Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« März 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr„ Bode, Dr» Hauß, Hoinr» Meyer und Dr» Pfretzsch-nor für Recht erkannt: 35 DM nebst Zinsen verlangt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr diejenigen Aufwendungen zu erbtatton, die sie auf Grund des tödlichen Unfalls ihres Mitgliedes Frau Herta ab lol01963 für deren uneheliches Kind Johann zu erbringen- hat«, Sie beruft sich darauf, daß die Schadensersatzansprüche des Kindes aus § 844 Abs» 2 BGB nach § 1542 RVO auf sie übergegangen seien» Er hat geltend gemacht: Dem Kind habe gegen seine uneheliche Mutter kein Unterhaltsanspruch zugestanden» Ihm seien durch den Tod der Mutter nur deren persönliche Dienstleistungen entgangen» Die Leistungen der Klägerin seien aber kein Ersatz für den Anspruch des Kindes auf diese persönlichen Dienstleistungen der Mutter, so daß es an der nach 3 1542 RVO zu fordernden Gleichartigkeit der Leistungen fehle» todos seiner Mutter einen Schadensersatzanspruch aus § 844 AbSo 2 BGB und § 10 Abs, 2 StVG gegen den Beklagten hatte und ob dieser Anspruch nach § 1542 RVO auf die Klägerin üborgegangen ist«, DioGc Fragen hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht«. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10«, März 1959 - VI ZR 77/58 - VorsR 1959, 633 die Ansicht vertreten, daß es im Verhältnis zwischen der Waisenrente, die ein uneheliches Kind auf Grund des Angestellten-vcrsichorungsgesetzes bezieht, und dem Anspruch des Kindes auf Ausgleich für die ihm entgangenen persönlichen Dienstleistungen der Mutter an der Gleichartigkeit der Leistungen fohle, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs als Voraussetzung für den Forderungs Übergang nach § 1542 RVO zu fordern ist (u.a. Urteile des BGH vom 19o November 1955 - VI ZR 134/5$ - NJW 1956, 219, vom 20o Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VoröR 1958, 454 und vom 30. Juni 1959 - VI ZR 77/58 - NJW 1959, 2062h Dabei hat der Bundesgerichtshof angenommen, die Y/aisenrente bezwecke nur die Ausfüllung einer Lücke, die durch den Tod der versicherten Person in der materiellen Versorgung des Kindes entstanden sei, sie könne aber nicht als Ausgleich für die Dienstleistungen angesehen werden, die die uneheliche Mutter ihrem Kinde zu gewähren hat, denn die Pflicht zu diesen Dienstleistungen entspringe ihrer Pflicht, für Während das Bürgerliche Gesetzbuch die Leistungen der Mutter und Hausfrau früher auch mit ihrem wirtschaftlichen Wert nicht als Unterhaltsleistungen behandelte, haben sie seit der Anpassung des alten Rechts an den Gloichbcrechtigungsgrundsatz UnterhaltsCharakter erhalten; sie sind jetzt in den Begriff des Unterhalts einbe-zogon (vgl, dazu das Urteil des BGH vom 14» Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - NJW 1957, 53®). Mai 1965 - VI ZR 1/64 - NJW 1965, 1710 ausgesprochen, daß die Haushaitführung durch die Mutter den Kindern als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute kommt und daß die Kinder im Falle der Tötung ihrer Mutter einen Ersatzanspruch aus § 844 Abs, 2 BGB gegen den Schädiger haben, auch wenn die Mutter ihre Unterhaltsleistungen nicht in Form von Barzahlungen erbracht hat. Der Ersatzanspruch des Kindes Johann Lebowitsch ist nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen« Der Y/findel, den der Begriff der Unterhaltsleistung erfahren hat, erstreckt sich nicht nur auf das bürgerliche Recht« Er erfaßt vielmehr, da er auf dem Grundgesetz beruht, auch das Recht der Sozialversicherung« Daher kann nicht mehr angenommen werden, daß Unterhaltsleistungen gerade hier nur im Sinne von Barleistungen verstanden worden dürften, weil die Renten nur als Ersatz für die weggefallene materielle Versorgung anzusprochen seien« Vielmehr umfaßt der Begriff der Unterhaltsleistung in der Sozialversicherung ebenso wie im Familienrecht auch sonstige Leistungen, eingoschlosscn die persönlichen Dienstleistungen der Mutter (vgl« das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1723)» Daraus ergibt sich, daß die Klägerin mit der Gewährung der Waisenrente und der Zahlung der Krankenversicherungs-boiträge in die Unterhaltspflichten der bei ihr versicherten Mutter des Kindes eingetreten ist» Ihre Leistungen sind dazu bestimmt, die