* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 71 ZR 232/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71 ZR 232/52

klärung die Gewährleistung dafür übernehme, daß die Räume auch für die vorgesehene Zeit zur Verfügung gestellt werden könnten« Der Geschäftsführer der Firma B^f^ habe auf ihre Vorstellungen bei den Vertragsverhandlungen zugesichert, der Treuhänder werde eine solche Garantieerklärung abgeben. Endlich glaubt die Beklagte, daß die Firma B^//^ aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß, schadensersatzpflichtig sei und daher eine Erfüllung des Vertrages nicht verlangen könne. Die Firma B^|^ als Klägerin hat entgegnet, der Treuhänder habe die Genehmigung zur Unter Vermietung erteilt, er habe darüber hinaus erklärt, daß.er während der Dauer seiner treuhänderischen Verwaltung den Mietvertrag mit der Firma B nicht kündigen werde, wenn die Verpflichtungen aus dem Mietvex trag und dem Untermietvertrag pünktlich erfüllt würden. Die Parteien streiten darüber, welche Bedeutung es hat, daß der Treuhänder, dem die Verwaltung des Hauses für die Eigentümerin obliegt, dem Untermietvertrag zwischen der Firma B^H^ und der Beklagten zustimmt oder seine Zustimmung versagt« Das Berufungsgericht unterscheidet einerseits die Im § 549 Abs 1 BGB vorgesehene Erlaubnis des Hauptvermieters (hier Treuhänders) zur Gebrauchsüberlassung der gemieteten Sache an die Beklagte als Untermieterin und anderer mhww.'ww't«tt•*-.-*•y«.»»» (hier Treuhänders)v an dem Untermietvertrag dahin, daß dieser der Beklagten durch seine» Erklärung garantiert, sie könne für die in dem Untermietvertrag vorgesehene Mietzeit in den Räumen bleiben, Soweit es sich um die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauc! daß die Erlaubniserteilung des Hauptvermieters (hier Treuhänders) für den Untermieter von wesentlicher Bedeutung sei; denn wenn die Firma B^0^ ohne Erlaubnis des Treuhänders Räume an die Beklagte überlasse, könne der Treuhänder unter Umständen Aufhebung des Mietverhältnisses mit d er Firma ffß gemäß § 2 des Mieterschutzgesetzes verlangen. Mit Rücksicht auf die erkennbaren Interessen der Beklagten, die mit eigene Mitteln ausgebauten Räume auch nutzen zu können, müsse hier als vereinbart angesehen werden, daß die Wirksamkeit des Untermietvertrages im Sinne einer aufschiebenden Bedingung an die Erteilung der Erlaubnis des Treuhänders zur Gebrauchs-Überlassung geknüpft worden sei.-Dagegen sei nicht bewiesen daß die Vertragsparteien des Untermietvertrages vereinbart hätten, der Treuhänder müsse dem Untermietvertrag in dem Sinne zustimmen, daß er eine eigene Gewährleistung dafür übernehme-, daß die Beklagte für die in dem Untermietvertrag vorgesehene Zeit die gemieteten Räume nutzen könne. Gegen die dahingehende Behauptung der Beklagten spreche zunächst, daß eine solche wichtige und ungewöhnliche Vereinbarung in den schriftlichen Untermietvertrag nicht aufgenommen sei. sichert sei* Aus der Beweisaufnahme ergehe sich vielmehr, daß für die Beklagte ein dreijähriger Mietvertrag nicht von entscheidender Bedeutung gewesen sei, da man zunächst nur über eine einjährige Bauer des Untermietverhältnisses verhandelt habe. Bie Beklagte habe auch offenbar selbst die Beibringung einer solchen Erklärung nicht für erforderlich angesehen, da sie alsbald nach Abschluß des schriftlichen Vertrages 2 000.- Insbesondere vermißt sie ein* Eingehen auf die Aussagen der Zeugen und aus denen sich ergeben soll, daß B^p|^ dem Geschäftsführer der Beklagten zugesichert habe, er werde eine Erklärung des Treu händers in dem von der Beklagten behaupteten Sinne beibrin-gen. Insbesondere hat sich das Berufungsgericht damit auseinandergesetzt, was die bei den Verhandlungen Beteiligten darunter verstanden hätten, wenn sie von einer Verf!