BGB § 823 Ai Zur Frage, ob die in fördernder Absicht erfolgte Einmischung eines ausgeschiedenen, aber am wirtschaftlichen Ergebnis des Unternehmens noch interessierten Teilhabers in die Geschäftsführung als unerlaubte Handlung im Sinne eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewertet werden kann. Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23- Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann für Recht erkannt: PflHH - FfBI, von der Sie gemäß Lizenzvertrag vom 1.2.1962/5.11.1973 das ausschließliche Recht zur Fertigung und zu dem Vertrieb Ihres Produktionsprogramms erhalten haben, fordere ich Sie auf, noch vor Ablauf der Ausstellung MICROTECNIC in Zürich am 1.11.1975 die entsprechend sachverständigen Mitarbeiter aus dem Entwicklungs- und Konstruktionsbereich dorthin zu senden, damit sie sich von dem Fortschritt auf unserem Fachgebiet überzeugen können. Ich kann es aber nicht zulassen, weiter dazu schweigen zu müssen, daß durch Ihre Art der Geschäftsführung die von mir aufgebaute Spitzenstellung des Unternehmens auf dem speziellen Fachgebiet an die Konkurrenz verloren geht. Die Klägerin, die darin einen unzulässigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sieht, hat gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung dahin erwirkt, daß ihm untersagt wird, gegenüber Personen, die zur Klägerin in einem Dienstverhältnis stehen, zu äußern, die Klägerin sei über das Produktionsprogramm auf dem Gebiete der Oberflächen und Formgestaltmessung nicht über den Stand vom 5. habe, und sie habe durch ihre Art der jetzigen Geschäftsführung die vom Beklagten aufgebaute Spitzen-Stellung des Unternehmens auf ihrem speziellen Fachgebiet an die Konkurrenz verloren. Auf den Widerspruch des Beklagten ist diese einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt und der Klägerin gleichzeitig aufgegeben worden, Klage zur Hauptsache zu erheben. Die in dem Brief enthaltenen Äußerungen, die Klägerin sei auf dem technischen Stand des Jahres 1973 stehengeblieben und bleibe hinter der Konkurrenz zurück, hätten bei den als Zeugen gehörten Ingenieuren Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Klägerin aufkommen lassen und dazu geführt, sich von der Geschäftsführung über die Geschäftspolitik der Klägerin unterrichten zu lassen; denn der Rückstand in der technischen Entwicklung und das Zurückbleiben hinter der Konkurrenz hätten nach ihrer Auffassung befürchten fassen, daß Entlassungen in den Bereich der Möglichkeiten rückten. 2. Damit, so meint das Berufungsgericht, habe der Beklagte einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin begangen (§ 823 Abs. 1 BGB). Diese Rechtsgutverletzung sei widerrechtlich, denn sie werde weder durch das Recht der freien Meinungsäußerung noch durch die Teilhabe des Beklagten an der Vermögensverwaltungsgesellschaft gerechtfertigt. a) Zwar fehlt es dem vom Berufungsgericht angenommenen Eingriff in den Gewerbebetrieb - wenn man seine fragwürdige Gewichtung einmal außer Betracht läßt -vielleicht nicht an der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Merkmal herausgestellten Betriebs bezogenheit. Doch mag schon fraglich sein, ob die ersichtlich auf eine Förderung des Betriebs zielende Äußerung als Eingriff im Sinne der erwähnten Rechtsprechung angesehen werden kann. Da die Interessen der Parteien sogar - wenn man von vom Beklagten behaupteten, vom Berufungsgericht aber nicht festgestellten Treuwidrigkeiten der Gesellschafterin fHHUI absieht - im Streben nach einem wirtschaftlichen Erfolg der GmbH (Klägerin) Zusammentreffen, was übrigens jedenfalls, wie oben bemerkt, für die subjektive Motivation der dem Beklagten angelasteten Handlung in anderem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben sollte, kann von Wettbewerb keine Rede sein. Im Zweifel spricht dies dafür, daß sich auch nach dem Auffangtatbestand des Gewerbeeingriffs eine Haftung nicht ergeben darf, denn diese richter-rechtliche Gestaltung soll das kodifizierte Haftungsrecht nur ergänzen, nicht aber abändern. 