Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesriehter Dr. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Meyer, Martin und Br. Hauß für Recht erkannts Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. und der erstbeklagte Straßenbahnführer es schuldhaft unterlassen habe, dieser gesteigerten Betriebsgefahr durch erhöhte Sorgfalt entgegenzuwirken; insbesondere habe er entgegen seiner Dienstvorschrift beim Durchfahren der Haltestelle die Geschwindigkeit nicht ermäßigt, kein Warnzeichen gegeben und nicht auf Badfahrer aus entgegengesetzter Richtung geachtet, In welchem Sinne das artgefochtene Urteil die Haltestelle als Pflichthaltestelle wertet, ergibt sich aus seinem Hinweis auf die zugrundegelegte polizeiliche Aussage des Erst -beklagten vom 4. Hier hatte der Erstbeklagte angegeben, allgemein werde die Haltestelle "Humboldtstraße" nicht durchfahren, da es eine Haltestelle innerhalb des Stadtgebiets sei und sie praktisch zu den Pflichthaltestellen gehöre; nur beim Einrücken in das Depot werde an der Haltestelle "Humboldtstraße" dann nicht gehalten, wenn keine Fahrgäste dort ausstiegen. Das Berufungsgericht will somit zu dem Ausdruck bringen,* daß die tatsächliche Verkehrsabwicklung an der Haltestelle diese praktisch *als eine Pflichthalte- ^ Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der erstbeklagte 'Straßenbahnführer den Unfall schuldheft mitverursacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Revision vorgetragene allgemeine Erfahrungssatz, daß die Straßenbahnen zu später Hachtzeit auch an Pflicht hültestellen nicht anhalten, sondern ihre Fahrt fortsetzen, gilt jedenfalls dann nicht, wenn an einer Haltestelle Fahrgäste auf die Straßenbahn warten. Die Revision bezeichnet es weiter als einen Denkfehler, daß dem Erstbeklagten das Beibehalten seiner Fahrgeschwindigkeit beim Durchfahren der Haltestelle zu dem Torwurf gemacht wird, indem sie ausführt, es wäre im Gegenteil eine Verminderung der Geschwindigkeit schuldhaft gewesen, weil sie als Verzicht auf die Vorfahrt hätte gedeutet werden können. Die Revision übersieht, daß der Erstbeklagte nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts seine Absicht, .die Haltestelle zu durchfahren, durch wiederholte Klingelsignale zu dem Ausdruck bringen mußte, und daß solche Warnzeichen Denkfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung geht daher das angefochtene Urteil davon aus, daß eine - von der für den Erstbeklagten verbindlichen Fahranweisung sogar für das Durchfahren von Bedarfshaltestellen vorgeschriebene - Ermäßigung der Geschwindigkeit die Unfallgefahr so wesentlich herabgesetzt hätte, daß der Zusammenstoß bei zusätzlich -gebotener Beobachtung des Gegenverkehrs und ausreichenden Warnzeichen vermieden worden wäre. Zutreffend nimmt dae Berufungsgericht ferner an, daß das Durchfahren der Haltestelle, auch wenn es den Dienstvorschriften entsprochen hätte, schon an sich eine erhöhte Betriebsgefahr begründete, weil es eine besondere Gefahrenlage schuf, die mit dem Straßenbahnverkehr nicht schlechthin und regelmäßig verbunden ist (KG VerkrRdach 1927 Sp 573? Bei solcher Gestaltung der Verantwortlichkeit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter die Verursachung des Unfalls durch das Verschulden des erBtbeklag-ten Fahrers und durch die von der Zweitbeklagten zu vertre* tends erhöhte Betriebsgefahr als gleichwertig behandelt. Die