ügungsbeschränkung der Firma B^|^^ gesprochen hätten, und in welchem Sinne die Äußerung aufzufassen sei, der Verfügungsberechtigte müsse zustimmen. Bas Berufungsgericht vermag den Sinn der bekundeten Äußerungen nicht dahin aufzufassen, daß seitens der Beklagten zugesichert ist eine Zustimmungserklärung des Treuhänders im Sinne einer Garantieerklärung beizubringen, oder daß die Beibringung dieser Erklärung nach den Umständen zur Voraussetzung der Wirksamkeit des Vertrages gemacht worden ist» Soweit das Berufungsgericht den Gang der Vertragsverhandlungen und die dabei erörterten Prägen tatsächlich feststellt, sind diese Feststellungen für das Revisionsgericht bindend. Aber auch die Auslegung des Vertrages ist mit der Revision nicht angreifbar, da nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsgericht gegen-allgemeine Auslegungsgrundsätze verstossen oder wesent-liches Ausleguqgsmaterial unberücksichtigt gelassen hat« Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagte für die behauptete Abrede beweispflichtig sei und daß jedenfalls der äie Vertragsbestimmungen im einzelnen regelnde schriftliche Mietvertrag gegen die behauptete zusätzliche mündliche Abrede einer wichtigen Vertragsbestimmi spreche. Bas Berufungsgericht sieht es aber auch unabhängig von diesem Schreiben auf Grund der Aussage des Zeugen als erwiesen an, daß der Treuhänder erklärt hat, er sei mit der Beklagten als Untermieterin einverstanden« Es bleibt also nicht die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn aus dem Schreiben des Treuhänders dessen Zustimmung zur Untervermietung nicht hervorgehen sollte o Das Berufungsgericht setzt sich auch mit der von der Revision angeführten Aussage des Zeugen auseinan- geben, so wollte er ersichtlich nicht die Erlaubnis zur Untervermietung an die Beklagte versagen, sondern nur ver-^ meiden, daß aus einer Zustimmung zu der Zeitdauer des Unte9 mietvertrages eine eigene Bindung für längere Zeit geschloi sen werden könne, zu deren Eingehung er nach den Vorschriften der Besatzungsmacht nicht ermächtigt war. Die Beklagte verkennt bei ihren Ausführungen, daß Jeder Untermietvertrag für den Untermieter ein gewisses Risiko enthält, da aus ihm nur Rechte und Pflichten der Vertragspartner des Untermietvertrages begründet werden. Für den Hauptmietvertrag zwischen dem Treuhänder und-der Beklagten galten damals die Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes, so daß nur unter besonderen Voraussetzungen Aufhebung des Mietverhältnisses verlangt v/erden konnte* Hierän ' wurde, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung ausführt, auch durch Art 35 der Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26* Juli 1949. Mietverhältnisses zwischen dem Treuhänder und der Firma Bflfe 0^ nur beschränkte, so ergab sich aus dem Schreiben des Treuhänders an den Vergleichsverwalter der Firma B^p|^f daß seitens des Treuhänders eine Aufhebung dieses Mietverhältnisses auf absehbare Zeit gar nicht in Erwägung gezogen werden sollte. So lange aber dieses Mietverhältnis bestand, konnte der Jreuhänder von der Beklagten keine Räumung verlangen* Es konnte /auf sich beruhen bleiben, ob ein Referent des Treuhänders geäußert hat, die Beklagte müsse damit rechnen, den Laden wieder räumen zu müssen* Eine solche Rechtsansicht war offenbar unrichtig, da der Treuhänder keine Ansprüche gegen die Beklagte hatte; dazu bestand aber angesichts der sonstigen Einstellung Da die Firma B^H^ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit rechnen konnte, daß sie die im Vertrag übernommene Verpflichtung zur Ge-* brauchsjgewährung den Räumen für die vereinbarte Mietzeit erfüllen konnte, hatte sie keine Rechtsverpflichtung, die Beklagte im einzelnen über den Inhalt ihres Mietvertrages ' mit dem Treuhänder aufzuklären.

