Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Die Klägerin, ein Haftpflichtversicherer, verlangt von dem Beklagten die Erstattung eines Teils ihrer Aufwendungen aus Anlaß eines Unfalls, in den ihr Versicherungsnehmer S. war ein Unfall, der sich vor ihm auf seiner Fahrbahn ereignet hatte, als der Beklagte mit seinem Wagen das in seiner Fahrtrichtung zur Fahrbahnmitte hin eingeordnete Fahrzeug des M. Die Klägerin hat vorgetragen, den Beklagten treffe an dem Unfallgeschehen ein Mitverschulden; er sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe M.nicht rechts überholen dürfen. Ihr Versicherungsnehmer S., der wegen des Unfalls auf seiner Fahrbahn sofort eine Vollbremsung eingeleitet habe, hätte sein Fahrzeug noch vor der Unfanstelle zu dem Stehen bringen können; er sei jedoch wegen eines plötzlich nach rechts ausscherenden entgegenkommenden VW's zu dem Ausweichen gezwungen gewesen, und zwar habe er nach links ausweichen müssen, weil die rechte Fahrspur durch die Unfallfahrzeuge blockiert gewesen sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein möglicher Schadensersatzausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 823 BGB, §§ 7, 17 StVG, § 426 BGB und § 67 WG am Einwand der Verwirkung. Die Klägerin habe seit dem Unfall bis zur ersten Kontaktaufnahme mit der A.-Versicherung durch ihr Schreiben vom 29. Juni 1987 nicht mehr gemeldet; etwa ein Jahr nach dieser Anspruchsablehnung habe die A.-Versicherung, die nach § 10 Abs. 5 AKB für den Beklagten gehandelt habe, annehmen dürfen, daß die Klägerin keine Regreßansprüche mehr verfolge. Bei einer Gesamtbetrachtung stelle das Zuwarten der Klägerin von 1965 bis Oktober 1980 und ihr weiteres Untätigbleiben vom Frühjahr 1981 bis zu dem 2. Durch diesen Zeitablauf drohe der Beklagte, der mit dem Unabwendbarkeitsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG belastet sei, in Beweisnot zu geraten, so daß außer dem "Zeitmoment" auch das für die Verwirkung erforderliche "Umstandsmoment" erfüllt sei. Nach ihrem Vorbringen sei das Fahrverhalten des Beklagten für die Kollision der Fahrzeuge des S. zu dem Ausweichen auf die Gegenfahrbahn gezwungen habe, mit der durch den Beklagten verursachten Kollision auf der Fahrbahn des S. Allerdings habe sich die Klägerin hilfsweise den Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht, nach dem der VW gar nicht existiert habe. Bei einer der Situation angepaßten Reduzierung seiner Geschwindigkeit wäre der Beklagte zwar nicht mit dem nach rechts einbiegenden Fahrzeug des M. kollidiert, aber er hätte sein Fahrzeug anhalten müssen mit der Folge, daß S., dessen Fahrspur dann durch den anhaltenden Wagen des Beklagten blockiert gewesen wäre, ebenso zu einer Bremsung gezwungen gewesen wäre, so daß sich der Unfall in gleicher Weise ereignet hätte. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß für die Ausgleichsansprüche aus § 426 BGB, die die Klägerin geltend macht, die 30-jährige Verjährung gilt (BGHZ 58, 216, 218 ff.). Es kann auf sich beruhen, ob die Zeitabschnitte, in denen die Klägerin untätig geblieben ist, als "längere Zeit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 280, 281) anzusehen sind. Denn außer dem Zeitablauf ist es für die Annahme der Verwirkung erforderlich, daß sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte und einge- richtet hat, daß dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, und daß es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, daß der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt (BGHZ 25, 47, 52 m.w.N.). Die A.-Versicherung durfte nicht davon ausgehen, daß die Klägerin ihre Ausgleichsansprüche nicht mehr verfolgen werde, nachdem ein Jahr nach der Anspruchsgeltendmachung verstrichen war. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die A.