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BGH · 71 ZR 232/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZR 232/55

100 DM für den Aufwand gefordert, der nach seiner: Behauptung erforderlich ist, um die nachteiligen baulichen -Veränderungen zu beseitigen und das Gebäude wieder seinem: vorgesehenen Betriebszweck dienstbar zu machen« Er hat defo Beklagten vorgeworfen, dieser habe seine Beziehungen zur Besatzungsmacht ausgenutzt, um das Gebäude für seine jeigenen wirtschaftlichen Zwecke verwenden zu können0 Dabei sei ihm bewußt gewesen, daß eine wirksame Beschlagnahme nicht oder nicht mehr Vorgelegen habe und daß Veränderungen an demi Gebäude ohne Zustimmung des Eigentümers rechtswidrig seien«' Von der seien bei ihrem Auszug lediglich einige Installationsteile ausgebaut worden, die wesentlichen baulichen \ Änderungen habe man aber bestehen lassen« Der Kläger ist der Auffassung, daß dem Beklagten eine schuldhaft * rechtswidrige Verletzung seines Eigentums zur Last zu legen sei* Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeteno Er hat sieh darauf berufen, daß er als Angestellter der Infor- • mation Control Film Section von deren Leiter Major AflHl den Auftrag erhalten habe* das beschlagnahmte Gebäude für die Zwecke einer Filmkopieranstalt herzurichten und es mit den entsprechenden! der Britischen: Besatzungsmacht, beauftragt worden, das beschlagnahmte Gebäude mit den für den Betrieb einer Filmkopieranstalt erforderlichen baulichen Änderungen zu versehen* Die Umbauten seien unter den Augen der Information Control Film Section vorgenommen und mit Mitteln finanziert worden, die In diesem Schreiben sei die Verantwortung des Beklagten gegenüber der Informationsabteilung des britischen Hauptquartiers hervor-gehoben worden«, Auch nach Übernahme des Betriebes durch die Firma Film-Foto-De^P habe diese Weisung der Besatzungsmacht weitergegolten, die hach wie vor an dem Funktionieren des für sie arbeitenden Filmkopierbetriebes interessiert gewesen sei« Der Beklagte habe sich auf Grund der erhaltenen Weisungen für befugt halten dürfen, das Gebäude weiter den bisherigen Zwecken nutzbar' zu machen und mit entsprechenden Einrichtungen zu versehen« Diese baulichen Änderungen hätten den Plänien und Absichten der Film Section entsprochen, die für den Beklagten verbindlich gewesen seien«. 20 Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Waren die baulichen Veränderungen in einem für die britische Besatzungsraacht beschlagnahmten Ger bäude auf Weisung der Besatzungsmacht vorgenommen, damit das Gebäude dem Beschlagnahmezweck* nämlich der Einrichtung einer Eilmkopieranstalt, nutzbar gemacht werden konnte* so handelte, es sich rechtlich um einen Eingriff der Besatzungs-macht in das kilägerische Eigentum« Bauliche Veränderungen weit eine Entscheidungsfreiheit des Beklagten nicht gegeben, kann dieser auch nicht als Störer des Eigentums im Sinne des § '1004 BGB angesehen werden (vgl BGH US Nr 18 zu § 1004 BGB)o :Es bedarf daher keines näheren Eingehens auf die Ausführungen der Revision, mit denen diese versucht, den Klageantrag] unabhängig von einem Verschulden des Beklagten aus § 1004i BGB in Verbindung mit den Bestimmungen Uber den Schuld-nerverjzug zu rechtfertigen «• Aber auch aus § 823 Abs 1 BGB "Isit d’esr Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht fUr die Einrichtung des Gebäudes- als Film-kopieränstalt der Besatzungsmacht verantwortlich war», Es geht auch nicht an, den Beklagten schon aus dem Grunde mit blieb er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, soweit es sich um das beschlagnahmte Gebäude handelte, von den Weisungen der Besatzungsmacht abhängig« Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte fahrlässig das Eigentum des Klägers rechtswidrig verletzt hat«, 3o Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als diese mit Prozeßrügen aus § 286 ZPO geltend macht, der Sachverhalt sei unzureichend gewürdigt worden« Daß der Beschlagnahmebefehl für das .Gebäude am 6. September 1947 mit Rückwirkung wieder aufgehoben wurde, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen worden, wie schon die Erwähnung im Tatbestand des Berufungsurteils zeigt« Dieser Aufhebungsbefehl, der sich in den zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten der AmtbVerwaltung Rehme (Bl 17) .befindet, trägt aber

