BGB § 852$ StVG § 14 Abs, 1 Bei den nach § 1542 RVO Ubergegangenen Ansprüchen beginnt die Verjährung mit Kenntnis des verletzten Versicherten und? Mit der am 29« Dezember 1955 eingereichten und am 9« Januar 1956 zugestellten Klage hat die Klägerin in Höhe ihrer bisherigen, und künftig zu erbringenden Leistungen die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ansprüche des yRßßtßß auf Ersatz seines Verdienstausfalls gegen die Beklagten als (JesamtSchuldner geltend gemacht« Die Klägerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Verjährung sei erst mit der Antragstellung falls wäre sie dadurch unterbrochen worden, daß W im Marz 1951 gegen die Beklagten auf die Feststellung geklagt habe, daß sie verpflichtet seien, ihm allen Un~ fallschaden zu ersetzen« Bach § 14 AbSo 2 StVG sei die Verjährung ferner durch Verhandlungen gehemmt worden, die zwischen ihr und der. dem Versicherer der Beklagten, bis zu dem 24® September 1955 geführt worden seien, nachdem sie ihre Schadensersatzforderungen bei den Beklagten ai 17» November 1953 angemeldet habe* Die stätigt, daß sie vereinbarungsgemäß für die Zukunft und zwar bis zu dem 31* Dezember 1955 die Verjährung als gehemmt betrachte« an seiner Gesundheit in ein Krankenhaus eingeliefert worden und habe daher unmittelbar nach dem Unfall noch keine Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers gehabt« finden« Es ist der Ansicht, daß di© Verjährung dieser Ansprüche nach § 14 Abs«, 2 StVG durch Verhandlungen der her 1953 bis 24* September 1955 gehemmt gewesen sei* Es hat die Beklagten demgemäß im Haftungsrahmen des § 12 KPGr (StVG-) verurteilt, 5 676,70 DM nebst Zinsen sowie für die Zeit vom 1« Juli 1957 bis zu dem 31* Mai 1986 monatlich 96,62 DM an die Klägerin zu zahlen* Mit dem weitergehenden Verlangen hat es die Klägerin abgewiesen* 1* Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Schadensersatzanspruch, der dem verletzten den Unfall auf Grund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlungen und des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) erwachsen ist, nach § 1542 RVO mit seiner Entstehung auf die Klage**» rin als Trägerin der Invalidenversicherung (jetzt Arbeiterrentenversicherung) im Rahmen der von ihr zu erbringenden Leistungen übergegangen ist* Wie in feststehender Rechtsprechung anerkannt ist, entsteht der Anspruch zwar zunächst in der Person des Verletzten, geht aber kraft Gesetzes bereits unmittelbar nach der Entstehung derart. bringen müssen, vollzieht sich der Rechtsübergang in jenem Zeitpunkt doch gewissermaßen bereits dem Grunde nach (vglo urteil des erkennenden Senats vom 22® Oktober 1957 VI ZR 222/56 IM Nr® 8 zu § 852 BGB - VersR 1957, .802, 804 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs)® Soweit das Reichsgericht früher der Meinung gewesen ist, daß die Leistungspflicht des Prägers der Sozialversicherung durch Bescheid festgestellt sein müsse oder daß in den Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag gewährt werden, zu dem mindesten der Antrag ge*-stellt sein müsse, hat es hieran schon in den Entscheidungen RGZ 76, 215 bzw® RG JW 1934, 1112 nicht mehr festgehalten« Der Rechtsübergang setzt nicht mehr voraus, als daß der Fall eintritt, auf Grund dessen der Verletzte die Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann« Auf den Präger der Rentenversicherung gäbt der Schadensersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger dem Grunde nach daher über, sobald der Zustand der Invalidität,des Versicherten eingetreten ist (RVA Entscheidung vom 11« 2o Schadensersatzansprüche, wie sie hier für W( entstanden und auf die Klägerin im Rahmen ihrer Leistungen ubergegangen sind, verjähren nach §§ 852 BUB* 14 Abs« 1 KFG (StVG) in drei bzw® zwei Jahren von dem Zeitpunkte an, in welchem der Brsatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt® Ersatzberechtigt war hier WpHfe; die Klägerin hat nur ein von ihm durch Rechtsübergang abgeleitetes Rechte Für den Beginn, der Verjährung kommt es daher auf die Kenntnis an* die gehabt hat; da die Beklagten der Klägerin nach' §§ 404, 412 BGB die Einwendungen entgegensetzen können, die zur Zeit des gesetzlichen ForderungsUbergangs gegen begründet waren, muß es sich die Klägerin von den Beklagten entgegenhalten lassen, wenn im Zeitpunkte des Rechts- Hur wenn WppBll im Zeitpunkte des Forderungsübergangs die in §§ 852 BGB, 14 Abs. 1 KFG (StVG) vorausgesetzte Kenntnis nicht