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BGH · VI ZR 232/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 232/53

der Arbeitgeber gegen die für die Ausrufung und Durchführung des Druckerstreiks vom Mai ■1952 verantwortlichen Gewerkschaften sind daher die ordentlichen Gerichte zuständig» Von Rechts wegen Tatbestand In den Jahren -^949/1950 wurden zwischen den Spitzen-verbänden der Arbeitgeber und den Gewerkschaften Verhandlungen über die Regelung des betrieblichen Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmer geführt» Da ein Ergebnis nicht erzielt wurde? Begründung abgelehnt, er verdecke ein wirkliches Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer und bestätige überholte Vorrechte der Arbeitgeber, Der Vorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes befasste sich in seiner Sitzung vom 10, April 1952 mit dem Stand der.Gesetzgebungsarbeiten und gab'als Ergebnis seiner Beratungen u»a» folgendes bekannt; "1, Der Bundesvorstand stellt die Einmütigkeit aller im DGB vertretenen Gewerkschaften dahingehend fest, dass der jetzige Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes nach seinem Inhalt und dem vorgesehenen Geltungsbereich nicht den gestellten und berechtigten Anforderungen entspricht» Gewerkschaften, sondern auch die grosse Masse der Arbeitnehmer sich um die Früchte ihrer Arbeit betrogen fühlen, wenn dieses Gesetz mit seinen Mängeln und Ungerechtigkeiten Wirklichkeit wird* gesagt habeo Ich darf auch heute keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass ich eine organisierte Schädigung der Volkswirtschaft durch Streiks, die nur unternommen werden, um der Parlamentsmehrheit den gewerkschaftlichen Willen aufzuswingen, als einen Verstoss gegen das Grundgesetz und als eine gefährliche Störung der inneren Ordnung unseres StaatsWesens an-sehen muss., Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die ihm angeschlossenen Gewerkschaften rufen Euch auf zu dem Kampf für ein fortschrittliches Betriebsverfassungsrecht als Grundlage der demokratischen Ordnung in Wirtschaft und Verwaltung0-V/.' griff der Deutsche Gewerkschaftsbund zu dem Mittel der Demonstration Zu einem•Zeitpunkt, wo die Einwirkungsmöglichkeit auf die Abgeordneten.noch gegeben ist« Ich muss Verwahrung dagegen e inlegen'-, dass dieses von Ihnen als ein Verstoss gegen das Grundgesetz und eine gefährliche Störung der inneren Ordnung unseres Staats Wesens bezeichnet wird« Es ist das selbstverständliche Recht der parteipolitisch neutralen und dem Staat und allen politischen Parteien gegenüber unabhängigen Gewerkschaften, in gleicher Weise wie andere Bevölkerung sgruppen auf die Entscheidung des Parlaments mit gesetzlich zulässigen Mitteln Einfluss zu nehmen* ’Noch einmal verweise ich auf 'Artikel- 9"Absatz 3 des Grundgesetzes," in dem den Arbeitnehmern das Koali-' tionsrecht eingeräumt wird zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen,' die den Interessen der Arbeitnehmer entsprechen* ”Am 28p und 29« Mai werden im gesamten" Bundesgebiet und in West-Berlin sämtliche Tageszeitungen nicht erscheinen« Im Rahmen der gewerkschaftlichen Aktionen zur Erreichung eines fortschrittlichen und einheitlichen Betriebsverfassungsgesetzes führt die IG Druck und Papier vom. 29* Mai 1952, 12 Uhr mittags fast alle Drucker und Setzer in Zeitungsbetrieben die Arbeit niedergelegto Hierdurch wurde auch die Firma Carl fen, deren Tageszeitung'zwei Tage nicht erscheinen konnte« Diese Firma, hat die Schadensersatzansprüche, die ihr nach ' v ihrer Ansicht aus der zweitägigen Stillegung ihres Zeitungs- betrieben gegen die Beklagten entstanden sind., an die Klägerin abgetretene Mit der Klage hat die Klägerin den mit 6 255 DU bezifferten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten geltend gemachte Sie hat den Beklagten vorgeworfen, diese hätten die Streikaktion durchgeführt, um die Abgeordneten des Deutschen Bundestages unter Druck zu setzen und so ihr Ziel zu erreichen* In diesem Verhalten liegt nach Ansicht der Klägerin eine schuldhafte Beeinträchtigung der betroffenen Gewerbebetriebe und überdies eine vorsätzliche, Sitten widrige Schädigung der bestreikten Unternehmen* ArbGG die ausschliessliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben* In der Sache haben sie im einzelnen die Gründe angeführt, die nach ihrer Ansicht die kurzfristige Demonstration der gewerkschaftlichen Forderungen gerechtfertigt hätten* Ausserdem haben die Beklagten eine Schuld der Vorstandsmitglieder des Deutschen Gewerkschafttsbundes und der Industriegewerkschaft Druck und Papier in Abrede gestellt