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 286 ZPO
BesatzungsmachtGebäude©DienststelleFirmabaulichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2353 082
71 ZR 232/55
Verkündet am 7Dezember 1956
Justizdberaekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«,
I: m Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Guts--und Ziegeleibesitzers Hermann BflU zu Gut DflH^pbei TfBBU'Wesery
 Klägers,Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr*
gegen
 in NflB (Rhein), Graf
 den Kaufmann Gustav H|
I^mm^^trasee
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - ProzeßbeVGllmäehtigters Rechtsanwalt Br«flH|-
hat der VloZiv-ilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Dezember 1956 unter Mitwirkung der.Bundesrichter DroKleinewefers, Br,Engels, Hanebeck, Di*.Bode und Dr«Hauß
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für Recht erkanntg
1
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ Westfalen vom 16«,März 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosiben der Revision werden dem Kläger auferlegt *;
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Per Kläger ist Eigentümer des Gutes
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 ein Unterkünfte- und' Kantinengebäude für die Ziegeleiarbeiter des Gutes gehört« Dieses Gebäude wurde durch Befehl der Britischen Militärregierung vom 15«Oktober 1945 auf Ver-
tiop beschlagnahmt« Der Leiter dieser Dienststelle Major A4 beschäftigte seit August 1945 den Beklagten, der das Gebäude ausfindig gemacht hatte und in diesem gemäß dem erhaltenen Auftrag seines Dienststellenleiters eine Film-kopieranstalt 'einrichtete© Zu diesem Zwecke wurde das Gebäude umgestalteto Dabei wurdenu©a© eine Zentralheizung und sanitäre Anlagen eingebaut© Die zu dem Betrieb gehörigen Maschinen gehörten einer Firma Film-Foto-D^®© Die Filmkopieranstalt arbeitete zunächst unter dem Namen Film-Labo-
September 1948 aufgehoben wurde, gründete der Beklagte mit den Inhabern dieser Firma am 1 ©Oktober 1948 die I4HH^ Filmkopieranstält GmbH, deren Geschäftsführer er wurde© Auch nach dieser Zeit wurden in dem Gebäude des. Klägers noch bauliche Yeränderungen vorgenommen©
anlassung und für Zwecke der Information Control Film Sec-
(Weser), später nannte sie sich
 Am 21©Oktober 1946 wurde der Beklagte zu dem Treuhänder der Firma Film-Foto-Daf^Pbestellt, nachdem sich erge ben hatte, daß-das Vermögen dieser Firma der Sperre des
 Militärregieruiigsgesetzes Nr 52 unterlag© Als die Sperre im
 Im Oktober 1946 hatte der Kläger bei der Kreisverwaltung Minden die Festsetzung einer Entschädigung für;dia
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Benutzung des Gebäudes beantragt« Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 11« September 1947 abgelehnt, weil Mdie in das Kantinengebäude eingewiesene, von der Besatzungsmacht kon* trollierte Film Section sich selbst zur Bezahlung der Kosten des Unterkunftsraumes erbietet, da sie ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes, auf Gewinnerzielung abgestelltes deutsches ziviles Unternehmen darstellt"« Der Beklagte zahlte1 im Anschluß an eine Besprechung vom 2«September 1947? nach seinen Angaben aus Mitteln der Firma Film-Foto-DsÄ, an den Kläger rückwirkend vom Oktober 1945 monatlich 380 DM für die Benutzung des Gebäudeso Auch für die folgende Zeit hat deir Kläger eine Nutzungsentschädigung erhalten«. Nach der Aufhebung der Beschlagnahme verklagte der Kläger die GmbH auf Herausgabe des Gebäudes« Die H0HB räumte dieses nach rechtskräftiger Verurteilung Ende 1951*
