1. Die Ansprüche zu Ziffer 1) und 2) des Klageantrags werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Ansprüche zu Ziffer 1) jedoch nur, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, sowie gegen die Erstbeklagte nur im Rahmen des Straßenverkehr sgesetzes. Der Zweitbeklagte setzte nach Herauslegen des rechten Winkers zu dem Überholen der Klägerin an, wobei er den Lastzug auf die rechte Straßenseite steuerte. Die Klägerin hat vorgetragen, der Zweitbeklagte habe ihren Sturz verschuldet, weil er den Wagen so weit nach rechts gesteuert habe, daß ihr schließlich zwischen dem Anhänger und der rechten Bordsteinkante nur noch ein Zwischenraum von 70 bis 80 cm verblieben sei. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde V nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz von zwei Dritteln der künftigen Schäden der Klägerin verpflichtet sind, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts holte der Zweitbeklagte die Klägerin ein, als diese sich etwa 20 m vor dem haltenden Linienbus befand* Während des Überholens zog er den Lastzug so weit nach rechts, daß schließlich zwischen dem Anhänger und der hart am Fahrbahnrand fahrenden Klägerin nur noch ein Abstand von etwa 35 cm bestand, der sich zudem nach vorn noch keilförmig verengte. Das Berufungsgericht sieht mit Recht ein Verschulden des Zweitbeklagten darin, daß er von der Klägerin einen viel zu geringen Abstand wahrte und es unterließ, während des Uberholvorgangs sein Augenmerk auf die Klägerin zu richten * Sie läßt sich aber aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten selbst zwanglos als möglich herleiten. Bei dieser Sachlage kann also durchaus der vom Zweitbeklagten gesteuerte Wagen für die Klägerin unerwartet und plötzlich nach rechts fahrend eine bedrohliche Lage herbeigeführt haben, wie das* Berufungsgericht angenommen hat. Daß der V/agen nur so allmählich auf die rechte Seite gesteuert wurde und der Klägerin Zeit blieb, nach Erkennen der verkehrswidrigen Fahrweise des Zweitbeklagten der Gefahr auszuweichen, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht festzustellen vermocht. Die lievision rügt zu Unrecht, es widerstreite den Denkgesetzen, wenn das Berufungsgericht aus der Behinderung der Sicht der Klägerin nach links folgere, sie habe die ihr drohende Gefahr nicht in vollem Umfang erkennen können. War aber der Klägerin diese Absicht nicht erkennbar, brauchte sie auch aus dem bereits, beim Beginn der Überholung herausgelegten und nicht wieder eingezogenen Winker nicht zu folgern, daß der Zweitbeklagte ihr ohne jeden ersichtlichen Grund in grob verkehrswidriger Welse die Fahrbahn abschneiden würde, zu demal die Straße genügend breit, völlig gerade und übersichtlich war und kein Gegenverkehr herrschte. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich bei einem so plötzlichen Fahren nach rechts, das das Berufungsgericht als möglich angesehen hat, auch nicht um eine der Üblichen Verkehrswidrigkeiten, mit der jeder Verkehrsteilnehmer rechnen muß, sondern um einen groben Verstoß gegen eine grundlegende Verkehrsvorschrift, die die Klägerin von einem Berufsfahrer nicht ohne weiteres zu erwarten hatte. Schon wegen des Fehlens hinreichender tatsächlicher Unterlagen für die Aufstellung eines Fahrtdiagramms bedeutet es entgegen der Auffassung der Revision auch keinen Verfahrens-Verstoß, daß das Berufungsgericht kein weiteres Gutachten eingeholt hat* Das Berufungsgericht sieht endlich kein Verschulden der Klägerin darin, daß sie den in ihrer Fahrtrichtung auf der linken Straßenseite Befindlichen Radfahrweg nicht Benutzt hat a Dieser Radfahrweg wird durch eine Baumreihe in zwei Fahrbahnen geteilt, und zwar eine schmälere von etwa 1,10 m Breite, die unmittelbar am Fahbdamm entlang verläuft, und eine weitere von etwa 2 m Breite« Am Unfalltage befand sich unstreitig an der Kreuzung Richterkamp-Daielamper Straße,'wo die Klägerin in die letztere in Richtung Grenze einbog, nur ein amtliches Verkehrsschild, das den Radweg lediglich zur Benutzung in Richtung Stadt kennzeichnete« Erst nach dem Unfall ist ein weiteres Verkehrsschild angebracht worden, das die schmälere Fahrbahn als Radfahrweg in Richtung Grenze kennzeichnet« Nach der