und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung'der Beklagten zu 1) und 3} bestritten* Die Beklagten haben ferner die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche durch § 14 Ir 1 des Manteltarifvertrages für das graphische Gewerbe'ausgeschlossen'seien* Mit der Revision verfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter, ; indem sie m-erster Linie geltend machen,; dass die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts nicht gegeben sei* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision* Da die Beklagten bereits im ersten Rechtszug die-man-; gelnde Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung über die erhobene Schadensersatzklage gerügt und auch in den Rechtsmittelinstanzen geltend gemacht haben, es greife die ausschliessliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ein. ausschliesslich zuständig für bürgerliche Streitigkeiten'zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Massnahmen zu dem Zwecke des Arbeitskampfes oder um Prägen der Vereinigungsfreiheit handelt. Die entscheidende Drage ist nur die, cb es sich bei der von den Beklagten veranlassten und durchgeführten Streikaktion, die die Klägerin als unerlaubte Handlung ansieht, um eine Massnahme zu dem Zwecke des Arbeitskampfes handelt. Man war sich beiderseits darüber einig, dass nunmehr die Entscheidung beim Gesetzgeber stand, dem die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zugeleitet hatte,, Naturgemäss gingen die Bestrebungen der Beklagten dahin, eine weitgehende Berücksichtigung der in ihren Vorschlägen niedergeiegten Forderungen zu erreichen, wie seitens der Arbeitgeber versucht wurde, den Gesetzgeber zu'überzeugen, dass die Verwirklichung der Gewerkschaftsvorschläge nicht eine gesunde Lösung einer Mitbestimmung der Arbeitnehmer im betrieblichen Organismus darstelle0 Dass die Frage weit über die Möglichkeiten tarifrechtlicher Regelungen hinausginge, ergab sich schon daraus, dass Eingriffe in das Recht der Handelsgesellschaften zur Erörterung standen und auch durchgeführt wurden« Die Beklagten selbst haben vor .dem Berufungsgericht erklären lassen, es sei mit der Aktion keine tarifrechtliche Regelung der.streitigen Fragen erstrebt worden« Bei dieser Lage kennte das Berufungsgericht unter Würdigung der im Tatbestand wiedergegebenen Briefe ohne Rechtsirrtum feststellen, die Beklagten hätten durch die Streiaktion auf den Inhalt des. Wurde in der Verfolgung dieses Kampfziels der Streik ausgerufen, durch den die Inhaber der bestreikten Unternehmen betroffen wurden, ohne selbst die Möglichkeit eines Einlenkens zu haben, so handelte es sich nicht mehr um eine ’’Massnahme zu dem Zwecke des Arbeitskampfes” im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes. einen Arbeitskampf darstellen,;'■■■selbst wenn das Ziel etwa in der Abwehr verfassungswidriger Angriffe gegen den Staat oder in der Zurückweisung oder Förderung bestimmter aussen- oder wirtschaftspolitischer Bestrebungen lägen Es käme dann nur auf das Mittel dieses Kampfes an; allein die Tatsache, dass eine von einem bestimmten Kampfwillen ’■ getragene'Unterbrechung des Arbeitsprozesses durch Streik' oder Aussperrung 'vorliegt, würde ausreichen, einen Arbeitskampf als gegeben anzusehen. Ein politischer Streik;, mit dem auf die Gesetzgebung eingewirkt werden soll, würde dann keinen Arbeitskampf darstellen, obwohl aas älxgevväliäüe lampimixxei aassej.be ist. 3» Aufl S 370 ff aus, und auch bei Adolf Weber findet sich die deutliche Gegenüberstellung von Arbeitskämpfen und politischen Streikaktionen auf dem Gebiete des Arbeitslebens (Handwörterbuch der Staatswissenschaften 4, Aufl, 1. Schon das deutet darauf hin, dass die unerlaubten Handlungen, deren Würdigung den Arbeitsgerichten bei Schadensersatzklagen überlassen ist, mit dem Tarifvertrags- recht -Zusammenhängen sollen* Noch stärker kommt das darin zu dem Ausdruck, dass nicht '.etwa allgemein Streitigkeiten'ri 'aus unerlaubten Handlungen,"die mit Arbeitskämpfen Zusammenhängen, den Arbeitsgerichten zugewiesen sind, sondern dass Voraussetzung hierfür die Tariffähigkeit wenigstens einer der streitenden Parteien ist. Diese Beschränkung deutet, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, darauf hin, dass eine Kampfpartei nach, der v"r 'Stellung des Gesetzgebers gerade in ihrer Eigenschaft als potentielle Tarifvertragspartei aktiv am Kampf beteiligt oder passiv vom Kampf betroffen sein muss, wie es eben bei den normalen Auseinandersetzungen der Sovd alnertuor um die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, vor allem bei den lohnkämpfen der Pall ist,, Für diese Auslegung des Gesetzes im Sinne einer Einschränkung spricht besonders eindeutig vg die - Begründung der Reichsregierung zu dem Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23« Dezember 1926, auf did bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat« Es heisst dort'(Reichstagsvorlage Nr 2065, III« Wahlperiode 1924-1926 S 23)s Als solche erkennt der Entwurf unerlaubte Massnahmen auf dem Gebiete des Arbeitskampfes und der Vereinigungsfreiheit an; hierher ‘ gehören nicht Massnahmen, die ihrer Art nach nicht mehr als im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf stehend angesehen werden können..