2. Wenn das Berufungsgericht trotzdem dazu kommt, eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu bejahen, dann muß zu demindest befürchtet werden, daß es die Grundsätze für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bei diesem "offenen" Haftungstatbestand nicht richtig beurteilt. Das gilt unter Umständen selbst dann, wenn diese Ratschläge dem unternehmerischen Interesse am Betriebserfolg zuwiderlaufen, wie dies bei Maßnahmen von Arbeitnehmervertretungen der Fall sein mag; dann kann es allenfalls darum gehen, ob nicht der räumlich-gegenständliche Betriebsbereich für solche dem Arbeitgeberinteresse zuwiderlaufenden Meinungsverbreitungen mißbraucht wird. Im Streitfall ist jedoch für das Revisionsverfahren sogar davon auszugehen, daß die vom Beklagten an die Ingenieure übermittelten Hinweise nicht nur aus seiner eigenen Sicht das auch ihm selbst als Teilhaber der beherrschenden "Vermögensverwaltung" angelegene Betriebsergebnis fördern sollten, sondern daß sie diesem - mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts - auch objektiv dienlich waren. Dann aber können einige Arbeitsstunden, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts möglicherweise über dem betrieblich mindestens nicht unnützen Nachdenken und Beraten versäumt worden sind, die Verteilung des Schreibens nicht schon an sich als rechtswidrigen Eingriff in den Betrieb erscheinen lassen, dies auch dann, wenn der Beklagte mit dieser Auswirkung rechnen mußte. Das schließt aber nicht aus, daß der Beklagte, eben weil er kein beliebiger Außenstehender, sondern der Klägerin durch ein komplexes gesellschaftsrechtliches Vertragssystem verbunden war, eine vertragliche Nebenpflicht hatte, sich jeder Einflußnahme auf die Geschäftsführung der Klägerin zu enthalten, nachdem er seine Beteiligung an ihr aufgegeben hatte. Daß ihn - sei es aus seiner verbleibenden Beteiligung an der ‘’Vermögensverwaltung”, sei es aus seiner Abtretung der Anteile an der Klägerin - eine solche Nebenpflicht zur Abstandnahme von Einmischungen traf, liegt eben deshalb nicht fern, weil er das Unternehmen der Klägerin gegründet hatte und diesenoch seinen Namen trägt. Dabei werden auch die weiteren, jedenfalls nach Darstellung der Klägerin teilweise unbefugten und querulatorischen Einmischungsversuche des Beklagten mit einzubeziehen sein, zu denen das angefochtene Urteil derzeit in Verkennung der rechtlichen Ausgangslage keine Feststellungen getroffen hat. Eine solche Prüfung wird nicht durch die Bemerkungen des angefochtenen Urteils ersetzt, daß der Beklagte zu seinem Vorgehen weder du'ch den bestehenden Kooperationsvertrag Bei der demnach gebotenen Zurückverweisung macht das Revisionsgericht von der durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffneten Möglichkeit deshalb Gebrauch, weil es zweckmäßig erscheint, daß die noch offenen Rechtsfragen durch den für Gesellschaftsrecht zuständigen Senat des Berufungsgerichts entschieden werden.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BGB § 823 Ai Zur Frage, ob die in fördernder Absicht erfolgte Einmischung eines ausgeschiedenen, aber am wirtschaftlichen Ergebnis des Unternehmens noch interessierten Teilhabers in die Geschäftsführung als unerlaubte Handlung im Sinne eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewertet werden kann. BGH, Urt. v. 