-Versicherung aufgrund der Untätigkeit der Klägerin Dispositionen getroffen hätte, die sich für sie nunmehr als nachteilig erweisen. Der Senat vermag dem Argument des Berufungsgerichts nicht zu folgen, es reiche für die Verwirkung schon aus, daß der Beklagte wegen des Zeitablaufs bei dem Unabwendbarkeitsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG in Beweisschwierigkeiten zu geraten drohe, die die Klägerin ausnutzen könne. Auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, nach der die Klage schon mangels Schlüssigkeit abzuweisen ist, trägt nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist nach dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, daß das Fahrverhalten des Beklagten für den Unfall, aus dem die Klägerin ihre Klageansprüche herleitet, ursächlich geworden ist. Nach diesem Vortrag, den das Berufungsgericht im Tatbestand wiedergegeben hat (BU 4), hat S., der einem auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden VW ausweichen mußte, sein Fahrzeug deshalb nach links auf die linke Fahrspur gelenkt, weil er nicht nach rechts ausweichen konnte, da diese Fahrspur durch die Unfallfahrzeuge blockiert gewesen ist. Da sich mithin schon das Hauptvorbringen der Klägerin als schlüssig erweist, kann auf sich beruhen, ob - wie das Berufungsgericht meint - das Vorbringen des Beklagten, das sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, unschlüssig ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 242 Cc Beweisschwierigkeiten, denen der Schuldner ausgesetzt ist, wenn der Gläubiger nach längerer Zeit Ansprüche geltend macht, vermögen den Einwand der Verwirkung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen; anderes kann allerdings gelten, wenn der Schuldner im Vertrauen darauf, daß der Gläubiger nach Ablauf eines längeren Zeitraumes mit Ansprüchen nicht mehr hervortreten werde, Beweismittel vernichtet hat. BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 230/91 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 230/91 URTEIL Verkündet am: 26. Mai 1992 Welte JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1992 durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin, ein Haftpflichtversicherer, verlangt von dem Beklagten die Erstattung eines Teils ihrer Aufwendungen aus Anlaß eines Unfalls, in den ihr Versicherungsnehmer S. am 20. Juli 1965 verwickelt worden ist. S. war bei einem Bremsmanöver auf dem R.-M.-Schnellweg mit seinem Pkw auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des H. kollidiert. Anlaß für das Bremsmanöver des S. war ein Unfall, der sich vor ihm auf seiner Fahrbahn ereignet hatte, als der Beklagte mit seinem Wagen das in seiner Fahrtrichtung zur Fahrbahnmitte hin eingeordnete Fahrzeug des M. rechts passieren wollte. Dabei waren die beiden Fahrzeuge kollidiert, als M. sein Fahrzeug nach rechts in Bewegung setzte, um in den dort einmündenden E.-Weg zu fahren. Durch die Kollision des Fahrzeugs des S. mit dem Wagen des H. erlitt vor allem Sch., der Beifahrer des H., schwere Verletzungen. Sch., der bis heute an den Unfallfolgen leidet, nahm S. auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erbrachte als Haftpflichtversicherer des S. für Sch. bis zu dem 31. Dezember 1988 unfallbedingte Leistungen in Höhe von 685,045,68 DM. Sie erhielt von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten, der A,-Versicherung, aufgrund eines Teilungsabkommens 2.500 DM. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1980 machte die Klägerin gegen die A.-Versicherung Regreßansprüche geltend. Die A.-Versicherung lehnte diese Ansprüche mit Schreiben vom 11. März 1981 ab. Ab dem 2. Juni 1987 fanden zwischen den beiden Haftpflichtversicherern Verhandlungen 4 statt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1987 wies die A.-Versicherung die Regreßansprüche der Klägerin erneut zurück. Die Klägerin hat vorgetragen, den Beklagten treffe an dem Unfallgeschehen ein Mitverschulden; er sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe M. nicht rechts überholen dürfen. Ihr Versicherungsnehmer S., der wegen des Unfalls auf seiner Fahrbahn sofort eine Vollbremsung eingeleitet habe, hätte sein Fahrzeug noch vor der Unfanstelle zu dem Stehen bringen können; er sei jedoch wegen eines plötzlich nach rechts ausscherenden entgegenkommenden VW's zu dem Ausweichen gezwungen gewesen, und zwar habe er nach links ausweichen müssen, weil die rechte Fahrspur durch die Unfallfahrzeuge blockiert gewesen sei. Durch das plötzliche Ausweichen und die starke Bremswirkung habe sich sein Fahrzeug auf der linken Fahrspur quer gestellt und damit dem Fahrzeug des H. den Weg versperrt. Mit der am 22. Februar 1989 eingereichten und am 8. März 1989 zugestellten Klage hat die Klägerin - ausgehend von einer Haftungsquote des Beklagten von 30 % - von dem Beklagten die Zahlung von 205.513,70 DM nebst Zinsen verlangt sowie die Feststellung seiner Verpflichtung zur Erstattung von 30 % ihrer unfallbedingten Aufwendungen nach dem 1. Januar 1989 begehrt. Der Beklagte hat geltend gemacht, daß es sich bei der Kollision der Fahrzeuge des S. und des H. um einen zweiten Unfall handele, an dem er nicht beteiligt gewesen sei. Im übrigen hat er sich auf Verwirkung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. 