Zitierte Normen: § 549 BGB § 286 ZPO § 549 BGB § 97 ZPO
MietvertragUntermietvertragUntermietvertragesFirmaBerufungsgerichtTreuhänderräumenRevision

Volltext der Entscheidung

71 ZR 232/52
2341 056
2r
71 ZB 232/52
Verkündet am 13« Mai 1953 Malessa, ap.Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle »
der Firma F führer Wi
 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 GmbH« vertreten durch de: in	H^jÄBträße	£
n Geschäfts-0*
Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 ter im Konkurse GmbH in B(
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Heinz H________
der Firma	Kaufhaus	am
 FfllH^fcstra
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Belbrück, Br.Gelhaar, Hanebeck, Br.Hauß
 und Br.Kaul
»
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 8« Zivilsenats des Kammergerichts vom 20.März 1952 wird zurückgewiesen»
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.
' i! *
•
i
4
•E
r,
y
•	W
«
4
t
H
il
•	fi
*9
t
fi*
»
$
Von Rechts wegen
 Zr
 
Tatbestands

Die später in Konkurs gefallene Firma am	GmbH	hatte auf dem der
 GmbH gehörenden Grundstück B(
Q ein Kaufhaus errichtet« Die Rf GmbH steht auf Grund des Gesetzes Hr 52 der Militärregierung unter Treuhandschaft« Der Treuhänder hatte mit der Firma	Uber	das	Gebäude einen Mietvertrag abgeschlos-
sen, der vom 51« Januar 1951 auf unbestimmte Zeit lief, je-
* *
doch mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu dem Ende eines jeden Monats gekündigt werden konnte«, Durch schriftlichen Vertrag vom 24. Oktober 1950 vermietete die Firmadie damals im Vergleichsverfahren stand, Räume im Erdgeschoß des Kaufhauses, beginnend mit dem 15« November 1950, an die Beklagte, die in ihnen einen Verkaufsbetrieb für Kraftfahrzeuge einrichten wollte. Das MietVerhältnis sollte am 1.November 1953 enden, jedoch stets um ein Jahr weiterlaufen, wenn es nicht 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wurde. Der Mietzins wurde auf 2 200.- DM monatlich vereinbart. Die Beklagte übernahm ferner die Kosten für auszuführende Umbauarbeiten.
Die Beklagte, die sich an den Mietvertrag nicht gebunden hält, ist in die Räume nicht eingezogen. Die Firma hat Klage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses in Höhe von 3 0Q0.- DM nebst Zinsen erhoben, während die Beklagte im Wege der Widerklage Verurteilung der Firma B^H^ zur Rückzahlung der verauslagten Baukosten in Höhe von 2 000.-DM verlangt hat. Zur Begründung ihrer Weigerung, den Vertrag zu erfüllen, hat die Beklagte folgendes geltend gemacht;
Sie sei die Vertragsbindung nur unter der Voraussetzung eingeg'angen, daß der Treuhänder durch seine zustimmende Er-
U
fc-
IM
klärung die Gewährleistung dafür übernehme, daß die Räume auch für die vorgesehene Zeit zur Verfügung gestellt werden könnten« Der Geschäftsführer der Firma B^f^ habe auf ihre Vorstellungen bei den Vertragsverhandlungen zugesichert, der Treuhänder werde eine solche Garantieerklärung abgeben.
Von ihrer Beibringung sei dann die Wirksamkeit des Vertrages ausdrücklich abhängig gemacht worden« Tatsächlich habe der Treuhänder die Zustimmung zu dem dreijährigen Mietvertrag versagt, so daß der Vertrag nicht zustande gekommen sei. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die erklärte Anfechtung des Vertrages. Sie sieht eine arglistige Täuschung darin daß der Geschäftsführer der Firma fi^pl verschwiegen habe, daß die Firma	selbst nur einen Mietvertrag mit drei-
monatiger Kündigung gehabt habe. Da die Erfüllung des Mietvertrages niGht garantiert sei, ist nach Auffassung der Beklai -ten auch ein Grund zu der erklärten fristlosen Kündigung, des Mietvertrages gegeben. Endlich glaubt die Beklagte, daß die Firma B^//^ aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß, schadensersatzpflichtig sei und daher eine Erfüllung des Vertrages nicht verlangen könne.