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten einen Teilbetrag von.6 100 DM für den Aufwand gefordert, der nach seiner: Behauptung erforderlich ist, um die nachteiligen baulichen -Veränderungen zu beseitigen und das Gebäude wieder seinem: vorgesehenen Betriebszweck dienstbar zu machen« Er hat defo Beklagten vorgeworfen, dieser habe seine Beziehungen zur Besatzungsmacht ausgenutzt, um das Gebäude für seine jeigenen wirtschaftlichen Zwecke verwenden zu können0 Dabei sei ihm bewußt gewesen, daß eine wirksame Beschlagnahme
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nicht oder nicht mehr Vorgelegen habe und daß Veränderungen an demi Gebäude ohne Zustimmung des Eigentümers rechtswidrig seien«' Von der	seien	bei	ihrem	Auszug lediglich
 einige Installationsteile ausgebaut worden, die wesentlichen baulichen \ Änderungen habe man aber bestehen lassen« Der Kläger ist der Auffassung, daß dem Beklagten eine schuldhaft * rechtswidrige Verletzung seines Eigentums zur Last zu legen sei*
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Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeteno Er hat sieh darauf berufen, daß er als Angestellter der Infor- • mation Control Film Section von deren Leiter Major AflHl den Auftrag erhalten habe* das beschlagnahmte Gebäude für die Zwecke einer Filmkopieranstalt herzurichten und es mit den entsprechenden! baulichen Einrichtungen zu versehen* Dis britische Dienststelle habe auch die Mittel zu dem Umbau zur Verfügung gestellt*. Der wesentliche Teil der Umbauarbeiten sei bereits beiendet gewesen, als er am 21 „Oktober 1946 zu dem
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Treuhänder der1 Firma Film*-Foto-DaÄIbestellt worden sei« Nachdem die	am	1	„Oktober	1948 den Betrieb über-
nommen habe, seien nur noch kleinere Änderungen vorgenommen worden, die im wesentlichen vor der Räumung beseitigt worden seien* Der Beklagte ist der Ansicht, er sei der Verantwortung enthoben, da er im Auftrag der Besatzungsmacht gehandelt habe *
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abge wiesen* Mit dejr Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter*1
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 EntscheidungsgrUnde%
1„ Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei von der Information Control Film Section, einer Dienststelle
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der Britischen: Besatzungsmacht, beauftragt worden, das beschlagnahmte Gebäude mit den für den Betrieb einer Filmkopieranstalt erforderlichen baulichen Änderungen zu versehen* Die Umbauten seien unter den Augen der Information Control Film Section vorgenommen und mit Mitteln finanziert worden, die
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dieser Dienststelle zur Verfügung gestanden hätten* Es habe auch kein erkennbar eigenmächtiges Verhalten des Leiters der britischen Dienststelle Vorgelegen, vielmehr habe die übergeordnete britische Dienststelle, die Information Services Control; Branch Main H«Q«, ausdrücklich bestätigt, daß es die erste Aufgabe des Beklagten sei, alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung der Filmkopieranlage zu vollenden, damit eine baldige Inbetriebnahme gesichert sei., In diesem Schreiben sei die Verantwortung des Beklagten gegenüber der Informationsabteilung des britischen Hauptquartiers hervor-gehoben worden«, Auch nach Übernahme des Betriebes durch die Firma Film-Foto-De^P habe diese Weisung der Besatzungsmacht weitergegolten, die hach wie vor an dem Funktionieren des für sie arbeitenden Filmkopierbetriebes interessiert gewesen sei«