-” Druck auf den sozialen Gegenspieler eine Störung des §; Arbeitsfriedens erstrebt, um hierdurch bestimmte kollektiv-rechtliche Ziele oder Fernziele zu erreichen„ Auch dies ergibt sich aus den Materialien des Gesetzes] indem man lediglich kollektiv-rechtliche Streitigkeit ten bei der Schaffung der genannten■Zuständigkeitsbe-stimmung im Auge hatte, c „ Zu Unrecht legt die Wenn der Gesetzgeber des Jahres 1953 die ’’Zuständig-ikeitsbeStimmung in einer im wesentlichen gleichen Passung übernommen hat, so muss angenommen werden, dass er sie in dem Sinn übernehmen wollte, wie sie bei ihrer Einführung vorn damaligen Gesetzgeber verstanden und später auch vom Obersten Gericht für Arbeitssachen aufgefasst wurde« Es ist zwar zutreffend, dass bei Auslegung von Zuständigkeitsvorschriften dem Gesichtspunkt besondere Beachtung sukommen muss, dass Zuständigkeitsvofschriften an leicht festzustellende Merkmale anknüpfen sollen und dass eine Zerreissung der Gerichtsbarkeit auf einem einheitlichen Rechtsgebiet nach Möglichkeit zu vermeiden ist„ Ein Streik, der von’ einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgebergruppe andere Arbeitsbedingungen erstrebt,.hebt sich aber sehr deutlich von einem Streik ab , der die Staatsorgane anspricht .und’ ■- wie hier - den Erlass eines Gesetzes fordert, das.eine weitgehende Änderung der Betriebsstruktur um des geltenden Gese11eohaftsrecbts enthalten soll. Der erste Streik zielt auf einen neuen Tarifvertrag, er ist beim Eihlenken der bestreikten Arbeitgeber erledigt $ der zweite Streik ist durch seine Zielsetzung eine politische Waffe und zwar auch dann, wenn der Inhalt der proklamierten Streikforderungen in weiterem Sinne auf arbeitsrechtlichem Gebiet liegt0 Der Hinweis der Beklagten, die bestreikten Unternehmer hätten es in der Hand, ihrerseits im Sinne der Streiktcrderungen auf den Gesetzgeber einzuwirkeny ändert nichts daran, dass die Kampfmassnahme gegen den Gesetzgeber zielt und damit politischen Charakter hat. Jedenfalls bietet der vorliegende Pall Io ein Abgrenzungsprohlemo Wenn darauf bingewbesen wird, dass die Gerichte für Arbeitssuchen mit dem Arbeitsleben in besonders enger Berührung ständen und auch mit den Auseinandersetzungen über die Ge-' staltung arbeitsreeb.tlieber Beziehungen besonders vertraut ■:seien und/'cb ; - , r r- ,r' ,< p ■> Au, ! Es: kann nicht angenommen werden, dass nach dem-Willen des Gesetzes auch insoweit dole Arbeitsgerichte zur Entscheidung-i.-erufen seir.i

Zitierte Normen: § 566 ZPO § 2 ArbGG
ArbeitgeberArbeitnehmerGewerkschaftDeutscheRechtsinnenstreiken

Volltext der Entscheidung

14
Für das Nachschlagewerk!
Für dre Amtliche Sammlungi
 Gesetzs ArbGG § 2 Als 1 Nr 1
Rechtssatz% Ein Streik? der die Verwirklichung einer Forderung der organisierten Arbeitnehmerschaft durch den Gesetzgeber erstrebt? ist kein Arbeit skampf im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1 ArbGG„ Zur Entscheidung über Schadensersatzansprüche . der Arbeitgeber gegen die für die Ausrufung und Durchführung des Druckerstreiks vom Mai ■1952 verantwortlichen Gewerkschaften sind daher die ordentlichen Gerichte zuständig»
Aktenzeichens VI ZR 232/53 gvn schenurteil des BGH vom 29» September 1954 OLG Düsseldorf
VI ZR 232/5?
Verkündet am 29°September 1954 Malessa, Justizassistent. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle O
Z wi s chenurt eil m Namen des Volkes
. ... j ...... .
In dem Rechtsstreit
1« des Deutschen Gewerkschaftsbundes in Düsseldorf, Stromstrasse 8, vertreten durch seinen Vorstand,
2c der Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes des Deutschen Gewerkschaftsbundes
a)	Christian Fl
b)	Mathias Fö(
 c)	Georg
d)	Willi Ri
e)	Hans vom
 sämtlich in
 Albin Kl Hans B» Willi Gl Erich Bü] Thea Hai
 istrasse
der Industriegewerkschaft Druck und Papier in
pMÜ ■	vertreten	durch ihren Vorstand,
 der Mitglieder des Vorstandes der Industriegewerkschaft Druck und Papier •
m	g) Kl«»
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr0
■i s
'
Wi
yW.
