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BGH · VI ZR 231/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 231/79

Das Landgericht hat in einer - worüber kein Streit besteht - als Teilgrundurteil zu betrachtenden Entscheidung den Zahlungsanspruch der Klägerin für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. 1. Das Berufungsgericht vermag sich nur davon zu überzeugen, daß der Beklagte entsprechend seiner eigenen Darstellung den betrunken randalierenden Verletzten an der Kleidung gefaßt hatte, um ihn hinauszuführen. Das Berufungsgericht vermag also nicht festzustellen, daß der Beklagte den Verletzten darüber hinaus geschüttelt oder gestoßen und auf diese Weise seinen Sturz fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht hat. Diese tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses, die sich vor allem auf die Darstellung stützen kann, die der Verletzte ursprünglich selbst von dem Unfallhergang gegeben hatte, ist rechtlich mindestens möglich. Andererseits führt das Berufungsgericht indessen aus, "wenn man von der Frage der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens absehe", hänge die Entscheidung davon ab, ob dem Beklagten auch solche Folgen zuge- Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der Frage,"ob derjenige, der den Willensentschluß des Geschädigten herausgefordert hat, beweisen muß, daß er zu seinem Vorgehen berechtigt war". Dabei geht es selbst davon aus, daß, wenn der Verursacher zu seinem Verhalten berechtigt war, ihm eine durch eigenen Willensentschluß des Geschädigten vermittelte Schadensfolge deshalb nicht haftungsrecht- sein« Damit will das Berufungsgericht vielleicht die Frage aufwerfen» ob etwa in dem besonderen Falle der psychisch vermittelten Kausalität der Beklagte gegen alle sonstigen Grundsätze Tatsachen beweisen müsse» die ergeben» daß er die eigene Reaktion des Geschädigten nicht entgegen dessen Behauptung herausgefordert hat« Diese Frage wäre eindeutig zu verneinen» denn sie liefe auf das den Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlung widersprechende Ergebnis hinaus» daß der Beklagte Behauptungen widerlegen müßte, die seine Haftung erst begründen können« Für eine solche Beweislastverteilung ist allenfalls in der Gefährdungshaftung rechtlich wenigstens angenäherten Sonderfällen Raum« Sie sind hier nicht gegeben. a) Zunächst ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß dasjenige Vorgehen des Beklagten, welches das Berufungsgericht allein festzustellen vermag (Ergreifen an der Kleidung und Versuch des Hinausführens) berechtigt war. b) Von der Frage, ob der Beklagte - aus seiner damaligen Sicht - zu dem als erwiesen erachteten Vorgehen berechtigt war, läßt sich aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die Frage nach Rechtswidrigkeit und Schuld nicht trennen« Dabei kann die alte Streitfrage offen bLeiben, ob ein an sich rechtmäßiges ("verkehrsrichtiges") Verhalten des Verursachers bloß sein Verschulden, oder auch außerhalb der Sonderfälle des Straßenverkehrsrechts schon die Rechtswidrigkeit seines Tuns ausschließt (vgl* dazu die bisher ausdrücklich noch nie aufgegebene Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 24, Auf diese Streitfrage kommt es überall da, wo, wie hier, eine Haftung des Verursachers auch dessen - vom Kläger nachzuweisendes - Verschulden voraussetzt, im Ergebnis nicht an; denn wer sich im Rahmen der ihm verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten korrekt verhalten hat, kann jedenfalls niemals dem Vorwurf ausgesetzt sein, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt habe. Der Begriff der "Herausforderung", den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in diesem Zusammenhang entwickelt hat (BGHZ 57, 25, 28; 58, 162, 167; 63, 189), bezieht sich nicht auf Besonderheiten des ursächlichen Ablaufs, sondern auf solche der rechtlichen Zurechnung von Verhaltensfolgen. Er dient der Abgrenzung der Fälle, in denen der Verursacher gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt deshalb verstoßen hat, weil er das willkürlich selbstgefährdende Verhalten des Geschädigter nicht nur voraussehen, sondern nach den Umständen auch bei der Einrichtung seines eigenen