von der Revision nicht beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts war aber ohne das inzwischen angebrachte Verkehrsschild für einen vom Richterskamp einbiegenden Verkehrsteilnehmer nur der 1,10 m breite Radfahrweg als solcher erkennbar, nicht dagegen der hinter der Baumreihe verlaufende; ihn mußte man nach der Feststel-lung des Berufungsgerichts ohne die inzwischen angebrachte Kennzeichnung für einen Fußweg halten« Die Behauptung der Klägerin, der am Fahrdamm entlang führende schmälere Radweg sei, als sie vor dem Unfall die Denekamper Straße befahren habe, nur von stadteinwärts fahrenden Radfahrern benutzt worden, erachtet das Berufungsgericht als nicht widerlegt« Es erwägt weiter, nach § 27 StVO müßten zwar Radfahrer vorhandene Radwege benutzen, und zwar in beiden Richtungen, wenn nur ein Radweg vorhanden sei und seine Breite einen Verkehr nach beiden Seiten zulasse« Der ortsfremden Klägerin sei aber infolge der damaligen Beschilderung und der nicht widerlegbaren Benutzung nur durch stadteinwärts fahrende Radfahrer der nur 1,10 m breite Radfahrweg als ein für beide Fahrtrichtungen bestimmter Radfahrweg nicht erkennbar gewesen« Die Klägerin habe daher nichb fahrlässig gehandelt, wenn sie damals den Radweg nicht benutzt habe» Diese Ausführungen lassen keinen Rechfcs-irrtum erkennen» Das Vorbringen der Revision, Radfahrwege von 1,10 Breite würden häufig nach beiden Seiten ohne Gefährdung der Benutzer befahren, vermag die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe angesichts der geschilderten besonderen Umstände den Radfahrweg als für beide Richtungen bestimmt nicht erkennen können, nicht zu erschüttern» Ihr Hinweis auf die Möglichkeit des Ausweichens auf die nicht als Radweg erkennbare Fahrbahn hinter der Baumreihe geht ebenfalls fehl, da ein Fußgängerweg von einem Radfahrer auch zu dem Zwecke des Äusweichens nicht benutzt werden darf»
VI ZR230/5Z 2338 070 Verkündet am 1^» November 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes lo 2. der Firma Gebr. in Nr des Kraftfahrers Horst bei In dem Rechtsstreit Transport-Unternehmen 9 in Hr« (0 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungs Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe Gertrud an K< istraße Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungs-beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profi» JDr hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter JDr. Kleinewefers, Dr. K.JS. Meyer, -Br. Bode, Br. Kauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. September 1957 wird zurückgewiesen. Der Urteilsspruch wird jedoch zur Klarstellung neu gefaßt wie folgt: 1. Die Ansprüche zu Ziffer 1) und 2) des Klageantrags werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Ansprüche zu Ziffer 1) jedoch nur, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, sowie gegen die Erstbeklagte nur im Rahmen des Straßenverkehr sgesetzes. 2» Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 6. März 19!^ zu ersetzen, vorbehaltlich der Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger, die Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehr sgesetseso Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Zweitbeklagte befuhr am 6. März 195& gegen Mittag als Fahrer eines Lastzuges, dessen Halter die Erstbeklagte war, in Nordhorn die Denekamper Straße in Richtung holländische Grenze. Der Lastziig bestand aus einem Möbelwagen mit Anhänger, seine Gesamtlänge betrug etwa 17*60 Der Zweitbeklagte fuhr etwa 80 m vor der, in seiner Fahrtrichtung gesehen, links einraündenden Münsterstraße an einem auf der rechten Straßenseite haltenden Linienbus der Stadt Nordhorn vorbei Alsbald nach dem Vorbeifahren holte er die Klägerin ein, die auf ihrem Fahrrad in gleicher Richtung fuhr. Der Zweitbeklagte setzte nach Herauslegen des rechten Winkers zu dem Überholen der Klägerin an, wobei er den Lastzug auf die rechte Straßenseite steuerte. Da er die Absicht hatte, nach links in die Munster-straße einzubiegen, zog er den Lastwagen nach rechts, wodurch sich für die Klägerin der ihr zwischen Lastzug und rechter Bordsteinltante verbleibende Zwischenraum mehr und mehr verengte. Als die Klägerin feich etwa 20 m vor der Einmündung