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BGH · VI ER 232/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ER 232/54

Rechtssatz% Der durch unerlaubte Handlung Geschädigte kann sich gegenüber der Yerjährungseinrede des Schädigers dann auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers ode: des ihn vertretenden HaftpflichtVersicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Ein-r Wendungen bekämpft werden, und er deshalb von einer gerichtlichen Geltendmachung vor Ablauf der Verjährung-, abgesehen hat«, Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12« Mai 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Feststellung sich nur auf den na*ch dem 21« Januar 1954 entstehenden Schaden der Klägerin bezieht, soweit ihre Ansprüche nicht nach den Vorschriften der Beamtengesetze auf ihren Dienstherrn Ubergehen« gerin mit ihrer Vertretung den Rechtsanwalt Wflpin S^||^ beauftragte« Dieser brachte im Laufe der Vergleichsverhandlungen mehrfach zu dem Ausdruck, daß die Klägerin sich die Geltendmachung zukünftiger Schäden Vorbehalten müsse ® In dem Schlußabsatz seines Schreibens vom 20«April 1948, mit dem von der Klägerin eine Reihe bis dahin noch nicht erhobener Ansprüche geltend gemacht wurden, bat Rechtsanwalt IflP den um ausdrückliche Bestätigung, daß etwai- nis mit der Wirkung zu sehen, daß die Ansprüche der Klägerin für die Zukunft dem Grunde nach anerkannt worden seien und dadurch eine vertragliche Grundlage erhalten hätten Das Urteil wird nämlich schon von der beigefügten Hilfsbe-grUndung getragen, die Beklagte könne die Verjährungsein-rede hier deshalb nicht mit Erfolg erheben, weil sie sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle,, Die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen hier den von ihm gezogenen Schluß, daß die Klägerin nach dem Gesamtverhalten des de der Verjährung die Berufung auf ein früheres Verhalten rung durch Klageerhebung abzusehen, weil Befriedigung auch die Beklagte vertretenden darauf vertrauen konnte, die Beklagte und ihr Versicherer würden auch hinsichtlich des durch den 1948 abgeschlossenen Vergleich nicht umfaßten Zukunft schaden® eine angemessene Regulierung durchführen oder doch wenigstens, wenn eine Einigung über diesen Schaden sich als unmöglich erwies, in eijnem wegen dieses Schadens von der Klägerin anhängig gemachten Rechtsstreits sich ausschließlich mit sachlichen Einwendungen gegen die neuen Ansprüche der Klägerin verteidigen, nicht aber die Einrede der Verjährung vorschützen« Baß das Berufungsgericht den Verlauf und das Ergebnis der dem Abschluß des erwähnten Vergleichs vorausgegangenen Verhandlungen, die ihren Hiederschlag in dem ausweislich des Tatbestandes des Berufungsur- a) Bie Revision will aus dem Wortlaut des Schriftwechsels, insbesondere aus den Schreiben vom 20«April, 4«, 11» und 25« Mai 1948 den Schluß ziehen, die Klägerin habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, daß der namens der Beklagten in Zukunft erhobene Ansprüche der Klägerin befriedigen oder doch jedenfalls sachlich bescheiden werde, ohne sieh auf Verjährung zu berufen« Barin kann ihr nicht gefolgt werden« Richtig ist allerdings; worauf die Revision besonders hinweist, daß der von Hechts- vision Gewicht legt, erkennen lassen, daß nur dem Vorbehalt des Rechtsanwalt W(^pih seinem Brief vom 11 «Mai 1948 Rechnung getragen*werden sollte* Alle die von der Revision erwähnten Gesichtspunkte sind indes entgegen ihrer Ansicht für die Frage,- ob sich die-Berufung .der Beklagten auf Verjährung in diesem-Rechtsstreit als unzulässige Rechtsausübung darstellt, nicht entscheidend, und es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob der GflHHMflHHB durch sein Schreiben vom 25» Mai 1948 ein Anerkenntnis zukünftiger Ansprüche dem Grunde nach ausgesprochen hat* Es kommt vielmehr allein darauf an, ob das Verhalten des der Klägerin und ihrem rechtskundigen Vertreter bei verständiger Würdigung aller Umstände