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 230/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. Oktober 1979 W a 1 z , Justizhauptsekretär als Urkundabeamter der Geachäftaatelle des Dr. Ing. habilJohannes SflBistraße H, 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Dr. Ing^ W|HB^Bstraße vertreten durch ihre Carl Fritz GmbH, sflihrer Dr. Ing. Kurt und Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23- Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 1977 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte, habilitierter Ingenieur und Fachmann auf dem Gebiet der Meßtechnik, ist Inhaber zahlreicher Schutzrechte. Er hatte ursprünglich zusammen mit seiner Ehefrau die von ihm gegründete, jetzt klagende GmbH inne, die seinen Namen trägt. Im Jahre 1971 wurde die Hälfte der Anteile von der Firma fBHHB übernommen, die ebenfalls im Bereich der Meßtechnik tätig ist. Gleichzeitig wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung 11 Vermögensverwaltung Dr. Ing. PflBHH - gegründet, in der ebenfalls hälftige Beteiligung bestand. In der Folgezeit kam es zwischen den Partnern zu Auseinandersetzungen. Eine Lösung der Verbindung scheiterte indessen zunächst daran, daß dem Beklagten zur Auszahlung der FflHH die Mittel fehlten. Schließlich schied er Ende 1973 als Gesellschafter der Klägerin aus. Er blieb an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt, ohne dort jedoch zur Geschäftsführung befugt zu sein. Die Gültigkeit der letzteren Neugestaltung wurde allerdings vom Beklagten in Zweifel gezogen, u.a. ohne Erfolg im Wege der Widerklage in einem Schiedsgerichtsverfahren, dessen Spruch er inzwischen angefochten hat. Unter dem 29. Oktober 1975 sandte der Beklagte im Anschluß an den Besuch einer Fachmesse an die Geschäftsführung der Klägerin das folgende Schreiben, das er auch unmittelbar an vier in deren Entwicklungsabteilung tätige Ingenieure gehen ließ: "In meiner Eigenschaft als 50#-Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen RecM^Vermögens-verwaltung Dr. Ing. PflHH - FfBI, von der Sie gemäß Lizenzvertrag vom 1.2.1962/5.11.1973 das ausschließliche Recht zur Fertigung und zu dem Vertrieb Ihres Produktionsprogramms erhalten haben, fordere ich Sie auf, noch vor Ablauf der Ausstellung MICROTECNIC in Zürich am 1.11.1975 die entsprechend sachverständigen Mitarbeiter aus dem Entwicklungs- und Konstruktionsbereich dorthin zu senden, damit sie sich von dem Fortschritt auf unserem Fachgebiet überzeugen können. . Auf der MICROTECNIC habe ich festgestellt, daß das von mir aufgebaute Produktionsprogramm auf dem Gebiet der Oberflächen- und Formgestaltmessung nicht über das hinaus weitergekommen ist, was ich bis zu dem 5.11.1973 angelegt und vorbereitet hatte. Im Gegenteil ist vieles sogar stecken geblieben, weil Sie entgegen den geschlossenen Verträgen und der im Geschäftsleben vorauszusetzenden üblichen Handlungs weise es darau^angelegt haben, meine Beziehungen zur "Gruppe bestehend aus Vermögensverwaltung + Dr. Ing. GmbH zu unterbrechen ft und den fachlichen Kon tak^zwi sehen den Mitarbeitern der "Gruppe PfllB" und mir zu unterbinden. Ich kann es aber nicht zulassen, weiter dazu schweigen zu müssen, daß durch Ihre Art der Geschäftsführung die von mir aufgebaute Spitzenstellung des Unternehmens auf dem speziellen Fachgebiet an die Konkurrenz verloren geht. Diese Tatsache habe ich auf der MICROTECNIC bei der Besichtigung des Ausstellungsstandes der Dr. Ing. PflHHi GmbH und der Konkurrenzfirmen festgestellt....... Nachdem die Konkurrenz nun