Einbuße an den Unterhaltsleistungen der Mutter zu ersetzen« Da sie dem gleichen Zweck dienen wie dicke, kann nicht mehr zweifelhaft sein, daß die für den Forderungsübergang nach § 1542 RVO zu fordernde Gleichartigkeit der Leistungen gegeben ist» Vergebens rügt die Revision, daß die §§ 249, 254 BGB verletzt worden seien, weil Johann durch die Krankenversicherung seines Vaters geschützt sei, doppelter Krankenversicherungsschutz aber nicht als Schädensausgleich verlangt werden könne«, Ob doppelter Krankenversicherungs-Schutz besteht, kann auf sich beruhen, denn der Angriff der Revision muß schon an der Bestimmung des § 844 Abs«, 2 in Verbindung mit § 843 Abs«, 4 BGB scheitern«, Hiernach wird der Schadensorsatzanspruch des Kindes, um den es hier geht, nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihm auch ein anderer Unterhalt zu gewähren hat (vgl» auch die Urteile des Bundessozialgerichts in NJW I960 So 981 und des OLG Celle in VersR 1964
Nachs chlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein 2065 008 RVO § 1542 Die Waisenrente, die ein Sozial versichei-ungs träger auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes an das uneheliche Kind einer bei einem Unfall getöteten Mutter zahlt, dient einschließlich der Rentnerkrankenversichdrungsbeiträge dem gleichen Zweck wie der Schadensersatzanspruch, der dem unehelichen Kinde wegen der entgangenen persönlichen Dienstleistungen der Mutter nach § 844 AbSo 2 BGB gegen den Schädiger zustehto Daher geht dieser Anspruch nach § 15.42 RVO in Höhe der Versicherungsleistungen , auf den Träger der Sozialversicherung über (Abweichung vom Senatsurteil VI ZR 77/58 vom 10o März 1959 = VersR 1959 Seite 633). BGH, Urto v. 8» März 1966 - VI ZR 231/64 - OLG München LG Augsburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES OS„2Jl/64_ URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 80 März 1966 Kricgl, Justizr* hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Johann straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbcvollmächtigtor: Rechtsanwalt Br0 gegen die Landcovcrsicherungoanotalt Schwaben, Augsburg, gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsboklagte, Rechtsanwälte Prof und Br, - Br, - Prozoßbevollmächtigte: T f Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« März 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr„ Bode, Dr» Hauß, Hoinr» Meyer und Dr» Pfretzsch-nor für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats dos Oberlandesgerichts München mit dom Sitz in Außpburg vom 12» Mai 1964 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt«, Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte hat am 16» April 1961 mit seinem Kraftwagen einen Vorkehrsunfall verschuldet, bei dem die uneheliche Mutter des Kindes Johann LfHBj die Ehefrau Herta so schwer vorletzt wurde, daß sie starb«, Der uneheliche Vater hatte stets die von ihm verlangten Untcrhaltsboträgo für das Kind gezahlt und tut das auch weiterhin„ Frau hatte seit ihrer Verheiratung das ^ Kind bei sich; die Sorge für das Kind war aber meistens ihrer Mutter, der Witwe Christine Überlasseno Da Prau WlHB mindestens z>ai-tweiso berufstätig und sozialvor-sichort war, zahlte die Klägerin seit dem 160 April 1961 an das Kind eine Waisenrente von monatlich 52,70 DM und an die Botricbskrankenkassc der Prau Rontner- krankenversicherungsboiträgc in Höhe von monatlich 16,29 DM für die Zeit vom 1«, Juni bis 31 o Juli 1961, von 18,46 DM für die Zeit vom 1« August bis 31«» Dezember 1961 und von 20o01 DM seit dem 1„ Januar 1962.» Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz ihrer Leistungen für das Kind in Höhe von 1 445? 