hat der VIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspras-identen prof.Dr. Me iß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K*38o Meyer, Hanebeck und Dr * Hauß für Recht erkannt s Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat im weiteren Verlauf des Verfahrens beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8 036,18 DM nebst Zinsen und zur Zahlung einer monatlichen Rente von 350 DM ab i. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 2 872,68 DM nebst Zinsen und zu monatlichen Rentenzahlungen von 320 DM ab 1. Das Berufungsgericht hat durch feilurteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 12 369,86 DM, sowie für die Zeit ab 1. Zu c) bis e) macht sie geltend, das Berufungsgericht habe wesentliches Part ei Vorbringen übersehen und vor allem dem Gesichtspunkt nicht Rechnung getragen, daß der Kläger gehalten gewesen sei, seine ihm verbleibende Arbeitskraft zweckmäßig einzusetzen und die Organisation seines Betriebs seiner Behinderung bei körperlicher Arbeit anzupassen. Es sei nicht berücksichtigt worden, daß der Kläger durch Verlagerung seiner Arbeitsweise auf organisatorische und kaufmännische Arbeiten Vorteile erzielt habe, die den Schaden mindestens zu dem großen Seil ausgeglichen hätten. 1. Zwar ist cs rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Auslagen des Klägers für das Gutachten des Prof. Angesichts.der schweren Unfallfolgen muß es dem Kläger zu-gebilligt werden, daß er sich durch einen anerkannten Facharzt untersuchen ließ, um über den Grad seiner Arbeitsfähigkeit und die Möglichkeit seines Arbeitseinsatzes' eine zuverlässige Beurteilung zu erhalten und zugleich eine Grundlage für die bevorstehenden Verhandlungen über eine Schadensabfindung zu gewinneno Bine Verständigung mit der Beklagten über die Fersen des Gutachters war in diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich, zu demal der Gutachter ihn auch ärztlich beriet« Es ist ferner der Standpunkt des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Beklagte die. Fuhrlohnkosten für die Eerschaffung der Milch in der Zeit vom 19* Dezember 1947 bis 31o März 1951 zu tragen hat« Da der Kläger zur Her Schaffung der Milch infolge seiner Behinderung selbst nicht in der Lage war, ihm auch eine Kraft des Betriebes nicht zur Verfügung stand, die diese Arbeit Übernehmen konnte, hat die Beklagte die Kosten zu ersetzen« Arbeitskraft in seinem Betrieb zweckmäßig einsetzen konnte, um den Schaden möglichst gering zu halten ($ 254 Abs. 2 BGB), Bei der ärztlichen Einschätzung der Minderung seiner Arbeitskraft um 40 $£ hat offenbar der Umstand eine erhebliche Holle gespielt, daß der Kläger Milchkannen mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern nicht mehr heben kann. April 1951 hat das Berufungsgericht einen Lohnkostenanteil von 75 # für einen Milchverlcaufsfahrcr zugebilligt und dabei in Rechnung gestellt, daß die Arbeitskraft des Eahrers durch das Abholen der Kilcherzeugnisse und ihre Verbringung an die Kundschaft nicht ausgelastet war, sondern zu dem Teil nicht unfallbedingten Zwecken zugeführt werden konnte, Auch für diesen Zeitraum bleibt fraglich, ob die wirtschaftlichen Gegebenheiten des konkreten Halles ausreichende Berücksichtigung gefunden haben. im Heben von Milchkannen, noch weiter in der vom Berufungsgericht angenommenen Stärke aus gewirkt hat 0 Auch hätte das stetige Ansteigen des Geschäftsumsatzes Anlaß zu einer Erörterung gehen müssen, oh nicht mit Wahrscheinlichkeit auch ohne die Körperbehinderung des Klägers eine Hilfskraft hätte eingestellt werden müssen, wobei auch das zunehmende Alter des