Revision weist darauf hin, der Radfahrer habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Straßenbahn vor der Kreuzung an der Haltestelle anhalten werde. Die Vermutung der Revision, der Radfahrer habe die Straßenbahn gar nicht bemerkt, findet in den Urteilsfest*-stellun'gen keine Stütze und hat dem Tatrichter ferngelegen. Ob der Badfahrer zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1-39 o/oo oder von 1-54 o/oo aufwies, und ob er hiernach noch als verkehretüchtig anzusprechen war oder nicht, konnte das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen.
YI ZR 231/55 Verkündet am 25.Januar 1957 Romacker, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2351 059. In Hamen des Volkes ln dem Rechtsstreit 1. 2. des Straßenbahnführers Wilhelm itraßetfi. der Stadt Mannheim, Verkehrsbetriebe, CMHHMtr.Mft vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt gegen die Landesversicherungsanstalt Baden, vertreten durch den Vorstand, Klägerin, Benftmgsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesriehter Dr. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Meyer, Martin und Br. Hauß für Recht erkannts Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 1955 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen * C.A'l Tatbestand % Am 3» Juli 1952 kam es gegen 22»35 Uhr auf der sonst verkehrsfreien, 11»der in nordsüdlicher Sichtung gerade > verlhufeidehtWaldhofsträße tihrer Jfcreuzhhg-:Ättd^^|^aIih2üg|j Humboldtstraße-Huthorst- J-; weg?ru|e zwischei! hinem'|f ojc^rs^eÄa^l^^||-t gefjührfabil-ia^;p®3.ah^|®||d3wagen der Zwelthelftgf JiRadSah^ nerdl i eher;: iJSfra|echfuhr ;:|:ie richtete Haltestelle, obwohl hier^mehrert ;;:ohndtfarnzh^ ider: unverminderten^® je twä’i:|ll5 tkmjl Af ;=w: 1J ly- er»i ;rr dasteiftlge'thur^^ ;J.:er elf egene ; Deppt Veinzuf ähr®^^^ UjVlti V ''.'V" kA^'.UÜ ....•’ UV:-- ■ . :\. :f"1^?;i ; :i. ’Ü'“- tAOrJJ Igast^ausste »; IteJd ' 4®;3ä& '^fuSrimlttiM^^ ;:;bahhseitpu®rk®i;d%5fs;trdfe :;um ' zur';:Ha:ch'tIbhidhtH^ jdref:Z:e 11stof f ;Altsi%ri.sio hjd e ry|r euz;ün'gv>:hrs ^aüf :||§:ldho;|st:faBe\'ZU':iühb ||f:bh|I:i:|iür" ihnit®rke^ ddrjimdhj® ;;v|u: ;®ntKad f ahr e r aln;; b e i d e nil’ah r t Als er. beim Überqueren der Kreuzung intdejhjSch.i|'|i§|V der auf ihn zu fahrendehl-Sträßenbul^^ rad seines Fahrrades von ■ der linkentStirnsei:t|: bahnwagens erfaßt» SflHB wurde vom; Hade geschleudert und erlitt einen Schädelbruch, der seine.-sofortige: Bewußt|^qsig-:t keit und nach zwei Tagen seinen Tod zur Folge hatte» Die Untersuchung der bei ihm 1 1/2 Stunde nach dem Unfall ent-nommenen Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1»39 0/00» her, Ers'lboklagte hatte den Radfahrer erst kurz vor der Kreuzung bemerkt und sofort mit der Strombremse sowie durch Sandstreuen gebremst. Die Bremsspur begann 9-60 m vor der Unfallstelle; der Straßenbahnwagen kam etwa 19m hinter ihr zu dem Halten. Die Klägerin» die der Vitwe und den vier Kindern des bei ihr versicherten Karl SflHI seit dem 1. August 1952 eine Hinterbliebenenrente zahlt, hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Erstattung der bis zur Klageerhebung geleisteten Beträge in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht hinsi chtlich der weiterhin zu leistenden Benten-beträge begehrt. Das Landgericht hat die Klageansprüche wegen des vorwiegenden eigenen Verschuldens des Getöteten nur. zu einem Drittel, d.h. zu