Verhaltens berücksichtigen mußte, was ihm indes außerhalb einer "Herausforderungslage" regelmäßig rechtlich nicht zu demutbar ist. Betrunkenen vor allem für einen Gastwirt, der mit solchen Situationen vertraut sein muB, eine erhöhte Rücksichtnahme auch auf offensichtlich unberechtigte und unvernünftige Reaktionen, die aber gewärtigt werden müssen, zu demutbar sein kann. Indessen ist oben schon ausgeführt worden, daB der Beklagte, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkennt, auf die ganz unbestimmte Möglichkeit einer selbst gefährdenden Reaktion des Versicherten nach den Umständen keine Rücksicht zu nehmen brauchte. Damit rechtfertigt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts schon aus seiner zutreffenden Feststellung, daß dem Beklagten ein aus seiner Sicht unrichtiges Verhalten nicht nachzuweisen ist. Daß das Berufungsgericht tatsächlich auch über den ihm nicht angefallenen Feststellungsanspruch hat entscheiden wollen und daß die Parteien dazu ihr Einverständnis gegeben haben (vgl. Damit kann der Ausspruch der Klagabweisung nur dahin verstanden werden, daß er sich auf den dem Berufungsgericht angefallenen Leistungsanspruch bezieht. Daß die im Ergebnis rechtsfehlerfreie Entscheidung des Berufungsgerichts auch den Feststellungsanspruch als unbegründet erscheinen läßt, ändert daran schon deshalb nichts, weil dem Landgericht insoweit noch weitere tatsächliche Feststellungen offen, stehen. Entscheiden durfte das Berufungsgericht nur über die Kosten der Berufung und allenfalls über einen dem Leistungsanspruch wertmäßig entsprechenden Teil der Kosten des ersten Rechtszuges; es erschien Jedoch zweckmäßig, die Entscheidung über die Kosten

Zitierte Normen: § 827 BGB § 337 ZPO
KostenBerufungsgerichtReaktionKlägerinverletztVerhalten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 249 Bb, J, 823 Cf I
Ver einen anderen wegen der Folgen seiner eigenen gefahrbringenden Reaktion auf dessen Verhalten haftbar machen will, muß die Umstände beweisen, aus denen sich ergibt, daß er sich zu seiner Reaktion im Rechtssinne "herausgefordert" fühlen durfte,
BGB §§ 823 Ee, 827
Die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit einem erkennbar stark Betrunkenen kann auch eine Rücksichtnahme auf die Gefahr von dessen unvernünftiger oder unberechtigter Reaktion erfordern.
BGH, Urt. v. 4. November 1980 - VI ZR 231/79 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 231/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4. November 1980
Freudenstein,
 Justizangestellte
als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 der Allgemeinen Ortskrankenkasse Hauptverwaltung, HflHHBI, vertreten durch den Geschäftsführer
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Gastwirt Hans Dieter Istr.
9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
- 2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz,
 Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
I.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juni 1979 wird zurückgewiesen. Jedoch wird die Kostenentscheidung des genannten Urteils insofern abgeändert, als die Entscheidung Uber die Kosten des ersten Rechtszuges der Schlußentscheidung des Landgerichts Vorbehalten bleibt.
II.	Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Vor Rechts wegen
 Tetbestand
Die klagende AOK war gesetzliche Krankenversichererin des Heizungsmonteurs Jürgen SMH|p (künftig: der Verletzte). Der Beklagte betätigt sich als Gastwirt in der von seiner Ehefrau betriebenen Bahnhofsgaststätte in L.
Am Abend des 21. Mai 1976 betrat der nachmals Verletzte in ersichtlich angetrunkenem Zustand die Gastwirtschaft. Deren Betreten hatte ihm der Beklagte schon
 
früher wegen seiner Neigung, sich in alkoholisiertem Zustand störend zu verhalten, untersagt. Der Verletzte wollte eine Runde Bier ausgeben, was der Beklagte ablehnte. Dies veranlaßte den ersteren zu beleidigenden Äußerungen dem Beklagten gegenüber. Der Beklagte kam daraufhin hinter der Gasthaustheke hervor und faßte den Verletzten an der Kleidung. Dies tat er nach eigener Darstellung, um ihn hinauszuführen. Nach Behauptung der Klägerin schüttelte er ihn durch und warf ihn anschließend gegen eine im Lokal aufgestellte Musikbox.