das verwirklicht, was Sie mich nicht verwirklichen ließen, werden Sie hoffentlich einsehen, daß Sie Ihre Mitarbeiter aus dem Gebiet der Formgestalt-und Oberflächenmessung sowie der Digital- und Datentechnik nach Zürich schicken müssen, um sich die dort stehenden Konkurrenzgeräte anzusehen und unsere Geräte zu vervollständigen. Es geht z.B. um die Durchmessermessung zusammen mit dem Formfehler, das Anlegen von Bezugskreisen innen und außen, wie es auch für die Normung geplant ist, den Anschluß von Rechnern und die Vorprogrammierung usw. Auf dem Gebiet der Oberflächenmessung zeigt Rank das Messen von zwei neuen Oberflächenmaßen als Zusatz zu dem Talysurf 10. Ferner mußd^^weitere Geräte entwicklung bei HflBMwerke-GfHHHi beobachtet werden." Die Klägerin, die darin einen unzulässigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sieht, hat gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung dahin erwirkt, daß ihm untersagt wird, gegenüber Personen, die zur Klägerin in einem Dienstverhältnis stehen, zu äußern, die Klägerin sei über das Produktionsprogramm auf dem Gebiete der Oberflächen und Formgestaltmessung nicht über den Stand vom 5. November 1973 hinausgekommen, es sei sogar vieles stecken geblieben, was er, der Beklagte, aufgebaut und angelegt habe, und sie habe durch ihre Art der jetzigen Geschäftsführung die vom Beklagten aufgebaute Spitzen-Stellung des Unternehmens auf ihrem speziellen Fachgebiet an die Konkurrenz verloren. Auf den Widerspruch des Beklagten ist diese einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt und der Klägerin gleichzeitig aufgegeben worden, Klage zur Hauptsache zu erheben. Der von der Klägerin daraufhin erhobene Unterlassungsanspruch ist Gegenstand des jetzigen Verfahrens. Er hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Die Revision des Beklagten erstrebt weiterhin seine Abweisung. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht stellt fest: Die in dem Brief enthaltenen Äußerungen, die Klägerin sei auf dem technischen Stand des Jahres 1973 stehengeblieben und bleibe hinter der Konkurrenz zurück, hätten bei den als Zeugen gehörten Ingenieuren Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Klägerin aufkommen lassen und dazu geführt, sich von der Geschäftsführung über die Geschäftspolitik der Klägerin unterrichten zu lassen; denn der Rückstand in der technischen Entwicklung und das Zurückbleiben hinter der Konkurrenz hätten nach ihrer Auffassung befürchten fassen, daß Entlassungen in den Bereich der Möglichkeiten rückten. Das habe die Zeugen veranlaßt, eine Unterredung mit der Geschäftsleitung herbeizuführen, um ihre Zweifel an der Geschäftsführung und ihre Befürchtungen um die Konkurrenzfähigkeit der Klägerin und ihre Arbeitsplätze vorzutragen und sich über die Geschäftspolitik der Klägerin tmterrichten zu lassen. Unabhängig davon, ob hierdurch tatsächlich ein nennenswerter Arbeitsausfall eingetreten sei, hätten diese Wirkungen des Schreibens des Beklagten bereits ausgereicht, den innerbetrieblichen und sozialen Frieden der Klägerin zu stören und Unruhe in den Arbeitsprozeß zu tragen. 