schon gehabt hat, scheidet er für die Frage der tfcrjährung aus der Betrachtung aus; in.diesem Falle bestimmt sich der Beginn der Verjährung danach, wann die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin jene Kenntnis erlangt hat (Urteil des erkennenden Senats vom 22o Oktober 1957 VI ZR 222/56 aaO? fen begonnen habe« so mußten ihm folgerichtig auch alle anderen Einwendungen abgeschnitten sein, die der Schuld-: ner einer abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderung dem neuen Gläubiger entgegensetzen kann0 Es ist aber insbesondere nicht zu bezweifeln und wird auch, soweit ersichtlich, von keiner Seite bestritten, daß der Schädiger dem Verletzten mit Wirkung auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger den Schaden ersetzen oder sich mit ihm vergleichen kann, sofern er nicht, was der Sozialversicherungsträger im Streitfälle bewei-» sen muß, den Rechtsübergang gekannt hat (§§ 407, 412 BGB)o Ben Belangen der Sozialversicherungsträger ist bereits in hohem Maße dadurch Rechnung getragen, daß der Rechts-Ubergang in der Form eines Überganges dem Grunde nach auf den Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruchs vorverlegt ist und daß es die herrschende Auffassung für die Kenntnis des Schuldners vom Rechtsübergang genügen läßt, wenn er nur die tatsächlichen Voraussetzungen kennt, aus denen sich die Sozialversicherungspflicht des Verletzten ergibt« Es wäre nicht gerechtfertigt und widerspräche dem Gedanken des Schuldnerschutzes, der den Verjährungsvorschriften innewohnt, wenn den Interessen der Sozialver-eicherungsträger auch noch in der Hinsicht der Vorrang gegeben würde, daß es für den Beginn der Verjährung nur auf ihre Kenntnis ankäme« Bern Schuldner kann es um so weniger verwehrt sein, sich dem Träger der Sozialversicherung gegenüber darauf zu berufen, daß die Verjährung durch Kenntnis des Versicherten bei Entstehung der Forderung in lauf gekommen sei, als der Träger der Sozialversicherung be-' rechtigt ist, von dem Versicherten die zur Geltendmachung .i- gen geknüpft ist« Bie allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt^ wer sie erlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren (Urteil des erkennenden Senats vom 14* Juni 1957 VI ZR 165/56 VersR 1957, 534 und vom 22« Oktober 1957 VI ZR V 222/56 aaO; Urteil des III«Zivilsenats vom 4« April 1957 3o Bas Berufungsgericht hat die für den Verjährungen beginn erforderliche Kenntnis des bei Übergang seiner Schadensersatzansprüche an die Klägerin nicht für gegeben gehalten und angenommen, daß die Verjährung erßt in Lauf gekommen sei, als Wellers am 6a August 1952 bei der Klägerin den Eentenantrag stelltea Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegen-halten, daß die Klägerin die von den Beklagten behauptete Kenntnis des zugestanden habe« Ein Geständnis ist nicht schon darin zu erblicken, daß sich die Klägerin auf die Behauptung der Beklagten im landgerichtlichen Verfahren nur dahin geäussert hat, in zahlreichen Fällen trete bei einem Verkehrsunfall Bewußtlosigkeit des Ver-. [ Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des VtfHI' ver-neint hat, Zweifel erwecken, ob es an die Beurteilung der Frage mit dem Maßstab herangetreten ist,, der dem vorstehend dargelegten Sinne der §§ 852 BGB, 14 KFG (StVG) entspricht «> Bas Berufungsgericht enthält keinerlei tatsächliche Feststellungen darüber, was über Schaden und Schädiger gewußt hat, als er von dem Zweitbeklagten mit dem Personenkraftwagen der Erstbeklagten angefahren worden war* Es spricht sich nicht einmal darüber aus* welche Verletzungen er bei dem Unfall davongetragen hat und ob er in der läge oder verhindert gewesen ist zu erkennen, was geschehen war* Auch die Parteien haben hierüber nichts Näheres vorgetragen*'Die Beklagten haben nicht mehr behauptet, als daß mit dem Unfallereignis Kenntnis von dem Schaden und dem Haftpflichtigen gehabt habe (Schrift-* satz vom 21* Oktober 1956); die Klägerin hat dazu nicht mehr i gesagt, als daß W^HRfc sofort nach dem Unfall mit schweren Schäden an seiner Gesundheit in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei und von der Person des Schädigers da-her nicht sogleich Kenntnis erhalten habe (Schriftsatz vom 13* März 1957)® Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der in seinem Urteil nicht weiter begründeten Ansicht gelangt ist, daß die Schadensersatzansprüche des auf die Klägerin übergegangen seien, bevor