35 DM nebst Zinsen verlangt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr diejenigen Aufwendungen zu erbtatton, die sie auf Grund des tödlichen Unfalls ihres Mitgliedes Frau Herta ab lol01963 für deren uneheliches Kind Johann zu erbringen- hat«, Sie beruft sich darauf, daß die Schadensersatzansprüche des Kindes aus § 844 Abs» 2 BGB nach § 1542 RVO auf sie übergegangen seien» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen<> Er hat geltend gemacht: Dem Kind habe gegen seine uneheliche Mutter kein Unterhaltsanspruch zugestanden» Ihm seien durch den Tod der Mutter nur deren persönliche Dienstleistungen entgangen» Die Leistungen der Klägerin seien aber kein Ersatz für den Anspruch des Kindes auf diese persönlichen Dienstleistungen der Mutter, so daß es an der nach 3 1542 RVO zu fordernden Gleichartigkeit der Leistungen fehle» Das Landgericht hat die Klage abgowiesen«, Auf die Berufung der Klägerin hat das Oborlandosgoricht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1 445?35 DM nebst 40 Zinsen seit dem 29» Dezember 1962 zu zahlen, und dem Feotstellungsantrage der Klägerin stattgegeben» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» En t s ch e i dung sgründ o: Eie Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte verpflichtet ist, für die Folgen des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalls einzustehen-, Ihr Stroit geht nur darum, ob das Kind Johann wegen des Unfall- todos seiner Mutter einen Schadensersatzanspruch aus § 844 AbSo 2 BGB und § 10 Abs, 2 StVG gegen den Beklagten hatte und ob dieser Anspruch nach § 1542 RVO auf die Klägerin üborgegangen ist«, DioGc Fragen hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht«. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10«, März 1959 - VI ZR 77/58 - VorsR 1959, 633 die Ansicht vertreten, daß es im Verhältnis zwischen der Waisenrente, die ein uneheliches Kind auf Grund des Angestellten-vcrsichorungsgesetzes bezieht, und dem Anspruch des Kindes auf Ausgleich für die ihm entgangenen persönlichen Dienstleistungen der Mutter an der Gleichartigkeit der Leistungen fohle, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs als Voraussetzung für den Forderungs Übergang nach § 1542 RVO zu fordern ist (u.a. Urteile des BGH vom 19o November 1955 - VI ZR 134/5$ - NJW 1956, 219, vom 20o Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VoröR 1958, 454 und vom 30. Juni 1959 - VI ZR 77/58 - NJW 1959, 2062h Dabei hat der Bundesgerichtshof angenommen, die Y/aisenrente bezwecke nur die Ausfüllung einer Lücke, die durch den Tod der versicherten Person in der materiellen Versorgung des Kindes entstanden sei, sie könne aber nicht als Ausgleich für die Dienstleistungen angesehen werden, die die uneheliche Mutter ihrem Kinde zu gewähren hat, denn die Pflicht zu diesen Dienstleistungen entspringe ihrer Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, und stehe neben der Unterhaltspflicht , Diese Auffassung kann nach dem Wandel, den der Begriff der Unterhaltsleistung durch den Gleiehberechtigungs-grundsatz des Art, 3 Abs, 2 GG und das Gleichberechtigungsgesetz erfahren hat, nicht mehr aufrecht erhalten werden. Während das Bürgerliche Gesetzbuch die Leistungen der Mutter und Hausfrau früher auch mit ihrem wirtschaftlichen Wert nicht als Unterhaltsleistungen behandelte, haben sie seit der Anpassung des alten Rechts an den Gloichbcrechtigungsgrundsatz UnterhaltsCharakter erhalten; sie sind jetzt in den Begriff des Unterhalts einbe-zogon (vgl, dazu das Urteil des BGH vom 14» Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - NJW 1957, 53®). In der Familie haben beide Eltern - also auch die Mutter - ihren Kindern Unterhalt zu gewähren. Dieser Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf und besteht, wie das Berufungsgericht mit Rocht hervorhobt, nicht nur in den mit Geld zu beschaffenden Sachgütern (Wohnung, Speise- Trank usw,), sondern auch in den persönlichen Dienstund Hilfeleistungen, wie sie im besonderen die Mutter ihren Kindern erbringt. So hat der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 18. Mai 1965 - VI ZR 1/64 - NJW 1965, 1710 ausgesprochen, daß die Haushaitführung durch die Mutter den Kindern als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute kommt und daß die Kinder im Falle der Tötung ihrer Mutter einen Ersatzanspruch aus § 844 Abs, 2 BGB gegen den Schädiger haben, auch wenn die Mutter ihre Unterhaltsleistungen nicht in Form von Barzahlungen erbracht hat. Das Gleiche gilt für die persönlichen Dienstleistungen der unehelichen Mutter gegenüber ihrem Kinde, Beim un- ehelichen Kinde teilt das Gesotz von vornherein die Unterhaltspflichten auf: Die Sorge für die Person des Kindes obliegt nach § 1707 BGB allein der Mutter, während sich die Unterhaltslast dos Vaters auf die Pflicht zur Zahlung einer nach der Lebensstellung der Mutter zu bc-messenden Rente beschränkt ( § 1708 BGB)* Dabei ist die