2. Damit, so meint das Berufungsgericht, habe der Beklagte einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin begangen (§ 823 Abs. 1 BGB). Dieser Auffangtatbestand greife deshalb ein, weil andere Rechtsnormen (UWG, § 824 BGB) nicht zuträfen. Die Äußerungen hätten das Recht der Klägerin an einem ungestörten Betriebsablauf und an einem störungsfreien Arbeitsklima verletzt, und zwar unabhängig davon, ob sie "zutreffend” seien oder nicht. Denn es handele sich um Werturteile, bei denen es auf Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht ankomme. Diese Rechtsgutverletzung sei widerrechtlich, denn sie werde weder durch das Recht der freien Meinungsäußerung noch durch die Teilhabe des Beklagten an der Vermögensverwaltungsgesellschaft gerechtfertigt. Der Beklagte habe nämlich "gezielt in die Geschäftspolitik der Klägerin hineinregieren wollen". Das sei ihm nicht erlaubt, auch wenn "eine gewisse wirtschaftliche Verquickung" zwischen beiden Gesellschaften bestehen möge. 7 3. Das Berufungsgericht bejaht schließlich angesichts der Gesamthaltung des Beklagten eine Wiederholungsgefahr . II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält jedenfalls mit der gegebenen Begründung der rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über Wesen und Grenzen des weithin richterrechtlich entwickelten besonderen Deliktstatbestandes des Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb teilweise mißverstanden. a) Zwar fehlt es dem vom Berufungsgericht angenommenen Eingriff in den Gewerbebetrieb - wenn man seine fragwürdige Gewichtung einmal außer Betracht läßt -vielleicht nicht an der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Merkmal herausgestellten Betriebs bezogenheit. Denn die Störung, die das Berufungsgericht feststellen will, konnte als solche im wesentlichen nur eben einen Gewerbebetrieb betreffen. Doch mag schon fraglich sein, ob die ersichtlich auf eine Förderung des Betriebs zielende Äußerung als Eingriff im Sinne der erwähnten Rechtsprechung angesehen werden kann. b) Indessen erscheint es vor allem zweifelhaft, ob das Berufungsgericht die Charakterisierung des deliktischen Eingriffs als wAuffangtatbestand” richtig verstanden hat (BGHZ 69, 128, 138/139; Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - NJW 1977, 2264). Diese Einschränkung bedeutet nicht etwa, daß ein Delikt nach §823 Abs. 1 BGB immer dann zu dem Zuge kommt, wenn nach anderen Vorschriften eine unerlaubte Handlung nicht zu bejahen wäre. Hat das Gesetz vielmehr für den spezifischen Eingriffstatbestand in anderen Vorschriften Haftungsmaßstäbe aufgestellt, reichen diese unter den gegebenen Umständen aber nicht aus, um eine Haftung zu bejahen, so besteht ein Anspruch im Zweifel nicht; denn die vom Gesetz vorgegebenen Wertungsmaßstäbe müssen dann zu seiner Verneinung führen. Das betrifft allerdings weniger die Verneinung eines WettbewerbstatbeStandes durch das Berufungsgericht; diese ist offensichtlich zutreffend. Da die Interessen der Parteien sogar - wenn man von vom Beklagten behaupteten, vom Berufungsgericht aber nicht festgestellten Treuwidrigkeiten der Gesellschafterin fHHUI absieht - im Streben nach einem wirtschaftlichen Erfolg der GmbH (Klägerin) Zusammentreffen, was übrigens jedenfalls, wie oben bemerkt, für die subjektive Motivation der dem Beklagten angelasteten Handlung in anderem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben sollte, kann von Wettbewerb keine Rede sein. Bedenklicher sind dagegen im Zusammenhang damit, daß das Berufungsgericht gleichwohl einen rechtswidrigen Betriebseingriff bejahen will, schon die Ausführungen zu § 824 BGB. Hier mag zunächst bezweifelt werden, ob das Berufungsgericht zutreffend die ganzen beanstandeten Äußerungen als Werturteile einstuft (vgl. dazu etwa BGHZ 45* 296 ff - Höllenfeuer -). Auch wenn dem aber nicht durchweg gefolgt werden kann, muß für die RevisionsInstanz davon ausgegangen werden, daß die Äußerungen "zutreffend", im Falle der Einordnung als Tatsachenbehauptung also wahr sind. Das führt zu der richtigen Erkenntnis des Berufungsurteils, daß die für solche Äußerungen vorgesehene Spezialvorschrift des Deliktsrechts eine