5 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein möglicher Schadensersatzausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 823 BGB, §§ 7, 17 StVG, § 426 BGB und § 67 WG am Einwand der Verwirkung. Die Klägerin habe seit dem Unfall bis zur ersten Kontaktaufnahme mit der A.-Versicherung durch ihr Schreiben vom 29. Oktober 1980 mehr als 15 Jahre verstreichen lassen und noch nicht einmal den rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens gegen S. und M. im Jahre 1966 zu dem Anlaß genommen, ihre angeblichen Ausgleichsansprüche geltend zu machen, obwohl sie schon frühzeitig ihre Leistungspflicht habe erkennen können. Nach der Ablehnung ihrer Ansprüche durch die A.-Versicherung mit Schreiben vom 11. März 1981 habe sich die Klägerin bis zu dem 2. Juni 1987 nicht mehr gemeldet; etwa ein Jahr nach dieser Anspruchsablehnung habe die A.-Versicherung, die nach § 10 Abs. 5 AKB für den Beklagten gehandelt habe, annehmen dürfen, daß die Klägerin keine Regreßansprüche mehr verfolge. Bei einer Gesamtbetrachtung stelle das Zuwarten der Klägerin von 1965 bis Oktober 1980 und ihr weiteres Untätigbleiben vom Frühjahr 1981 bis zu dem 2. Juni 1987 für einen Haftpflichtversicherer ein so ungewöhnliches Verhalten dar, daß die erst 1989 eingereichte Klage auch in Anbetracht der hier geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist als eine illoy- 6 al verspätete Geltendmachung von Rechten zu qualifizieren sei. Durch diesen Zeitablauf drohe der Beklagte, der mit dem Unabwendbarkeitsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG belastet sei, in Beweisnot zu geraten, so daß außer dem "Zeitmoment" auch das für die Verwirkung erforderliche "Umstandsmoment" erfüllt sei. Überdies sei - so fährt das Berufungsgericht fort - der Vortrag der Klägerin noch nicht einmal schlüssig. Nach ihrem Vorbringen sei das Fahrverhalten des Beklagten für die Kollision der Fahrzeuge des S. und des H. gar nicht kausal gewesen; sie habe nicht dargetan, daß die Fahrweise des VW-Fahrers, die S. zu dem Ausweichen auf die Gegenfahrbahn gezwungen habe, mit der durch den Beklagten verursachten Kollision auf der Fahrbahn des S. Zusammenhänge. Allerdings habe sich die Klägerin hilfsweise den Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht, nach dem der VW gar nicht existiert habe. Nach diesem Vortrag scheitere die Klage aber aus dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Bei einer der Situation angepaßten Reduzierung seiner Geschwindigkeit wäre der Beklagte zwar nicht mit dem nach rechts einbiegenden Fahrzeug des M. kollidiert, aber er hätte sein Fahrzeug anhalten müssen mit der Folge, daß S., dessen Fahrspur dann durch den anhaltenden Wagen des Beklagten blockiert gewesen wäre, ebenso zu einer Bremsung gezwungen gewesen wäre, so daß sich der Unfall in gleicher Weise ereignet hätte. 7 II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand. 1. Entgegen dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß die Klageansprüche nicht am Einwand der Verwirkung scheitern. a) Allerdings sind die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Verwirkung im Ansatz nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß für die Ausgleichsansprüche aus § 426 BGB, die die Klägerin geltend macht, die 30-jährige Verjährung gilt (BGHZ 58, 216, 218 ff.). Es ist auch richtig, daß die Verwirkung eines Anspruchs von dessen Verjährung unabhängig ist; die Verwirkung kann schon vor der Verjährung eintreten, darin liegt gerade ihre besondere Bedeutung in der Praxis (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGHZ 84, 280, 281; 105, 290, 298; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818, jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob diese Voraussetzungen hier 8 vorliegen, zu Recht aus der Sicht der A.