Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dieser hätte für ihn nach Erlaß des Zwischenurteils des Landgerichts im Oktober 1963 im Hinblick auf das betrügerische Verhalten der Frau V alsbald einen Arrest über deren Vermögen erwirken und die Eintragung einer Sicherungshypothek für den Kläger herbeiführen müssen. Der Beklagte hat einen Auftrag zur Erwirkung eines Arrestes bestritten und ferner geltend gemacht, ein Antrag auf Erlaß eines dinglichen Arrestes hätte nach dem damaligen Rechtszustand keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für verjährt, soweit er unmittelbar darauf gestützt ist, daß der Beklagte es in der Zeit zwischen Oktober 1963 und Februar 1964 unterlassen hat, einen Arrest über das Vermögen der Frau V zu beantragen. Ob der Klageanspruch verjährt ist, soweit er mit der schuldhaften Verletzung einer dem Beklagten als Anwalt obliegenden Belehrungspflicht über einen gegen ihn gerichteten Rückgriffsanspruch des Klägers begründet ist, läßt das Berufungsgericht letztlich offen. Hierbei unterstellt es zugunsten des Klägers, er und seine Ehefrau hätten nach Erlaß des Zwischenurteils des Landgerichts Baden-Baden den Beklagten mit Rücksicht auf die betrügerischen Machenschaften der Frau V ■ gedrängt, er möge alles unternehmen, was möglich sei, um den Anspruch des Klägers zu sichern, und ihn ausdrücklich beauftragt, einen Arrest gegen Frau V zu beantragen sowie die Eintragung einer Sicherungshypothek herbeizuführen. Dieser habe davon ausgehen dürfen, daß ein Arrestgesuch keinen Erfolg haben würde, weil ein vertragswidriges oder sogar betrügerisches Verhalten des Schuldners für sich allein nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre zu damaliger Zeit nicht als ausreichender Arrestgrund angesehen worden sei. Unter diesen Umständen habe der Beklagte keine Veraniassung gehabt, das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen ihn wegen Verletzung der sich aus dem Mandatsverhältnis ergebenden Pflichten anzunehmen und den Kläger entsprechend zu belehren. Auf die zutreffenden und auch von der Revision nicht beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche aus dem Mandatsverhältnis braucht nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe keine anwaltlichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt, wenn er es (möglicherweise) unterließ, einen Auftrag zur Erwirkung eines dinglichen Arrests gegen Frau V - der zu unterstellen ist - auszuführen, trägt für sich allein das angefochtene Urteil und hält den Angriffen der Revision stand. Wenn der Beklagte -wie weiter zu unterstellen ist - den Kläger nicht davon unterrichtet hat, er werde dem Auftrag nicht nachkommen, so ist das für den geltendgemachten Schaden nicht ursächlich geworden. 1. Zur Begründung der in § 917 ZPO geforderten Besorgnis, daß ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde, hatte der Kläger und auch der Beklagte damals keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Oktober 1963 nach umfangreicher Beweisaufnahme entgegen dem Bestreiten der Frau V zugunsten des Klägers festgestellt, Frau V habe ihm bei Abschluß des Vertrags "im Sinne des § 476 BGB arglistig verschwiegen", daß das verkaufte Hausgrundstück von Schwamm befallen gewesen sei. 2. Unter diesen Umständen war der Beklagte weder aus damaliger noch aus heutiger Sicht verpflichtet, den Auftrag des Klägers zur Beantragung eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Frau M aus- Nichts anderes besagen auch die Stimmen in Schrifttum und Rechtsprechung, die auf den ersten Blick allgemein ein bewußt vertragswidriges oder betrügerisches Verhalten des Schuldners als ausreichenden Arrestgrund bezeichnen (vgl. Die Praxis verlangte und verlangt indessen mit Recht konkrete Anhaltspunkte für die Besorgnis, daß der Schuldner über die - sei es auch im zivilrechtlichen Sinne arglistige -Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Gläubiger hinaus auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff des Gläubigers entziehen werde. Sätzen für sich allein noch nicht die Annahme, sie werde nun auch noch dafür sorgen, daß der Kläger bei einem endgültigen Obsiegen im Prozeß nicht zu seinem Geld kommen werde. Ihr Verhalten liegt im Bereich dessen, was an Vertragsverletzungen nicht selten vorkommt, ohne daß der Schuldner schon dadurch allgemein und damit auch im Hinblick auf § 917 ZPO als gänzlich unzuverlässig angesehen werden müßte. Weitere Tatsachen, die dennoch einem Arrestantrag zu dem Erfolg hätten verhelfen können, waren dem Beklagten aber nicht bekannt; auch der Kläger hatte zu damaliger Zeit keine zusätzlichen Informationen, die er an den Beklagten hätte weitergeben können. 