1
a) Dr, Ernst Ei .. b> Dr0Willy van De_ c) Direktor Georg 1
ivW,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Dr,Meiß und der Bundesrichter Dr„Kleinewefers, Hanebeck, Dr,Bode und Dr,Iiauß
 für Recht erkannt;
Die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit wird verworfen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
In den Jahren -^949/1950 wurden zwischen den Spitzen-verbänden der Arbeitgeber und den Gewerkschaften Verhandlungen über die Regelung des betrieblichen Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmer geführt» Da ein Ergebnis nicht erzielt wurde? wären sich die Verhandlungspartner darüber 'klar* dass die Regelung durch ein Bundesgesetz erfolgen musste» Im Oktober 1950 wurde der Regierungsentwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes dem Deutschen'Bundestag zugeleitet, der daraufhin in seinen Ausschüssen mit den Beratungen begann. Der Entwurf wurde von der■Gewerkschafts-seite mit der. Begründung abgelehnt, er verdecke ein wirkliches Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer und bestätige überholte Vorrechte der Arbeitgeber, Der Vorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes befasste sich in seiner Sitzung vom 10, April 1952 mit dem Stand der.Gesetzgebungsarbeiten und gab'als Ergebnis seiner Beratungen u»a» folgendes bekannt;
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:A:'A-ÜS
"1, Der Bundesvorstand stellt die Einmütigkeit aller im DGB vertretenen Gewerkschaften dahingehend fest, dass der jetzige Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes nach seinem Inhalt und dem vorgesehenen Geltungsbereich nicht den gestellten und berechtigten Anforderungen entspricht»
2, Der Bundesvorstand beauftragt den 'geschäftsführenden Verstand, in Gemeinschaft mit den Vorständen der Gewerkschaften alle geeignet erscheinenden Massnahmen zu treffen, um der Forderung auf Schaffung eines einheitlichen fortschrittlichen Betriebsverfassungsgesetzes Geltung zu verschaffen» '*	'
Am 9» Mai' 1952 richtete der damalige Vorsitzende des iDeutsc-hen Gewerkschaftsbundes - .Christian 'FM® an den kanzler Dr»AW ein Schreiben, in dem u»ä» ausgeführt wurdest
V”'.:
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»Mit grosser Sorge verfolgt der Deutsche Gewerkschaft:^®
•b und, die Entwicklung der Gesetzgebung des Bunde st ages',,«
Besondere Sorge bereiten ihm die Verhandlungen über di Schaffung eines Betriebsverfassungsgesetzes, in dem : »m jene Wesentlichen Gedanken verankert werden sollten, die nach 1945 als selbstverständliche Absichten einer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Neuordnung von allen demokratischen Parteien anerkannt und*ver~ v| treten wurdeno
 Wir können uns des Eindruckes nicht erwehren, dass rehtma dem Bestreben, eine echte Mitbestimmung der Arbeitneh-: m er .Schaft zu verhindern, auch der Gedanke wirksam is die einheitliche Gewerkschaftsbewegung zu untergraben
 Sie werden daher verstehen, dass nicht nur die Deutsche! Gewerkschaften, sondern auch die grosse Masse der Arbeitnehmer sich um die Früchte ihrer Arbeit betrogen fühlen, wenn dieses Gesetz mit seinen Mängeln und Ungerechtigkeiten Wirklichkeit wird*
Der Deutsche Gewerkschaftsbund vermag die Verantwortung! für diese Entwicklung nicht mehr zu tragen und ist daher gezwungen, seine Mitglieder zu gewerkschaftlichen Kampfmassnahmen aufzurufen für die Schaffung eines ein-f heitlichen und fortschrittlichen Betriebsverfassungs- . gesetzes, das dem gemeinsamen Wollen nach einer neuen .Ordnung gerecht wird,,
Wir halten es daher für unsere Pflicht, Sie, sehr verehrter Herr Bundeskanzler, von diesem Entschluss in Kenntnis zu setzen*»
■ In seinem Antwortschreiben vom 16, Mai 1952 erklärte der Bundeskanzler ul all	,	:.\A	•	IV-	y/-rv :
-kV.	v:
KE ? ■ ■

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"Die Gewerkschaften haben selbstverständlich das’Recht, ihre Meinung im Rahmen der Gesetze in jeder ihnen zweckmässig erscheinenden Form dem Parlament und der Öffentlichkeit bekanntzugeben» Ich kenne die vom Deutschen Gewerksohaftsbund in Aussicht genommenen Kampf-massnahmen im einzelnen nicht,0 Ich erinnere mich aber daran, was ich in ähnlicher Situation in meinem Schreiben vom 14. Dezember 1950 dem damaligen Vorsitzenden des Bundesvorstandes des Deutschen Gewerkschaftsbundes
 Prh, c,
gesagt habeo Ich darf auch heute keinen
 Zweifel darüber aufkommen lassen, dass ich eine organisierte Schädigung der Volkswirtschaft durch Streiks, die nur unternommen werden, um der Parlamentsmehrheit den gewerkschaftlichen Willen aufzuswingen, als einen Verstoss gegen das Grundgesetz und als eine gefährliche Störung der inneren Ordnung unseres StaatsWesens an-sehen muss., Der Wähler hat allein das Recht, durch die Abgabe seiner Stimme bei Wahlen die Zusammensetzung des Parlaments zu bestimmen und damit die parlamentarische Willensbildung zu beeinflussen«”
In der Zwischenzeit hatte der Deutsche Gewerkschafts...
bund am 12. Mai 1952 einen Aufruf erlassen, in dem es hiesss
"Dieser Entwurf darf nicht Gesetz werden! Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die ihm angeschlossenen Gewerkschaften rufen Euch auf zu dem Kampf für ein fortschrittliches Betriebsverfassungsrecht als Grundlage der demokratischen Ordnung in Wirtschaft und Verwaltung0-V/.' Haltet Euch, bereit’, übt Disziplin! Folgt den Weisungen euerer Gewerkschaften!”
