Nach Beendigung des 2» Weltkrieges übernahm der Kläger durch notariellen Vertrag vom 16« November 1945 das Geschäft des Beklagten mit Werkstattraum und Leiterschuppen sowie einer bis dahin vom Beklagten benutzten 3-Zimmerwohnung« Er hatte als Gegenleistung dem Beklagten und seiner Ehefrau auf Lebenszeit monatlich 60 RM zu zahlen« Als der Kläger im Frühjahr 1959 erfuhr, daß der Beklagte seine Tochter Christine zur Alleinerbin eingesetzt hatte, sah er sich in seiner Erwartung gotäuscht, auch das Haus de3 Beklagten, in dem das Geschäft betrieben wurde, zu erhalten« Er nahm deshalb den Beklagten auf Nachzahlung des Tariflohns für die Zeit vom 16» Marz 1926 bis zu dem 9« April 1940 in Anspruch und begehrte fernor die Feststellung, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz des aus der Unterlassving von Beitragszahlungen zur Sozialversicherung entstandenen Schadens verpflichtet sei« Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht übertrug der Beklagte das Hausgrundstück gegen Einräumung eines Wohnrechtes und Zahlung von monatlich 200 DM auf seine Tochter« Die ent- Bas Landgericht hat dem Kläger 1 « 000 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen« Mit der Berufung hat der Kläger über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 15*000 BM als Schadensersatz wegen Vertragsverletzung, hilfsweise nach Bereicherungsrecht beansprucht * Für den Fall der Verneinung vertraglicher Schadensersatzansprüche hat er ferner beantragt, ihm zu dem Ausgleich des durch die Hichtversicherung entstandenen Schadens 3«750 BM zuzucprsehen, hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte den aus dem Verlust der Anwartschaft auf Sozialversicherungsleistungen hervorgehenden Schaden zu ersetzen habe« .V ein Dienstvertrag zwischen den Parteien bestanden habe, behauptet auch die Revision nicht» Ansprüche aus dem familien-rechtlichen Verhältnis hat das Berufungsgericht aus dem tatsächlichen Grunde verneint, daß insoweit noch nichts vereinbart gewesen sei; die bloße Hoffnung des Klägers, später Geschäft und Haus zu erhalten, ist ohne Rechtsirrtum als nicht ausreichend angesehen worden, um aus seiner Mitarbeit eine zweckbestimmte Leistung im Sinne von § 812 Abs» 1 Satz 2 BGB zu machen» Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt, daß die unbezahlte Arbeit eines ausgebildeten Meistersohnes im väterlichen Handwerksbetrieb häufig anders zu beurteilen sein wird» Es hat lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem sich die pflichtgemässc Hilfe durch die Zusage der späteren Geschäftsübertragung zur eigen-wirtschaftlichen Tätigkeit gewandelt hat, auf die erstmalige dahingehende Abrede der Parteien im März 1931 abgestellt» 2» Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß diese Abrede nicht als Dienstvertrag, sondern als ein Rechtsgeschäft anzusehen sei, durch das die Fortsetzung der familienrechtlichen Mitarbeit gegen das Versprechen künftiger Schadloshaltung vereinbart worden ist» Richtig ist allerdings, daß die Deutung als Dienstvertrag nicht schon wegen der Unbestimmtheit der Vergütung entfallen mußte * Insoweit hätte es nach der Rechtsprechung genügen können, daß aus der in Aussicht gestellten Übertragung von Geschäft und Haus die gewollte Entgeltlichkeit der Dienstleistungen zu entnehmen war (vgl» BAG AP § 612 BGB Nr» 13)» Der Tatrichter hat jedoch rechtsbedenkenfrei das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die Parteien an dem bisherigen fomi-lienrechtlichen Verhältnis etwas ändern und den Kläger etwa zu dem Arbeitnehmer des Beklagten machen wollten» Folgerichtig sam angesehenen Zusage entgegenzuhalten» Der Kläger hat das Geschäft des Beklagten und damit den Kern der erhofften Existenzgrundlage, auf die er in den früheren Jahren hinge-arbeitet hatte, tatsächlich