Veranlassung dazu geben konnte, von der Erhebung der Feststellungsklage hinsichtlich des zukünftigen Schadens vor Eintritt der Verjährung abzusehen* Biese Frage ist aber von dem Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden* ze-Zeit darauf dazu entschlossen, über den in seinem Schreiben vom.15* März 1948 erwähnten Vergleichsvarschlag hinauszugehen und ist mit der Klägerin zu einer Einigung gekommen, die ihren Wünschen Rechnung getragen hat. Wenn bei dieser Sachlage der GflHp-XPH^ in dem Schreiben vom 25 .Mai 1948, mit dem die von ihm vorbereitete Abfindungserklärung hinsichtlich der bis zu dem 30«April 1948 entstandenen Ansprüche übersandt wurde, dem'Verlangen des Vertreters der Klägerin entsprechend zu dem Ausdruck gebracht.hat, daß Schadensersatzforderungen der Klägerin für die Zukunft noch offen seien, so konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß unter Berücksichtigung des Gesamt Verhaltens des GHPK~KflHfe8 zu dem Schluß gelangen, die Klägerin und Rechtsanwalt WflPp hätten ohne Verschulden annehmen dürfen, daß die Klägerin ten Verhandlungen mit der Klägerin geführt hatte, keine Feststellungsklage hinsichtlich des Zukunftsschadens zwecks Unterbrechung der Verjährung zu erheben brauche und darauf Klägerin in Zukunft auf den Unfall zurüokzufUhrende Schäden auftreten sollten, die sich daraus ergebenden Ansprüche befriedigen oder ihnen jedenfalls nur mit sachlichen Gründen entgegentreten, ohne, seine Versicherungsnehmerin dazu zu veranlassen, die Verjährungseinrede zu erheben« 4© Bas Verhalten des GflHBHVHBB8 alß Vertreter der Beklagten ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch ursächlich dafür gewesen, daß die Klägerin davon Abstand genommen hat, die Feststellungsklage bereits früher zu erheben. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - VersR 1955, 695), wird durch die den Rinwand unzulässiger RechtsausÜbung begründenden Umstände die Rinrede der Verjährung allerdings nicht für dauernd ausgeschlossen, sondern es wird lediglich der Ablauf der Verjährung um eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bestimmende, in der Regel aber nur kurz zu bemessende Frist hinausgeschoben» Wird innerhalb dieser Frist die Verjährung durch Klageerhebung pder dieser gleichstehende Maßnahmen nicht unterbrochen, so steht nunmehr der Berufung auf Verjährung der Rinwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht mehr entgegen» Bas Berufungsgericht hat in dieser Richtung keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen» Ber Sachverhalt ist aber aus dem unstreitigen Farteivortrag zu entnehmen, und zwar ergibt der von der Beklagten nicht bestrittene Vortrag der Klägerin mit Sicherheit, daß sie die Klage binnen angemessener Frist eingereicht hat«. 6« Der Ausspruch über den PestStellungsantrag war entsprechend der Rüge der Revision dahin zu ergänzen« daß er sich nicht auf die Ansprüche beziehtf die nach den Vorschriften der Beamtengesetze auf den Dienstherrn der Klägerin übergehen« Bine solche Einschränkung des Peststellungsbegehrens hat der Klage von Anfang an innegewohnt; denn mit ihr sollte ersichtlich, lediglich die Peststellung.öer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des eigenen Schadens der Klägerin begehrt werden, nicht aber hinsichtlich der auf den Dienstherrn übergehenden Ansprüche.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltVerjährungAnspruchSchreibenKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

IST
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Gesetz? BGB §§ 209, 222, 242, 852
Rechtssatz% Der durch unerlaubte Handlung Geschädigte kann
 sich gegenüber der Yerjährungseinrede des Schädigers dann auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers ode: des ihn vertretenden HaftpflichtVersicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Ein-r Wendungen bekämpft werden, und er deshalb von einer gerichtlichen Geltendmachung vor Ablauf der Verjährung-, abgesehen hat«,
/ 4.