_ • * •
Die Firma B^|^ als Klägerin hat entgegnet, der Treuhänder habe die Genehmigung zur Unter Vermietung erteilt, er habe darüber hinaus erklärt, daß.er während der Dauer seiner treuhänderischen Verwaltung den Mietvertrag mit der Firma B nicht kündigen werde, wenn die Verpflichtungen aus dem Mietvex trag und dem Untermietvertrag pünktlich erfüllt würden. Mit di ser Erklärung sei praktische jede Gefahr beseitigt,daß der Iren* händer eine Rückgabe der Räume während der vorgesehenen Vertr^S-dauer Begehren werde. Diese Gefahr bestehe im übrigen sehen deshalb nicht, weil der Treuhänder eine Aufhebung des Mietver träges nur unter den Voraussetzungen des Mieterschutzgesetzes verlangen könne. Eine Vereinbarung dahin, daß der Treuhänder
 
r
den geschlossenen Untermietvertrag in seinen Einzelheiten genehmigen oder gar eine Gewährleistung für dessen Erfüllung übernehmen müsse, sei mit der Beklagten nicht getroffen worden*
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen« Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Firma	hat	mit der Anschluß-
berufung weitere 3 100.- DM an rückständigem Mietzins geltend gemacht. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma	ist	das	Verfahren hinsichtlich
 der Klage vom Konkursverwalter Übernommen worden« Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als Abweisung der Klage beantragt ist* Auf die Anschlußberufung ist die Beklagte zur Zahlung weiterer 3 .100«- DM nebst Zinsen verurteilt worden*
Mit der Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsstunde$
I*
Die Parteien streiten darüber, welche Bedeutung es hat, daß der Treuhänder, dem die Verwaltung des Hauses für die Eigentümerin obliegt, dem Untermietvertrag zwischen der Firma B^H^ und der Beklagten zustimmt oder seine Zustimmung versagt« Das Berufungsgericht unterscheidet einerseits die Im § 549 Abs 1 BGB vorgesehene Erlaubnis des Hauptvermieters (hier Treuhänders) zur Gebrauchsüberlassung der gemieteten Sache an die Beklagte als Untermieterin und anderer
 mhww.'ww't«tt•*-.-*•y«.»»» *	aptwyv.vr,c?"
i
i
i
«j,
,H
*
i
4
I
I *
•1 ' ■!'
c
(i
,i
i
i * -i «
t
 
 seits die Teilnahme des Hauptverm.ieters (hier Treuhänders)v an dem Untermietvertrag dahin, daß dieser der Beklagten durch seine» Erklärung garantiert, sie könne für die in dem Untermietvertrag vorgesehene Mietzeit in den Räumen bleiben, Soweit es sich um die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauc!