Wellers die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Verletzers hätte haben können, so hat es die Behauptung der Beklag- daß nach § 14 Abs0 2 StVG durch Verhandlungen der Klägerin mit der als bevollmächtigtem Versicherer der Beklagten die Verjährung in der Zeit vom 17® November 1953 bis zu dem 24® September T955 gehemmt gewesen sei5 die Hemmung sei frühestens am 28* Mai 1954 *eingetreten* läßt jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen* Nach § 14 Abs* 2 StVG (früher ICFG) ist, wenn zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert* Geigel (Haftpflichtprozeß 9®Aufl„ S* 149) meint, beide Parteien müßten gegenseitig ihren Willen zu dem Versuch eines aussergerichtlichen Vergleichs kundgegeben haben, wenn von Verhandlungen im Sinne dieser Bestimmung solle gesprochen werden können* Sollte dies so zu verstehen sein, daß eine Hemmung des Verjährungsablaufs erst dann eintrete, wenn beide Teile einander ihre Vergleichsbereitschaft ausgedrückt haben, so wäre diese Auffassung jedoch zu eng* Mit Recht hat vielmehr bereits das Reichsgericht in der Entscheidung vom 18* 29o Januar 1954 im Interesse der Geschädigten zwecks Eort-setzung ihrer Verhandlungen mit dem Gegner um weitere Mitteilungen insbesondere über die Höhe und Rauer der von der Klägerin zu gewährenden Rente gebeten und am 28* Mai 1954 mitgeteilt hat, sie werde nach Klärung gewisser Grundlagen auf die Rückgriffsansprüche zurückkommen, konnte das Berufungsgericht schon darum unbedenklich als Aus- . war ihr Ablauf durch die Verhandlungen vom 17* November 1953 bis zu dem 24* September 1955 gehemmt, so daß sie sich noch nicht vollendet hatte, als die Klage eingereicht wurde« Es kann also dahingestellt bleiben, ob eine Vereinbarung der vorliegenden Art überhaupt wirksam getroffen werden konnte und nicht etwa nach § 225 BGB nichtig war« 6« Cb die Erhebung der Klage vom Iförz 1951, mit der gegen die Beklagten festzustellen beantragt hatte, daß sie ihm allen Unfallschaden zu ersetzen haben, geeignet gewesen ist, die Verjährung auch der auf die Klägerin übergegangenen 5?eile seiner Ansprüche zu unterbrechen (vgl« hierzu von Altrock aaO), braucht gleichfalls nicht erörtert zu werden, da wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, im Laufe des Rechtsstreits sein Feststellungsbegehren dahin geändert hat, daß die Leistungen, die die Klägerin an ihn
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein lllQ 020 RVO § 1542 Der Porderungsübergang setzt nicht mehr voraus? als daß der Pall eintritt? auf Grund dessen der Verletzte die Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann? - also weder die vorherige Feststellung der Leistungspflicht des Versicherungsträgers noch auch den Antrag des Versicherten auf Gewährung der Leistungen» BGB § 852$ StVG § 14 Abs, 1 Bei den nach § 1542 RVO Ubergegangenen Ansprüchen beginnt die Verjährung mit Kenntnis des verletzten Versicherten und? wenn er die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis im Zeitpunkt des ForderungsUbergangs nicht schon gehabt hat? * mit der Kenntnis des Versicherungsträgerso StVG § 14 Abs» 2 Die Verjährung ist von dem Zeitpunkt an gehemmt, in dem der Ersatzberechtigte seine Ansprüche bei dem Verpflichteten an* • meldet? wenn dieser nicht sofort ablehnt? sondern sich auf Erörterungen einläßt? die ein Entgegenkommen erwarten lassen* BGH, tfrt» v* 11o November 1958 - VI ZR 231/57 ** OLG Düsseldorf VI ZR 231/57 Verfcundet am lloNovember 1958 Hirtfy, Justizangestellter ala Urkundsbearater der Geschäftsstelleo Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Io 2a der Firma Wo Ferdinand -pi—r—- P^BBUstraße Gescnaresrührer, _ Söhne GmbH in vertreten durch ihren des Geschäftsleiters Eberhard K< ppf^straße 0? Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen % - die Landesversicherungsanstalt in 01^ ApHpstraße ^|, vertreten durch ihren Generaldirektor, ebenda, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . mündliche Verhandlung vom 110 November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoBr«Heiß und der Bun-desrichter Br« Engels, Hanebeck, Br« Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1„Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 60 Juni 1957 insoweit aufgehoben,als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist«, Bie Sache wird in .diesem Umfang.zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesena Von Rechts wegen ! 