Die nunmehr entsprechend dem Aufruf anlaufenden gewerkschaftlichen Kampfmassnahmen bestanden in Protest-Kundgebungen und kürzeren Arbeitsniederlegungen, die nach einem vom
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Deutschen Gewerkschafttsbund und den Industrie-Gewerkschaf- ill ten ausgearbeiteten Plan in Gang gebracht wurden,,
Am 20o Mai 1952 schrieb'der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes an Bundeskanzler Dr0-Al
b.wüm bezüglich des Betriebsverfassungsgesetzes nicht' vor eine vollendete Tatsache gestellt zu werden., griff der Deutsche Gewerkschaftsbund zu dem Mittel der Demonstration Zu einem•Zeitpunkt, wo die Einwirkungsmöglichkeit auf die Abgeordneten.noch gegeben ist« Ich muss Verwahrung dagegen e inlegen'-, dass dieses von Ihnen als ein Verstoss gegen das Grundgesetz und eine gefährliche Störung der inneren Ordnung unseres Staats Wesens bezeichnet wird« Es ist das selbstverständliche Recht der parteipolitisch neutralen und dem Staat und allen politischen Parteien gegenüber unabhängigen Gewerkschaften, in gleicher Weise wie andere Bevölkerung sgruppen auf die Entscheidung des Parlaments mit gesetzlich zulässigen Mitteln Einfluss zu nehmen*
In Ihrem Schreiben erinnern Sie an Ihren Brief vom 14*12,1950. den Sie "in ähnlicher Situation" an meinen^ ■hochverehrten Vorgänger Hans- BötiHMM geschrieben haben!" Die damals von Herrn Bq**!**?-, gegebene Antwort mache ich mir zu eigen* Sie lautete? ■■	!uG,G:v-;-f	Gwltl§
’Noch einmal verweise ich auf 'Artikel- 9"Absatz 3 des Grundgesetzes," in dem den Arbeitnehmern das Koali-' tionsrecht eingeräumt wird zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen,' die den Interessen der Arbeitnehmer entsprechen*
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer und ihrer Ge- if ' Werkschaften, die in diesem Rahmen gesehen werden v rnuss, ist eine rein wirtschaftspolitische Forderung, * * C ! " *
. V. ; •
Am 26« Mai 1952 gab der Vorstand des Deutschen Ge-w.erkschafts.bundes felgendes bekannte
”Am 28p und 29« Mai werden im gesamten" Bundesgebiet und in West-Berlin sämtliche Tageszeitungen nicht erscheinen« Im Rahmen der gewerkschaftlichen Aktionen zur Erreichung eines fortschrittlichen und einheitlichen Betriebsverfassungsgesetzes führt die IG Druck und Papier vom. 27p Mai mittags bis 291 Mai mittags eine Arbeitsruhe in allen Zeitungsdruckereien durch« Der beteiligte Personenkreis umfasst alle mit der Herstellung der Zeitung Beschäftigten« Akzidenz- und Werkdruck-Abteilungen in Zeitungsbetrieben sind von der Aktion ausgenommen« Das gleiche gilt für sonstige Betriebe des graphischen Gewerbes«- Der Bundesvorstand des DGB und der Zentralvorstand der IG Druck und Papier weisen ausdrücklich darauf hin« dass von der Aktion sämtliche Tageszeitungen betroffen werden«
Der Streik in den Zeitungsunternehmen war von vornherein im Aktionsplan des Deutschen Gewerkschaftsbundes vorgesehen., Der Streik der IG Druck und Papier hatte dem-' hach auch die volle Billigung und Sympathie vom. Bundes-:	Vorstand und Bundesausschuss des Deutschen. Gewerkschafts
 Bundes«"
Auf Grund dieser Anordnung haben in der Zeit vom 27«Mai 1952.7 12 Uhr mittags, .bis zurr. 29* Mai 1952, 12 Uhr mittags fast alle Drucker und Setzer in Zeitungsbetrieben die Arbeit niedergelegto Hierdurch wurde auch die Firma Carl
 fen, deren Tageszeitung'zwei Tage nicht erscheinen konnte« Diese Firma, hat die Schadensersatzansprüche, die ihr nach ' v ihrer Ansicht aus der zweitägigen Stillegung ihres Zeitungs-
betrieben gegen die Beklagten entstanden sind., an die Klägerin abgetretene
 Mit der Klage hat die Klägerin den mit 6 255 DU bezifferten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten geltend gemachte Sie hat den Beklagten vorgeworfen, diese hätten die Streikaktion durchgeführt, um die Abgeordneten des Deutschen Bundestages unter Druck zu setzen und so ihr Ziel zu erreichen* In diesem Verhalten liegt nach Ansicht der Klägerin eine schuldhafte Beeinträchtigung der betroffenen Gewerbebetriebe und überdies eine vorsätzliche, Sitten widrige Schädigung der bestreikten Unternehmen*
Die Beklagten haben'um Klageabweisung gebeten* Sie haben in erster Linie geltend gemacht, es sei gemäss § 2 Abs 1 Ziff.l ArbGG die ausschliessliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben* In der Sache haben sie im einzelnen die Gründe angeführt, die nach ihrer Ansicht die kurzfristige Demonstration der gewerkschaftlichen Forderungen gerechtfertigt hätten* Ausserdem haben die Beklagten eine Schuld der Vorstandsmitglieder des Deutschen Gewerkschafttsbundes und der Industriegewerkschaft Druck und Papier in Abrede gestellt und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung'der Beklagten zu 1) und 3} bestritten* Die Beklagten haben ferner die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche durch § 14 Ir 1 des Manteltarifvertrages für das graphische Gewerbe'ausgeschlossen'seien*
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für''gerechtfertigt erklärte Das Oberlandesgericht hat' die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter, ; indem sie m-erster Linie geltend machen,; dass die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts nicht gegeben sei* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
En L s cheldungsgründe g
Da die Beklagten bereits im ersten Rechtszug die-man-; gelnde Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung über die erhobene Schadensersatzklage gerügt und auch in den Rechtsmittelinstanzen geltend gemacht haben, es greife die ausschliessliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ein. hatte das Revisionsgericht die Zuständigkeitsfrage zu überprüfen (§§ 566, 528 ZPO). Die Erledigung des bei den ordentlichen Gerichten anhängigen Verfahrens kann nicht atwä auf Grund des § 118 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 durch die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgen., da diese Oberleitungsvorschrift sinngemäss voraussetzt, dass vor Inkrafttreten des neuen Arbeitsgericht sge sets e§ die Zuständigkeit1 des ordentlichen Gerichts gegeben wart die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit also erst durch das neue Arbeitsgerichtsgesetz eingeführt ist. Die massgebliche Bestimmung des § 2 Abs 1 Nr 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 231 Dezember 1926 (in Verbindung mit dem kontrollratsgesets Nr 21) stimmt aber mit § 2 Abs 1 Nr 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 sachlich überein. Nach beiden Bestimmungen sind die Arbeitsgerichte :u»a0. ausschliesslich zuständig für bürgerliche Streitigkeiten'zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Massnahmen zu dem Zwecke des Arbeitskampfes oder um Prägen der Vereinigungsfreiheit handelt.