Klägers und seiner Ehefrau ins gewicht fallen konnte« Per Sachverständige Scliugens hatte die Ansicht vertreten, spätestens seit Einrichtung des Geschäfts auf der Venloer-straße (August 1952) sei die Einstellung einer Hilfskraft, zu dem mindesten die Einstellung einer Stundenhilfe in .jedem Falle, also auch ohne die Unfallbeeintrüchtigung des Klägers, erforderlich gewesene Folgt man dieser Ansicht, so liegt es immerhin nicht fern, daß die vom Kläger eingestellten Fahrer Arbeiten ausgeführt haben oder wenigstens ausführen konnten, die ohne den Unfall die nach den Umständen erforderliche Hilfskraft hätte ausführen müssen* Zum mindesten wäre diese Frage bei der Bemessung des zu ersetzenden Lohnkostenanteils zu erörtern gewesen« Nur insoweit, als die Personalkosten höher waren als sie ohne den Unfall gewesen wären, kann ein Ersatzanspruch unter dom Gesichtspunkt imfallbedingter Auslagen bestehen* Endlich wäre auch für diesen Zeitraum zu prüfen gewesen, in welchem Umfang der Kläger selbst infolge der unfallbedingten Anstellung von Hilfskräften für andere Aufgaben frei geworden ist und wie seine Arbeitskraft unbeschadet seiner körperlichen Behinderung im stationären Geschäft im Sahnehandel oder in der allgemeinen geschäftlichen Tätigkeit rationell einsetzen konnte« dem Kläger in einem folgenden abschließenden Urteil für denselben Zeitabschnitt noch weitere Beträge unter dem Gesichtspunkt des Verdienstausfalles zuzubilligen» Es ist also nicht etwa so, daß der Geschäftsschaden des Klägers für die Seit vom Dezember 1948 bis Dezember 1957 durch die zugesprochenen Beträge ausgeglichen sein soll und daß in der Bemessung der Auslagen für Brsatzkräfte deswegen besonders großzügig verfahren ist, weil man berücksichtigt hat, daß infolge der Beschäftigung fremder Kräfte gewisse Rückgänge in den Geschäftserträgnissen glaubhaft erscheinen«
2338 OS9 VI ZB 232/57 Verkündet am 9o Dezember 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Ober stadt direkt or, Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufüngsklägerin . und Revisionsklägerin, t ~ Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Dr. gegen den Milch- un< in Bi Bebensmittelhändler Hermann traße A Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - “ Prozeßbevollmächtigt er t Rechtsanwalt Dr. hat der VIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspras-identen prof. Dr. Me iß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K*38o Meyer, Hanebeck und Dr * Hauß für Recht erkannt s Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25o Juli 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen ij«. Tatbestands Am 19. Dezember 1947 verunglückte der Kläger beim Aussteigen aus einer von der Beklagten betriebenen Straßenbahn« Er erlitt neben Kopfwunden und Quetschungen eine Zersplitterung des linken Beinknochens, die eine Beinver-kürzung, eine Fehl Stellung des Oberschenkels und eine' Beugungseinschränkung des Kniegelenks zur.Folge hatte. Der Kläger hat von der beklagten Schadensersatz verlangt und ein rechtskräftiges Teilurteil erzielt„ das die Br-satzpflicht der Beklagten im Rahmen des Eeichshaftpflicht-gesetzes feststellt. Sein.Schmerzensgeldanspruch wurde abgewiesen. Der Kläger hat im weiteren Verlauf des Verfahrens beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8 036,18 DM nebst Zinsen und zur Zahlung einer monatlichen Rente von 350 DM ab i. Januar 1952 zu verurteilen. Die Beklagte hat die geltend gemachten Schadensposten, soweit sie über geleistete Abschlagszahlungen hinausgehen, bestritten und um Klageabweisung gebeten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 