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BGH

Gericht: BGH

Seit dem 9, Januar i960 gestattete ihm der Beklagte, der Eigentümer einer Fremdenpension ist, zu der 4 im Anschluß an das Haus gebaute Garagen gehören, das Unterstellen seines Pkw's in eine der Garagen, solange sie nicht benötigt würde, Ara 12« Januar I960 gegen 16 Uhr schob der Kläger zusammen mit dem Beklagten den Pkw aus der Garage heraus, weil diese für einen Pensionsgast benötigt wurde. Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz seines Schadens an Arztkoston und Verdienstausfall sov/ie Zahlung eines Schmerzensgeldes, Der Beklagte habe gegen seine allgemein und insbesondere auf Grund des Mietvertrages über die Garage bestehende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2,422,36 DM nebst Zinsen sov/ie zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, den gesamten weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragte Er hat das Vorliegen eines Mietvertrages bestritten und die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht behauptet; noch kurz vor dein Unfall habe er den Garagenvorplatz von Schnee geräumt und mit Splitt gestreut sowie den Eiswulst weggehackt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Beklagten - gleichgültig, ob als Rechtsgrundlage etwaiger Ansprüche des Klägers Vertrag oder unerlaubte Handlung in Betracht kommt, -die Verkchrssicherungspflicht auf seinem Anwesen, insbesondere auf dem Garagenvorplatz - obgelegen habe und er die Erfüllung dieser Pflicht beweisen müsse» Die Entscheidung des Rechtsstroits hänge also dem Grunde nach davon ab, ob der Beklagte zur Verhinderung des Ausgleitens von Verkehrsteilnehmern überhaupt etwas unternommen habe und ob das Unternommene ausreichend gewesen sei» Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte vor dem Unfall auf dem Garagenvorplatz geräumt und gestreut habe und dabei die gebotene Sorgfalt beobachtet habe» Auch das Oberlandesgericht bejaht dies nach erneuter Beweisaufnahme» Es bezieht sich auf die Aussage des Bierfahrers wonach der Garagenvorplatz auch am Unfalltage* so gestreut war, daß die Gefahr eines Auorutschens nicht bestand; und der Zeuge Eggers hat gerade an der Unfall-steile, die er genau angesehen habe, Streugut gesehen, wie das Berufungsgericht auf Grund diese? Die Revision macht geltend, daß der verwendete Splitt kein geeignetes Streugut gewesen sei und daß die Feststellung des Berufungsgerichts, Splitt sei ein geeignetes Streugut, einer Begründung entbehre«, Es handelt sich dabei indessen um eine Sachbeurteilung, die das Berufungsgericht auf Grund seiner allgemeinen Lebenserfahrung vornehmen konnte und die deshalb keiner näheren Begründung bedarf«, Für die vom Berufungs- Bas Berufungsgericht hat also rechtlich bedenkenfrei angenommen, daß der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nach Ort und Jahreszeit nicht die jedesmalige Beseitigung des Eiswulstes vor der Garage erforderte, wenn ausreichend gestreut war; es hat ferner ausreichendes Streuen mit geeignetem Streugut fcstgestellto Bie Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VerkehrssicherungspflichtBerufungsgerichtGarageStreuenStreugutKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2209 012
JJ-ZR-232/62
Verkündet am Ho Mai 1963 Kriegl, Jnstizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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des Musikers Georg G
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr
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 den Pensionsbesitzer Heinz Str o
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels sowie der Bundesrichter Dr«, Kleinewefers, Dr* Karl E„ Meyer, Dr0 Hauß und Dr« Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18* Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Musiker (Alleinunterhalter)» Als solcher war er seit Ende Dezember 1959 in	^^angestcllt,
 wo er auch eine Y/ohnung genommen hatte. Seit dem 9, Januar i960 gestattete ihm der Beklagte, der Eigentümer einer Fremdenpension ist, zu der 4 im Anschluß an das Haus gebaute Garagen gehören, das Unterstellen seines Pkw's in eine der Garagen, solange sie nicht benötigt würde, Ara 12« Januar I960 gegen 16 Uhr schob der Kläger zusammen mit dem Beklagten den Pkw aus der Garage heraus, weil diese für einen Pensionsgast benötigt wurde. Der Wagen des Klägers wurde auf dem Vorplatz abgestellt, der mit Schnee und teilweise mit Eis bedeckt war« Auf diesem Vorplatz rutschte der Kläger aus und erlitt durch den Sturz eine erhebliche Schulterverletzung, die seine Einweisung in das Krankenhaus nötig machte.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz seines Schadens an Arztkoston und Verdienstausfall sov/ie Zahlung eines Schmerzensgeldes, Der Beklagte habe gegen seine allgemein und insbesondere auf Grund des Mietvertrages über die Garage bestehende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Er habe den Gara-genvorplatz am Tage des Unfalls nicht gestreut. Ein durch Schmeizwasser von der Dachtraufe gebildeter Eisvvulst sei infolge leichten Schneefalls nicht zu sehen gewesen. Diesen hätte der Beklagte beseitigen müssen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2,422,36 DM nebst Zinsen sov/ie zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, den gesamten weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
 