Es kommt darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung hier vorliegen. Die Klägerin macht den ihr ab-getretenen Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gel- , tend, der gemäss § 2 Acs 1 des Tarifvertragsgesetzes vom 9o April 1949 .tariffähig ist! Die Abtretung berührt gemäss § 2 Abs 2 des Ärbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Dezember 1926
(jetzt § 2 Abs 4 Ar'bGG) die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht. Von den Beklagten ist die Beklagte zu 3) tarifvertragsfähig. Die entscheidende Drage ist nur die, cb es sich bei der von den Beklagten veranlassten und durchgeführten Streikaktion, die die Klägerin als unerlaubte Handlung ansieht, um eine Massnahme zu dem Zwecke des Arbeitskampfes handelt.
Mit dem Berufungsgericht ist diese Frage zu verneinen. Wie das Berufungsurteil feststellt, waren im Zeitpunkt der Streikproklamation die Bemühungen der beiden Sozialpartner,, in der umstrittenen Frage der betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu einer Übereinstimmung zu gelangen, gescheitert. Man war sich beiderseits darüber einig, dass nunmehr die Entscheidung beim Gesetzgeber stand, dem die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zugeleitet hatte,, Naturgemäss gingen die Bestrebungen der Beklagten dahin, eine weitgehende Berücksichtigung der in ihren Vorschlägen niedergeiegten Forderungen zu erreichen, wie seitens der Arbeitgeber versucht wurde, den Gesetzgeber zu'überzeugen, dass die Verwirklichung der Gewerkschaftsvorschläge nicht eine gesunde Lösung einer Mitbestimmung der Arbeitnehmer im betrieblichen Organismus darstelle0 Dass die Frage weit über die Möglichkeiten tarifrechtlicher Regelungen hinausginge, ergab sich schon daraus, dass Eingriffe in das Recht der Handelsgesellschaften zur Erörterung standen und auch durchgeführt wurden« Die Beklagten selbst haben vor .dem Berufungsgericht erklären lassen, es sei mit der Aktion keine tarifrechtliche Regelung der.streitigen Fragen erstrebt worden« Bei dieser Lage kennte das Berufungsgericht unter Würdigung der im Tatbestand wiedergegebenen Briefe ohne Rechtsirrtum feststellen, die Beklagten hätten durch die Streiaktion auf den Inhalt des. zu erwartenden Gesetzes Einfluss nehmen und zu diesem Zweck Bundesregierung und
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Bundestag ansprechen wollen. Es 1st somit davon auszugehen, dass in einem Zeitpunkt, "wo die Einflussmöglichkeit auf die Abgeordneten noch gegeben war’d (Brief des Vorsitzenden der Erstbeklagten), die Forderung der Gewerkschaften nach einer ''wirklichen*’.betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer .und der Wille, für diese Forderung zu kämpfen, in besonders eindrucksvoller Weise demonstriert werden sollten. Wurde in der Verfolgung dieses Kampfziels der Streik ausgerufen, durch den die Inhaber der bestreikten Unternehmen betroffen wurden, ohne selbst die Möglichkeit eines Einlenkens zu haben, so handelte es sich nicht mehr um eine ’’Massnahme zu dem Zwecke des Arbeitskampfes” im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
Es mag dahinstehen, ob der Begriff des Arbeitskampfes allgemein eindeutig bestimmt werden kann. Natürlich lässt sich ein Begriff des Ar oeixskäiuhf es auf stellen, der jede Störung des Arbeitsfriedens umfasst, mit der die Verwirklichung irgendeines Zieles gefördert werden soll.