1 i « Tatbestand Die klagende Landesversicherungsanstalt gewährt dem Reparaturscfalosser Wilhelm iu auf des- sen Antrag vom 6« August 1952 für die Zeit ab 1 o September 1952 Invalidenrente nebst Beitrag zur Rentnerkrankenversicherung, weil er infolge eines Verkehrsunfalls vom 23* Oktober 1950 und der hierbei erlittenen Verletzungen invalide geworden ist« llßßf/ß war an diesem Tage bei der fahrt mit seinem Motorrad Uber die Duisburger Straße in von einem Personenkraftwagen angefahren worden, der aus der Jägerhofstraße herausgekommen war und vor einem auf der Duisburger Straße herannahenden Straßenbahnzug zurücksetzte«.Der Personenkraftwagen gehörte der Erstbeklagten und wurde vom Zweitbeklagten gelenkt* Der Zweitbeklagte ist wegen Straßenverkehrsgefährdung und gefährlicher Körperverletzung bestraft worden« Mit der am 29« Dezember 1955 eingereichten und am 9« Januar 1956 zugestellten Klage hat die Klägerin in Höhe ihrer bisherigen, und künftig zu erbringenden Leistungen die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ansprüche des yRßßtßß auf Ersatz seines Verdienstausfalls gegen die Beklagten als (JesamtSchuldner geltend gemacht« Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben« Sie haben vorgebracht, Wellers habe mit dem Unfallereignis Kenntnis von dem Schaden und der Person der .. Haftpflichtigen gehabt; die Verjährungsfristen des § 14 KFGr •- StVO und des § 852 BOB hätten daher am 23* Oktober 1950 zu laufen begonnen und sich am 23«Oktober 1952 bzw« 23« Oktober 1953 vollendet« 3 Die Klägerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Verjährung sei erst mit der Antragstellung falls wäre sie dadurch unterbrochen worden, daß W im Marz 1951 gegen die Beklagten auf die Feststellung geklagt habe, daß sie verpflichtet seien, ihm allen Un~ fallschaden zu ersetzen« Bach § 14 AbSo 2 StVG sei die Verjährung ferner durch Verhandlungen gehemmt worden, die zwischen ihr und der. dem Versicherer der Beklagten, bis zu dem 24® September 1955 geführt worden seien, nachdem sie ihre Schadensersatzforderungen bei den Beklagten ai 17» November 1953 angemeldet habe* Die stätigt, daß sie vereinbarungsgemäß für die Zukunft und zwar bis zu dem 31* Dezember 1955 die Verjährung als gehemmt betrachte« Das Landgericht hat die Klägeansprüche für verjährt gehalten und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15® Novem-. her 1956 10 334/55 VersR 1957, 675)® an seiner Gesundheit in ein Krankenhaus eingeliefert worden und habe daher unmittelbar nach dem Unfall noch keine Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers gehabt« Das Oberlandesgericht hat die Klageansprüche nur insoweit als verjährt angesehen, als sie auf die Vorschriften Uber unerlaubte Handlungen gestützt sind, nicht dagegen, soweit sie in den Bestimmungen, des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) ihre Grundlage des N am 60 August 1952 in Gang gekommen« Andern n w habe mit Schreiben vom 15® August 1955 be Im Berufungsverfahren hat die Klägerin behauptet W sei sofort nach dem Unfall mit schweren Schäden I d finden« Es ist der Ansicht, daß di© Verjährung dieser Ansprüche nach § 14 Abs«, 2 StVG durch Verhandlungen der her 1953 bis 24* September 1955 gehemmt gewesen sei* Es hat die Beklagten demgemäß im Haftungsrahmen des § 12 KPGr (StVG-) verurteilt, 5 676,70 DM nebst Zinsen sowie für die Zeit vom 1« Juli 1957 bis zu dem 31* Mai 1986 monatlich 96,62 DM an die Klägerin zu zahlen* Mit dem weitergehenden Verlangen hat es die Klägerin abgewiesen* Mit der Revision erstreben die Beklagten volle Klagabweisung * Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«, 1* Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Schadensersatzanspruch, der dem verletzten den Unfall auf Grund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlungen und des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) erwachsen ist, nach § 1542 RVO mit seiner Entstehung auf die Klage**» rin als Trägerin der Invalidenversicherung (jetzt Arbeiterrentenversicherung) im Rahmen der von ihr zu erbringenden Leistungen übergegangen ist* Wie in feststehender Rechtsprechung anerkannt ist, entsteht der Anspruch zwar zunächst in der Person des Verletzten, geht aber kraft Gesetzes bereits unmittelbar nach der Entstehung derart. Klägerin mit der n i? in aer Zeit vom 17* Novem- Entscheidungsgrund e wegen des Verlustes seiner Erwerbsfähigkeit durch daß Entstehung und Übergang sich zeitlich berühren, durch