Rechtssatz: r - Per Haftung- eines besatzungsverdrängten Grundstückseigentümers in einer Gemeinde > 3%n der die Streupflicht zuläesigerweise auf die Grundstückseigentümer übertragen worden ist, wegen eines Unfalls auf dem vereisten und ungestreuten Gehweg vor seinem von der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstück steht der-Gleichheitssatz nicht entgegen« Darauf, ob in der dem Eigentümer gewährten Nutzungsentsohädigung ein Befrag für die Wahrnehmung der Streupflicht enthalten ist, kommt es nicht an* Das Berufungsgericht hat die Klage, die im zweiten Rechtszuge nur auf Zahlung von bezifferten Beträgen gerichtet worden ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« 1) Nach den Feststellungen bes Berufungsgerichts sind in Stuttgart auf Grund des Württembergischen Gesetzes über das Reinigen, Begießen und Bestreuen der Straßen vom 6. Insoweit handelt es sich um die Auslegung nicht revisiblen Rechts durch das Berufungsgericht, die für den erkennenden Senat bindend ist. a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Inanspruchnahme eines Grundstücks durch die Besatzungsmacht nicht zu dem Verlust des Eigentums an dem Grund- «Dezember 1943, die Grundstückseigentümer seien auch nach der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch die Besatzungsmacht deswegen grundsätzlich weiter reinigungs-und streupflichtig geblieben, weil nach dieser Verordnung die Eigentümer neben den Besitzern für die Erfüllung der Pflicht hafteten, ist für den erkennenden Senat maßgebend, da es sich auch insoweit um die Anwendung!'irrevisiblen Hechts handelt und die Verletzung einer diesem Hecht angehörenden Vorschrift die Revision nicht begründen kann c) In dem angefochtenen Urteil ist weiter ausgeführt worden, nach der Inanspruchnahme des Grundstücks des Erb* lassers durch die Besatzungsmacht, die ihm jede Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück genommen habe, würde es dem Grundgedanken des Art 3 GrundG widersprechen, falls der Sonderbelastung mit der Pflicht zur Reinigung und Be • Streuung angrenzender Gehwege nicht eine gleichwertige Entschädigung gegenüber stehen würde» Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob der Erblasser eine genügende Entschädigung als Ersatz für die Beschlagnahme seines Grundstücks erhalten hat, und hat diese Frage bejaht» macht in Anspruch genommen sind, streupflichtig hleiben, sc ist für die von dem Berufungsgericht angesteilten Er -wägungen überhaupt kein Kaum, Ein besonderes Opfer des Erblassers, das.ihn mehr belastet als andere Eigentümer, liegt nicht darin, daß er der ihm zulässigerweise aufge -bürdeten Streupflicht weiter nachkommen muss, sondern * es kann nur in der Inanspruchnahme seines Grundstücks durch die Besatzungsmacht erblickt werden* Diese Inanspruchnahme beruht aber auf Besatzungsrecht, und der Erblasser muss sie hinnehmen, auch wenn die ihm bewilligte Entschädigung unzulänglich sein sollte, was im übrigen nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht der Pall ist* Der erkennende Senat vermag sich daher der im Schrift- • tum überwiegend vertretenen Ansicht (vgl ausser dem bereits mehrfach erwähnten Gutachten des Instituts für Besät zungsfragent Haussmann, DRZ 1950, 481$ Glaser, BB 1952, i005; Versicherungswirtschaft 1950, 205; Briel, Zeitschrift für Versicherungswesen 1953, 129 und Wussow, WJ 1953, 221) nicht 'anzuschließen, daß der Eigentümer eines von der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstücks mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz dann nicht streupflichtig sei, Ist die Streupflicht zulässigerweise auf den Eigentümer übertragen wor • den,, so liegt keine Verletzung des Giertehheitssatzes darin, dass der Eigentümer auch nach der Inanspruchnahmes seines Grundstücks weiter streupflichtig bleibt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er für die besonderen Unkosten durch die Wahrnehmung der Streupflicht eine Vergütung erhält (im Ergebnis übereinstimmend: Haas, DVerwBl 1950, 383)** Durch-die rechtsirrigen Erwägungen des Berufungsgerichts ist hier die Beklagte nicht beschwert, denn das Berufungsgericht ist zu demselben Ergebnis gelangt, so daß dieser Rechtsfehler der Revision nicht zu dem Erfolge zu verhelfen vermag o 3) Die Ansicht der Revision, daß der‘Eigentümer von Verkehrssicherungspflichten hinsichtlioh des Gehweges vor dem Grundstück deshalb befreit sei, weil er "von Anweisung, Einwirkung und Betreten des Grundstücks" ausgeschlossen sei, findet in den tatsächlichen Feststellungen.des Berufungsgerichts keine Stütze. 4) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß für die Übernahme der Wegereinigung und Bestreuung durch die Besatzungsmacht und die Beauftragung eines Hauswarts mit der -Erfüllung dieser Pflichten kein Beweis erbracht sei. 5) Auf entschuldbaren Hechtsirrtum ihres Hechtsvorgängers kann sich die Beklagte nicht berufen, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat« Die Hevision hat mit Hecht selbst hervorgehoben, daß ein Hechtsirrtum nur dann beachtlich sein kann, wenn der Schuldner ohne Fahrlässigkeit mit einer abweichenden Beurteilung durch die Berichte nicht zu rechnen brauchte« Auf seine eigene Hechts auffassung darf er sich nicht verlassen (BGH IM ABS 2) c Hier steht fest, daß der Erblasser sich Überhaupt nicht über die Hechtslage unterrichtet hat« Er hat sich auch nicht darum bekümmert, ob die Besatzungsmacht auf dem Gehwege vor seinem Grundstück streuen ließ« Hätte er entsprechende Erkundungen eingezogen, so hätte er, wie das Berufungsgericht angenommen hat, erfahren, daß auf dem Gehweg vor seinem Grundstück nicht gestreut wurde und daß eine Klärung der Frage, ob der Eigentümer auch nach der Beschlagnahme seines Grundstücks weiter reinigungs- und streupflichtig bleibe, noch nicht erfolgt sei« Angesichts dieser Sachlage, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, hätte er den Hat erhalten, auch in Zukunft seiner bisherigen Wegereinigungs- und Streupflicht nachzukommen.