In einei Schreiben des Bezirksbeauftragten für gesperrte Vermögen beim Land Nordrhein-Westfalen (Regierungsbezirk Detmold) vdm 10«September 1948 sei noch einmal klargestellt worden, daß das Gebäude von der Film Section weiterhin in An-
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Spruch genommen werde« Die Film Section habe den Beklagten auch darauf hingewiesen, daß die Weiterführung des Filmbetriebes 'für die Zwecke dieser Dienststelle gewährleistet sein müsse.« Der Beklagte habe sich auf Grund der erhaltenen Weisungen für befugt halten dürfen, das Gebäude weiter den bisherigen Zwecken nutzbar' zu machen und mit entsprechenden Einrichtungen zu versehen« Diese baulichen Änderungen hätten den Plänien und Absichten der Film Section entsprochen, die für den Beklagten verbindlich gewesen seien«. Eine fahrlässig rechtswidrige Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums im Sinnej des § 823 BGB liege nicht vor«
20 Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen« Waren die baulichen Veränderungen in einem für die britische Besatzungsraacht beschlagnahmten Ger bäude auf Weisung der Besatzungsmacht vorgenommen, damit das Gebäude dem Beschlagnahmezweck* nämlich der Einrichtung einer Eilmkopieranstalt, nutzbar gemacht werden konnte* so handelte, es sich rechtlich um einen Eingriff der Besatzungs-macht in das kilägerische Eigentum« Bauliche Veränderungen
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an beschlagnahmten .Gebäuden sind damals von der Besatzungs-
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macht sehr häujfig vörgenommen worden« Demgemäß wurde bereits im § 16 Abs 2 der Ersten Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31« Januar 1949 (MB1 NRhW 1949/70) bestimmt, daß die Kosten, die durch die Beseitigung der während der Dauer der Requisition auf Weisung der Besatzungsmacht an den beschlagnahmten Grundstücken ' vorgenommenen bauten und Einrichtungen notwendigerweise entstehen, zu entschädigen seien (vgl Kümper, Besatzungs-schädenreoht für die Britische Zone 1950 S’14)« Entsprechende Vorschriften sind im Art 1 Nr 1 Abs 3 der Durchführungs Verordnung Nr 4 zu dem Gesetz Nr 47 der Alliierten Hohen Kommission ^Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission*S 1498) und im § 6 des jetzt geltenden Gesetzes über die Ablösung von BesatzungsSchäden vom 1«Dezember 1955 (BGBl 1955 S 734) enthalten« Durdh diese Bestimmungen ist klargestellt, daß die auf Veranlassung der Besätzungsmacht vorgenommenen baulichen Veränderungen beschlagnahmter Grundstücke als Eingriffe der Besatzungsmacht zu gelten haben und daß die durch solche Eingriffe entstandenen Benachteiligungen des Eigentümers als Besatzungsschäden zu regulieren sind* Dabei macht es keinen Unterschied* ob die Besatzungsmacht die baulichen Änderungen selbst in Auftrag gab oder ob sie in dem beschlagnahmten Gebäude eine deutsche Firma für ihre Zwecke
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arbeiten ließ und dieser die Umgestaltung des Gebäudes im Sinne des Beschlagnahmezweckes Ubertrug (vgl auch die Kommentierung zu §.6 des Besatzungsschädengesetzes (Anm 1) und zu Art 1 Br 1 der DVO zu dem Gesetz Br 47 (Anm 11) im Wirtschafts-kommeriitator D Bänd VI 3)« Bas gilt wenigstens dann, wenn wie hier äusdrücklich klargestellt wurde, daß die deutsche Fir-
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ma deri Weisungen der Besätzungsmacht nachzukommen hatte, soweit es sich um die Einrichtung des beschlagnahmten Gebäudes im Sinne des Beschlagnahmezweckes handelte« War inso-. weit eine Entscheidungsfreiheit des Beklagten nicht gegeben, kann dieser auch nicht als Störer des Eigentums im Sinne des § '1004 BGB angesehen werden (vgl BGH US Nr 18 zu § 1004 BGB)o :Es bedarf daher keines näheren Eingehens auf die Ausführungen der Revision, mit denen diese versucht, den Klageantrag] unabhängig von einem Verschulden des Beklagten aus § 1004i BGB in Verbindung mit den Bestimmungen Uber den Schuld-nerverjzug zu rechtfertigen «• Aber auch aus § 823 Abs 1 BGB "Isit d’esr Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht
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'-•herzulieiten, da die Veränderungen an dem Gebäude von der ’ Besätztungsmacht und nicht vom Beklagten zu vertreten sind«
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Dem Beklagten kann es nicht zu dem Verschulden gereichen,
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daß er; sich an die Weisungen der fUr die Beschlagnahme und Verwaltung des Gebäudes verantwortlichen britischen Bienst-stelleh gehalten hat, zu demal die Vorgesetzte Bienststelle diese Weisungen bestätigte und klarstellte, daß der Beklagte! fUr die Einrichtung des Gebäudes- als Film-kopieränstalt der Besatzungsmacht verantwortlich war», Es geht auch nicht an, den Beklagten schon aus dem Grunde mit
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der Verantwortung für die Eingriffe in das Gebäude zu belasten^ weil er an dem in dem Gebäude eingerichteten Betrieb wirtschaftlich interessiert war; dessen ungeachtet
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blieb er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, soweit es sich um das beschlagnahmte Gebäude handelte, von den Weisungen der Besatzungsmacht abhängig« Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte fahrlässig das Eigentum des Klägers rechtswidrig verletzt hat«,
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3o Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als diese mit Prozeßrügen aus § 286 ZPO geltend macht, der Sachverhalt sei unzureichend gewürdigt worden« Daß der Beschlagnahmebefehl für das .Gebäude am 6. September 1947 mit Rückwirkung wieder aufgehoben wurde, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen worden, wie schon die Erwähnung im Tatbestand des Berufungsurteils zeigt« Dieser Aufhebungsbefehl, der sich in den zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten der AmtbVerwaltung Rehme (Bl 17) .befindet, trägt aber
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die Überschrifts
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Dieser Aufhebung kam also nur formale Bedeutung zu, so daß es gleichgültig ist, ob der Kläger von ihr erfahren hat« Auch .das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beschlagnahme des Gebäudes unbeschadet dieses Aufhebungsbefehls weitergegolten hat«Das zeigt die Bezugnahme auf das Schreiben des Bezirksbeauftragten für gesperrte Vermögen vom 10«September 1‘948, aus dem: sich, eindeutig ergibt, daß das Gebäude weiterhin für die PiümSection in Anspruch genommen wurde« Im übrigen geht auch aus dem von der Revision angezogenen Schreiben der Kreisverwaltung Minden vom 11« September 1947 hervor, daß die zuständige britische Dienststelle damals nach Rück-
frage der deutschen Behörde ausdrücklich erklärt hat* die Beschlagnahme bleibe aufrecht erhalten (vgl auch den Aktenvermerk vom 6o September-1947 Bl 50 in den Akten der Kreisverwaltung Minden)q Es muß also davon ausgegangen werden* daß die Beschlagnahme des Grundstücks die Zeit umfaßte* in der die hier streitigen baulichen Veränderungen vorgenommen worden sind® Die Würdigung des Berufungsgerichts hat sich entgegen der Annahme.der Revision mit dem Streitstoff in einer den Anforderungen des § 286 ZPO gerecht werdenden Weise aus-
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4o Bä sieh die Revision als unbegründet erweist, war sie mit der Kostehfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen®
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