In diesem weiten Sinne würde jede-kollektive Arbeitsniederlegung . einen Arbeitskampf darstellen,;'■■■selbst wenn das Ziel etwa in der Abwehr verfassungswidriger Angriffe gegen den Staat oder in der Zurückweisung oder Förderung bestimmter aussen- oder wirtschaftspolitischer Bestrebungen lägen Es käme dann nur auf das Mittel dieses Kampfes an; allein die Tatsache, dass eine von einem bestimmten Kampfwillen ’■ getragene'Unterbrechung des Arbeitsprozesses durch Streik' oder Aussperrung 'vorliegt, würde ausreichen, einen Arbeitskampf als gegeben anzusehen. In diesem weiten Sinne ist der Begriff des Arbeitskampfes in dem Lehrbuch des Arbeitsrechts von Hueck-Nipperdey, 2. Band. 3°-5» Aufl 1912, § 70 und § 80 definiert,und die arbeitsrechtliche Wissenschaft hat sich dem durchweg angeschlossen (vgl etwa Nikisch. Arbeitsrecht 1951 S 270, 271
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Recht .der Arbeit 1953? 204	CaroIsfeld,
 Arbeit und Recht 1953, 129	h aber auch,
 was nach dem Sprachgebrauch näher liegt, als Arbeitskampf
 verfahren 1948, Anm 16 'zp,	gesetz• Hoehig||j
.nur eine solche den Arbeitsfrieden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer störende Massnahme bezeichnen, die ein Einienken des Sozialpartners auf bestimmte;, die Arbeits-
richtung gegen den Sozialpartner haben die Arbeitskämpfe
■rechtlicher Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitslebens um die Gestaltung anderer tarifvertraglicher Beziehungen ging. Ein politischer Streik;, mit dem auf die Gesetzgebung eingewirkt werden soll, würde dann keinen Arbeitskampf darstellen, obwohl aas älxgevväliäüe lampimixxei aassej.be ist. Von diesem engeren Begriff des Arbeitskampfes ging Kaskel in seinem Arbeitsrecht. 3» Aufl S 370 ff aus, und auch bei Adolf Weber findet sich die deutliche Gegenüberstellung von Arbeitskämpfen und politischen Streikaktionen auf dem Gebiete des Arbeitslebens (Handwörterbuch der Staatswissenschaften 4, Aufl, 1. Band, Art. Arbeitskampf).
Eür die Auslegung des § 2 Abs 1 Kr 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes. erscheint in erster Linie wesentlich, von welchen Vorstellungen der Gesetzgeber ausgegangen ist, als er. Streitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Massnahmen zu dem Zwecke des Arbeitskampfes handelt, den Arbeitsgerichten überwiesen hat. -Die Zuweisung ist in ■ ..einer Bestimmung erfolgt, die in ihrem übrigen 'Teil Streitigkeiten aus dem Tarifvertragsrecht 'den Arbeitsgerichten überweist. Schon das deutet darauf hin, dass die unerlaubten Handlungen, deren Würdigung den Arbeitsgerichten bei Schadensersatzklagen überlassen ist, mit dem Tarifvertrags-
bedingungen betreffende Forderungen bezweckt. Riese Kampf-
durchweg gehabt, wobei es seit der Einführung kollektiv-
2*L
13
recht -Zusammenhängen sollen* Noch stärker kommt das darin zu dem Ausdruck, dass nicht '.etwa allgemein Streitigkeiten'ri 'aus unerlaubten Handlungen,"die mit Arbeitskämpfen Zusammenhängen, den Arbeitsgerichten zugewiesen sind, sondern dass Voraussetzung hierfür die Tariffähigkeit wenigstens einer der streitenden Parteien ist. Diese Beschränkung deutet, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, darauf hin, dass eine Kampfpartei nach, der v"r 'Stellung des Gesetzgebers gerade in ihrer Eigenschaft als potentielle Tarifvertragspartei aktiv am Kampf beteiligt oder passiv vom Kampf betroffen sein muss, wie es eben bei den normalen Auseinandersetzungen der Sovd alnertuor um die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, vor allem bei den lohnkämpfen der Pall ist,, Für diese Auslegung des Gesetzes im Sinne einer Einschränkung spricht besonders eindeutig vg die - Begründung der Reichsregierung zu dem Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23« Dezember 1926, auf did bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat« Es heisst dort'(Reichstagsvorlage Nr 2065, III« Wahlperiode 1924-1926 S 23)s
"Zu den bürgerlichen-Rechtsstreitigkeiten aus dem Ge-Samtvereinbarungsverhältnis .gehören weiter Streitigkeiten aus unerlaubten Handlungen auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts« Die Abgrenzung dieser unerlaubten Handlungen des Arbeitsrechts gegenüber unerlaubten Handlungen auf dem Gebiete des allgemeinen bürgerlichen Rechts bereitet gewisse Schwierigkeiten« Der Entwurf bezeichnet deshalb in der im Einverständnis mit der Reichsregierung getroffenen Passung des Reichsrats diejenigen unerlaubten Handlungen auf dem. Gebiete des Gesamtvereinbarungsrechts, die er der Arbeitsgerichtsbarkeit zuweisen will; die anderen belässt er der ordentlichen Gerichtsbarkeit,,»
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Weiter heisst es auf Seite 56 s
