den sich der Beklagte hierbei äußerte, stand zu ihm in dem oben geschilderten engen YertragsVerhältnis, das vom Berufungsgericht als arbeitnehmer-ähnlich bezeichnet wird» Unter solchen Umständen war der Beklagte berechtigt, seine Vorstellangen von der sachgemäßen Durchführung des in Frage stehenden Auftrags und dem zweckmäßigen personellen Einsatz der Mitarbeiter seines Unternehmens kund zu geben»
III.
Das hilfsweise gestellte Unterl ass ung s b eg ehr en, die Behauptungen Dritten gegenüber zu verbreiten, erachtet das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt, weil es nach seiner Überzeugung an der zu fordernden V/iederholungsgefahr mangelt. Soweit die Äußerung über die mangelnde Befugnis zu selbständiger Betriebsberatung in Frage steht, weist der Tat rieht er in möglicher Würdigung darauf hin, daß der Beklagte die Rechtsposition des Klägers lediglich während der Dauer des zwisehen ihnen bestehenden 'Vertragsverhältnisses heraussteilen wollte. Nachdem das Mit-arboiterverhältnis aber im Juli 1965 aufgehoben wurde, könne nur ausnahmsweise von der Gefahr einer V/i e der ho lung ausgegangen werden, wofür hier keine Anhaltspunkte gegeben seien. Bei der Beurteilung der Äußerung über die mangelnde Qualifikation betont der Tatrichter, dieses Werturteil habe der Beklagte nur in enger Abhängigkeit von den Verhältnissen im Juni/Juli 1965 abgegeben; sie habe sich nur auf den Großauftrag der Firma GmbH bezogen und sei
gegeben worden, well sich der Beklagte damals im Zusammenhang mit dem bestehenden BeschäftigungsVerhältnis hierzu für berechtigt gehalten habe. Unter diesen Umstanden sieht sich dei* Tatrichter zwei Jahre nach dem einmaligen Vorfall zur Feststellung einer hinreichenden Wiederholungsgefahr nicht in der Lage„
Diese überwiegend dem Tatriehter zukommende Würdigung ist möglich und rechtlich nicht zu -beanstanden. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwände im einzelnen.
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IVo
Die im Schadensersatzbegehren liegende Klage-ex Weiterung, welcher der Beklagte widersprochen hat, läßt das Berufungsgericht als sachdienlich zu. Es hält diesen Anspruch aber für unbegründet. Im Verhalten des Beklagten erblickt es keine Verletzung vertraglicher Pflichten aus der Mi tar beit er Vereinbarung. Einer Begründung aus dem delilctisehen Bereich steht die mangelnde Rechtswidrigkeit entgegen„
Die Äußerungen stellen der Bonn oder den Umständen nach keine beleidigende Kundgabe von Mißachtung dar.
Diese rechtlich nicht zu beanstandende Beurteilung zieht die Revision im einzelnen nicht in Zweifel.
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Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurückzuvfeisen,,
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Dro Weber Dr<> Rüßgens
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