erhaltene Es ist ihm unstreitig auch gelungen, sich nach einer zeitgemäßen Umstellung einen einträglichen Betrieb zu schaffen und zudem ein eigenes Haus zu baueno Mit dem alterlichen Hause ist dem Kläger lediglich eine wertvolle Ergänzung entgangen, nicht aber Ziel und Sinn seines Lebenswerks«Der Kläger ist damit weit entfernt von der untragbaren Lage eines Bauernsohnes, der den versprochenen väterlichen Hof lange Jahre hindurch unentgeltlich bewirtschaftet hat und dann unter Berufung auf die Formnichtigkeit der Übertragungszusage zu dem Abzug gezwungen werden soll» Deshalb ist die Rechtsprechung, die in solchen krassen Fällen den Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) über die Formvorschriften stellt, vorliegend unanwendbar» Schadensersatzansprü-che wegen einer vom Beklagten zu vertretenden Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung (Übertragung des Grundeigentums) stehen dem Kläger mithin nicht zu; 5o Den Wert der vom Kläger empfangenen Naturalleistungen hat das Berufungsgericht in Anlehnung an seine eigenen Angaben, die zwischen 90 und 150 HM schwankten, unter Berücksichtigung der Zeitverhältnisse auf einen Mittelwert von 120 HM geschätzt (§ 287 ZPO)« Hiergegen kann aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden. stand im Einklang mit der Entscheidung des Klägers, nicht in fremde Dienste zu treten, sondern nach der erlangten Zusage der Betriebsüberlassung sein Berufsziel in der Stellung eines selbständigen Unternehmers zu erblicken, der auf den Schutz der Sozialversicherung verzichten konnte» Das Ziel der Selbständigkeit hat der Kläger mit der Geschäftsübertragung im Jahre 1945 erreichte Er kann also nicht geltend machen, daß es vom Beklagten, der ihm lediglich das Haus vorenthalten hat, vereitelt worden wäre«, Die der unterlassenen Versicherung zugrunde liegende Annahme, daß der Kläger nicht in abhängiger Stellung tätig sein werde, ist vielmehr unverändert richtig geblieben» Unter diesen Umständen kann der Kläger zwar anstelle des Hauses, soweit er es als Vergütung erwartet hat, für seine Dienste Wertersatz in Höhe des ersparten Lohnes beanspruchen» Er kann aber nicht verlangen, darüber hinaus auch wegen der Folgen der Nichtversicherung schadlos gestellt zu werden, weil er nun anstelle des erhofften Grundbesitzes lediglich eine Nachzahlung des Barlohnes erhalte» Denn das Absehen von der Sozialversicherung hing nicht mit dem Vorhandensein des Hausgrundstücks, sondern mit der erwartungsgemäß erfüllten Möglichkeit zusammen, Inhaber des väterlichen Betriebes und damit selbständiger Unternehmer zu werden»
VI ZR 230/62 V e r künd e t am 10o März 1964 Krieg!, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2183 062 Im Namen des V o lkes In dem Rechtsstreit des Malermeisters Franz T in Bl (Westf o) und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen in PflHB (Westf o), den Malermeister Anton T en und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1964 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Br. Pfretzschner und Br. Nüßgens für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf«) vom 26. Juni 1962 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf- Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Nachdem der am mHHIV 1 909 geborene Kläger im Maiergeschäft seines Vaters, des Beklagten, die Lehre beendet hatte, blieb er vom 16« März 1926 zunächst als Geselle und vom 8« Januar 1935 bis zu dem 9» April 1940 - dem Tage seiner kriegsbedingten ‘Dienstverpflichtung - als Meister im Betriebe seines Vaters tätig« Während dieser Zeit waren auch andere Gesellen und Lehrlinge in dem Betriebe des Beklagten beschäftigt« Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit nur Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und ein wöchentliches Taschengeld