2 872,68 DM nebst Zinsen und zu monatlichen Rentenzahlungen von 320 DM ab 1. Februar 1952 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Urteil ist von beiden Parteien mit der Berufung angefochten worden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als nicht einzelne Posten der Urteils-j forderung anerkannt oder Abschlagszahlungen geleistet wor- ! den sind. Der Kläger hat den Klageantrag erweitert und be- antragt, die Beklagte zu verurteilen, abzüglich gezahlter 9000 DM zu zahlens a) für die Zeit bis Ende 1948 einen Betrag von 2 200 DM, •1 i i i V b) für die Zeit ab Io Januar 1949 eine gerichtlich fest-suset sende Rente von mindestens 600 DM monatlich (Geschäf tsschaden), c) eine in das Ermessen dos Gerichts gestellte fortlaufende Rente für die Anschaffung orthopädischer Schuhe und für Massage» Das Berufungsgericht hat durch feilurteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 12 369,86 DM, sowie für die Zeit ab 1. Juli 1957 bis 31« Dezember 1957 eine monatliche Rente von 218,53 IM zu zahlen« Mit der Revision verfolgt die Beklagte den im Berufungsrecht szng gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidung s gründe 9 Io Die vom Berufungsgericht zugebilligte Schadenssumme ist wie folgt errechnetg a) Anerkennte Heilungskosten b) Auslagen für ein Gutachten des Prof , T/at ermann c) fuhrlohnkosten für die Herschaffung von Milch in der Zeit vom 19. Dezember 1947 bis 31« März 1951 d) Kosten für die Einstellung von Hilfskräften in der Zeit vom 1-, Februar 1948 bis 30« Juni 1957 927«87 m 210o— " 1 598 o 21 f! 18 633c78 ,? Übertrags 21 369«86 DM IC Übertrags 21 369*86 2312t JJach Abzug der von der Beklagten gezahlten verbleibt ein Betrag von 12 369.86 Bll 9 OOO.— « Außerdem hat das Berufungsgericht e) für die Zeit vom 1. Juli bis 31» Dezember 1957 Monatsbeträge von je 218.53 DM für die Einstellung einer Hilfskraft (des Sohnes) zuerkannt. Die Revision beanstandet die Dosten b) bis e). Sie meint, die Inanspruchnahme des Prof-* Watermann sei nicht erforderlich gewesen. Zu c) bis e) macht sie geltend, das Berufungsgericht habe wesentliches Part ei Vorbringen übersehen und vor allem dem Gesichtspunkt nicht Rechnung getragen, daß der Kläger gehalten gewesen sei, seine ihm verbleibende Arbeitskraft zweckmäßig einzusetzen und die Organisation seines Betriebs seiner Behinderung bei körperlicher Arbeit anzupassen. Es sei nicht berücksichtigt worden, daß der Kläger durch Verlagerung seiner Arbeitsweise auf organisatorische und kaufmännische Arbeiten Vorteile erzielt habe, die den Schaden mindestens zu dem großen Seil ausgeglichen hätten. Die Revision mußte Erfolg haben. 1. Zwar ist cs rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Auslagen des Klägers für das Gutachten des Prof. Wat ermann als erstattungspflichtig anerkannt hat. Angesichts.der schweren Unfallfolgen muß es dem Kläger zu-gebilligt werden, daß er sich durch einen anerkannten Facharzt untersuchen ließ, um über den Grad seiner Arbeitsfähigkeit und die Möglichkeit seines Arbeitseinsatzes' eine zuverlässige Beurteilung zu erhalten und zugleich eine Grundlage für die bevorstehenden Verhandlungen über eine Schadensabfindung zu gewinneno Bine Verständigung mit der Beklagten über die Fersen des Gutachters war in diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich, zu demal der Gutachter ihn auch ärztlich beriet« Es ist ferner der Standpunkt des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Beklagte die. Fuhrlohnkosten für die Eerschaffung der Milch in der Zeit vom 19* Dezember 1947 bis 31o März 1951 zu tragen hat« Da der Kläger zur Her Schaffung