dem Betrage von 115,44 DH monatlich, für gerechtfertigt erachtet und demgemäß erkannt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Hit der Bevision, deren Zurückweisung von der Klägerin beantragt wird, erstreben sie die völlige Abweisung der Klage. Entacheidungsgründe t Das angefochtene Urteil erachtet trotz des Überwiegenden Verschuldens des Badfahrers, der entgegen §15 Abs 4 StVO die Vorfahrt der Straßenbahn verletzte, eine teilweise Haftung beider Beklagten deshalb für gegeben, weil das Durchfahren der Haltestelle die Betriebsgefahr der Straßenbahn gesteigert i und der erstbeklagte Straßenbahnführer es schuldhaft unterlassen habe, dieser gesteigerten Betriebsgefahr durch erhöhte Sorgfalt entgegenzuwirken; insbesondere habe er entgegen seiner Dienstvorschrift beim Durchfahren der Haltestelle die Geschwindigkeit nicht ermäßigt, kein Warnzeichen gegeben und nicht auf Badfahrer aus entgegengesetzter Richtung geachtet, obwohl er wußte, daß sie gerade in dieser Kreuzung nach links zu dem hier beginnenden Radfahrweg hinüberzuwechseln pflegten. 1. Die Revision wendet sich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die durchfahrene Haltestelle "Hum-boldtstraße" eine Pflicht- oder Zwangshaltestelle und der verunglückte Radfahrer ortskundig gewesen sei, diesen Charakter der Haltestelle also gekannt habe. Ihre Ansicht, das Berufungsgericht habe insoweit die Beweislast verkannt, ist irrig; denn wenn der Tatrichter zu einer bestimmten Feststellung gelangt, bleibt ihm für die Anwendung von Beweislastregeln kein Raum. . In welchem Sinne das artgefochtene Urteil die Haltestelle als Pflichthaltestelle wertet, ergibt sich aus seinem Hinweis auf die zugrundegelegte polizeiliche Aussage des Erst -beklagten vom 4. Juli 1952 in den zu dem Verhandlungsgegenstand gemachten Ermittlungsakten. Hier hatte der Erstbeklagte angegeben, allgemein werde die Haltestelle "Humboldtstraße" nicht durchfahren, da es eine Haltestelle innerhalb des Stadtgebiets sei und sie praktisch zu den Pflichthaltestellen gehöre; nur beim Einrücken in das Depot werde an der Haltestelle "Humboldtstraße" dann nicht gehalten, wenn keine Fahrgäste dort ausstiegen. Das Berufungsgericht will somit zu dem Ausdruck bringen,* daß die tatsächliche Verkehrsabwicklung an der Haltestelle diese praktisch *als eine Pflichthalte- ^ stelle erscheinen ließ, weil an ihr sonst regelmäßig gehalten . . wird, so daß der öffentliche Verkehr mit einem Anhalten der . •$ Straßenbahn rechnete. Hierauf aber kam es für das Ausmaß ihrer -Betriebsgefahr und die ihr entsprechende Sorgfaltspflicht ' des Straßenbahnführers im vorliegenden Falle allein an. Die Ortskunde des verunglückten Radfahrers das Berufungsgericht ohne weiteres dem Umstande entnehmen, daß der Weg zur Arbeitsstätte ihn regelmäßig über die Unfallstelle führte. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der erstbeklagte 'Straßenbahnführer den Unfall schuldheft mitverursacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Revision vorgetragene allgemeine Erfahrungssatz, daß die Straßenbahnen zu später Hachtzeit auch an Pflicht hültestellen nicht anhalten, sondern ihre Fahrt fortsetzen, gilt jedenfalls dann nicht, wenn an einer Haltestelle Fahrgäste auf die Straßenbahn warten. Das aber war hier der Fall. • Die Revision bezeichnet es weiter als einen Denkfehler, daß dem Erstbeklagten das Beibehalten seiner