X
Aktenzeichen? VI ER 232/54	\
Urteil des BGH vom 2*. • Dezember 1955. QIG Hamm
VI- ZE 232/54
5V
Verkündet am 21« Dezember 1955 Malessa, Justizsekretär als Ur~ kundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Firma Hermann G. KflBpGfflbH treten durch ihren Geschäftsführer
 in S
9
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
in Fl
 die Gewerbeoberlehrerin Hanna £■■■
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Kleinewefers, Dr«Gelhaar, Hanebeck, Dr« Bode und Dr« Hauß
 für«Recht erkannt? ,
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12« Mai 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Feststellung sich nur auf den na*ch dem 21« Januar 1954 entstehenden Schaden der Klägerin bezieht, soweit ihre Ansprüche nicht nach den Vorschriften der Beamtengesetze auf ihren Dienstherrn Ubergehen«
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
«
2
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Tatbestands
 Die Klägerin verunglückte am 8« Juni 1946 dadurch, daß ein 'Lastkraftwagen der Beklagten von hinten auf einen Lastkraftwagen auffuhr^ auf dem sich die Klägerin als Fahrgast befand. Die Klägerin* erlitt bei dem Unfall Verletzungen am Kopf und an der Wirbelsäule«
Die Verhandlungen Uber die Hegelung der Schadensersatz-ansprUche der Klägerin wurden namens der Beklagten von ihrem Versicherer, dem	geführt,	während	die	Klä-
gerin mit ihrer Vertretung den Rechtsanwalt Wflpin S^||^ beauftragte« Dieser brachte im Laufe der Vergleichsverhandlungen mehrfach zu dem Ausdruck, daß die Klägerin sich die Geltendmachung zukünftiger Schäden Vorbehalten müsse ® In dem Schlußabsatz seines Schreibens vom 20«April 1948, mit dem von der Klägerin eine Reihe bis dahin noch nicht erhobener Ansprüche geltend gemacht wurden, bat Rechtsanwalt IflP den	um	ausdrückliche	Bestätigung,	daß	etwai-
ge 2ukunftsschäden dem Grunde nach anerkannt würden« Der
 der bereits 7000 DK an die Klägerin gezahlt hatte, antwortete'mit seinem Brief vom 4« Hai 1948, in dem er sich einleitend bereit erklärte, die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Forderungen, soweit sie be-rechtigt seien, anzuerkennen, und sodann zu den noch streitigen Forderungen der Klägerin im einzelnen Stellung nahm« Rechtsanwalt Wfl^erwiderte mit einem Schreiben vom 11«
Mai 1948, in dessen letztem Absatz es wörtlich heißt$
«Falls der Betrag von 316,60 RM und die hier berechneten Kosten anerkannt und.gezahlt worden wären, könnte der Schaden bis zu dem 31« März 1948 als ausgeglichen
 gelten« Die Geltendmachung zukünftiger Schäden auf Grund des alten Unfalles bleibt ausdrücklich Vorbehalten*11
Unter dem 25« Kai 1948 erkannte der G( die Schadensaufstellung-der Klägerin nunmehr an und bestätigte, daß Schadensersatzforderungen der Klägerin für die Zukunft noch offen seien, soweit sie nicht durch Abfindungs-erklärung bis 30«Aprii 1948 einschließlich Schmerzensgeld abgefunden worden-seien« Am4. Juni 1948 Unterzeichnete die Klägerin sodann .die dem Schreiben vom 25«Mai 1948 beigefügte Abfindungserklärung, in der sie sich gegen Zahlung von insgesamt 7 316,60 RH wegen ihrer Ansprüche bis zu dem 30« April'1948 als vollständig abgefunden bekannte.
Im Jahre 1952 traten bei der Klägerin erneut heftige Beschwerden auf, die von ihr auf den Unfall zurückgeführt wurden« Sie hat an Heilbehandlungs- und Fahrtkosten insgesamt 188,10 UM aufgewandt und Erstattung dieses Betrages von dem	begehrt«	Nachdem	der
^Pdie eingeleiteten Verhandlungen abgebrochen und Zahlung endgültig verweigert hatte, hat sie mit der am 16«0k-tober 1953 eingereichten Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen von der Beklagten-verlangt und ausserdem um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen entstandenen und noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen« Zur Begründung des Feststellungsantrages hat sie vorgetragen, eine 1952 durchgeführte fachärztliche Untersuchung habe ergeben, daß die neu auf getretenen Beschwerden auf die Wirbelsäulenverletzung zurückzuführ-en seien. Dieser Verletzung sei bis dahin
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ärztlicherseits keine Bedeutung beigemessen worden« Nach den Angaben ihrer Ärzte werde sie auch in Zukunft mit weiteren Beschwerden und Schäden durch die Wirbelsäulen* -Verletzung rechnen müssen«
Die Beklagte hat sich gegenüber den Ansprüchender Klägerin auf Verjährung berufen«
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Bas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 188,10 BM nebst Zinsen verurteilt und dem Neststellungsbegehren unter Abweisung der weitergehenden ^eststellungsklage dahin entsprochen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen in Zukunft entstehenden Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen«
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter«
Entsehe idungsgründe s
In der Sache selbst ist die Revision nicht begründet.