die Person des Verletzten hindurch auf den Präger der Sozialversicherung insoweit über, als dieser dem Sntschädi-gungsberechtigten Verletzten Leistungen zu gewähren hato Obwohl noch ungewiß ist, in welcher Höhe der Schädiger zu dem Schadensersatz verpflichtet ist und der Träger der Sozialversicherung dem geschädigten Verletzten Leistungen wird er- ♦ bringen müssen, vollzieht sich der Rechtsübergang in jenem Zeitpunkt doch gewissermaßen bereits dem Grunde nach (vglo urteil des erkennenden Senats vom 22® Oktober 1957 VI ZR 222/56 IM Nr® 8 zu § 852 BGB - VersR 1957, .802, 804 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs)® Soweit das Reichsgericht früher der Meinung gewesen ist, daß die Leistungspflicht des Prägers der Sozialversicherung durch Bescheid festgestellt sein müsse oder daß in den Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag gewährt werden, zu dem mindesten der Antrag ge*-stellt sein müsse, hat es hieran schon in den Entscheidungen RGZ 76, 215 bzw® RG JW 1934, 1112 nicht mehr festgehalten« Der Rechtsübergang setzt nicht mehr voraus, als daß der Fall eintritt, auf Grund dessen der Verletzte die Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann« Auf den Präger der Rentenversicherung gäbt der Schadensersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger dem Grunde nach daher über, sobald der Zustand der Invalidität,des Versicherten eingetreten ist (RVA Entscheidung vom 11« August 1953 in AN 1933, 455; Schieckel, Die Ersatzgnsprü- * che der Versicherungsträger S« 32, 39; Stiegler, Die Ersatzansprüche auf Grund §§ 903, 904 und 1542 RVO S« 219, 220; Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 903 und 1542 RVO So 38$ von Altrock, Der Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs als Kern- < > ^ •» M problem des § 1542 RVO in BVZ 1953*.269; Brandts/Liebing/ Malkewitz/Zumbansen EVO 5® Auflo § 1542 Annu 8 /Ergänzungs-lieferung April 19567; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6o Auflo TZ 1073* 1096; Bach in VersR 1955, 7)o In diesem Sinne hat der erkennende Senat die Frage auch bereits in seinem Urteil vom 27oJuni 1958 VI ZR 98/57 (VersR 1958* 533* 534) entschiedene - Hach dem Vorbringen der Parteien hat das Berufungsgericht keinen Zweifel gehabt, daß die Verletzungen* die bei dem Unfall erlitten hat, seine. Invalidität unmittelbar herbeigefUhrt haben« 2o Schadensersatzansprüche, wie sie hier für W( entstanden und auf die Klägerin im Rahmen ihrer Leistungen ubergegangen sind, verjähren nach §§ 852 BUB* 14 Abs« 1 KFG (StVG) in drei bzw® zwei Jahren von dem Zeitpunkte an, in welchem der Brsatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt® Ersatzberechtigt war hier WpHfe; die Klägerin hat nur ein von ihm durch Rechtsübergang abgeleitetes Rechte Für den Beginn, der Verjährung kommt es daher auf die Kenntnis an* die gehabt hat; da die Beklagten der Klägerin nach' §§ 404, 412 BGB die Einwendungen entgegensetzen können, die zur Zeit des gesetzlichen ForderungsUbergangs gegen begründet waren, muß es sich die Klägerin von den Beklagten entgegenhalten lassen, wenn im Zeitpunkte des Rechts- übergangs die den Verjährungsbeginn in Lauf setzende Kenntnis gehabt hat. Hur wenn WppBll im Zeitpunkte des Forderungsübergangs die in §§ 852 BGB, 14 Abs. 1 KFG (StVG) vorausgesetzte Kenntnis nicht schon gehabt hat, scheidet er für die Frage der tfcrjährung aus der Betrachtung aus; in.diesem Falle bestimmt sich der Beginn der Verjährung danach, wann die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin jene Kenntnis erlangt hat (Urteil des erkennenden Senats vom 22o Oktober 1957 VI ZR 222/56 aaO? RGZ 151, 545, 546; 152, 115, 117/118)o Im Gegensatz hierzu vertritt KoE.Meyer (VersR 1957, \ 761, 763) die Auffassung, daß in allen Fällen des § 1542 BVQ- die Kenntnis des Verletzten für den Beginn der Verjährung der auf den Sozialversicherungsträger libergegangenen AnsprU- ] che unerheblich sei» Er weist darauf hin, daß der Beginn der Verjährung in den Jällen der §§ 852 BGB, 14 StVG anders als I im Falle des § 8 RHG nicht lediglich an ein objektives Er- an eignis - den Unfall sondern.