Fahrgeschwindigkeit beim Durchfahren der Haltestelle zu dem Torwurf gemacht wird, indem sie ausführt, es wäre im Gegenteil eine Verminderung der Geschwindigkeit schuldhaft gewesen, weil sie als Verzicht auf die Vorfahrt hätte gedeutet werden können. Die Revision übersieht, daß der Erstbeklagte nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts seine Absicht, .die Haltestelle zu durchfahren, durch wiederholte Klingelsignale zu dem Ausdruck bringen mußte, und daß solche Warnzeichen m jede'Mißdeutung einer Gesahwindigkeitsherabsetzung - falls diese vom entgegenkommenden Verkehr Überhaupt ausreichend wahrgenommen werden konnte - mit Sichexheit ausschloß. Denkfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung geht daher das angefochtene Urteil davon aus, daß eine - von der für den Erstbeklagten verbindlichen Fahranweisung sogar für das Durchfahren von Bedarfshaltestellen vorgeschriebene - Ermäßigung der Geschwindigkeit die Unfallgefahr so wesentlich herabgesetzt hätte, daß der Zusammenstoß bei zusätzlich -gebotener Beobachtung des Gegenverkehrs und ausreichenden Warnzeichen vermieden worden wäre. Zutreffend nimmt dae Berufungsgericht ferner an, daß das Durchfahren der Haltestelle, auch wenn es den Dienstvorschriften entsprochen hätte, schon an sich eine erhöhte Betriebsgefahr begründete, weil es eine besondere Gefahrenlage schuf, die mit dem Straßenbahnverkehr nicht schlechthin und regelmäßig verbunden ist (KG VerkrRdach 1927 Sp 573? Geigel Haftpflichtprozeß 8. Aufl 117). Es kommt hinzu, daß diese Betriebsgefahr durch die schuldhafte Fahrweiae und Unaufmerksamkeit dQS. Erstbeklagten weiter gesteigert wurde (RG JW 1931, 3321 Er 12? ÖGH EJW 1949, 669 Er 6K Bei solcher Gestaltung der Verantwortlichkeit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter die Verursachung des Unfalls durch das Verschulden des erBtbeklag-ten Fahrers und durch die von der Zweitbeklagten zu vertre* tends erhöhte Betriebsgefahr als gleichwertig behandelt. 3. Die Revision weist darauf hin, der Radfahrer habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Straßenbahn vor der Kreuzung an der Haltestelle anhalten werde. Eben und nur aus diesem Grunde hat der Tatrichter auch ein mitwirkendes, und sogar ein überwiegendes SelbstverBchulden des Verunglückten angenommen. Hieraus ergibt sich aber nicht, daß beim Betriebe der Straßenbahn die gebotene Vorsicht hätte außer Acht gelassen werden dürfen. Die Vermutung der Revision, der Radfahrer habe die Straßenbahn gar nicht bemerkt, findet in den Urteilsfest*-stellun'gen keine Stütze und hat dem Tatrichter ferngelegen. Dieser geht vielmehr davon aus, daß der Verunglückte die Straßenbahn zwar wahrgenommen, aber mit ihrem Anhalten an ■* der Haltestelle gerechnet hat. Ob der Badfahrer zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1-39 o/oo oder von 1-54 o/oo aufwies, und ob er hiernach noch als verkehretüchtig anzusprechen war oder nicht, konnte das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen. Denn das Ausmaß des mitwirkenden Verschuldens durfte der Tatrichter für beide Fälle als gleich groß bewerten« und der mitursächliche eigene Beitrag sum Unfallgeschehen blieb derselbe. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen nicht zu Ungunsten der Beklagten durch Bechtsirrtüm beeinflußt ist, war die Bevision unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr.KE.Meyer Martin Dr. Hauß