m .	9	m	*	m
Überlassung der Räume (§ 549 Abs 1 BUB) handele, berühre d Fehlen dieser Erlaubnis zwar, grundsätzlich nicht, die Gültig.:] keit des Untermietvertrages. Es sei aber nicht zu verkennen,! daß die Erlaubniserteilung des Hauptvermieters (hier Treuhänders) für den Untermieter von wesentlicher Bedeutung sei; denn wenn die Firma B^0^ ohne Erlaubnis des Treuhänders Räume an die Beklagte überlasse, könne der Treuhänder unter Umständen Aufhebung des Mietverhältnisses mit d er Firma ffß gemäß § 2 des Mieterschutzgesetzes verlangen. Dann sei aber auch die Rechtsposition der Beklagten gefährdet, da siffr'* bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses dem Treuhänder die Räume gemäß § 556 Abs 3 BUB zurückgeben müsse. Mit Rücksicht auf die erkennbaren Interessen der Beklagten, die mit eigene Mitteln ausgebauten Räume auch nutzen zu können, müsse hier als vereinbart angesehen werden, daß die Wirksamkeit des Untermietvertrages im Sinne einer aufschiebenden Bedingung an die Erteilung der Erlaubnis des Treuhänders zur Gebrauchs-Überlassung geknüpft worden sei.-Dagegen sei nicht bewiesen daß die Vertragsparteien des Untermietvertrages vereinbart hätten, der Treuhänder müsse dem Untermietvertrag in dem Sinne zustimmen, daß er eine eigene Gewährleistung dafür übernehme-, daß die Beklagte für die in dem Untermietvertrag vorgesehene Zeit die gemieteten Räume nutzen könne. Gegen die dahingehende Behauptung der Beklagten spreche zunächst, daß eine solche wichtige und ungewöhnliche Vereinbarung in den schriftlichen Untermietvertrag nicht aufgenommen sei. Auch habe keiner der Zeugen bekundet, daß die Beibringung einer derartigen Garantieerklärung von der Beklagten zuge-
sichert sei* Aus der Beweisaufnahme ergehe sich vielmehr, daß für die Beklagte ein dreijähriger Mietvertrag nicht von entscheidender Bedeutung gewesen sei, da man zunächst nur über eine einjährige Bauer des Untermietverhältnisses verhandelt habe. Bie Beklagte habe auch offenbar selbst die Beibringung einer solchen Erklärung nicht für erforderlich angesehen, da sie alsbald nach Abschluß des schriftlichen Vertrages 2 000.- BM für Umbaukosten aufgewendet habe
II *
Die Revision bekämpft diese Vertragsauslegung des Berufungsgerichts. Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe das Verhandlungsergebnis unter Verletzung des § 286 ZPO unzureichend gewürdigt. Insbesondere vermißt sie ein* Eingehen auf die Aussagen der Zeugen	und	aus
 denen sich ergeben soll, daß B^p|^ dem Geschäftsführer der Beklagten zugesichert habe, er werde eine Erklärung des Treu händers in dem von der Beklagten behaupteten Sinne beibrin-gen. Bie Revisionsrüge ist unbegründet. Bie Gründe des Berufungsurteils nehmen zu dem Inhalt der angeführten Zeugenaussagen eingehend Steilung. Insbesondere hat sich das Berufungsgericht damit auseinandergesetzt, was die bei den Verhandlungen Beteiligten darunter verstanden hätten, wenn sie von einer Verf!ügungsbeschränkung der Firma B^|^^ gesprochen hätten, und in welchem Sinne die Äußerung aufzufassen sei, der Verfügungsberechtigte müsse zustimmen. Bas Berufungsgericht vermag den Sinn der bekundeten Äußerungen nicht dahin aufzufassen, daß seitens der Beklagten zugesichert ist eine Zustimmungserklärung des Treuhänders im Sinne einer Garantieerklärung beizubringen, oder daß die Beibringung dieser Erklärung nach den Umständen zur Voraussetzung der Wirksamkeit des Vertrages gemacht worden ist» Soweit das
 Berufungsgericht den Gang der Vertragsverhandlungen und die dabei erörterten Prägen tatsächlich feststellt, sind diese Feststellungen für das Revisionsgericht bindend. Aber auch die Auslegung des Vertrages ist mit der Revision nicht angreifbar, da nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsgericht gegen-allgemeine Auslegungsgrundsätze verstossen oder wesent-liches Ausleguqgsmaterial unberücksichtigt gelassen hat« Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagte für die behauptete Abrede beweispflichtig sei und daß jedenfalls der äie Vertragsbestimmungen im einzelnen regelnde schriftliche Mietvertrag gegen die behauptete zusätzliche mündliche Abrede einer wichtigen Vertragsbestimmi spreche. Daß auch nicht stillschweigend davon ausgegangen werden kann, eine solche "besondere Garantie" des Treuhänders sei Voraussetzung für die Wirksamkeit des Untermietvertrages, bedarf keiner näheren Darlegung. Im Gegenteil wäre es sehr ungewöhnlich, wenn der Hauptvermieter dem Untermieter eine Garantieerklärung dafür abgäbe, daß dieser dann die Räume weiterbenutzen .• könne, wenn der Hauptmietvertrag aus irgend einem Grunde aufgehoben wäre, da durch eine solche Erklärung der Hauptvermieter in seinen Dispositionen nach Beendigung des Hauptmietvertrages sehr beeinträchtigt würde.