Io Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Revision angegriffenen Annahme des Berufungsgerichts zu folgen ist, in dem Schreiben des QflP'IflBi vom 25» Mai 1948 sei ein für die Beklagte abgegebenes Anerkennt-
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nis mit der Wirkung zu sehen, daß die Ansprüche der Klägerin für die Zukunft dem Grunde nach anerkannt worden seien und dadurch eine vertragliche Grundlage erhalten hätten Das Urteil wird nämlich schon von der beigefügten Hilfsbe-grUndung getragen, die Beklagte könne die Verjährungsein-rede hier deshalb nicht mit Erfolg erheben, weil sie sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle,,
2« In der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, ist anerkannt, daß zur Begründung des Einwand es der allgemeinen oder gegenwärtigen Arglist gegenüber der Einre-
des Schuldners genügt, durch das er - sei es auch unabsicht lieh - dem Gläubiger nach verständigem Ermessen ausreichenden Anlaß gegeben hat, von einer Unterbrechung der Verjäh-
ohne Anrufung des Gerichts zu erwarten stand und von ihrem Aufschub die Erhebung der Verjährungseinrede nicht zu be-fürchten war (RffZ H4, 378 /T8l/)„ Mit Hecht ist in HGZ 145, 239 /?457 darauf hingewiesen worden, daß die Beschränkung, der die^Einrede hiernach unterliegen kann, dem mit der Rechts einrichtung der Verjährung verfolgten Zweck nicht zuwider läuft« Das auf Beweiserleichterung beruhende Interesse des Schuldners an rechtzeitiger Klageerhebung darf, wie in diesem Urteil weiter hervorgehoben ist, nicht auf Kosten der Gebote von Treu und Glauben gewahrt werden«
Die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen hier den von ihm gezogenen Schluß, daß die Klägerin nach dem Gesamtverhalten des
 de der Verjährung die Berufung auf ein früheres Verhalten
 rung durch Klageerhebung abzusehen, weil Befriedigung auch
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die Beklagte vertretenden	darauf vertrauen
 konnte, die Beklagte und ihr Versicherer würden auch hinsichtlich des durch den 1948 abgeschlossenen Vergleich nicht umfaßten Zukunft schaden® eine angemessene Regulierung durchführen oder doch wenigstens, wenn eine Einigung über diesen Schaden sich als unmöglich erwies, in eijnem wegen dieses Schadens von der Klägerin anhängig gemachten Rechtsstreits sich ausschließlich mit sachlichen Einwendungen gegen die neuen Ansprüche der Klägerin verteidigen, nicht aber die Einrede der Verjährung vorschützen« Baß das Berufungsgericht den Verlauf und das Ergebnis der dem Abschluß des erwähnten Vergleichs vorausgegangenen Verhandlungen, die ihren Hiederschlag in dem ausweislich des Tatbestandes des Berufungsur-
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teils unstreitigen Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem	als Haftpflichtver sicher er der Beklagten
 gefunden haben, in diesem Sinne gewürdigt hat, wird von der Revision zu Unrecht beanstandet«
a) Bie Revision will aus dem Wortlaut des Schriftwechsels, insbesondere aus den Schreiben vom 20«April, 4«, 11» und 25« Mai 1948 den Schluß ziehen, die Klägerin habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, daß der	namens
 der Beklagten in Zukunft erhobene Ansprüche der Klägerin befriedigen oder doch jedenfalls sachlich bescheiden werde, ohne sieh auf Verjährung zu berufen« Barin kann ihr nicht gefolgt werden« Richtig ist allerdings; worauf die Revision besonders hinweist, daß der	von Hechts-
anwalt WMiin seinem Schreiben vom 20« April 1948 verlangte Bestätigung, etwaigen Zukunftsschaden dem Grunde nach anzuerkennen, in seiner Antwort vom 4« Mai 1948 nicht erteilt hat« Es trifft auch zu, daß Rechtsanwalt Iflpauf des
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Verlangen nach einer solchen Bestätigung in seinem Brief vom 11o Mai 1948 nicht mehr zurückgekommen ist, sondern lediglich die Geltendmachung zukünftiger Schäden ausdrücklich Vorbehalten hat. Schließlich mag auch der Wortlaut des Schrei-