"Es handelt sich um Rechtsstreitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht, soweit es sich auf das Tarifvertragsverhältnis bezieht, also um Streitigkeiten aus dem verpflichtenden Teil der Tarifverträge und um Streitigkeiten aus unerlaubten Handlungen des Gesamtarbeitsrechts. Als solche erkennt der Entwurf unerlaubte Massnahmen auf dem Gebiete des Arbeitskampfes und der Vereinigungsfreiheit an; hierher ‘ gehören nicht Massnahmen, die ihrer Art nach nicht mehr als im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf stehend angesehen werden können..-”
Im gleichen Sinne hat auch das Reichsarbeitsgericht in seinem Urteil vom 1, November 1931 die Vorschrift ausgelegt, -in dem es uEa0 ausführis
”T5ie Revision verkennt vor allem, dass der Arbeitskampf - im Sinne einer kollektiv-rechtlichen Streitigkeit - hur den Kampf bedeuten kann-, welcher durch.§ Druck auf den sozialen Gegenspieler eine Störung des §; Arbeitsfriedens erstrebt, um hierdurch bestimmte kollektiv-rechtliche Ziele oder Fernziele zu erreichen„ Auch dies ergibt sich aus den Materialien des Gesetzes] indem man lediglich kollektiv-rechtliche Streitigkeit ten bei der Schaffung der genannten■Zuständigkeitsbe-stimmung im Auge hatte,	c	„	Zu Unrecht legt die
t Revision demgegenüber den Nachdruck auf 'die .angewandteff Mittel, deren allgemeiner arbeitsrechtlicher Charakter • genügen müsse»"(Bensheimer Sammlung 13, 569 /574/)
Die Bedeutung dieser Ausführungen des Reichsarbeitsgerichts
 über die Auslegung des § 2 Abs .1 Nr I ArbGG 3.926' wird nicht dadurch eingeschränkt, dass es in dem damals entschiedenen

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Fall um eine IndividuaikUhdigüng aus Konkurrenzgründen ging,. Wenn der Gesetzgeber des Jahres 1953 die ’’Zuständig-ikeitsbeStimmung in einer im wesentlichen gleichen Passung übernommen hat, so muss angenommen werden, dass er sie in dem Sinn übernehmen wollte, wie sie bei ihrer Einführung vorn damaligen Gesetzgeber verstanden und später auch vom Obersten Gericht für Arbeitssachen aufgefasst wurde«
Gegenüber diesen Erwägungen, von denen auch das Urteil des Berufungsgerichts getragen ist, vermögen die Gründe .des Gegenstandpunktes nicht zu überzeugen! Es ist zwar zutreffend, dass bei Auslegung von Zuständigkeitsvorschriften dem Gesichtspunkt besondere Beachtung sukommen muss, dass Zuständigkeitsvofschriften an leicht festzustellende Merkmale anknüpfen sollen und dass eine Zerreissung der Gerichtsbarkeit auf einem einheitlichen Rechtsgebiet nach Möglichkeit zu vermeiden ist„ Ein Streik, der von’ einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgebergruppe andere Arbeitsbedingungen erstrebt,.hebt sich aber sehr deutlich von einem Streik ab , der die Staatsorgane anspricht .und’ ■- wie hier - den Erlass eines Gesetzes fordert, das.eine weitgehende Änderung der Betriebsstruktur um des geltenden Gese11eohaftsrecbts enthalten soll. Der erste Streik zielt auf einen neuen Tarifvertrag, er ist beim Eihlenken der bestreikten Arbeitgeber erledigt $ der zweite Streik ist durch seine Zielsetzung eine politische Waffe und zwar auch dann, wenn der Inhalt der proklamierten Streikforderungen in weiterem Sinne auf arbeitsrechtlichem Gebiet liegt0 Der Hinweis der Beklagten, die bestreikten Unternehmer hätten es in der Hand, ihrerseits im Sinne der Streiktcrderungen auf den Gesetzgeber einzuwirkeny ändert nichts daran, dass die Kampfmassnahme gegen den Gesetzgeber zielt und damit politischen Charakter hat. In der Regel wird die Zuständigkeit 'auf Grund des proklamierten Kampfziels auch unschwer
 zu bestimmen sein, wenn auch in Sonderfallen A'bgrenzungs-schwierigkeiten nicht ausgeschlossen-sein mögen. Jedenfalls bietet der vorliegende Pall Io ein Abgrenzungsprohlemo Wenn darauf bingewbesen wird, dass die Gerichte für Arbeitssuchen mit dem Arbeitsleben in besonders enger Berührung ständen und auch mit den Auseinandersetzungen über die Ge-' staltung arbeitsreeb.tlieber Beziehungen besonders vertraut ■:seien und/'cb ; - , r r- ,r'	,<	p	■> Au, ! pg ,u . er Zuständig-
keitsbesihmmung am Platze sei, so ist demgegenüber zu beten er. r dass bei Streikakl ionen, die eine Einwirkung auf Staatsorgane bezwecken... nicht in erster Linie ein arbeitsrechtliches Problem, sondern eine Grundfrage des Verfassungsrechts zur Erörterung steht, indem nach der Stellung der sozialen Gruppen und Koalitionen im demokratischen Staat gefragt;wird und die'Grenze zulässiger .'Einwirkung .
auf die, staatliche Will.ensbiilduhg zu erörtern ist. Lass die
 Entscheidung solcher fragen,, die weitgehend Rückwirkung auf andere Rechtsg'ebie'te haben kann, weit über das Sonder-
.,wi w. ... .. V . ;■	••	■	.	; C; U ■ ' :j. • UW vhyP .. • BW g ' g.g P -l-h .
-gebiet des Arbeitsrechts hinausgeht, liegt offen zutage,,
Es: kann nicht angenommen werden, dass nach dem-Willen des Gesetzes auch insoweit dole Arbeitsgerichte zur Entscheidung-i.-erufen seir.i ;c-1J.ten,
 
Die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichts. über die abgesonderte Verhandlung angeordnet war. musste daher durch Zwischenurteil verworfen werden. Die Entscheidung über die Kosten war dem Schlussurteil Vorbehalt en,,
Meiß	Dr.Kleinewefers	Hahebeck
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