-subjektive Umstände - die Kennt nis des Ersatzberechtigten ,von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen - anknlipft, und hält es im Interesse der Sozialversicherungsträger in diesen Fällen für notwendig, für den Beginn der Verjährung allein auf ihre Kenntnis abzusteilen, weil sie ihre Leistungen an den Versicherten ! erbringen müßten, ohne daß ihnen der Versicherte die Auskunft erteilt zu haben brauche, die nach 5 402 BGB der bisherige Gläubiger bei der Forderungsabtretung dem neuen Gläubiger • hinsichtlich der abgetretenen Forderungen zu geben verpflichtet sei® Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden® Sie setzt sich im Ergebnis darüber hinweg, daß der Schadensersatz-anspruch, um dessen Verjährung es geht, zunächst in der Person des Verletzten entstanden und der Träger der Sozialversicherung nur aus abgeleitetem Recht berechtigt ist® Hieran muß festgehalten werden (Wussow aaO TZ 1073)* Würde dem Schädiger die Möglichkeit versagt, sich dem Träger der Sozialversicherung gegenüber darauf zu berufen, daß wegen der Kenntnis des Verletzten beim Übergang der Schadensersatzforderung die Verjährungsfrist zu lau- 1J *-» 8 fen begonnen habe« so mußten ihm folgerichtig auch alle anderen Einwendungen abgeschnitten sein, die der Schuld-: ner einer abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderung dem neuen Gläubiger entgegensetzen kann0 Es ist aber insbesondere nicht zu bezweifeln und wird auch, soweit ersichtlich, von keiner Seite bestritten, daß der Schädiger dem Verletzten mit Wirkung auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger den Schaden ersetzen oder sich mit ihm vergleichen kann, sofern er nicht, was der Sozialversicherungsträger im Streitfälle bewei-» sen muß, den Rechtsübergang gekannt hat (§§ 407, 412 BGB)o Ben Belangen der Sozialversicherungsträger ist bereits in hohem Maße dadurch Rechnung getragen, daß der Rechts-Ubergang in der Form eines Überganges dem Grunde nach auf den Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruchs vorverlegt ist und daß es die herrschende Auffassung für die Kenntnis des Schuldners vom Rechtsübergang genügen läßt, wenn er nur die tatsächlichen Voraussetzungen kennt, aus denen sich die Sozialversicherungspflicht des Verletzten ergibt« Es wäre nicht gerechtfertigt und widerspräche dem Gedanken des Schuldnerschutzes, der den Verjährungsvorschriften innewohnt, wenn den Interessen der Sozialver-eicherungsträger auch noch in der Hinsicht der Vorrang gegeben würde, daß es für den Beginn der Verjährung nur auf ihre Kenntnis ankäme« Bern Schuldner kann es um so weniger verwehrt sein, sich dem Träger der Sozialversicherung gegenüber darauf zu berufen, daß die Verjährung durch Kenntnis des Versicherten bei Entstehung der Forderung in lauf gekommen sei, als der Träger der Sozialversicherung be-' rechtigt ist, von dem Versicherten die zur Geltendmachung 9 4 \» des Anspruchs nötige Auskunft zu fordern (§§ 402, 412 BGB), und daß es nicht zufo Nachteil des Schuldners ausschlagen darf, wenn der Träger der Sozialversicherung es verabsäumt, die Auskunft zu verlangen, oder der Versicherte es unterläßt, die Auskunft zu erteilen« r Allerdings ist richtig, daß alle von Meyer aaO be-■’ tonten Schwierigkeiten der Feststellung, ob der Verletzte bei tibergang seines Schadensersatzanspruchs auf den Träger ■. der Sozialversicherung die für den Verjährungsbeginn erfor- derliche Kenntnis gehabt hat, und alle Zweifel, die sich hierbei in Bezug auf die Bauer der 11 juristischen Sekunde" zwischen Entstehung und Übergang des Anspruchs ergeben kön-' nen« bis zu deren Ablauf der Verletzte die Kenntnis erlangt haben muß, als gegenstandslos entfielen, wenn allein auf die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers abzustellen wäre* Bas ist aber kein Grund, den Geschädigten auszuschalten« Schwierigkeiten der angedeuteten Art sind ohnehin darum von minderem Gewicht, weil die fUr den Verjährungsbeginn er- % l. forderliche Kenntnis an keine übertriebenen Voraussetzung .i- gen geknüpft ist« Bie allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt^ wer sie erlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren (Urteil des erkennenden Senats vom 14* Juni 1957 VI ZR 165/56 VersR 1957, 534 und vom 22« Oktober 1957 VI ZR V 222/56 aaO; Urteil des III«Zivilsenats vom 4« April 1957 III ZR 213/55 VersR 1957, 429)» Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen ist ferner bereits dann gegeben, wenn der Verletzte genügend Anhaltspunkte besitzt, um die Person des Ersatzpflichtigen mit Hilfe der jedem jederzeit zur Verfügung stehenden Einrichtungen feststellen zu i • * 1Ö S.