Haftung gerade nicht vorsieht. Im Zweifel spricht dies dafür, daß sich auch nach dem Auffangtatbestand des Gewerbeeingriffs eine Haftung nicht ergeben darf, denn diese richter-rechtliche Gestaltung soll das kodifizierte Haftungsrecht nur ergänzen, nicht aber abändern. c) Daß der häufigste Fall, unter dem auch wahre Tatsachenbehauptungen rechtswidrig sein können, der einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB), nicht gegeben ist, bedarf hier keiner näheren Erläuterung. Das ergibt sich schon aus dem erwähnten wirtschaftlichen Interesse des Beklagten am Gedeihen der Klägerin und dem Umstand, daß ihm auch aus der Sicht des Berufungsurteils revisionsrechtlich eine Schädigungsabsicht der Klägerin gegenüber nicht unterstellt werden darf. Daß aber dem Inhaber eines Gewerbebetriebs allgemein ein über die gesetzliche Regelung der §§ 824, 826 BGB hinausgehender Schutz gewährt werden soll und darf, kann nicht angenommen werden. Denn die Vorschrift des § 824 BGB hat gerade Inhaber von Gewerbebetrieben zwar wohl nicht ausschließlich aber wesentlich im Auge. 2. Wenn das Berufungsgericht trotzdem dazu kommt, eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu bejahen, dann muß zu demindest befürchtet werden, daß es die Grundsätze für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bei diesem "offenen" Haftungstatbestand nicht richtig beurteilt. a) Das angefochtene Urteil bemerkt zwar zutreffend, daß sich hier - vor allem wo es um die Freiheit einer Meinungsäußerung geht - die Grenze des Erlaubten aus einer Güter- und Pflichtenabwägung ergeben muß. Trotzdem aber scheint es der Vorstellung verhaftet zu sein, daß das Handeln, das nach seiner Feststellung den Rechtskreis der Klägerin tangiert, eines besonderen Rechtfertigungsgrundes bedürfe. Denn es meint, daß das Tun des Beklagten weder durch das Recht der freien Meinungsäußerung noch durch seine Teilhabe an der Vermögensverwaltungs-Gesellschaft gerechtfertigt sei. Tatsächlich ist ein Gewerbebetrieb seiner Natur nach ständigen Eingriffen der verschiedensten Art - im Rahmen der freien Marktwirtschaft vor allem seitens der legitimen Konkurrenz, um die es sich hier nicht handelt - ausgesetzt. Darum ist es grundsätzlich nicht Sache des Eingreifenden, einen besonderen Rechtfertigungsgrund darzutun (BGHZ 45, 296, 307; Senatsurteil vom 14. Dezember 1976 - VI ZR 251/73 - NJW 1977, 628, 630). Vielmehr ist vom Kläger darzutun und ggf. zu beweisen, daß der Eingriff von den sozialen Verhaltensregeln nicht gedeckt wird; im Bereich dieses "offenen Tatbestandes" besteht also schon jetzt zwischen der hergebrachten Theorie des Erfolgsunrechts und den im Vordringen begriffenen Modell des Verhaltensunrechts kein Widerspruch (Senatsurteil BGHZ 74, 9, 14). b) Ein allgemeiner Verbotsanspruch des Betriebsinhabers für den Fall, daß ein Außenstehender Betriebs- 11 angehörigen auf die allgemeine Ausrichtung der betrieblichen Tätigkeit bezogene Ratschläge gibt, kann nicht anerkannt werden. Das gilt unter Umständen selbst dann, wenn diese Ratschläge dem unternehmerischen Interesse am Betriebserfolg zuwiderlaufen, wie dies bei Maßnahmen von Arbeitnehmervertretungen der Fall sein mag; dann kann es allenfalls darum gehen, ob nicht der räumlich-gegenständliche Betriebsbereich für solche dem Arbeitgeberinteresse zuwiderlaufenden Meinungsverbreitungen mißbraucht wird. Im Streitfall ist jedoch für das Revisionsverfahren sogar davon auszugehen, daß die vom Beklagten an die Ingenieure übermittelten Hinweise nicht nur aus seiner eigenen Sicht das auch ihm selbst als Teilhaber der beherrschenden "Vermögensverwaltung" angelegene Betriebsergebnis fördern sollten, sondern daß sie diesem - mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts - auch objektiv dienlich waren. Dann aber können einige Arbeitsstunden, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts möglicherweise über dem betrieblich mindestens nicht unnützen Nachdenken und Beraten versäumt worden sind, die Verteilung des Schreibens nicht schon an sich als rechtswidrigen Eingriff in den Betrieb erscheinen lassen, dies auch dann, wenn der Beklagte mit dieser Auswirkung rechnen mußte. 