der Milch infolge seiner Behinderung selbst nicht in der Lage war, ihm auch eine Kraft des Betriebes nicht zur Verfügung stand, die diese Arbeit Übernehmen konnte, hat die Beklagte die Kosten zu ersetzen« 2c Unzureichend begründet ist dagegen die ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz der Auslagen für Hilfskräfte des Betriebs« Zwar ist dem Tatrichter durch die Vorschrift des § 287 ZFO ein weiter Raum für die.Ausübung des richterlichen Ermessens bei der Festsetzung von Sqhadensfol-gen eingeräumt o Der Richter ist sowohl in der Bemessung des Umfangs der Beweisaufnahme wie in der Begründung seiner* Überzeugung freier als sonst gestellt« Doch müssen die Bntschei-dungsgrtinde immerhin erkennen lassen, daß die wesentlichen für die Schadenermittlung erheblichen Tatsachen berücksichtigt} und rechtlich zutreffend gewürdigt sind« T7ic die Revision mit I Grund rügt, lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts vor • allem die erforderliche Auseinandersetzung darüber vermissen, wie der Kläger seit Ende 1948 seine ihm noch verbleibende i % Arbeitskraft in seinem Betrieb zweckmäßig einsetzen konnte, um den Schaden möglichst gering zu halten ($ 254 Abs. 2 BGB), Bei der ärztlichen Einschätzung der Minderung seiner Arbeitskraft um 40 $£ hat offenbar der Umstand eine erhebliche Holle gespielt, daß der Kläger Milchkannen mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern nicht mehr heben kann. Wurde dem Kläger infolgedessen von anderer Seite die Milch an das Geschäft hergefahren und übernahm es seine Ehefrau seit Ende 1948, die Milch zur Kundschaft zu bringen, so bedeutete das für den Kläger eine starke zeitliche Entlastung, Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob nicht der Kläger in der Lage war, wenigstens morgens den Verkauf in seinem Einzelhandelsgeschäft zu übernehmen, in dem bisher die Ehefrau tätig gewesen war, oder ob er nicht in anderer Weise seine freigewordene Arbeitskraft nutzbringend für das Geschäft anwenden konnte. Jedenfalls hätte die Zubilligung der Auslagen für eine volle Ersatzkraft (Verkäuferin) näherer Begründung bedurft. Das gilt insbesondere für den monatelangen Zeitraum, in dem das Einzelhandelsgeschäft wegen Umbau und Verlegung geschlossen war (vgl. Bl. 8 des Gutachtens Schugens S, 444 d.Ac), Ab 1. April 1951 hat das Berufungsgericht einen Lohnkostenanteil von 75 # für einen Milchverlcaufsfahrcr zugebilligt und dabei in Rechnung gestellt, daß die Arbeitskraft des Eahrers durch das Abholen der Kilcherzeugnisse und ihre Verbringung an die Kundschaft nicht ausgelastet war, sondern zu dem Teil nicht unfallbedingten Zwecken zugeführt werden konnte, Auch für diesen Zeitraum bleibt fraglich, ob die wirtschaftlichen Gegebenheiten des konkreten Halles ausreichende Berücksichtigung gefunden haben. Verlagerte sich der föilch-verkauf ab 1955 immer mehr von der Straße in das stationäre Geschäft, wie der Sachverständige ausgeführt hatte, so bestand ' gerade deshalb Anlaß zu einer Prüfung, ob sich die Behinderung des Klägers in seiner körperlichen Betätigung, insbesondere im Heben von Milchkannen, noch weiter in der vom Berufungsgericht angenommenen Stärke aus gewirkt hat 0 Auch hätte das stetige Ansteigen des Geschäftsumsatzes Anlaß zu einer Erörterung gehen müssen, oh nicht mit Wahrscheinlichkeit auch ohne die Körperbehinderung des Klägers eine Hilfskraft hätte eingestellt werden müssen, wobei auch das zunehmende Alter des Klägers und seiner Ehefrau ins gewicht fallen konnte« Per Sachverständige Scliugens hatte die Ansicht vertreten, spätestens seit Einrichtung des Geschäfts auf der Venloer-straße (August 1952) sei die Einstellung einer Hilfskraft, zu dem mindesten die Einstellung einer Stundenhilfe in .jedem Falle, also auch ohne die Unfallbeeintrüchtigung des Klägers, erforderlich gewesene Folgt man dieser Ansicht, so liegt es immerhin nicht fern, daß die vom Kläger eingestellten Fahrer Arbeiten ausgeführt haben oder wenigstens ausführen konnten, die ohne den Unfall die nach den Umständen erforderliche Hilfskraft hätte ausführen müssen* Zum mindesten wäre diese Frage bei der Bemessung des zu ersetzenden Lohnkostenanteils zu erörtern gewesen« Nur insoweit, als die Personalkosten höher waren als sie ohne den Unfall gewesen wären, kann ein Ersatzanspruch unter dom Gesichtspunkt imfallbedingter Auslagen bestehen* Endlich wäre auch für diesen Zeitraum zu prüfen gewesen, in welchem Umfang der Kläger selbst infolge der unfallbedingten Anstellung von Hilfskräften für andere Aufgaben frei geworden ist und wie seine Arbeitskraft unbeschadet seiner körperlichen Behinderung im stationären Geschäft im Sahnehandel oder in der allgemeinen geschäftlichen Tätigkeit rationell einsetzen konnte« Pie vorgenommene Festlegung des Schadens ist - abgesehen von der unzureichenden Begründung - besonders deshalb bedenklich weil es sich das Berufungsgericht ausdrücklich Vorbehalten hat,. * dem Kläger in einem folgenden abschließenden Urteil für denselben Zeitabschnitt noch weitere Beträge unter dem Gesichtspunkt des Verdienstausfalles zuzubilligen» Es ist also nicht etwa so, daß der Geschäftsschaden des Klägers für die Seit vom Dezember 1948 bis Dezember 1957 durch die zugesprochenen Beträge ausgeglichen sein soll und daß in der Bemessung der Auslagen für Brsatzkräfte deswegen besonders großzügig verfahren ist, weil man berücksichtigt hat, daß infolge der Beschäftigung fremder Kräfte gewisse Rückgänge in den Geschäftserträgnissen glaubhaft erscheinen« Durch die gebotene Zurückverweisung der Sache ist der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, auch die v/eiteren Beanstandungen der Revisionsbegründung dem Berufungsgericht vorzutragen« Der Senat hält es für erforderlich, ausdrücklich zu betonen, daß bei der Festlegung des GeschäftsSchadens des Klägers keine kleinliche Rechnung erfolgen soll, sondern daß dem Tatrichter Raum bleibt für eine freie, in richterlicher Verantwortung zu treffende Festlegung des Schadens (vgl« § 252 BGB| § 287 ZPO). Den Unsicherheitsfaktoron, die bei jeder hypothetischen Einschätzung wirtschaftlicher Entwicklung gegeben sind, kann das Gericht im Ergebnis nur durch eine großzügige Schätzung gerecht werden« Erforderlich ist nur, daß die konkreten Gegebenheiten und Möglichkeiten im wirtschaftlichen Betätigungsfeld des Klägers genügend erkannt werden und daß die Bemessung des Schadens den Rechtsgrund-sätzen des Schadensersatzrechts (Vorteilsausgloichung, Pflicht zur Schadensminderung) Rechnung trägt« Da die Frage, in welchem Umfang Auslagen für Ersatzkräfte zugesprochen werden können, eng mit der Frage der Geschäftsorganisation und der Entwicklung der Geschäftseinnahmen verquickt ist, wird es zu dem mindesten zweckmäßig sein, über den Geschäftsschaden des Klägers im Wege der Schätzung einheitlich zu entscheiden und nicht einon Teilkomplex durch ein Teilurteil auszuglie-dem« 3« Bas Berufungsurteil mußte in vollem Umfang aufgehoben werden, da eine Teilverurteilung nur Bestand haben könnte, wenn die nicht zu beanstandenden Schadensposten den Betrag der Abschlagszahlung von 9 000 BK übersteigen . würden« Bas ist nicht der Pall« Bie Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen« Meiß Engels Hanebeck Br« Hauß Br« KoE. Meyer