in der M'insterstraße befand, stürzte sie mit ihrem Fahrrad auf den Bürgersteig. Hierbei erlitt sie einen doppelten Bruch des rechten Schiensbeins und eine Splitterung des rechten Kniegelenks. Das verletzte Bein ist nach.sehr schmerzhafter, heute noch nicht abgeschlossener Heilbehandlung um 7 1/2 cm kürzer geworden. Die Klägerin hat vorgetragen, der Zweitbeklagte habe ihren Sturz verschuldet, weil er den Wagen so weit nach rechts gesteuert habe, daß ihr schließlich zwischen dem Anhänger und der rechten Bordsteinkante nur noch ein Zwischenraum von 70 bis 80 cm verblieben sei. Sie verlangt von den Beklagten Ersatz ihres Vermögensschadens, von dem Zweitbeklagten außerdem ein ins richterliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß beide Beklagte zu dem Ersatz ihrer zukünftigen Schäden verpflichtet sind. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde V nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz von zwei Dritteln der künftigen Schäden der Klägerin verpflichtet sind, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen* Auf die Berufung der Klägerin hat es die Zahlungsansprüche in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung in vollem Umfang getroffen, vor haltlich der Ansprüche der öffentlichen Versicherungstrager* Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung, soweit mehr als zwei Drittel des Vermögensschadens im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes gefordert werden, und auf volle Klageabweisung hinsichtlich des»Schmerzensgeld- und Feststellungsaristrages weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision* Ent s cheidung sgriinde s Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts holte der Zweitbeklagte die Klägerin ein, als diese sich etwa 20 m vor dem haltenden Linienbus befand* Während des Überholens zog er den Lastzug so weit nach rechts, daß schließlich zwischen dem Anhänger und der hart am Fahrbahnrand fahrenden Klägerin nur noch ein Abstand von etwa 35 cm bestand, der sich zudem nach vorn noch keilförmig verengte. Hierdurch wurde die Klägerin unsicher und kam zu Fall. Das Berufungsgericht sieht mit Recht ein Verschulden des Zweitbeklagten darin, daß er von der Klägerin einen viel zu geringen Abstand wahrte und es unterließ, während des Uberholvorgangs sein Augenmerk auf die Klägerin zu richten * Entgegen der Meinung der Revision wird das Verschulden des Zweitbeklagten nicht dadurch gemindert, daß er während des ganzen Überholvprgangs bis zu dem Augenblick des Unfalls den rechten Winker herausgelegt hatte« Das Herauslegen . des Winkers entband ihn nicht von seiner Verpflichtung nach § 1 StVO, die auf der äußersten rechten Straßenseite fahrende Klägerin nicht zu behindern und zu gefährden« Den wiederholten Hinweisen der Revision darauf, daß der Zweitbeklagte sich in einer schwierigen Verkehrslage befunden habe, kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Der Zweitbeklagte befuhr eine hinreichend breite, übersichtliche und gerade verlaufende Bundesstraße. Er brauchte nur kurz anzuhalten und die Klägerin die geringe Strecke von 6o m bis zur Einmündung der Münsterstraße vor sich herfahren zu lassen, womit ersichtlich Jede Schwierigkeit behoben war» Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Es hat auf Grund seiner Beweiswürdigung angenommen, die bedrohliche Lage der Klägerin könne sich infolge der Fahrweise des Lastzuges schnell zugespitzt haben« Es lasse sich nicht feststellen, wann die Klägerin habe erkennen müssen, daß der Lastzug sie durch immer weiteres Ausholen nach rechts in erhebliche Gefahr bringen werde« Es sei auch nicht festzustellen, ob die Klägerin in dem Augenblick, als sie ihre gefahrvolle Lage erkennen mußte, überhaupt noch die Möglichkeit gehabt habe, einen Sturz durch Bremsen oder Absteigen zu verhindern» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe fälschlich, dazu ohne nähere Begründung angenommen^ die bedrohliche - 6 a Lage habe sich für die Klägerin schnell zugespitzt* Bei der langsamen Fahrweise des Beklagten und der Überholungsstrecke von etwa 60 m seien etwa 12 Sekunden vergangen, in denen sich die Gefahrenlage entwiekelt habe* Diese Rüge ist unbegründet. Zwar hat das Berufungsgericht die