3. Allerdings war der Beklagte - unterstellt man, daß er einen ausdrücklichen Auftrag zur Erwirkung eines dinglichen Arrestes vom Kläger erhalten hatte -verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, daß er einen entsprechenden Antrag für aussichtslos halte und den Auftrag nicht ausführen werde. Ob demgegenüber der Annahme des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, es habe nach Lage der Dinge für den Kläger nicht zweifelhaft sein können, daß der Beklagte kein Arrestgesuch eingereicht hatte, so daß sich eine ausdrückliche Unterrichtung des Klägers erübrigt hätte, mag dahinstehen. Die etwaige Verletzung dieser Pflicht des Beklagten ist nämlich für den geltend gemachten Schaden des Klägers nicht ursächlich. seneren Anwalts mit der Erwirkung eines dinglichen Arrests gegen Frau V hätte nicht zu dem Erfolg geführt, weil die Voraussetzungen für die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes nach den damals dem Kläger bekannten tatsächlichen Umständen eben nicht Vorlagen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 231/72 URTEIL Verkündet am 11. März 1975 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit des Dr. med. dent. Karl G , Zahnarzt, 0 , S straße, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen den Rechtsanwalt Dr. jur. E. H < , B; , F: .straße >, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1975 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Kullmann, Lohmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. November 1972 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblicher Verletzungen von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag in Anspruch. Der Kläger kaufte im Frühjahr 1962 von Frau Hedwig V ein älteres Hausgrundstück in 0' l zu dem Preise von 80.000 DM. Das Haus war von Hausschwamm befallen. Der Kläger verlangte deswegen in einem im-Juli 1962 anhängig gemachten Rechtsstreit von Frau V' Schadensersatz wegen arglistigen Ver- schweigens eines Mangels des Kaufgegenstandes. Er wurde dabei von dem Beklagten vertreten. Durch Zwischenurteil vom 11. Oktober 1963 erklärte das Land- - 3- gericht Baden-Baden den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt. Nachdem die dagegen gerichtete Berufung der Frau V zurückgewiesen worden war, schlossen die damaligen Parteien am 3. Dezember 1965 einen Vergleich vor dem Landgericht, in dem sich Frau V' verpflichtete, dem Kläger 48.000 DM zu zahlen. Frau V< war inzwischen, und zwar spätestens im Februar 1964, vermögenslos geworden. Sie hatte mit dem vom Kläger erhaltenen Kaufpreis alsbald ein Hausgrundstück in Schifferstadt gekauft, dieses jedoch im Frühjahr 1963 weiter veräußert und ebenfalls in Sc ein ande- res Hausgrundstück erworben. Dieses Grundstück verkaufte sie am 9. Januar 1964 und erhielt dafür nach Abzug der Belastungen 50.000 DM. Davon gab sie 45.000 DM dem Rechtsanwalt Dr. Ho in Lu ., der das Geld verspielte und danach Selbstmord beging. Über seinen Nachlaß wurde das Konkursverfahren durchgeführt. Der Kläger erfuhr davon erst bei Vergleichsabschluß und durch anschließende Erkundigungen. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dieser hätte für ihn nach Erlaß des Zwischenurteils des Landgerichts im Oktober 1963 im Hinblick auf das betrügerische Verhalten der Frau V alsbald einen Arrest über deren Vermögen erwirken und die Eintragung einer Sicherungshypothek für den Kläger herbeiführen müssen. Dazu habe er den Beklagten zu dem ausdrücklich beauftragt. Bei Ausführung dieses Auftrags durch den Beklagten wäre er zu seinem Gelde gekommen. Seinen Schaden hat der Kläger zuletzt mit 40.000 DM beziffert, deren Zahlung nebst Zinsen er von dem Beklagten fordert. Der Beklagte hat einen Auftrag zur Erwirkung eines Arrestes bestritten und ferner geltend gemacht, ein Antrag auf Erlaß eines dinglichen Arrestes hätte nach dem damaligen Rechtszustand keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Schließlich hat er sich auf Verjährung berufen. Die Klage ist vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für verjährt, soweit er unmittelbar darauf gestützt ist, daß der Beklagte es in der Zeit zwischen Oktober 1963 und Februar 1964 unterlassen hat, einen