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BGH · VI ZE 230/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 230/55

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br, hat der VloZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* März 1956 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten ProfcBr.Meiß und der Bun~ desrichter Br„Engels, Br.Gelhaar, Br„Bode und Erbel für Recht erkannt% Er ist der Auffassung, daß die Beklagte den alten Verteilungsmaßstab hätte anwenden müssen® Er hat Klage erhoben mit dem Anträge auf Verurteilung der Beklagten, die vom Kläger für das 1©Quartal 1953 eingereichten 1 106 Krankenscheine der RVOHKassen nach dem Verteilungsmaßstab des Jah-- Wie der erkennende Senat in seinem gleichzeitig verkündeten* zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI ZR 146/55 näher dargelegt hat, ist dem Berufungsgericht darin zu folgen* daß für die Klage eines Kassenarztes auf Zahlung von Honorar gegen die Kassenärztliche Vereinigung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben* sondern der Rechtsweg vor den Sozialgerichten er-öffnet ist»

Zitierte Normen: § 547 ZPO
SozialgerichtVerhandlungHamburgSacheKläger®

Volltext der Entscheidung

VI ZE 230/55
2347 036 Ifif
 Verkündet am 13«März 1956 Klett, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäfts •
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 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
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 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers
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Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br,
 hat der VloZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* März 1956 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten ProfcBr.Meiß und der Bun~ desrichter Br„Engels, Br.Gelhaar, Br„Bode und Erbel
 für Recht erkannt%
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 4o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16„ Pebruar 1955 und das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 2„Juli 1954 aufgehobene
I •

Die Sache wird an das Sozialgericht in Hamburg verwiesen«,
• *
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt«
Die Entscheidung Uber die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Sozialgericht in Hamburg überlassen*
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger, der ein Laboratorium für medizinische Diagnostik betreibt> ist zugelassener Kassenarzt und als solcher Mitglied der Beklagten0 Diese erhält von den RVO-Kranken-kassen eine Vergütung für die Behandlung der bei den Krankenkassen Versicherten in Form eines Pauschalbetrages, den sie an die zugelassenen Kassenärzte verteilte
 Während bis zu dem Ende des 1« Vierteljahres 1952 die Beklagte bei der Verteilung der GesamtVergütung allein die Zahl der von den Kassenärzten vorgelegten Krankenscheine berücksichtigt hatte, ging sie seit dem Io April 1952 dazu über, die Verteilung nach den tatsächlich erbrachten Leistungen der Kassenärzte unter Zugrundelegung der Mindestsätze der Preugo vorzunehmen6 Nachdem durch Verordnung vom 11o Dezember 1952 die Mindestsätze der Preugo für allgemeine ärztliche Verrichtungen um 50 # und für Sonder- und Sachleistungen um 20 % erhöht worden waren, beschlossen Vorstand und Abgeordnetenversammlung der Beklagten bei der Vergütung der kassenärztlichen Leistungen ab 1® Januar 1953 die neuen Mindestsätze der Preugo anzuwenden® Infolge des neuen Verteilungsmaßstabes hat der Kläger für das 1„Vierteljahr 1953 einen geringeren Betrag erhalten, als er ihm nach der alten Berechnungsweise zugestanden hätte0
Er ist der Auffassung, daß die Beklagte den alten Verteilungsmaßstab hätte anwenden müssen® Er hat Klage erhoben mit dem Anträge auf Verurteilung der Beklagten, die vom Kläger für das 1©Quartal 1953 eingereichten 1 106 Krankenscheine der RVOHKassen nach dem Verteilungsmaßstab des Jah--
res 19^2 abzurechnen* hilfsweise* die Beklagte zur Zahlung von 1 200 DM an den Kläger zu verurteilen»
Das Landgericht hat den Hilfsentrag des Klägers dem Grunde nach für berechtigt erklärt« Das Berufungsgericht hat über die prozeßhindernde Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs abgesonderte Verhandlung angeordnet und sodann die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten abgewiesen« Mit der Revision* um deren Zurückweisung die Beklagte bittet* begehrt der Kläger Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieseso
 Ent s che i dungsgr ünd e s
Die gemäß § 547 Abs 1 Nr 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes.zulässige Revision kam im Ergebnis keinen Erfolg haben*
Wie der erkennende Senat in seinem gleichzeitig verkündeten* zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI ZR 146/55 näher dargelegt hat, ist dem Berufungsgericht darin zu folgen* daß für die Klage eines Kassenarztes auf Zahlung von Honorar gegen die Kassenärztliche Vereinigung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben* sondern der Rechtsweg vor den Sozialgerichten er-öffnet ist»
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4-h
Gemäß § 81 BVerwGG war demgemäß die Sache unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen an das zuständige Sozialgericht des ersten Bechtszuges zu verweisen®
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 276, 97 ZPO- Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges war dem Sozialgericht zu überlassen®
Meiß
 Dr.Bode
 DroEngels
 Erbel
Dr®Gelhaar