Fest steht, daß der Verletzte im Verlauf dieses Geschehens zu Fall kam und sich einen Beinbruch zuzog, dessen Heilung sich schwierig und langwierig gestaltete. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin Kosten aufgebracht, deren Erstattung sie gern. § 1542 RVO von dem Beklagten zur Hälfte, weil sie insoweit ein eigenes Mitverschulden des Verletzten in Ansatz bringt, begehrt.
Das Landgericht hat in einer - worüber kein Streit besteht - als Teilgrundurteil zu betrachtenden Entscheidung den Zahlungsanspruch der Klägerin für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat "die Klage" abgewiesen. Die Revision der Klägerin, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, erstrebt die Wiederherstellung des ersten Urteils.
4 -
EntscheidungsgrUnde
I
1.	Das Berufungsgericht vermag sich nur davon zu überzeugen, daß der Beklagte entsprechend seiner eigenen Darstellung den betrunken randalierenden Verletzten an der Kleidung gefaßt hatte, um ihn hinauszuführen.
Nur durch seine Reaktion hierauf wäre dieser dann infolge seiner Trunkenheit gestürzt und zu Schaden gekommen. Das Berufungsgericht vermag also nicht festzustellen, daß der Beklagte den Verletzten darüber hinaus geschüttelt oder gestoßen und auf diese Weise seinen Sturz fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht hat. Diese tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses, die sich vor allem auf die Darstellung stützen kann, die der Verletzte ursprünglich selbst von dem Unfallhergang gegeben hatte, ist rechtlich mindestens möglich. Auch die Revision hat insofern keine Rügen erhoben.
2.	Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, das erwiesene Verhalten des Beklagten gegenüber dem Versicherten, der sich trotz früheren Hausverbots weigerte, das Lokal zu verlassen, sei als Ausübung seines Hausrechts berechtigt gewesen, auch wenn sich das Verhalten des Versicherten noch nicht als Hausfriedensbruch dargestellt haben sollte.
Andererseits führt das Berufungsgericht indessen aus, "wenn man von der Frage der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens absehe", hänge die Entscheidung davon ab, ob dem Beklagten auch solche Folgen zuge-
 
rechnet werden könnten, die auf dem "freien" Entschluß des Geschädigten benähten. Die "Herausforderung*1 * * * 5, auf die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abstelle (BGHZ 57, 26; Senatsurteil vom 29. November 1977
- VI ZR 51/76 * NJW 1978, 421; vom 21. Februar 1978
- VI ZR 8/77 * NJW 1978, 1005, 1006), sei aber eben deshalb zu verneinen, weil das dem Beklagten allein nachgewiesene Verhalten rechtmäßig gewesen sei. Der Versicherte habe sich demgegenüber, wenn er sich gewehrt und losgerissen habe, selbst ohne billigens-werten Beweggrund zu einem für ihn erkennbar gefährlichen Tun entschlossen. Daher könne diese Folge dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden.
II
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind zwar von Rechtsirrtum nicht frei, aber im Ergebnis zutreffend.
1. Schon die Fassung der Zulassungsfrage beruht wohl auf einer teilweise verfehlten rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der Frage,"ob derjenige, der den Willensentschluß des Geschädigten herausgefordert hat, beweisen muß, daß er zu seinem Vorgehen berechtigt war". Dabei geht es selbst davon aus, daß, wenn der Verursacher zu seinem Verhalten berechtigt war, ihm
 eine durch eigenen Willensentschluß des Geschädigten vermittelte Schadensfolge deshalb nicht haftungsrecht-
lich zuzurechnen ist, weil dann von einer haftungsbe-
gründenden "Herausforderung" nicht gesprochen werden
 kann. Gegenstand von Beweisfragen können nur Tatsachen
 
sein« Damit will das Berufungsgericht vielleicht die Frage aufwerfen» ob etwa in dem besonderen Falle der psychisch vermittelten Kausalität der Beklagte gegen alle sonstigen Grundsätze Tatsachen beweisen müsse» die ergeben» daß er die eigene Reaktion des Geschädigten nicht entgegen dessen Behauptung herausgefordert hat« Diese Frage wäre eindeutig zu verneinen» denn sie liefe auf das den Grundsätzen des Rechts der unerlaubten Handlung widersprechende Ergebnis hinaus» daß der Beklagte Behauptungen widerlegen müßte, die seine Haftung erst begründen können« Für eine solche Beweislastverteilung ist allenfalls in der Gefährdungshaftung rechtlich wenigstens angenäherten Sonderfällen Raum« Sie sind hier nicht gegeben.