Arrest über das Vermögen der Frau V zu beantragen. Dem tritt die Revision nicht entgegen. Ob der Klageanspruch verjährt ist, soweit er mit der schuldhaften Verletzung einer dem Beklagten als Anwalt obliegenden Belehrungspflicht über einen gegen ihn gerichteten Rückgriffsanspruch des Klägers begründet ist, läßt das Berufungsgericht letztlich offen. Es hält die Klage schon deshalb für unbegründet, weil nach seiner Auffassung dem Beklagten ein Verstoß gegen eine derartige Belehrungspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Hierbei unterstellt es zugunsten des Klägers, er und seine Ehefrau hätten nach Erlaß des Zwischenurteils des Landgerichts Baden-Baden den Beklagten mit Rücksicht auf die betrügerischen Machenschaften der Frau V ■ gedrängt, er möge alles unternehmen, was möglich sei, um den Anspruch des Klägers zu sichern, und ihn ausdrücklich beauftragt, einen Arrest gegen Frau V zu beantragen sowie die Eintragung einer Sicherungshypothek herbeizuführen. Gleichwohl verneint das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten. Dieser habe davon ausgehen dürfen, daß ein Arrestgesuch keinen Erfolg haben würde, weil ein vertragswidriges oder sogar betrügerisches Verhalten des Schuldners für sich allein nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre zu damaliger Zeit nicht als ausreichender Arrestgrund angesehen worden sei. Unter diesen Umständen habe der Beklagte keine Veraniassung gehabt, das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen ihn wegen Verletzung der sich aus dem Mandatsverhältnis ergebenden Pflichten anzunehmen und den Kläger entsprechend zu belehren. II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Auf die zutreffenden und auch von der Revision nicht beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche aus dem Mandatsverhältnis braucht nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe keine anwaltlichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt, wenn er es (möglicherweise) unterließ, einen Auftrag zur Erwirkung eines dinglichen Arrests gegen Frau V - der zu unterstellen ist - auszuführen, trägt für sich allein das angefochtene Urteil und hält den Angriffen der Revision stand. Wenn der Beklagte -wie weiter zu unterstellen ist - den Kläger nicht davon unterrichtet hat, er werde dem Auftrag nicht nachkommen, so ist das für den geltendgemachten Schaden nicht ursächlich geworden. 1. Zur Begründung der in § 917 ZPO geforderten Besorgnis, daß ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde, hatte der Kläger und auch der Beklagte damals keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Von den Umständen, die später zur Vermögenslosigkeit der Frau V führten, wußte der Be- klagte - ebenso wie der Kläger - nichts, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt. Insbesondere war ihm unbekannt, daß Frau V das zunächst mit dem Erlös aus dem Kaufvertrag mit dem Kläger erworbene Haus nach kurzer Zeit wieder veräußert hatte. Ihm waren nur die Umstände aus dem Rechtstreit mit Frau V bekannt. In diesem Verfahren hatte das Landgericht in seinem Zwischenurteil vom 11. Oktober 1963 nach umfangreicher Beweisaufnahme entgegen dem Bestreiten der Frau V zugunsten des Klägers festgestellt, Frau V habe ihm bei Abschluß des Vertrags "im Sinne des § 476 BGB arglistig verschwiegen", daß das verkaufte Hausgrundstück von Schwamm befallen gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe im Widerspruch dazu ausgeführt, das Zwischenurteil des Landgerichts Baden-Baden enthalte hierzu "nur" die Feststellung, die damalige Beklagte Frau V< • habe mindestens mit der Möglichkeit des Schwammbefalls rechnen müssen und daher mindestens mit dolus eventualis gehandelt, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Entscheidungsgründe des Landgerichts zutreffend wiedergegeben und bewertet. Zu Beginn seiner Gründe hat das Landgericht offensichtlich nur den erwähnten Obersatz aufgestellt, daß der Tatbestand des § 476 BGB erfüllt sei. Damit vereinbar ist die am Schluß des Urteils dafür gegebene Begründung, wonach der Frau V *, was den Schwammbefall betrifft, "mindestens" bedingter Vorsatz nachgewiesen sei. 2. Unter diesen Umständen war der Beklagte weder aus damaliger noch aus heutiger Sicht verpflichtet, den Auftrag des Klägers zur Beantragung eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Frau M aus- zuführen. Es fehlte nämlich an einem ausreichenden Arrestgrund, und damit