von 2 - 5 HM« Nach Beendigung des 2» Weltkrieges übernahm der Kläger durch notariellen Vertrag vom 16« November 1945 das Geschäft des Beklagten mit Werkstattraum und Leiterschuppen sowie einer bis dahin vom Beklagten benutzten 3-Zimmerwohnung« Er hatte als Gegenleistung dem Beklagten und seiner Ehefrau auf Lebenszeit monatlich 60 RM zu zahlen« Als der Kläger im Frühjahr 1959 erfuhr, daß der Beklagte seine Tochter Christine zur Alleinerbin eingesetzt hatte, sah er sich in seiner Erwartung gotäuscht, auch das Haus de3 Beklagten, in dem das Geschäft betrieben wurde, zu erhalten« Er nahm deshalb den Beklagten auf Nachzahlung des Tariflohns für die Zeit vom 16» Marz 1926 bis zu dem 9« April 1940 in Anspruch und begehrte fernor die Feststellung, daß der Beklagte ihm zu dem Ersatz des aus der Unterlassving von Beitragszahlungen zur Sozialversicherung entstandenen Schadens verpflichtet sei« Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht übertrug der Beklagte das Hausgrundstück gegen Einräumung eines Wohnrechtes und Zahlung von monatlich 200 DM auf seine Tochter« Die ent- sprechende Grundhucheintragung erfolgte am 1« März 1960 * Bas Landgericht hat dem Kläger 1 « 000 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen« Mit der Berufung hat der Kläger über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 15*000 BM als Schadensersatz wegen Vertragsverletzung, hilfsweise nach Bereicherungsrecht beansprucht * Für den Fall der Verneinung vertraglicher Schadensersatzansprüche hat er ferner beantragt, ihm zu dem Ausgleich des durch die Hichtversicherung entstandenen Schadens 3«750 BM zuzucprsehen, hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte den aus dem Verlust der Anwartschaft auf Sozialversicherungsleistungen hervorgehenden Schaden zu ersetzen habe« .V Bas Berufungsgericht hat dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung weitere 4*304,62 BM zuerkannt o Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, möchte der Kläger seinem abgewiesenen Zahlungsantrag in Höhe von noch 10» 695 »38 BM nebst Zinsen sowie seinem Feststellungsbegehren zu dem Erfolg verhelfen« Bie Revision ist nicht begründet« 1« Bas Berufungsgericht hat dem Kläger Ansprüche wegen seiner Tätigkeit bis einschließlich Februar 1931 versagt, weil es sich insoweit ausschließlich um unentgeltliche Bienstlei-stungen im väterlichen Geschäft nach § 1617 BGB gehandelt habe« Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden« Baß schon damals 1 ein Dienstvertrag zwischen den Parteien bestanden habe, behauptet auch die Revision nicht» Ansprüche aus dem familien-rechtlichen Verhältnis hat das Berufungsgericht aus dem tatsächlichen Grunde verneint, daß insoweit noch nichts vereinbart gewesen sei; die bloße Hoffnung des Klägers, später Geschäft und Haus zu erhalten, ist ohne Rechtsirrtum als nicht ausreichend angesehen worden, um aus seiner Mitarbeit eine zweckbestimmte Leistung im Sinne von § 812 Abs» 1 Satz 2 BGB zu machen» Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt, daß die unbezahlte Arbeit eines ausgebildeten Meistersohnes im väterlichen Handwerksbetrieb häufig anders zu beurteilen sein wird» Es hat lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem sich die pflichtgemässc Hilfe durch die Zusage der späteren Geschäftsübertragung zur eigen-wirtschaftlichen Tätigkeit gewandelt hat, auf die erstmalige dahingehende Abrede der Parteien im März 1931 abgestellt» 2» Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß diese Abrede nicht als Dienstvertrag, sondern als ein Rechtsgeschäft anzusehen sei, durch das die Fortsetzung der familienrechtlichen Mitarbeit gegen das Versprechen künftiger Schadloshaltung vereinbart worden ist» Richtig ist allerdings, daß die Deutung als Dienstvertrag nicht schon wegen der