vision Gewicht legt, erkennen lassen, daß nur dem Vorbehalt des Rechtsanwalt W(^pih seinem Brief vom 11 «Mai 1948 Rechnung getragen*werden sollte* Alle die von der Revision erwähnten Gesichtspunkte sind indes entgegen ihrer Ansicht für die Frage,- ob sich die-Berufung .der Beklagten auf Verjährung in diesem-Rechtsstreit als unzulässige Rechtsausübung darstellt, nicht entscheidend, und es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob der GflHHMflHHB durch sein Schreiben vom 25» Mai 1948 ein Anerkenntnis zukünftiger Ansprüche dem Grunde nach ausgesprochen hat*
Es kommt vielmehr allein darauf an, ob das Verhalten des	der	Klägerin und ihrem rechtskundigen
 Vertreter bei verständiger Würdigung aller Umstände Veranlassung dazu geben konnte, von der Erhebung der Feststellungsklage hinsichtlich des zukünftigen Schadens vor Eintritt der Verjährung abzusehen* Biese Frage ist aber von dem Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden*
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte und ihr Versicherer im Jahre 1948 deutlich ihren Willen zu erkennen gegeben haben, einen Rechtsstreit mit der Klägerin Uber ihre Schadenersatzansprüche zu vermeiden» Hierfür spricht nicht nur die von dem Berufungsgericht ausdrücklich erwähnte Tatsache, daß der
 bens des G
vom 25* Mai 1948, worauf die He-
die Ersatzpflicht seines Versicherungsneh-
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mers dem Grunde nach niemals bestritten hat, sondern der Schriftwechsel zwischen Rechtsanwalt Wflftund dem GflHp-KMB ergibt noch einen weiteren Anhaltspunkts Rechtsanwalt W^^ hatte nämlich bereits in seinen Schreiben vom 10c Dezember 1947 und 26. Januar 1948 darauf hingewiesen, daß er beauftragt sei* Klage zu erheben, falls der HP die Vorschläge der Klägerin fUr eine vergleichsweise Regelung des Schadensfalles nicht annehme«' In seinem Antwortschreiben vom 15. März 1948 kam der
 einen von ihm der Klägerin unterbreiteten, bereits mUndlich durchgesprochenen Gegenvorschlag zurück« Im letzten Satz dieses Schreibens heißt es: HDie Präge des Gerichtsstandes möchten wir später mit Ihnen besprechen«11 Gerade aus dieser Wendung ist zu entnehmen, daß dem GHHflBldaran gelegen war, die Klägerin von der Einreichung einer Klage abzuhalten« Es ist dabei auch noch ‘das spätere Verhalten des	in Betracht zu ziehen: Er hat sich kur-
ze-Zeit darauf dazu entschlossen, über den in seinem Schreiben vom.15* März 1948 erwähnten Vergleichsvarschlag hinauszugehen und ist mit der Klägerin zu einer Einigung gekommen, die ihren Wünschen Rechnung getragen hat. Wenn bei dieser Sachlage der GflHp-XPH^ in dem Schreiben vom 25 .Mai 1948, mit dem die von ihm vorbereitete Abfindungserklärung hinsichtlich der bis zu dem 30«April 1948 entstandenen Ansprüche übersandt wurde, dem'Verlangen des Vertreters der Klägerin entsprechend zu dem Ausdruck gebracht.hat, daß Schadensersatzforderungen der Klägerin für die Zukunft noch offen seien, so konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß unter Berücksichtigung des Gesamt Verhaltens des GHPK~KflHfe8 zu dem Schluß gelangen, die Klägerin und Rechtsanwalt WflPp

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hätten ohne Verschulden annehmen dürfen, daß die Klägerin
 ten Verhandlungen mit der Klägerin geführt hatte, keine Feststellungsklage hinsichtlich des Zukunftsschadens zwecks Unterbrechung der Verjährung zu erheben brauche und darauf
 Klägerin in Zukunft auf den Unfall zurüokzufUhrende Schäden auftreten sollten, die sich daraus ergebenden Ansprüche befriedigen oder ihnen jedenfalls nur mit sachlichen Gründen entgegentreten, ohne, seine Versicherungsnehmerin dazu zu veranlassen, die Verjährungseinrede zu erheben«
4© Bas Verhalten des GflHBHVHBB8 alß Vertreter der Beklagten ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch ursächlich dafür gewesen, daß die Klägerin davon Abstand genommen hat, die Feststellungsklage bereits früher zu erheben. Hätte der	in	dem Schreiben