als möglich angesehene schnelle Zuspitzung der bedrohlichen Lage der Klägerin nicht näher dargestellt. Sie läßt sich aber aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten selbst zwanglos als möglich herleiten. Wie das Berufungsgericht feststellt, wurde die Klägerin von dem Lastzug erst in Höhe des neben der Gastwirtschaft liegenden alten Kinos eingeholt, das nach dem Vorbringen der Revision selbst nur *K) m von der Un~ fallstelle entfernt ist. In diesem Zeitpunkt befand sich der Lastzug nach der Feststellung des Berufungsgerichts noch auf der linken Straßenseite. Für die scharf rechts fahrende Klägerin war also während eines erheblichen Teils des Überholvorgangs noch keinerlei drohende Gefahr zu erkennen. Beim Beginn des Überholvorgangs hatte der Zweitbeklagte nach seinen eigenen Angaben noch eine Geschwindigkeit von 35 bis kO km/st, die er erst während des Überholens ermäßgte bis zu dem Anhalten unmittelbar nach dem Unfall. Bei dieser Sachlage kann also durchaus der vom Zweitbeklagten gesteuerte Wagen für die Klägerin unerwartet und plötzlich nach rechts fahrend eine bedrohliche Lage herbeigeführt haben, wie das* Berufungsgericht angenommen hat. Daß der V/agen nur so allmählich auf die rechte Seite gesteuert wurde und der Klägerin Zeit blieb, nach Erkennen der verkehrswidrigen Fahrweise des Zweitbeklagten der Gefahr auszuweichen, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht festzustellen vermocht. Damit fehlt aber jede Grundlage für die Annahme eines mitwirkenden Verschuldens. Ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin plötzlich und unerwartet in eine Gefahrenlage geraten war, so kommt es nicht mehr darauf an, oh sie sich in diesem Augenblick zweckmäßig verhalten hat* Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob die Klägerin in diesem Augenblick durch Bremsen oder sofortiges Absteigen die Gefahr hätte bannen können* Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Klägerin bei der möglicherweise für sie schuldlos unerwartet auftretenden gefährlichen Verkehrslage schuldhaft eine zu demutbare Maßnahme zur Abwendung der Gefahr unterlassen hat. Die lievision rügt zu Unrecht, es widerstreite den Denkgesetzen, wenn das Berufungsgericht aus der Behinderung der Sicht der Klägerin nach links folgere, sie habe die ihr drohende Gefahr nicht in vollem Umfang erkennen können. Nur wenn die Klägerin die Absicht des Zweitbeklagten, nach links in die Kunsterstraße einzubiegen, hätte erkennen können, wäre ihr vielleicht vorzuwerfen, daß sie das erforderliche Ausbiegen nach rechts und ihre Gefährdung nicht übersehen durfte. War aber der Klägerin diese Absicht nicht erkennbar, brauchte sie auch aus dem bereits, beim Beginn der Überholung herausgelegten und nicht wieder eingezogenen Winker nicht zu folgern, daß der Zweitbeklagte ihr ohne jeden ersichtlichen Grund in grob verkehrswidriger Welse die Fahrbahn abschneiden würde, zu demal die Straße genügend breit, völlig gerade und übersichtlich war und kein Gegenverkehr herrschte. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich bei einem so plötzlichen Fahren nach rechts, das das Berufungsgericht als möglich angesehen hat, auch nicht um eine der Üblichen Verkehrswidrigkeiten, mit der jeder Verkehrsteilnehmer rechnen muß, sondern um einen groben Verstoß gegen eine grundlegende Verkehrsvorschrift, die die Klägerin von einem Berufsfahrer nicht ohne weiteres zu erwarten hatte. Daß das beabsichtigte Linkseinbiegen für den Zweitbeklagten unter den gegebenen Umständen keine schwierige Verkehrs- läge begründete, der die Klägerin bei ihrer Fahrweise hätte Rechnung tragen müssen, ist bereits dargelegto Die wiederholten Hinweise der Revision hierauf gehen aber auch um deswillen ins Leere, weil die Klägerin die Absicht des Linkseinbiegens und damit die angeblichen Schwierigkeiten des Zweitbeklagten gar nicht erkennen konnte» Das von den Beklagter? überreichte verkehr st eebnis che Gutachten des Ingenieurs Allofs hat das Berufungsgericht mit Recht als unbrauchbar erachtet* Das Gutachten geht, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, in verschiedenen Punkten von einem unrichtigen Sachverhalt aus* Bei der Aufstellung des Fahrdiagramms hat der