III«
Es muß also nach der für das Revisionsgericht bindenden Vertragsauslegung davon ausgegangen werden, daß nur die im § 549 Abs 1 BGB vorgesehene Erlaubniserteilung des Treuhänders zur Untervermietung erteilt werden mußte. Diese Erlaubnis liegt aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts vor. Aus dem vom Berufungsurteil angeführten Schreiben der Beklagten vom 30. November 1950 (Abschrift Bl 36 dA) kann zwar nicht entnommen werden, ob die der Beklagten zugesandte.
schriftliche «Bestätigung« des Treuhänders dessen Zustimmung zur Abgabe der Räume an die Beklagte enthielt, da das Schreiben des Treuhänders nicht vcrliegt. Bas Berufungsgericht sieht es aber auch unabhängig von diesem Schreiben auf Grund der Aussage des Zeugen	als	erwiesen	an,
 daß der Treuhänder erklärt hat, er sei mit der Beklagten als Untermieterin einverstanden« Es bleibt also nicht die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn aus dem Schreiben des Treuhänders dessen Zustimmung zur Untervermietung nicht hervorgehen sollte o Das Berufungsgericht setzt sich auch mit der von der Revision angeführten Aussage des Zeugen	auseinan-
der und entnimmt aus ihr keinen Beweisgrund gegen die Zustimmung des Treuhänders« Für das Revisionsgericht ist die auf Grund der Beweisaufnahme getroffene Feststellung des Berufungsgerichts maßgebend, wonach der Treuhänder sich damit einverstanden erklärt hat, daß die Beklagte als Untermieterin der Firma B^|^ die gemieteten Räume in Gebrauch nahm» Der Treuhänder hat darüber hinaus noch dem Vergleichsverwalter der Firma B^|^ schriftlich erklärt, er werde - den Mietvertrag mit der Firaia	für die Dauer seiner Verwaltung
 nicht kündigen, so lange die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag und den Untermietverhältnissen erfüllt würden» Die Erklärungen des Treuhänders sind der Beklagten nach der Feststellung des Berufungsgericht bekanntgegeben» Mehr konnte diese nach dem festgestellten Vertragsinhalt nicht verlangen# insbesondere brauchte der Treuhänder den einzelnen Vertragsbestimmungen des Untermietvertrages nicht zuzustimmen, so daß eine «Genehmigung« dieser Bestimmungen nicht verlangt werden konnte» Wenn der Treuhänder nach Einreichung des Untermietvertrages am 1. Dezember 1948 schriftlich erklärte, er könne dem Vertrag "in dieser Form (drei Jahre)" keine Zustimmung
 
i
i
i
<4
D
*
I .
I ,
I
I
geben, so wollte er ersichtlich nicht die Erlaubnis zur Untervermietung an die Beklagte versagen, sondern nur ver-^ meiden, daß aus einer Zustimmung zu der Zeitdauer des Unte9 mietvertrages eine eigene Bindung für längere Zeit geschloi sen werden könne, zu deren Eingehung er nach den Vorschriften der Besatzungsmacht nicht ermächtigt war. Nur so konnte wie das Berufungsgericht im einzelnen ausftihrt, die Erkl des Treuhänders im Zusammenhang von den Beteiligten verst den werden. Auf eine eigene -Bindung des Treuhänders hatte dil Beklagte aber keinen Anspruch. Der Erklärung des Treuhänders] vom 1. Dezember 1948 kommt daher für das Vertrags Verhältnis-zwischen der Beklagten und der Firma	keine	Bedeut
ZUo

IV,
Damit sind auch die übrigen Einwendungen der Beklagten
♦
gegen ihre Verpflichtungen aus dem Untermietvertrag hinfällig. Die Beklagte verkennt bei ihren Ausführungen, daß Jeder Untermietvertrag für den Untermieter ein gewisses Risiko enthält, da aus ihm nur Rechte und Pflichten der Vertragspartner des Untermietvertrages begründet werden.