von der Mutter geleistete persönliche Fürsorge im wesentlichen als gleichwertig mit der vom Vater zu leistenden Rentenzahlung anzusohen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21 o Juli I960 - 1 BvR 153/60 - NJ\7 I960, 1711» vgl» auch BGHZ 8, 374)» Ebenso wie die persönlichen Dienstleistungen der verheirateten Frau gegenüber Ehemann und Kindern als Teil der Unterhaltsleistung behandelt werden, sind auch die persönlichen Dienstleistungen der unehelichen Mutter nichts andorös als Unterhaltsgewährung an das Kind« Daher kann auch das uneheliche Kind, wenn ihm diese Dienste durch den Tod der Mutter entgehen, von dem Schädiger Schadensersatz nach § 844 Abs« 2 BGB beanspruchen« Der Ersatzanspruch des Kindes Johann Lebowitsch ist nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen« Der Y/findel, den der Begriff der Unterhaltsleistung erfahren hat, erstreckt sich nicht nur auf das bürgerliche Recht« Er erfaßt vielmehr, da er auf dem Grundgesetz beruht, auch das Recht der Sozialversicherung« Daher kann nicht mehr angenommen werden, daß Unterhaltsleistungen gerade hier nur im Sinne von Barleistungen verstanden worden dürften, weil die Renten nur als Ersatz für die weggefallene materielle Versorgung anzusprochen seien« Vielmehr umfaßt der Begriff der Unterhaltsleistung in der Sozialversicherung ebenso wie im Familienrecht auch sonstige Leistungen, eingoschlosscn die persönlichen Dienstleistungen der Mutter (vgl« das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24 o Juli 1963 - 1 BvL 11/61 und 30/57 - NJW 1963, 1723)» Daraus ergibt sich, daß die Klägerin mit der Gewährung der Waisenrente und der Zahlung der Krankenversicherungs-boiträge in die Unterhaltspflichten der bei ihr versicherten Mutter des Kindes eingetreten ist» Ihre Leistungen sind dazu bestimmt, die Einbuße an den Unterhaltsleistungen der Mutter zu ersetzen« Da sie dem gleichen Zweck dienen wie dicke, kann nicht mehr zweifelhaft sein, daß die für den Forderungsübergang nach § 1542 RVO zu fordernde Gleichartigkeit der Leistungen gegeben ist» Die Revision will hierin einen den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Eingriff der Sozialgesetzgebung in die bürgerlich-rechtlicho Norm über den Schadensersatz sehen, weil der Schädiger unterschiedlich hafte, je nachdem ob ein Versicherter betroffen werde ce'uc-r: nicht« Das ist nicht richtig« Die Haftung des Schädigers bleibt in beiden Fällen gleich« Der Unterschied besteht nur darin, daß der Schädiger in dem einen Pall in Höhe des gesetzlichen Pordorungsübergangs an den Sozialvorsicherungsträger leisten muß, während er im anderen Pall die volle Schadensersatz-leistung an den Geschädigten zu erbringen hat« Soweit die Klägerin Erstattung der für das Kind gezahlten Krankenversicherungsbeiträge verlangt, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß Johann zu Lebzeiten seiner Mutter an deren Krankenversicherung toilgenommen hat und daß dieser Kranfcgnversicherungs-schutz auf der Unterhaltspflicht der Mutter beruhte« Der Schaden, der dem Kinde durch den Verlust dieses Versicherungsschutzes entstanden ist, wird durch die Beitragszahlungen ausgeglichen, die die Klägerin an die Betriebskrankenkasse der Frau W^^^leistet« Daher ist auch insov/eit der Anspruch des Kindes gegen den Beklagten nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen« T/- Vergebens rügt die Revision, daß die §§ 249, 254 BGB verletzt worden seien, weil Johann durch die Krankenversicherung seines Vaters geschützt sei, doppelter Krankenversicherungsschutz aber nicht als Schädensausgleich verlangt werden könne«, Ob doppelter Krankenversicherungs-Schutz besteht, kann auf sich beruhen, denn der Angriff der Revision muß schon an der Bestimmung des § 844 Abs«, 2 in Verbindung mit § 843 Abs«, 4 BGB scheitern«, Hiernach wird der Schadensorsatzanspruch des Kindes, um den es hier geht, nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihm auch ein anderer Unterhalt zu gewähren hat (vgl» auch die Urteile des Bundessozialgerichts in NJW I960 So 981 und des OLG Celle in VersR 1964 So 345)o Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet« Sie war daher zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO» Engels Dr« Bode Dr« Hauß Bundcsrichter Heinro Meyer ist Dr„ Pfretzschncr beurlaubt« Engels