Sachverständige frei geschätzte Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge zugrunde gelegt, für die jeder Nachweis fehlt* Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die “theoretische Bereohiungs-weise“ nicht für überzeugend hält* Entgegen der Meinung der Revision erfordert es auch keine besondere Sachkunde, das Gutachten als ungeeignet zur Feststellung der im vorliegenden Falle rechtsex’heblichen Tatsacheßzu beurteilen« Schon wegen des Fehlens hinreichender tatsächlicher Unterlagen für die Aufstellung eines Fahrtdiagramms bedeutet es entgegen der Auffassung der Revision auch keinen Verfahrens-Verstoß, daß das Berufungsgericht kein weiteres Gutachten eingeholt hat* Die weiteren Revisionsrügen, die sich mit der Würdigung des Unfallgeschehens befassen, liegen entweder auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung, oder sie gehen von tatsächlichen Voraussetzungen aus, die mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch stehen* Das Berufungsgericht sieht endlich kein Verschulden der Klägerin darin, daß sie den in ihrer Fahrtrichtung auf der linken Straßenseite Befindlichen Radfahrweg nicht Benutzt hat a Dieser Radfahrweg wird durch eine Baumreihe in zwei Fahrbahnen geteilt, und zwar eine schmälere von etwa 1,10 m Breite, die unmittelbar am Fahbdamm entlang verläuft, und eine weitere von etwa 2 m Breite« Am Unfalltage befand sich unstreitig an der Kreuzung Richterkamp-Daielamper Straße,'wo die Klägerin in die letztere in Richtung Grenze einbog, nur ein amtliches Verkehrsschild, das den Radweg lediglich zur Benutzung in Richtung Stadt kennzeichnete« Erst nach dem Unfall ist ein weiteres Verkehrsschild angebracht worden, das die schmälere Fahrbahn als Radfahrweg in Richtung Grenze kennzeichnet« Nach der von der Revision nicht beanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts war aber ohne das inzwischen angebrachte Verkehrsschild für einen vom Richterskamp einbiegenden Verkehrsteilnehmer nur der 1,10 m breite Radfahrweg als solcher erkennbar, nicht dagegen der hinter der Baumreihe verlaufende; ihn mußte man nach der Feststel-lung des Berufungsgerichts ohne die inzwischen angebrachte Kennzeichnung für einen Fußweg halten« Die Behauptung der Klägerin, der am Fahrdamm entlang führende schmälere Radweg sei, als sie vor dem Unfall die Denekamper Straße befahren habe, nur von stadteinwärts fahrenden Radfahrern benutzt worden, erachtet das Berufungsgericht als nicht widerlegt« Es erwägt weiter, nach § 27 StVO müßten zwar Radfahrer vorhandene Radwege benutzen, und zwar in beiden Richtungen, wenn nur ein Radweg vorhanden sei und seine Breite einen Verkehr nach beiden Seiten zulasse« Der ortsfremden Klägerin sei aber infolge der damaligen Beschilderung und der nicht widerlegbaren Benutzung nur durch stadteinwärts fahrende Radfahrer der nur 1,10 m breite Radfahrweg als ein für beide Fahrtrichtungen bestimmter Radfahrweg nicht erkennbar gewesen« Die Klägerin habe daher nichb fahrlässig gehandelt, wenn sie damals den Radweg nicht benutzt habe» Diese Ausführungen lassen keinen Rechfcs-irrtum erkennen» Das Vorbringen der Revision, Radfahrwege von 1,10 Breite würden häufig nach beiden Seiten ohne Gefährdung der Benutzer befahren, vermag die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe angesichts der geschilderten besonderen Umstände den Radfahrweg als für beide Richtungen bestimmt nicht erkennen können, nicht zu erschüttern» Ihr Hinweis auf die Möglichkeit des Ausweichens auf die nicht als Radweg erkennbare Fahrbahn hinter der Baumreihe geht ebenfalls fehl, da ein Fußgängerweg von einem Radfahrer auch zu dem Zwecke des Äusweichens nicht benutzt werden darf» Das Berufungsgericht hat nach alledem rechtsirrtumsfrei ein Mitverschulden der Klägerin verneint» Fs erschien angebracht, den Urteilsspruch dahin klarzustellen, daß die Erstbeklagte nur im Rahmen des Straßen-verkehrsgesetzes haftet» Daß auch das Berufungsurteil von dieser Rechtsauffassung ausgeht, ergibt sich aus dem Eingang der Entscheidungsgründe, wo die Haftung der Erstbeklagten ausdrücklich aus § 7 StVG hergeleitet wird» $ Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr* Kleinewefers Dr. K.g. Meyer Dr» Bode Dr. Hauß Heinr. Meyer