Wird aus irgendeinem Grunde das Mietverhältnis zwischen Hauptvermieter und seinem Mieter aufgehoben, etwa weil der letztere kündigt, muß auch der Untermieter damit rechnen, daß er nicht im Besitze der Räume bleiben kann (§ 556 Abs 5 BGB). Er hat dann, auch wenn der Hauptvermieter der Untervermietung zugestimmt hat, nur Ansprüche gegen'seinen Vertragspartner (Untervermieter). Daß deren Realisierung hier-* zweifelhaft* sein könntet ergab sich aus der der Beklagten bekannten Tatsache, daß’ die Firma	im	Vergleichsverfahren stand. Im übrigen war, wenn die Firma	vertrag*
Zsr
 
treu blieb, nicht zu befürchten, daß sie ihrerVerpflichtung * zur Raumüberlassung für die Zukunft nicht mehr nachkommen konnte. Für den Hauptmietvertrag zwischen dem Treuhänder und-der Beklagten galten damals die Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes, so daß nur unter besonderen Voraussetzungen Aufhebung des Mietverhältnisses verlangt v/erden konnte* Hierän ' wurde, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung ausführt, auch durch Art 35 der Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26* Juli 1949. nichts geändert* Bei einer Mietaufhebungsklage des Treuhän-. ders mußte zugunsten der Firma	.entscheidend	ins	Gewicht
 fallen, daß sie das Geschäftshaus aufgebaut hatte« Waren also schon die rechtlichen Möglichkeiten zu einer Aufhebung des - ... Mietverhältnisses zwischen dem Treuhänder und der Firma Bflfe 0^ nur beschränkte, so ergab sich aus dem Schreiben des Treuhänders an den Vergleichsverwalter der Firma B^p|^f daß seitens des Treuhänders eine Aufhebung dieses Mietverhältnisses auf absehbare Zeit gar nicht in Erwägung gezogen werden sollte. So lange aber dieses Mietverhältnis bestand, konnte der Jreuhänder von der Beklagten keine Räumung verlangen* Es konnte /auf sich beruhen bleiben, ob ein Referent des Treuhänders geäußert hat, die Beklagte müsse damit rechnen, den Laden wieder räumen zu müssen* Eine solche Rechtsansicht war offenbar unrichtig, da der Treuhänder keine Ansprüche gegen die Beklagte
 hatte; dazu bestand aber angesichts der sonstigen Einstellung
\ •
des Treuhänders auch kein Anlaß zu der Annahme, daß dieser den Besitz der Beklagten irgendwie stören werde* Es ist daher.. • kein Recht der Beklagten gegeben, den Mietvertrag gemäß § 542 BGB zu kündigen«
Auch soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der Firma BdPfc beim Vertragsschluß und eine arglistige Täuschung verneint, ist seinen Ausführungen zuzustimmen* Insoweit werden
*

1
auch von der Revision Angriffe nicht erhöhen. Die Beklagte ! wußte, daß die Firma W& nicht Eigentümerin des Hauses, j sondern nur Mieterin war. Ihr war weiterhin bekannt, daß sii im Vergleichsverfahren stand. Da die Firma B^H^ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit rechnen konnte, daß sie die im Vertrag übernommene Verpflichtung zur Ge-* brauchsjgewährung den Räumen für die vereinbarte Mietzeit erfüllen konnte, hatte sie keine Rechtsverpflichtung, die Beklagte im einzelnen über den Inhalt ihres Mietvertrages ' mit dem Treuhänder aufzuklären. Die Beklagte ist daher zur Erfüllung des Mietvertrages verpflichtet, so daß der Klage auf Zahlung des Mietzinses mit Recht stattgegeben ist. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Delbrück	Dr.Gelhaar	Hanebecflc
 Dr.Hauß	Dr.Kaul
*