Mit der Klage hat der Kläger Ersatz seines Schadens von den Beklagten verlangt und für den Pall, daß von ihnen Schadensersatz nicht zu erlangen sei, Norbert aus dem Gesichtspunkt der Billigkeitshaftung (§ 829 BGB) in Anspruch genommen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und behauptet, der Unfall habe sich ereignet, als beide Kinder mit Holzlatten aufeinander eingestochen hätten. ihr Junge dem Kläger zugefügt hat, wenn sie nicht nachweisen, daß sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. 1. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß sich das Maß der elterlichen Aufsicht nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes und danach richtet, was den Eltern nach ihren Verhältnissen zugemutet werden kann. Wie es feststellt, hat Frau A^P dem Adolf DfllB PB, der mit den Beklagten in demselben Hause wohnt, schon vor dem Unfall erklärt, ihr Kind sei so jähzornig, wie sie früher auch gewesen sei. Es müsse aber verlangt werden, daß die Eltern ihr Kind überwachen und es ermahnen, nicht mit gefährlichen Gegenständen auf andere Kinder einzuschlagen. Sie hätten nicht einmal behauptet, daß sie ihr Kind auf dem Spielplatz, auf dem sich der Unfall ereignet hat, überwacht und beobachtet haben, obwohl ihnen das nach ihrem eigenen Vorbringen von ihrem Wohnungsfenster aus möglich gewesen sei. Die Anweisung an das Kind, sich nur auf Hufweite zu entfernen, sei nicht ausreichend, zu demal die Beklagten nicht behauptet hätten, daß sie geprüft haben, ob ihre Anordnung auch befolgt wurde. Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht allein aus den festgestellten Vorfällen auf die Unartigkeit des Kindes und dessen Neigung zu bösen Streichen geschlossen hat. Sie meint, es habe sich nur um geringfügige und bei jedem Kind vorkommende Ereignisse gehandelt, die noch keinen Schluß auf negative charakterliche Eigenschaften des Kindes zuließen» Ob diese Bedenken der Revision berechtigt sind, kann offen bleiben, denn für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagten ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben, kommt es.vor allem darauf an, wie sie selbst ihren Sohn beurteilen mußten und beurteilt haben. Da sie selbst nicht behaupten, das getan zu haben, ergibt sich schon hieraus, daß sie nach § 832 BGB verpflichtet sind, für den Schaden des Klägers einzustehen. Allein die Tatsache, daß sie nicht behauptet haben, ihren noch nicht 6 Jahre alten Sohn beim Spielen mit anderen Kindern überwacht und beobachtet zu haben, rechtfertigt es, ihre Verpflichtung zu dem Ersatz des Schadens zu bejahen. Daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre, haben die Beklagten nach der Feststellung des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. Bei der Prüfung, ob die Ansprüche des Klägers nach § 25*+ BGB zu mindern sind, geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger seinen Schaden mitverursacht hat. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß dem Kläger eine etwaige Aufsichtsverletzung seiner Eltern nicht als Hitverschulden angerechnet werden kann.
VI ZR 2^1/61 V erkündet am 29» Mai 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Eheleute Herbert Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 9 beide wohnhaft d Margarethe A| Straße Beklagtena Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen Peter K fflHIHB! geh. amfl||H^195^? gesetzlich vertreten durch seinen Vater Willi KJHP in StflBHHBs B^||straße^ Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Dr. Kloine-wefers, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des lf, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M, vom Juli 1961 wird ziirückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt • Von Rechts wegen Tatbestand: Am 29» Dezember 1958 spielten der damals vier Jahre alte Kläger und der Sohn der Beklagten, Norbert A^P, der 5 Jahre und 8 Monate alt war, zusammen mit anderen Kindern auf dem Platz vor der Kirche in Dabei wurde