3. Nach allem rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Bejahung einer de-liktisehen Haftung wegen rechtswidrigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb, die so jedenfalls in großen Zügen auch einem beliebigen Dritten müßte zur Last gelegt werden können. Denn es ist nicht ersichtlich, daß 12 die im Betrieb der Klägerin allenfalls empfundene Beeinträchtigung nach allgemeinen Verhaltensregeln als rechtswidrig gewertet werden könnte. Das schließt aber nicht aus, daß der Beklagte, eben weil er kein beliebiger Außenstehender, sondern der Klägerin durch ein komplexes gesellschaftsrechtliches Vertragssystem verbunden war, eine vertragliche Nebenpflicht hatte, sich jeder Einflußnahme auf die Geschäftsführung der Klägerin zu enthalten, nachdem er seine Beteiligung an ihr aufgegeben hatte. Daß ihn - sei es aus seiner verbleibenden Beteiligung an der ‘’Vermögensverwaltung”, sei es aus seiner Abtretung der Anteile an der Klägerin - eine solche Nebenpflicht zur Abstandnahme von Einmischungen traf, liegt eben deshalb nicht fern, weil er das Unternehmen der Klägerin gegründet hatte und diesenoch seinen Namen trägt. Denn die besondere Rolle, die ihm diese Vorgeschichte verleiht, konnte dazu führen, daß eine -wenn auch gut gemeinte -Einmischung seinerseits in die Gestaltung des Geschäfts-gebahrens der Klägerin die Entscheidungsfreiheit der befugten Geschäftsführer zwar nicht rechtlich aber praktisch in von diesen nicht hinzunehmender Weise beeinträchtigte. Ob dem so ist, wird sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der vertraglichen und nachvertraglichen Beziehungen der Parteien entscheiden lassen. Dabei werden auch die weiteren, jedenfalls nach Darstellung der Klägerin teilweise unbefugten und querulatorischen Einmischungsversuche des Beklagten mit einzubeziehen sein, zu denen das angefochtene Urteil derzeit in Verkennung der rechtlichen Ausgangslage keine Feststellungen getroffen hat. Eine solche Prüfung wird nicht durch die Bemerkungen des angefochtenen Urteils ersetzt, daß der Beklagte zu seinem Vorgehen weder du'ch den bestehenden Kooperationsvertrag 13 - noch durch seine Beteiligung an der ’’Vermögensverwaltung1’ gerechtfertigt werde. Das Berufungsgericht hat dabei, wie schon ausgeführt, verkannt, daß es nicht um die Rechtfertigung eines an sich tdeliktsrechtlich verbotenen Tuns gehen kann, sondern nur um die Verletzung einer besonderen vertraglich begründeten Unterlassungspflicht. Durch diesen Irrtum kann das gewonnene Ergebnis sowohl in sachlicher wie auch in beweisrechtlicher Hinsicht beeinflußt sein. Daher wird das Berufungsgericht diese Prüfung unter Beachtung der aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte nachzuholen haben. Bei der demnach gebotenen Zurückverweisung macht das Revisionsgericht von der durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffneten Möglichkeit deshalb Gebrauch, weil es zweckmäßig erscheint, daß die noch offenen Rechtsfragen durch den für Gesellschaftsrecht zuständigen Senat des Berufungsgerichts entschieden werden. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Ankermann