2.	In diesem Verständnis (andere sind nicht ersichtlich) ist die Vorlagefrage mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Die Klage wäre mit Recht abgewiesen. Doch bedarf es zur Bestätigung des angefochtenen Urteils, da dessen Erwägungen teilweise auf Mißverständnissen beruhen, noch weiterer Ausführungen.
a) Zunächst ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß dasjenige Vorgehen des Beklagten, welches das Berufungsgericht allein festzustellen vermag (Ergreifen an der Kleidung und Versuch des Hinausführens) berechtigt war. Das Berufungsgericht führt dies zwar nicht näher aus, doch vermag - da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Frage stehen - das Revisionsgericht seine Erwägungen zu ergänzen. Unter den gegebenen ländlichen Verhältnissen (trotz Lokalverbot waren der Beklagte und der Verletzte per "Du" und nicht nachhaltig verfeindet; dieser verkehrt auch heute noch im Lokal)
 
war ein handgreifliches aber nicht gewaltsames "Zureden" zu dem Heimgehen ein übliches und sachgemäßes Verfahren, denn verbalen Argumenten war der ins Schimpfen geratene, betrunkene Verletzte kaum mehr zugänglich« Das wäre anders, wenn die Kenntnis besonderer Umstände den Beklagten zu dem Verzicht auf sein Vorgehen hätte veranlassen müssen, etwa das Wissen um eine besondere Reizbarkeit des Verletzten in betrunkenem Zustand« Derlei festzustellen hatte das Berufungsgericht keinen AnlaB« Auch die Bekundung der Gastwirtin, daB der Verletzte im Rausch auch sonst hingefallen sei, wäre allenfalls von Bedeutung, wenn ein Anhalt dafür bestünde, daB der Beklagte dessen Standfestigkeit physisch unangemessen beansprucht hätte« Dafür besteht kein Anhalt« Die bloße Erwägung, daß ein Betrunkener schließlich immer hinfallen kann, machte dem Beklagten den Verzicht auf seine berechtigte Abwehrmaßnahme gegen den Angriff auf die Ordnung im Gastraum und seine fortgesetzt attaklerte Ehre nicht schon zu demutbar.
b) Von der Frage, ob der Beklagte - aus seiner damaligen Sicht - zu dem als erwiesen erachteten Vorgehen berechtigt war, läßt sich aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die Frage nach Rechtswidrigkeit und Schuld nicht trennen« Dabei kann die alte Streitfrage offen bLeiben, ob ein an sich rechtmäßiges ("verkehrsrichtiges") Verhalten des Verursachers bloß sein Verschulden, oder auch außerhalb der Sonderfälle des Straßenverkehrsrechts schon die Rechtswidrigkeit seines Tuns ausschließt (vgl* dazu die bisher ausdrücklich noch nie aufgegebene Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 24,
 
21). Auf diese Streitfrage kommt es überall da, wo, wie hier, eine Haftung des Verursachers auch dessen - vom Kläger nachzuweisendes - Verschulden voraussetzt, im Ergebnis nicht an; denn wer sich im Rahmen der ihm verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten korrekt verhalten hat, kann jedenfalls niemals dem Vorwurf ausgesetzt sein, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt habe. An diesem Grundsatz können auch Zufälligkeiten des durch dieses Verhalten ausgelösten weiteren Kausalverlaufs nichts mehr ändern. Vor allem bestehen insoweit keine Besonderheiten hinsichtlich der sog. psychisch vermittelten Kausalität.