*:\ können, und er sich die fehlenden Angaben in zu demutbarer Weise ohne besondere Höhe zu verschaffen vermag (Urteil des erkennenden Senats vom*9o Februar 1955 VI ZR 40/54 IM Nr0 4 zu § 852 BGB « HJW 1955, 706 « VersR 1955, 234)o r : k' 3o Bas Berufungsgericht hat die für den Verjährungen beginn erforderliche Kenntnis des bei Übergang seiner Schadensersatzansprüche an die Klägerin nicht für gegeben gehalten und angenommen, daß die Verjährung erßt in Lauf gekommen sei, als Wellers am 6a August 1952 bei der Klägerin den Eentenantrag stelltea Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegen-halten, daß die Klägerin die von den Beklagten behauptete Kenntnis des zugestanden habe« Ein Geständnis ist nicht schon darin zu erblicken, daß sich die Klägerin auf die Behauptung der Beklagten im landgerichtlichen Verfahren nur dahin geäussert hat, in zahlreichen Fällen trete bei einem Verkehrsunfall Bewußtlosigkeit des Ver-. letzten mit retrograder Amnesie ein, was die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis bei ihm ausschließe a i ! j Bas Berufungsgericht leidet aber darunter, daß die [ Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des VtfHI' ver-neint hat, Zweifel erwecken, ob es an die Beurteilung der Frage mit dem Maßstab herangetreten ist,, der dem vorstehend dargelegten Sinne der §§ 852 BGB, 14 KFG (StVG) entspricht «> Bas Berufungsgericht enthält keinerlei tatsächliche Feststellungen darüber, was über Schaden und Schädiger gewußt hat, als er von dem Zweitbeklagten _ t mit dem Personenkraftwagen der Erstbeklagten angefahren worden war* Es spricht sich nicht einmal darüber aus* welche Verletzungen er bei dem Unfall davongetragen hat und ob er in der läge oder verhindert gewesen ist zu erkennen, was geschehen war* Auch die Parteien haben hierüber nichts Näheres vorgetragen*'Die Beklagten haben nicht mehr behauptet, als daß mit dem Unfallereignis Kenntnis von dem Schaden und dem Haftpflichtigen gehabt habe (Schrift-* satz vom 21* Oktober 1956); die Klägerin hat dazu nicht mehr i gesagt, als daß W^HRfc sofort nach dem Unfall mit schweren Schäden an seiner Gesundheit in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei und von der Person des Schädigers da-her nicht sogleich Kenntnis erhalten habe (Schriftsatz vom 13* März 1957)® Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der in seinem Urteil nicht weiter begründeten Ansicht gelangt ist, daß die Schadensersatzansprüche des auf die Klägerin übergegangen seien, bevor Wellers die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Verletzers hätte haben können, so hat es die Behauptung der Beklag- ♦ ten anscheinend.nicht nur für beweisbe'dürftig und beweislos, sondern sogar für unschlüssig gehalten* Zu einer solchen Auffassung konnte das Berufungsgericht aber nur kommen; wenn es verkannte, daß die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis nicht mehr voraussetzt als oben hervorgehoben worden ist® Bas Berufungsgericht hätte, wie die Revision mit Recht rügt, auf eine Konkretisierung des ggciivorträges der Parteien hinwirken und den- Sachverhalt aufklären müssen* Mit der von ihm gegebenen Begrün-chuig kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten bleiben® 12 $ 4* Hoch aus einem anderen Grunde, so meint die Revision? könne das Berufungsurteil keinen Bestand haben,, Sie vertritt die Ansicht? die Klageansprüche seien bei Einreichung der Klage am 29« Dezember 1955 selbst dann verjährt gewesen, wenn die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG erst am 6«, August 1952 zu laufen begonnen habe* Zu Unrecht habe das Berufungsgericht nämlich angenommen? daß nach § 14 Abs0 2 StVG durch Verhandlungen der Klägerin mit der als bevollmächtigtem Versicherer der Beklagten die Verjährung in der Zeit vom 17® November 1953 bis zu dem 24® September T955 gehemmt gewesen sei5 die Hemmung sei frühestens am 28* Mai 1954 *eingetreten* Daß das Berufungsgericht die Verjährung vom 17® November 1953 an als gehemmt betrachtet hat? läßt jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen* Nach § 14 Abs* 2 StVG (früher ICFG) ist, wenn zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert* Geigel (Haftpflichtprozeß 9®Aufl„ S* 149) meint, beide Parteien müßten gegenseitig ihren Willen zu dem Versuch eines aussergerichtlichen Vergleichs kundgegeben haben, wenn von Verhandlungen im Sinne dieser Bestimmung solle gesprochen werden können* Sollte dies so zu verstehen sein, daß eine Hemmung des Verjährungsablaufs erst dann eintrete, wenn beide Teile einander ihre Vergleichsbereitschaft ausgedrückt haben, so wäre diese Auffassung jedoch zu eng* Mit Recht hat vielmehr bereits das Reichsgericht in der Entscheidung vom 18* 13 März 1929 (HER 1929 Hr, 1365 * RAR 1929, 198, 199 * Eger 50;j 54) betont, ein Schriftwechsel mit vorbereitenden Erklärungen sei nicht auszuschalten; nach dem Sinne der Vorschrift] müsse es genügen, wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stelle und dieser nicht sofort ablehne, sondern sich auf Erörterungen einlasse (ebenso.RG Urteil vom 17« März 1932 JW 1932, 2022.