 vom 25• Mai 1948 enthaltene Erklärung nicht abgegeben, so hätte die Klägerin, wovon ersichtlich das Berufungsgericht ausgeht, entweder den Vergleich überhaupt nicht abgeschlossen und alsbald Klage auf Ersatz des bezifferten und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des zukünftigen Schadens erhoben, oder doch wenigstens, wenn sie sich trotzdem hinsichtlich des bis dahin entstandenen Schadens verglichen hätte, nunmehr sogleiph im Wege der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des Zukunftsschadens betrieben«
5« Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 18*Mai 1955 - VI ZR 74/54, insoweit
 gegen die Beklagte, für die der
 die gesam-
vertrauen könne, der G
werde, falls bei der
 
nicht in BGHZ 17, 296, jedoch in VersR 1955, 454 abgedrucku, und vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - VersR 1955, 695), wird durch die den Rinwand unzulässiger RechtsausÜbung begründenden Umstände die Rinrede der Verjährung allerdings nicht für dauernd ausgeschlossen, sondern es wird lediglich der Ablauf der Verjährung um eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bestimmende, in der Regel aber nur kurz zu bemessende Frist hinausgeschoben» Wird innerhalb dieser Frist die Verjährung durch Klageerhebung pder dieser gleichstehende Maßnahmen nicht unterbrochen, so steht nunmehr der Berufung auf Verjährung der Rinwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht mehr entgegen» Bas Berufungsgericht hat in dieser Richtung keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen» Ber Sachverhalt ist aber aus dem unstreitigen Farteivortrag zu entnehmen, und zwar ergibt der von der Beklagten nicht bestrittene Vortrag der Klägerin mit Sicherheit, daß sie die Klage binnen angemessener Frist eingereicht hat«. Bie Klägerin hat nämlich behauptet, daß der
 als Haftpflichtversicherer der Beklagten sich zunächst erneut auf Verhandlungen Über die gütliche Regelung der Schadensersatzangelegenheit eingelassen und sogar den Chefarzt Br»Kolbe in Siegen mit der Erstattung eines Gutachtens über die Frage des Vorliegens wesentlicher Veränderungen äer Wirbelsäule der Klägerin beauftragt hat, nachdem die Klägerin sich wegen der im Jahre 1952 aufgetretenen Schäden mit dem GflHBrKUBB in Verbindung gesetzt hatte» Ba das Gutachten des Br,Kolbe vom 26» Juni 1953 datiert ist.und ausweislich des PosteinlaufStempels erst am 3» Juli 1953 beim
 bringen der Klägerin, dem die Beklagte nicht entgegengetre-
eingegangen ist, läßt sich aus diesem Vor-
ten ist, entnehmen, daß der G
sich erst nach
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diesem Zeitpunkt auf Verjährung berufen hat« Ist dies aber der Fall? so ist die angemessene Prist gewahrt und die Klage von der Klägerin rechtzeitig erhoben worden«»
6« Der Ausspruch über den PestStellungsantrag war entsprechend der Rüge der Revision dahin zu ergänzen« daß er sich nicht auf die Ansprüche beziehtf die nach den Vorschriften der Beamtengesetze auf den Dienstherrn der Klägerin übergehen« Bine solche Einschränkung des Peststellungsbegehrens hat der Klage von Anfang an innegewohnt; denn mit ihr sollte ersichtlich, lediglich die Peststellung.öer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des eigenen Schadens der Klägerin begehrt werden, nicht aber hinsichtlich der auf den Dienstherrn übergehenden Ansprüche. Es hat somit deswegen keine weitere teilweise Abweisung der Peststellungsklage zu erfolgen, vielmehr ist lediglich eine entsprechende Klarstellung des Ausspruches über die Peststellungsklage erforderlich (vgl BGH SM § 25.6 ZPO - 6).
Hit diesef Maßgabe ist daher die Revision zurückzuweisen
 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.
Dr.Kleinewefers	Dr.ßelhaar	Hanebeck
 Dr »Bode	HauB
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