hätte ein Arrestantrag keinen Erfolg haben können. Um die Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung darzutun, genügt nicht allein die Tatsache, daß der Schuldner sich vertragswidrig verhalten hat (so ausdrücklich KG JW 1922 S. 1399; OLG Köln MDR 59, 933; Baumbach/Lauterbach, 29v Aufl., 1966 Anm. 1 C zu § 917 ZPO; Baur JurA 71, S. 18; zweifelnd Stein/Jonas, 18. Aufl., § 917 ZPO Fn. 17). Es kommt vielmehr immer darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalles das Verhalten des Schuldners die ernsthafte Befürchtung einer Wiederholung vertragswidriger -und betrügerischer Maßnahmen rechtfertigt. Nur 8 dann ist die Gefährdung der Vollstreckung zu besorgen. Nichts anderes besagen auch die Stimmen in Schrifttum und Rechtsprechung, die auf den ersten Blick allgemein ein bewußt vertragswidriges oder betrügerisches Verhalten des Schuldners als ausreichenden Arrestgrund bezeichnen (vgl. LG Bochum VersR 52, 407; LAG Frankfurt NJW 1965, 489; Stein/Jonas/Grunsky; ZPO 19 Aufl. § 917 Anm. I 2 c; differenzierend Baumbach/Lauterbach, 31- Aufl. § 917 ZPO Anm. 1 B). Nach den in den zitierten Gerichtsentscheidungen mitgeteilten Sachverhalten hatte der Schuldner etwa "durch betrügerische Machenschaften die Auszahlung der Versicherungssumme herbeigeführt" (LG Bochum aaO) oder "den Gläubiger auf die listigste Art und Weise wochenlang geschädigt" (LAG Frankfurt aaO). Das können allerdings Umstände sein, die den Erlaß eines Arrestes rechtfertigen. Die Praxis verlangte und verlangt indessen mit Recht konkrete Anhaltspunkte für die Besorgnis, daß der Schuldner über die - sei es auch im zivilrechtlichen Sinne arglistige -Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Gläubiger hinaus auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff des Gläubigers entziehen werde. Mit einem allgemeinen "Erfahrungssatz", wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, das auch in Zukunft sein werde (so Klein-feiler Anm. zu KG JW 1922 S. 1399 daselbst), ist es nicht getan. Hier hatte die Schuldnerin, Frau V , beim Verkauf ihres Hauses nach den Feststellungen des erwähnten landgerichtlichen Urteils vom 11. Oktober 1963 einen Mangel arglistig verschwiegen. Sie hat überdies ihre Kenntnis von dem Mangel im Prozeß bestritten. Das rechtfertigte nach den oben dargelegten Rechtsgrund- Sätzen für sich allein noch nicht die Annahme, sie werde nun auch noch dafür sorgen, daß der Kläger bei einem endgültigen Obsiegen im Prozeß nicht zu seinem Geld kommen werde. Ihr Verhalten liegt im Bereich dessen, was an Vertragsverletzungen nicht selten vorkommt, ohne daß der Schuldner schon dadurch allgemein und damit auch im Hinblick auf § 917 ZPO als gänzlich unzuverlässig angesehen werden müßte. Weitere Tatsachen, die dennoch einem Arrestantrag zu dem Erfolg hätten verhelfen können, waren dem Beklagten aber nicht bekannt; auch der Kläger hatte zu damaliger Zeit keine zusätzlichen Informationen, die er an den Beklagten hätte weitergeben können. Der Beklagte war somit nicht gehalten, einen Auftrag seines Mandanten auszuführen, der keine Aussicht auf Erfolg versprach. 3. Allerdings war der Beklagte - unterstellt man, daß er einen ausdrücklichen Auftrag zur Erwirkung eines dinglichen Arrestes vom Kläger erhalten hatte -verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, daß er einen entsprechenden Antrag für aussichtslos halte und den Auftrag nicht ausführen werde. Insoweit ist der Revision zuzustimmen. Ob demgegenüber der Annahme des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, es habe nach Lage der Dinge für den Kläger nicht zweifelhaft sein können, daß der Beklagte kein Arrestgesuch eingereicht hatte, so daß sich eine ausdrückliche Unterrichtung des Klägers erübrigt hätte, mag dahinstehen. Die etwaige Verletzung dieser Pflicht des Beklagten ist nämlich für den geltend gemachten Schaden des Klägers nicht ursächlich. Auch die Beauftragung eines anderen, möglicherweise für die Wünsche des Klägers aufgeschlos- seneren Anwalts mit der Erwirkung eines dinglichen Arrests gegen Frau V hätte nicht zu dem Erfolg geführt, weil die Voraussetzungen für die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes nach den damals dem Kläger bekannten tatsächlichen Umständen eben nicht Vorlagen. 4. Die weiteren Verfahrensrügen des Klägers hat der Senat geprüft, jedoch für unbegründet befun den (BGH EntlG Art. I Nr. 4). Dr. Nüßgens Dunz Dr.Kulimann Lohmann Dr.Ankermann