-Versicherung und nicht der des Beklagten beurteilt. Nach § 10 Abs. 5 AKB gilt der Haftpflichtversicherer als bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben; die Vollmacht ist nicht durch die Versicherungssumme begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 10/71 - VersR 1972, 398, 399 m.w.N.). Nach dieser Regelung ist der Versicherer nicht nur zur Abgabe, sondern auch zur Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen in bezug auf die Schadenregulierung bevollmächtigt. Damit ist insoweit für die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Umstände nach dem in § 166 Abs. 1 BGB zu dem Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. BGHZ 83, 293, 296) auf den Haftpflichtversicherer abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1973 - VI ZR 58/72 - VersR 1973, 711, 713). Dies bedeutet, daß es für die Verwirkung darauf ankommt, ob sich die Vertrauensbildung in der Person des Bevollmächtigten vollzogen hat. b) Der Einwand der Verwirkung scheitert indes deshalb, weil die über den Zeitablauf hinausgehenden Voraussetzungen der Verwirkung hier nicht vorliegen. Es kann auf sich beruhen, ob die Zeitabschnitte, in denen die Klägerin untätig geblieben ist, als "längere Zeit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 280, 281) anzusehen sind. Denn außer dem Zeitablauf ist es für die Annahme der Verwirkung erforderlich, daß sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte und einge- 9 richtet hat, daß dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, und daß es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, daß der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt (BGHZ 25, 47, 52 m.w.N.). An diesem Erfordernis scheitert der Einwand der Verwirkung. Die A.-Versicherung durfte nicht davon ausgehen, daß die Klägerin ihre Ausgleichsansprüche nicht mehr verfolgen werde, nachdem ein Jahr nach der Anspruchsgeltendmachung verstrichen war. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die A.-Versicherung aufgrund der Untätigkeit der Klägerin Dispositionen getroffen hätte, die sich für sie nunmehr als nachteilig erweisen. Der Senat vermag dem Argument des Berufungsgerichts nicht zu folgen, es reiche für die Verwirkung schon aus, daß der Beklagte wegen des Zeitablaufs bei dem Unabwendbarkeitsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG in Beweisschwierigkeiten zu geraten drohe, die die Klägerin ausnutzen könne. Die Anerkennung von BeweisSchwierigkeiten als Rechtfertigungsgrund des Einwandes der Verwirkung würde im praktischen Ergebnis darauf hinauslaufen, daß lange Verjährungsfristen, insbesondere die 30-jährige, kaum noch ausgeschöpft werden könnten. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf in seiner Anwendung aber nicht dazu führen, daß die gesetzliche Verjährungsregelung in weitem Maße unterlaufen wird. Überdies ist der Gläubiger in gleicher Weise den Beweisschwierigkeiten ausgesetzt, die durch Zeitablauf auftreten. Dem Beweisargument könnte allerdings dann Bedeutung zukommen, wenn der Schuldner im Vertrauen darauf, daß der Gläubiger nach Ablauf eines längeren Zeitraumes mit Ansprüchen nicht mehr hervortreten 10 werde, Beweismittel vernichtet hat. Davon ist hier aber nicht die Rede. 2. Auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, nach der die Klage schon mangels Schlüssigkeit abzuweisen ist, trägt nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist nach dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, daß das Fahrverhalten des Beklagten für den Unfall, aus dem die Klägerin ihre Klageansprüche herleitet, ursächlich geworden ist. Nach diesem Vortrag, den das Berufungsgericht im Tatbestand wiedergegeben hat (BU 4), hat S., der einem auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden VW ausweichen mußte, sein Fahrzeug deshalb nach links auf die linke Fahrspur gelenkt, weil er nicht nach rechts ausweichen konnte, da diese Fahrspur durch die Unfallfahrzeuge blockiert gewesen ist. Danach ist der Unfall, den der Beklagte verursacht hat, für das Ausweichmanöver des S., das zu dem Unfall auf der Gegenfahrbahn geführt hat, ursächlich geworden. Da sich mithin schon das Hauptvorbringen der Klägerin als schlüssig erweist, kann auf sich beruhen, ob - wie das Berufungsgericht meint - das Vorbringen des Beklagten, das sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, unschlüssig ist. Dr. Kullmann Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller