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BGH

Gericht: BGH

Er hat vorgetragen: Der Beklagte sei mit dem Lastkraftwagen so weit nach links gefahren, daß er den am Bordstein stehenden Kläger gefährdet habe. Er hat daher das Armenrecht für eine Klage auf Ersatz der Hälfte seines Schadens beantragt, Nachdem ihm das Landgericht das Armenrecht nur wegen eines Drittels seines Schadens bewilligt hatte, hat er seinen Klageantrag dem Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 388,53 DM nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt, Berner hat er um die Best Stellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm 1/3 seines künftigen materiellen Schadens aus dem Unfall zu ersetzen«, Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg, Auf die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser Ersatz von 2/3 seines Schadens verlangt hat, hat das Oherlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und dem Kläger 629,02 DM nehst Zinsen Schadensersatz sowie 6,000 DM Schmerzensgeld zugesprochen, Außerdem hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Hälfte seines künftigen materiellen Schadens aus dem Unfall zu ersetzen. I, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte eine Oeschv/indigkeit von etv/a 50 km/st eingehalten hat und mit seinem Lastkraf tv/agen bis auf 1,05 m an den Bordstein des linken Gehweges, auf dem sich der Kläger befand, herangefahren ist«, Es hat ihm zur Last gelegt, daß er nicht die erhöhte Sorgfalt angewandt habe, die ihm bei seiner Fahrweise gegenüber dem Fußgängerverkehr auf dieser Straßenseite obgelegen habe. Er habe nach seinem eigenen Vorbringen den Kläger überhaupt nicht gesehen, obwohl dieser, wie sich aus der Aussage des Zeugen ergebe, schon an der Bordsteinkante gestanden habe, als der Beklagte mit seinem Lastkraftwagen noch etv/a 50 m entfernt gewesen sei. Außerdem habe der Beklagte auch wahrnehmen können, daß der Kläger den etwa 3 ra breiten Gehv/eg überquerte und sich auf die Fahrbahn zu bev/egte. Dem Kläger hat das Berufungsgericht vorgeworfen, daß er in die Fahrbahn mehr oder weniger hineingelaufen ist, ohne sich vorher durch einen Blick nach rechts Über die Verkehrslage zu orientieren» Es sieht hierin die eigentliche und erste Ursache für den Unfall und ist der Ansicht, daß das Verschulden des Beklagten geringer zu werten sei als das Mi tver schul den des Klägers« Zu Lasten des Beklagten cel aber noch die Betriebsgefahr des beladenen Lastkraftwagens zu berücksichtigen, die nicht zu gering angesetzt werden könne, weil der Beklagte in so weitgehendem Maße die Gegenfahrbahn in Anspruch genommen habe. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall treffe» Sie meint; Bei einer solchen Fahrweise muß der Fahrer, wie das Berufungsgericht mit Recht verlangt hat, auf den Fußgängex’verkehr dieser Straßenseite besondere Rücksicht nehmen« Er muß darauf achten, ob Fußgänger Anstalten machen, vom linken Gehweg her die Fahrbahn zu betreten. Er wird aber nicht ohne weiteres damit rechnen, daß aus dieser Richtung auf einer so breiten Straße ein Kraftwagen bis nahe an den Rand des Gehweges herankommen werde.

Zitierte Normen: § 254 BGB
UnfallmFahrbahnLastkraftwagenBrKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_?R.2_3p/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18 o Februar 1969 K r i e g 1 J us ti zhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagten, Anschlußberufungs beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 ProzeßbeVollmacht!gter:	Rechtsanwalt	Br
 gegen
den Justizaasig
 Bf
anwärter Bieter Straße!
?
Kläger, Anschlußberufungskläger, Berufungsbeklagten und Re*vi si onsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
M
 
Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br» Bode,Br»Weber,Dr. Hüßgens und Bunz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14* Juli 1967 wird zurück ge v/i esen.
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte befuhr am 2» Januar 1964 gegen 12»49 Uhr mit.seinem Lastkraftwagen Hanomag ( 2 1/2 to) in die Bsehweiler Straße in Richtung S'
Mühle. In Höhe des Hauses EflHHHB in dem der Kläger wohnt, fuhr er - in seiner Fahrt-
richtung gesehen - auf der linken Seite der 10 m breiten Fahrbahn» Der Kläger war aus dem links gelegenen Hause gekommen und wollte die Fahrbahn überqueren. Er wurde beim Betreten der Fahrbahn von dem Außenrückspiegel erfaßt, der auf dem linken Kotflügel des Lastkraftwagens angebracht war, und gegen den Aufbau geschleudert» Dabei erlitt er lebensgefährliche
 Verletzungen»
~ 3 -
Er hat vorgetragen: Der Beklagte sei mit dem Lastkraftwagen so weit nach links gefahren, daß er den am Bordstein stehenden Kläger gefährdet habe. Er habe auch nicht aufgepaßt, denn sonst hätte er ihn bemerken rausseno
 Der Kläger hat zugegeben, daß ihn ein Mitverschulden an seinem Unfall tri fft. Er hat daher das Armenrecht für eine Klage auf Ersatz der Hälfte seines Schadens beantragt, Nachdem ihm das Landgericht das Armenrecht nur wegen eines Drittels seines Schadens bewilligt hatte, hat er seinen Klageantrag dem
 Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 388,53 DM nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt, Berner hat er um die Best Stellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm 1/3 seines künftigen materiellen Schadens aus dem Unfall zu ersetzen«,
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht; Der Unfall sei für ihn unabwendbar i.S, des § 7 Abs. 2 StW gewesen. Der Kläger sei, ohne auf den von rechts kommenden Verkehr zu achten, plötzlich gegen den Lastkraftwagen gelaufen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt
 an den Kläger 388,53 DM nebst Zinsen und ein Schmerzens-
geld in Höhe von 4*000 DM zu zahlen. Berner hät es
 festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei , dem Kläger ein Drittel seines künftigen materiellen Scha dens aus dem Unfall zu ersetzen.
 
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg, Auf die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser Ersatz von 2/3 seines Schadens verlangt hat, hat das Oherlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und dem Kläger 629,02 DM nehst Zinsen Schadensersatz sowie 6,000 DM Schmerzensgeld zugesprochen, Außerdem hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Hälfte seines künftigen materiellen Schadens aus dem Unfall zu ersetzen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/eisen,
 Entscheidungsgründe:
I, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte eine Oeschv/indigkeit von etv/a 50 km/st eingehalten hat und mit seinem Lastkraf tv/agen bis auf 1,05 m an den Bordstein des linken Gehweges, auf dem sich der Kläger befand, herangefahren ist«, Es hat ihm zur Last gelegt, daß er nicht die erhöhte Sorgfalt angewandt habe, die ihm bei seiner Fahrweise gegenüber dem Fußgängerverkehr auf dieser Straßenseite obgelegen habe. Er habe nach seinem eigenen Vorbringen den Kläger überhaupt nicht gesehen, obwohl dieser, wie sich aus der Aussage des Zeugen	ergebe,
 schon an der Bordsteinkante gestanden habe, als der Beklagte mit seinem Lastkraftwagen noch etv/a 50 m entfernt gewesen sei. Außerdem habe der Beklagte auch wahrnehmen können, daß der Kläger den etwa 3 ra breiten Gehv/eg überquerte und sich auf die Fahrbahn zu bev/egte.
 
Dem Kläger hat das Berufungsgericht vorgeworfen, daß er in die Fahrbahn mehr oder weniger hineingelaufen ist, ohne sich vorher durch einen Blick nach rechts Über die Verkehrslage zu orientieren» Es sieht hierin die eigentliche und erste Ursache für den Unfall und ist der Ansicht, daß das Verschulden des Beklagten geringer zu werten sei als das Mi tver schul den des Klägers« Zu Lasten des Beklagten cel aber noch die Betriebsgefahr des beladenen Lastkraftwagens zu berücksichtigen, die nicht zu gering angesetzt werden könne, weil der Beklagte in so weitgehendem Maße die Gegenfahrbahn in Anspruch genommen habe. Zudem sei die Betriebsgefahr durch das Verschulden des Beklagten erhöht gewesen. Das Berufungsgericht hielt es daher für angemessen, beide Parteien zu gleichen Seilen mit den Folgen des Unfalls zu belasten«
XI. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden»
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall treffe» Sie meint;
Der Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihm ein Fußgänger in die Fahrbahn oder sogar in das Kraftfahrzeug hineinlaufen werde. Es komme deshalb nicht darauf an, daß der Beklagte den Kläger vorher nicht gesehen habe.Auch v/enn er ihn gesehen hätte, habe er mit einem solchen verkehrswidrigen Verhalten des Klägers nicht zu rechnen brauchen„
 
Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Freilich darf ein Kraftfahrer in der Regel darauf vertrauen, daß ein Fußgänger, der die Fahrbahn betreten will, auf den Fahr zeug verkehr achten und in seinem Verhalten auf ihn Rücksicht nehmen, vor allem darauf achten wird, daß er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät. Dieser Grundsatz kann aber den Beklagten nicht entlasten. Es ist ungewöhnlich, daß ein Kraftfahrer auf einer 10 m breiten Straße mit seinem Fahrzeuge bis auf etwa 1 m an den für ihn linken Fahrbahnrand gerät. Bei einer solchen Fahrweise muß der Fahrer, wie das Berufungsgericht mit Recht verlangt hat, auf den Fußgängex’verkehr dieser Straßenseite besondere Rücksicht nehmen« Er muß darauf achten, ob Fußgänger Anstalten machen, vom linken Gehweg her die Fahrbahn zu betreten. Ein Fußgänger, der die Fahrbahn überqueren will, wird in erster Linie sein Augenmerk nach links richten, weil ihm vor allem durch die von dort kommenden und die rechte Seite ihrer Fahrbahn benutzenden Fahrzeuge Gefahr droht. Gewiß muß er in dieser Lage auch darauf achten, ob sich von rechts Fahrzeuge nähern. Er wird aber nicht ohne weiteres damit rechnen, daß aus dieser Richtung auf einer so breiten Straße ein Kraftwagen bis nahe an den Rand des Gehweges herankommen werde. Jedenfalls darf ein Kraftfahrer sich nicht darauf verlassen, daß ein Fußgänger diese Möglichkeit berücksichtigt.
Als sorgfältiger Kraftfahrer hätte der Beklagte auf eine Entfernung von mindestens 50 m den an der Bordsteinkante stehenden Kläger bemerken und sich auf ihn einstellen müssen. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, hätte schon ein Warnzeichen genügt, um den
 
Kläger auf das herankomraende Fahrzeug aufmerksam zu machen und einen Unfall zu vermeiden.
Das Berufungsgericht hat auch das eigene Verschulden des Klägers und seine Bedeutung für das Entstehen des Unfalls zutreffend gewürdigt. Seine Abwägungsgründ e ( § 254 BGB) enthalten keinen Rechtsfehler, Da alle für die Abwägung maßgebenden Umstände berücksichtigt sind, ist das Revisionsgericht an die Verteilung des Schadens, zu der das Oberlandesgericht gekommen ist, gebunden*
Bügels	Br.	Bode	Br.	Weber
 Br. Hüßgens	Bunz