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragte Er hat das Vorliegen eines Mietvertrages bestritten und die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht behauptet; noch kurz vor dein Unfall habe er den Garagenvorplatz von Schnee geräumt und mit Splitt gestreut sowie den Eiswulst weggehackt. Der Kläger sei durch eigene Unachtsamkeit und das Tragen ungeeigneten Schuhzeugs gestürzto
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung blieb erfolglos» Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter»
Entscheidungsgründe-;
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Beklagten - gleichgültig, ob als Rechtsgrundlage etwaiger Ansprüche des Klägers Vertrag oder unerlaubte Handlung in Betracht kommt, -die Verkchrssicherungspflicht auf seinem Anwesen, insbesondere auf dem Garagenvorplatz - obgelegen habe und er die Erfüllung dieser Pflicht beweisen müsse» Die Entscheidung des Rechtsstroits hänge also dem Grunde nach davon ab, ob der Beklagte zur Verhinderung des Ausgleitens von Verkehrsteilnehmern überhaupt etwas unternommen habe und ob das Unternommene ausreichend gewesen sei» Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte vor dem Unfall auf dem Garagenvorplatz geräumt und gestreut habe und dabei die gebotene Sorgfalt beobachtet habe» Auch das Oberlandesgericht bejaht dies nach erneuter Beweisaufnahme»
Vergeblich greift die Revision das rechtliche Ergebnis
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dos Berufungsgerichts an, indem sie zu den Fragen der Beseitigung der Tropfeisbildung, des Ausmaßes des erforderlichen Streuens sov/ie des vom Beklagten verwendeten Streumittels (Splitt) Stellung nimmt•
Bio Verkehrssicherungspflicht im allgemeinen und die Eis-bescitigungspflicht im besonderen hat nicht die Bewirkung absoluter Sicherheit zu dem Inhalt» Der Umfang der Verkehrssichc-rungspflicht .richtet sich vielmehr nach dem, was die Sicherung desjenigen Verkehrs erfordert, dem die Wegflache gewidmet ist (BGH VercR 55, 295; 56, 159). Dabei ist beachtlich, daß es keinen wirksamen Schutz gegen jede Möglichkeit eines Ausglci-tens gibt, so daß demgemäß auch die Schutzpflicht bedingt ist (vgl» BayObLG IJJVY 55? 105 Nr. 10). Endlich darf der Verkehrssicherungspflichtige mit der den Umständen entsprechenden Aufmerksamkeit der infrage kommenden Verkehrsteilnehmer rechnen, die den Umfang der Sicherungspflieht mitbestimmt.
Das Berufungsgericht hält für möglich, daß der Beklagte am Unfalltago nur das Eis längs des Hauses, aber nicht mehr den Eiswulst vor den Garagen weggeschlagen hat«, Es ist aber der Ansicht, daß ihm eine solche Unterlassung nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könne. Immerhin habe er durch das Weghacken vor dem Haus bewiesen, daß er es mit seiner Verpflichtung zur Sicherung des Verkehrs ernst nahm.
Dem hält die Revision zwar mit Recht entgegen, daß der \7ille dem Werk nicht gleichgesetzt werden könne* Das Berufungsgericht stellt indessen fest, daß der Eiswulst vor der Garage nicht allzu hoch gewesen sein kann und daß der Beklagte damit rechnen durfte, daß bei im übrigen ausreichendem Streuen ein Benutzer der Garagen darüber nicht zu Pall kommen werde, zu demal
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dieser Eisv/ulst sichtbar und für die Jahreszeit und die Stelle keineswegs überraschend, sondern eine regelmäßige Erscheinung war«, Das Berufungsgericht faßt zusammen, daß es eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht wäre, v/enn man vom Beklagten als kleinem Pensionsinhaber verlangen wollte, die sich vor den Garagen zwangsläufig bildenden Eisvmlsto täglich wegzu-hacken, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden«,
Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Wertung der Zeugenaussagen festgestellt, daß der Beklagte ausreichend mit hartkantigem Streugut (Splitt) gestreut hat, daß dieses Streugut geeignet und daß ein- Nachstreuen anläßlich des zwischenzeitlichen leichten Schneefalls nicht erforderlich war. Die Revision rügt, daß zwar das Streuen erörtert werde, daß aber nicht ein genügendes Streuen festgestellt sei. Das ist unzutreffend, da das Berufungsgericht sich ausdrücklich mit dem Umfang dos erforderlichen Streuens auf dem Garagenplatz befaßt und ihn rechtlich zutreffend nach der Art und Dichte des sich dort abwickolnden Verkehrs bemißt. Es bezieht sich auf die Aussage des Bierfahrers	wonach	der	Garagenvorplatz	auch
 am Unfalltage* so gestreut war, daß die Gefahr eines Auorutschens nicht bestand; und der Zeuge Eggers hat gerade an der Unfall-steile, die er genau angesehen habe, Streugut gesehen, wie das Berufungsgericht auf Grund diese? Aussage denn auch annimmt«>
Die Revision macht geltend, daß der verwendete Splitt kein geeignetes Streugut gewesen sei und daß die Feststellung des Berufungsgerichts, Splitt sei ein geeignetes Streugut, einer Begründung entbehre«, Es handelt sich dabei indessen um eine Sachbeurteilung, die das Berufungsgericht auf Grund seiner allgemeinen Lebenserfahrung vornehmen konnte und die deshalb keiner näheren Begründung bedarf«, Für die vom Berufungs-
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gericht geteilte Auffassung des Beklagten* gerade bei Schnee sei (Splitt) wirkungsvoller als Sand oder Asche, kann im übrigen auf die Entscheidung RGZ 153, 226 verwiesen werden, wonach gerade bei leichtem Schneefall - wie hier - grobe Streumittel im Gegensatz zu Sand und dergleichen kaum ihre Wirkung ver-lieren0
Bas Berufungsgericht hat also rechtlich bedenkenfrei angenommen, daß der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nach Ort und Jahreszeit nicht die jedesmalige Beseitigung des Eiswulstes vor der Garage erforderte, wenn ausreichend gestreut war; es hat ferner ausreichendes Streuen mit geeignetem Streugut fcstgestellto
 Bie Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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