= HER 1932 Nr„ 1876 = Eger 55, 73, 74; so auch Böhmer RdK 1955, 67; Müller, Straßenverkehrsrecht 20aAuflo So 343; Eloegel / Hartung, Straßenverkehrsrecht 11 o Auflo StVG § 14 Anmo 4; Wussow aaO TZ 1012)« Antwortet der Verpflichtete oder sein Bevollmächtigter auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise, daß dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt daher eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurückzubeziehen'ist„ Daß hier die auf ^as Aufforderungsschreiben der Klägerin an die Beklagten vom 17o November 1953 am 25c November 1953 mit der Bitte geantwortet hat, mit ihrer Verwaltungsstelle in zu korrespondieren, daß dann auf das Schreiben der Klägerin vom 7*> Januar 1954 die Generaldirektion der am 11» Januar und 29o Januar 1954 im Interesse der Geschädigten zwecks Eort-setzung ihrer Verhandlungen mit dem Gegner um weitere Mitteilungen insbesondere über die Höhe und Rauer der von der Klägerin zu gewährenden Rente gebeten und am 28* Mai 1954 mitgeteilt hat, sie werde nach Klärung gewisser Grundlagen auf die Rückgriffsansprüche zurückkommen, konnte das Berufungsgericht schon darum unbedenklich als Aus- . druck einer Vergleichsgeneigtheit werten, weil die bereits zu Vergleichsabschlüssen mit dem verletzten W4HHI für die zurückliegende Zeit gelangt T* «» ^4 f~r war und nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin Zahlungen- an ihn in solcher Höhe geleistet hatte, daß er keine Veranlassung gesehen hatte, seinen Invaliditätsschaden hei der Klägerin früher anzu demelden0 - Es liegt auch kein Grund für die Annahme yor, daß sich.die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 17* November 1953 nicht auf die Gesamtheit der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen bezogen habe» 5« Unstreitig ist am 15* August 1955 zwischen der Klägerin und der vereinbart worden, die Verjährung solle für die Zukunft bis zu dem 31* Dezember 1955 als gehemmt betrachtet werden« Dieser Umstand ist aber für die Beurteilung des Streitfalles ohne Bedeutung« Hat die Verjährung mit dem Unfalltage am 23* Oktober 1950 begonnen, so war sie längst beendet, als jene Vereinbarung getroffen wurde« Ist die Verjährung mit dem 6« August 1952 in Gang gekommen, so. war ihr Ablauf durch die Verhandlungen vom 17* November 1953 bis zu dem 24* September 1955 gehemmt, so daß sie sich noch nicht vollendet hatte, als die Klage eingereicht wurde« Es kann also dahingestellt bleiben, ob eine Vereinbarung der vorliegenden Art überhaupt wirksam getroffen werden konnte und nicht etwa nach § 225 BGB nichtig war« 6« Cb die Erhebung der Klage vom Iförz 1951, mit der gegen die Beklagten festzustellen beantragt hatte, daß sie ihm allen Unfallschaden zu ersetzen haben, geeignet gewesen ist, die Verjährung auch der auf die Klägerin übergegangenen 5?eile seiner Ansprüche zu unterbrechen (vgl« hierzu von Altrock aaO), braucht gleichfalls nicht erörtert zu werden, da wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, im Laufe des Rechtsstreits sein Feststellungsbegehren dahin geändert hat, daß die Leistungen, die die Klägerin an ihn - 15 c* I ‘bewirkt* in Abzug gebracht wurden* Darin lag eine Klagzurück-nähme bezüglich der auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs-teile* Sie hat nach § 212 BGB zur Folge, daß die etwaige Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt gilt« 1p Entscheidend bleibt hiernach, ob eine Kenntnis, wie sie nach den obigen Ausführungen für den Beginn der Verjäh- hat, als er seinen Unfall erlitten hatte und der hierdurch begründete Schadensersatzanspruch auf die Klägerin überging* . Das Berufungsgericht wird diese Frage nach weiterer Klärung der Sachlage unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben* Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten* Meiß Engels Hanebeck rung erforderlich ist, bei dem verletzten bestanden Dr*Hauß Heinr *Meyer m