Unbestimmtheit der Vergütung entfallen mußte * Insoweit hätte es nach der Rechtsprechung genügen können, daß aus der in Aussicht gestellten Übertragung von Geschäft und Haus die gewollte Entgeltlichkeit der Dienstleistungen zu entnehmen war (vgl» BAG AP § 612 BGB Nr» 13)» Der Tatrichter hat jedoch rechtsbedenkenfrei das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die Parteien an dem bisherigen fomi-lienrechtlichen Verhältnis etwas ändern und den Kläger etwa zu dem Arbeitnehmer des Beklagten machen wollten» Folgerichtig 4 | j sind Schadensersatzansprüche aus verletztem Dienstvertrag verneint worden. 3«. Einen Rechtsanspruch auf Übertragung des Hausgrundstücks hat der Beklagte dem Kläger nicht eingeräumt„ Zur wirksamen Begründung hätte die Dorm des § 3^3 oder des § 2301 Abs, 1 BOB gewahrt werden müssen. Entgegen der Meinung der Revision liegt keiner der Balle vor, in denen die Rechtsprechung eine Berufung auf den Formmangel als mit Treu und Glauben schlechthin unvereinbar angesehen hat (vgl, BGHZ 12, 286; 16, 334; 23, 249; 26, 142; .29, 6) , Schon die erste Voraussetzung, ein langjähriges Vertrauen der Parteien auf die Gültigkeit des “Vertrages”, ist hier zweifelhaft. Es liegt näher, daß der Kläger als Leiter eines handwerklichen Betriebes genügend ge-schäftsgewandt war, um zu erkennen, daß der Beklagte mit seinem Versprechen der späteren Übertragung von Geschäft und Haus noch keinen klagbaren Anspruch hierauf begründen wollte und begründet hatte. So hatte dieser jede Festlegung hinsichtlich des Zeitpunktes der Leistung - ob unter Lebenden oder von Todes wegen -ebenso vermieden wie hinsichtlich der zu übernehmenden Belastungen und damit des wirtschaftlichen Wertes, Als es dagegen im Jahre 1945 zur Übertragung des Geschäftes kam, haben die Parteien dafür sogar die notarische Form gewählt und eine ins Einzelne gehende Regelung getroffen. Das legt die Annahme ihres beiderseitigen Bewußtseins nahe, daß hinsichtlich des Hauses mit der formlosen, ganz allgemeinen Zusage der späteren Überlassung noch keine rechtswirksame Vereinbarung zustande gekommen war. Davon abgesehen hatte sich aber auch keine Lage herausgebildet, die es nach der Überzeugung aller billig und gerecht Denkenden unerträglich erscheinen ließe, dem Kläger die Nichtigkeit der etwa als rechtswirk- 1 6 sam angesehenen Zusage entgegenzuhalten» Der Kläger hat das Geschäft des Beklagten und damit den Kern der erhofften Existenzgrundlage, auf die er in den früheren Jahren hinge-arbeitet hatte, tatsächlich erhaltene Es ist ihm unstreitig auch gelungen, sich nach einer zeitgemäßen Umstellung einen einträglichen Betrieb zu schaffen und zudem ein eigenes Haus zu baueno Mit dem alterlichen Hause ist dem Kläger lediglich eine wertvolle Ergänzung entgangen, nicht aber Ziel und Sinn seines Lebenswerks«Der Kläger ist damit weit entfernt von der untragbaren Lage eines Bauernsohnes, der den versprochenen väterlichen Hof lange Jahre hindurch unentgeltlich bewirtschaftet hat und dann unter Berufung auf die Formnichtigkeit der Übertragungszusage zu dem Abzug gezwungen werden soll» Deshalb ist die Rechtsprechung, die in solchen krassen Fällen den Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) über die Formvorschriften stellt, vorliegend unanwendbar» Schadensersatzansprü-che wegen einer vom Beklagten zu vertretenden Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung (Übertragung des Grundeigentums) stehen dem Kläger mithin nicht zu; 4o Der Kläger ist daher zutreffend auf Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung beschränkt worden» Die Rüge der Revision, daß dann zu demindest der Wert der geleisteten Dienste nach den heute üblichen Löhnen zu errechnen gewesen wäre, greift nicht durch» Es ist zwar ausgesprochen worden, daß bei Bereicherungsansprüehen auf Wertersatz wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs für die Bemessung des zu ersetzenden Wertes der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem feststeht, daß der bezweckte Erfolg nicht eintritt (vgl» BGHZ 35» 356 mit weiteren Nachw»)» Dieser für die Hingabe von Sachwerten (Bauten) aufgestellte Grundsatz läßt sich jedoch nicht auf geleistete Dienste übertragen» Denn bei die- ■e 5 ^ : ■: ""i rj 'i sen besteht die Bereicherung nur in einer in der Vergangenheit liegenden Ersparnis von Löhnen, die durch den Zeitablauf - in Gegensatz zu dem Zeitwert von noch vorhandenen Sachgütern - nicht größer werden kann» Hätte zwischen den Parteien, wie dies der Kläger behauptet, ein Dienstvertrag bestanden, so wäre nach § 612 Abs* 2 BGB auch nur die zur Zeit der Dienstleistung übliche Vergütung nachzuzahlen» Über den Gegenwert, den der Be-klagte auf vertraglicher Grundlage geschuldet hätte, kann seine Bereicherung jedoch nicht hinausgehen» 5o Den Wert der vom Kläger empfangenen Naturalleistungen hat das Berufungsgericht in Anlehnung an seine eigenen Angaben, die zwischen 90 und 150 HM schwankten, unter Berücksichtigung der Zeitverhältnisse auf einen Mittelwert von 120 HM geschätzt (§ 287 ZPO)« Hiergegen kann aus Rechtsgründen nichts eingewandt werden. Das Verlangen der Revision, die derzeit geltende steuerliche Bewertung derartiger Sachbezüge zugrunde zu legen, ist unberechtigt. Die steuerliche Erfassung ist bewußt in engen Grenzen gehalten worden und durchweg hinter den Erfahrungs-sätzen zurückgebliebeno Sie vermochte deshalb für die Schätzung des Berufungsgerichts keinen brauchbaren Anhalt zu bieten» 6, Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich auch einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der unterlasse-nen Sozialversicherung verneint. Eine Versicherungspflicht bestand für Meistersöhne, die im väterlichen Betrieb arbeiteten, nach der derzeit geltenden Rechtsprechung nicht. Auch wenn sich diese Auffassung inzwischen gewandelt hat (vgl, BSGE 3, 30), kann den Beklagten wegen der unterbliebenen Beitragszahlung jedenfalls kein Schuldvorwurf treffen» Von einer freiwilligen Versicherung haben die Parteien abgesehen; der Kläger behauptet, selbst nicht, daß er sie verlangt hätte» Diese Handhabung 1 8 stand im Einklang mit der Entscheidung des Klägers, nicht in fremde Dienste zu treten, sondern nach der erlangten Zusage der Betriebsüberlassung sein Berufsziel in der Stellung eines selbständigen Unternehmers zu erblicken, der auf den Schutz der Sozialversicherung verzichten konnte» Das Ziel der Selbständigkeit hat der Kläger mit der Geschäftsübertragung im Jahre 1945 erreichte Er kann also nicht geltend machen, daß es vom Beklagten, der ihm lediglich das Haus vorenthalten hat, vereitelt worden wäre«, Die der unterlassenen Versicherung zugrunde liegende Annahme, daß der Kläger nicht in abhängiger Stellung tätig sein werde, ist vielmehr unverändert richtig geblieben» Unter diesen Umständen kann der Kläger zwar anstelle des Hauses, soweit er es als Vergütung erwartet hat, für seine Dienste Wertersatz in Höhe des ersparten Lohnes beanspruchen» Er kann aber nicht verlangen, darüber hinaus auch wegen der Folgen der Nichtversicherung schadlos gestellt zu werden, weil er nun anstelle des erhofften Grundbesitzes lediglich eine Nachzahlung des Barlohnes erhalte» Denn das Absehen von der Sozialversicherung hing nicht mit dem Vorhandensein des Hausgrundstücks, sondern mit der erwartungsgemäß erfüllten Möglichkeit zusammen, Inhaber des väterlichen Betriebes und damit selbständiger Unternehmer zu werden» 7» Die Bevision des Klägers mußte hiernach als unbe- gründet zurückgewiesen werdene Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO. Engels Hanebeck Sr» Hauß Dro Pfretzschner 3)r» Nüßgens