der Kläger von Norbert A^^ mit einer Holzlatte so sehr am Auge verletzt, daß er das Sehvermögen auf diesem Auge verlor. Der Kläger hat vorgetragen: Er habe sich den spielenden Kindern anschließen wollen. Norbert A^^habe das zu verhindern versucht, habe geschimpft und dann mit einem Stock auf ihn eingestochen und ihn in das Auge gestoßen. Der Junge sei streitsüchtig und bösartig und habe schon öfter Kinder geschlagen. Das sei den Beklagten auch bekannt gewesen. Der Vater - der Beklagte Herbert A^^ - habe selbst erklärt, sein Junge sei so wild und er wisse nicht, was er mit ihm anfangen solle. Die Mutter habe geäußert, der Junge sei gerade so jähzornig, wie sie selbst als Kind gewesen sei. Gleichwohl hätten die Beklagten ihren Sohn sich selbst überlassen und ihn weder verwarnt noch beaufsichtigt. Mit der Klage hat der Kläger Ersatz seines Schadens von den Beklagten verlangt und für den Pall, daß von ihnen Schadensersatz nicht zu erlangen sei, Norbert aus dem Gesichtspunkt der Billigkeitshaftung (§ 829 BGB) in Anspruch genommen. Er hat ein Schmerzensgeld eingeklagt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien. 1 ihm allen aus dem Verlust des Auges entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und behauptet, der Unfall habe sich ereignet, als beide Kinder mit Holzlatten aufeinander eingestochen hätten. Sie haben bestritten, daß ihr Junge bösartig und streitsüchtig sei. Er sei beim Spielen mit anderen Kindern verträglich. Ihnen seien keinerlei Beschwerden über sein Verhalten bekannt geworden. Der Junge habe den Kindergarten besucht und dort keinen Anlaß zu Klagen gegeben. Sie hätten alles getan, um ihren Sohn ordentlich zu erziehen. Dagegen hätten die Eltern des Klägers ihr Kind nicht beaufsichtigt. Diese Verletzung der Aufsichtspflicht durch seine Eltern müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen. Das Landgericht hat die Klage gegen Norbert A(|^ab-gewiesen, den Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-* abweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die Beklagten waren verpflichtet, ihren minder- jährigen Sohn Norbert zu beaufsichtigen. Sie haften nach § 832 BGB füi* den Schaden, den. ihr Junge dem Kläger zugefügt hat, wenn sie nicht nachweisen, daß sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Daß die Beklagten sich in dieser Weise entlastet haben, hält das Berufungsgericht aus Gründen nicht für bevjiesen, die im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden sind. 1. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß sich das Maß der elterlichen Aufsicht nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des Kindes und danach richtet, was den Eltern nach ihren Verhältnissen zugemutet werden kann. Es ist also zu fragen, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen hätten tun müssen, um zu verhindern, daß andere durch ihr Kind geschädigt wurden. Das Berufungsgericht hat aus einigen Vorfällen, die es für bewiesen hält, gefolgert, daß Norbert App ein unartiges Kind war, das dazu neigte, andere • anzugreifen und auch nicht davor zurückschreckte,, dieses Tun - trotz Verwarnung - in Gegenwart Erwachsener fortzusetzen. Zwar haben die Beklagten von diesen Vorkommnissen damals nichts erfahren. Das Berufungsgericht hält aber für bewiesen, daß ihnen die Unartigkeit ihres Jungen gleichwohl bekannt war. Wie es feststellt, hat Frau A^P dem Adolf DfllB PB, der mit den Beklagten in demselben Hause wohnt, schon vor dem Unfall erklärt, ihr Kind sei so jähzornig, wie sie früher auch gewesen sei. Ferner hat der Boklagte Herbert App, bevor es zu. dem Unfall gekommen war, dem Adolf Dppi^p geklagt,, er könne sein Kind rügen, es höre darauf nicht; er könne es schlagen und es ändere sich nicht. Hiernach seien, so führt das Berufungsgericht aus, an die Aufsichtspflicht der Beklagten strenge Anforderungen zu stellen gewesen» Ein Kind dieses Alters brauche zwar nicht auf Schritt und Tritt beobachtet zu werden. Es müsse aber