ZPO § 546 Abs. 1 Eine "Hilfs-Anschlußrevision", die für den Fall eingelegt ist, daß die Revision zur Zurückverweisung der Sache führt, erhöht den Streitwert und führt bei Nichtannahme der Revision zu einer anteiligen Kostenbelastung. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 4. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten 12/13 und die Klägerin 1/13 zu tragen. "für den Fall, daß die Revision der Beklagten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht oder an das Landgericht führen sollte." eingelegte "Hilfs-Anschlußrevision" ist, da sie andernfalls im Hinblick auf die Frist des § 546 Abs. 1 ZPO jedenfalls nach dem Ablauf dieser Frist ohne Rücksicht auf das Schicksal der Revision der Verwerfung als unzulässig verfallen müßte, als uneingeschränkt eingelegt zu behandeln. März 1983 - VIII ZR 229/82 - zu einer "hilfsweise für den Fall der Statthaftigkeit und Annahme der Revision" eingelegten Anschlußrevision) .
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 4 ZPO § 546 Abs. 1 Eine "Hilfs-Anschlußrevision", die für den Fall eingelegt ist, daß die Revision zur Zurückverweisung der Sache führt, erhöht den Streitwert und führt bei Nichtannahme der Revision zu einer anteiligen Kostenbelastung. BGH, Beschluß v. 4. April 1989 - VI ZR 231/88 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 231/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. Hermann Walter Straße M, wegü. Groß- / Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr. gegen cpfl| AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Dr. B. OMW, Werner DieterHfllHB, Dr. Michael W0HH, HaBlstraßeBi, FÜB, Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. 2 ¥ Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 4. April 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 1988 wird nicht angenommen . Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten 12/13 und die Klägerin 1/13 zu tragen. Streitwert: 537.292 DM (Revision 498.436 DM, Anschlußrevision 38.856,65 DM). Zu der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung weist der Senat auf folgendes hin: Die von der Klägerin "für den Fall, daß die Revision der Beklagten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht oder an das Landgericht führen sollte." eingelegte "Hilfs-Anschlußrevision" ist, da sie andernfalls im Hinblick auf die Frist des § 546 Abs. 1 ZPO jedenfalls nach dem Ablauf dieser Frist ohne Rücksicht auf das Schicksal der Revision der Verwerfung als unzulässig verfallen müßte, als uneingeschränkt eingelegt zu behandeln. Das bedeutet, daß der 3 Streitwert der Anschlußrevision hinzuzurechnen ist und bei Nichtannahme der Revision die Kosten des Revisionsverfahrens im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zu teilen sind (vgl. auch BGH Beschluß vom 23. März 1983 - VIII ZR 229/82 - zu einer "hilfsweise für den Fall der Statthaftigkeit und Annahme der Revision" eingelegten Anschlußrevision) . Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Dr. Lepa Dr. Birkmann Macke