Der Begriff der "Herausforderung", den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in diesem Zusammenhang entwickelt hat (BGHZ 57, 25, 28; 58, 162, 167; 63, 189), bezieht sich nicht auf Besonderheiten des ursächlichen Ablaufs, sondern auf solche der rechtlichen Zurechnung von Verhaltensfolgen. Er dient der Abgrenzung der Fälle, in denen der Verursacher gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt deshalb verstoßen hat, weil er das willkürlich selbstgefährdende Verhalten des Geschädigter nicht nur voraussehen, sondern nach den Umständen auch bei der Einrichtung seines eigenen Verhaltens berücksichtigen mußte, was ihm indes außerhalb einer "Herausforderungslage" regelmäßig rechtlich nicht zu demutbar ist.
Hier hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint, daß sich der Verletzte zu seiner unvernünftigen Reaktion "herausgefordert" fühlen durfte. Es hat dabei allerdings nicht ersichtlich in Betracht gezogen, daß gegenüber einem erkennbar
 
Betrunkenen vor allem für einen Gastwirt, der mit solchen Situationen vertraut sein muB, eine erhöhte Rücksichtnahme auch auf offensichtlich unberechtigte und unvernünftige Reaktionen, die aber gewärtigt werden müssen, zu demutbar sein kann. An dieser allgemeinen Verhaltenspflicht ändert auch der in der Vorschrift des § 827 Satz 2 BGB zu dem Ausdruck gekommene Grundsatz nichts. Indessen ist oben schon ausgeführt worden, daB der Beklagte, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkennt, auf die ganz unbestimmte Möglichkeit einer selbst gefährdenden Reaktion des Versicherten nach den Umständen keine Rücksicht zu nehmen brauchte.
3.	Damit rechtfertigt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts schon aus seiner zutreffenden Feststellung, daß dem Beklagten ein aus seiner Sicht unrichtiges Verhalten nicht nachzuweisen ist. Ihm einen vorwerfbaren Exzeß bei seiner Abwehrhandlung nachzuweisen, der allenfalls zu seiner deliktischen Verantwortung führen konnte, wäre nach allgemeinen Grundsätzen Sache der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten gewesen.
III
Gleichwohl bedarf das angefochtene Urteil einer Berichtigung.
Venn das Berufungsgericht die Abweisung "der Klage" ausspricht, dann kann sich das nur auf den ihm mit der Berufung allein angefallenen Leistungsantrag beziehen, während der Feststellungsantrag noch beim Land-
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gericht anhängig ist, das in seinem Urteil nicht über ihn entschieden hat. Daß das Berufungsgericht tatsächlich auch über den ihm nicht angefallenen Feststellungsanspruch hat entscheiden wollen und daß die Parteien dazu ihr Einverständnis gegeben haben (vgl. dazu Bauabach/ Albers, 38. Aufl. Anm. 1 B zu § 337 ZPO mit Nachw.), ist nicht ersichtlich. Damit kann der Ausspruch der Klagabweisung nur dahin verstanden werden, daß er sich auf den dem Berufungsgericht angefallenen Leistungsanspruch bezieht. Daß die im Ergebnis rechtsfehlerfreie Entscheidung des Berufungsgerichts auch den Feststellungsanspruch als unbegründet erscheinen läßt, ändert daran schon deshalb nichts, weil dem Landgericht insoweit noch weitere tatsächliche Feststellungen offen, stehen.
Indessen kann die Entscheidung des Berufungsgerichts über "die Kosten des Rechtsstreits" keinen Bestand haben. Entscheiden durfte das Berufungsgericht nur über die Kosten der Berufung und allenfalls über einen dem Leistungsanspruch wertmäßig entsprechenden Teil der Kosten des ersten Rechtszuges; es erschien Jedoch zweckmäßig, die Entscheidung über die Kosten
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des ersten Rechtszuges zur Gftnze dem Landgericht zu überlassen* Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin nach § 97 ZPO zur Last, wobei die Änderung der Kostenentscheidung wertmäßig außer Betracht bleibt*
Dr* Veber	Dunz	Dr*	Steffen
 Dr* Kullaann	Dr*	Ankeraann