verlangt werden, daß die Eltern ihr Kind überwachen und es ermahnen, nicht mit gefährlichen Gegenständen auf andere Kinder einzuschlagen. Daß und in welcher Weise sie dieser Verpflichtung nachgekommen seien, sei von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Sie hätten nicht einmal behauptet, daß sie ihr Kind auf dem Spielplatz, auf dem sich der Unfall ereignet hat, überwacht und beobachtet haben, obwohl ihnen das nach ihrem eigenen Vorbringen von ihrem Wohnungsfenster aus möglich gewesen sei. Die Anweisung an das Kind, sich nur auf Hufweite zu entfernen, sei nicht ausreichend, zu demal die Beklagten nicht behauptet hätten, daß sie geprüft haben, ob ihre Anordnung auch befolgt wurde. Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht allein aus den festgestellten Vorfällen auf die Unartigkeit des Kindes und dessen Neigung zu bösen Streichen geschlossen hat. Sie meint, es habe sich nur um geringfügige und bei jedem Kind vorkommende Ereignisse gehandelt, die noch keinen Schluß auf negative charakterliche Eigenschaften des Kindes zuließen» Ob diese Bedenken der Revision berechtigt sind, kann offen bleiben, denn für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagten ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben, kommt es.vor allem darauf an, wie sie selbst ihren Sohn beurteilen mußten und beurteilt haben. Berücksichtigt man aber was sie über ihren Jungen erklärt haben, so kann nicht zweifelhaft sein, daß sie zu dem - 6- allerwenigsten verpflichtet waren, sich hin und wieder zu vergewissern, was ihr Kind trieb. Da sie selbst nicht behaupten, das getan zu haben, ergibt sich schon hieraus, daß sie nach § 832 BGB verpflichtet sind, für den Schaden des Klägers einzustehen. Damit ist auch den weiteren Rügen der Revision der Boden entzogen. Es kommt vor allem nicht darauf an, ob die Beklagten verpflichtet waren, ihren Sohn über den Umgang mit einer Holzlatte zu belehren, obwohl ein konkreter Anlaß zu einer solchen Ermahnung nicht festgestellt, vor ollem nicht bewiesen ist, daß der Junge die Latte mit Wissen und Willen seiner Eltern benutzt hat. Allein die Tatsache, daß sie nicht behauptet haben, ihren noch nicht 6 Jahre alten Sohn beim Spielen mit anderen Kindern überwacht und beobachtet zu haben, rechtfertigt es, ihre Verpflichtung zu dem Ersatz des Schadens zu bejahen. Daß der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre, haben die Beklagten nach der Feststellung des Berufungsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. II. Bei der Prüfung, ob die Ansprüche des Klägers nach § 25*+ BGB zu mindern sind, geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger seinen Schaden mitverursacht hat. Wie es feststellt, haben beide Buben mit Holzlatten aufeinander eingostochen. Das kann aber nicht zu einer Kürzung der KlageansprÜcho führen, denn der Kläger war damals erst vier Jahre alt und somit nach § 828 Abs. 1 BGB noch nicht für sein Handeln verantwortlich. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß dem Kläger eine etwaige Aufsichtsverletzung seiner Eltern nicht als Hitverschulden angerechnet werden kann. Ihm könnte ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters nach §§ 2$k, 278 BGB nur entgegengehalten werden, wenn zwischen ihm und den Ersatzpflichtigen schon vor dem Unfall schuldrechtliche oder schuldrechtsähnliche Beziehungen bestanden hätten. Davon kann aber keine Rede sein. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 29. September 1959 - VI ZK 19V58 - in VersR 1959, loo9). An ihr hält der Senat auch gegenüber den Bedenken fest, die neuerdings gegen sie erhoben worden sind (Kleindienst NJW i960, 2o28). Er sieht keinen Anlaß, von seiner Auffassung abzuweichen (zustimmend Mammey NJW i960, 753 und Böhmer NJW 1961, 62). Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler enthält, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 2P0. Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Br. Bode Heinrich Meyer