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Für das ‘Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung! -
Gesetz% GrundG Art 3; BGB § 823
2337 OfO
Rechtssatz: r - Per Haftung- eines besatzungsverdrängten
Grundstückseigentümers in einer Gemeinde > 3%n der die Streupflicht zuläesigerweise auf die Grundstückseigentümer übertragen worden ist, wegen eines Unfalls auf dem vereisten und ungestreuten Gehweg vor seinem von der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstück steht der-Gleichheitssatz nicht entgegen« Darauf, ob in der dem Eigentümer gewährten Nutzungsentsohädigung ein Befrag für die Wahrnehmung der Streupflicht enthalten ist, kommt es nicht an*
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Aktenzeichen* TI SR 230/54 IG Stuttgart
TJrt, des BGH v. 27.April 1955 02G Stuttgart
{
VI 2R 230/54 Verkündet am 27o April 1955 Malessa, Justizsekretär als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Frau Maria K^Bin S1 Testamentsvollstreckerin über EflB, zuletzt in Sl
i, AlBHHBtr« als
len Nachlaß des Dromed ..Friedrich itr« BB»
Beklagten,’ Berufungsbeklagten unq Revis ionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br»
g egen
1) den Kaufmann Earl
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br.
2) die.Stadt Stuttgart, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Streitgehilfin des Klägers, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof'Br«BHHB -
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliehe Verhandlung vom 27« April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Brc Meiß und der Bundesrichter Br- Gelhaars Br« Meyer, Hanebeck und Br* Hauß
für Recht erkannts
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 1- Juni 1954 wird zuriiekgewiesen«
Bie Kosten der Revision, einschließlich der Streithilfe, werden der Beklagten auferlegt»
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 29*» Dezember 1948* vormittags gegen 9 Uhr, stürzte der damals 70**Jährige Kläger auf dem Gehweg vor dem Grundstück Jflftetraße^Hfe das im Eigen-
tum des Dr.med.Eriedrioh KflR« des ursprünglichen Beklagten, standa Der Kläger brach sich bei dem Sturz den rechten Oberarm und den rechten Ellenbogen. Zur Unfallzeit war der Gehweg vereist und weder gereinigt noch gestreut«
Das dem Dr. K^| gehörige Grundstück wurde seit 1945 von der amerikanischen Besatzungsmacht für eigene Zwecke in Anspruch genommen. Dr« KflB» der früher auf dem Grundstück gewohnt hatte, war in eine von dem -Grrundstück weit entfernt liegende Wohnung verzogen*
Der Kläger versuchte zunächst, Schadensersatz von der Besatzungsmacht zu erhalten« Diese lehnte den Antrag anfangs ohne nähere Begründung ab und stellte sich später auf den Standpunkt, der Kläger müsse seinen Schaden selbst tragen, weil er wissentlich einen vereisten Bürgersteig benutzt und es unterlassen habe, sich vor der von ihm selbst erkannten Gefahr zu schützen.
Der Kläger hat darauf gegen Dr. K^fc Klage auf Ersatz
seines Schadens erhoben. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Stadt
die dem Kläger als Streitgehilfin beigetreten ist, und
der Kläger selbst Berufung eingelegt. Während des Beru-
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fungs verfahre ns ist Dr. verstorben. An seine Stelle
ist seine Witwe in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin über seinen Hachlaß als Beklagte und Berufungs-
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beklagte in den Rechtsstreit eingetreten. Das Berufungsgericht hat die Klage, die im zweiten Rechtszuge nur auf Zahlung von bezifferten Beträgen gerichtet worden ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger und die Streigehilfin bitten, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Rntscheidungsgründ es Die Revision ist nicht begründet.
1) Nach den Feststellungen bes Berufungsgerichts sind in Stuttgart auf Grund des Württembergischen Gesetzes über das Reinigen, Begießen und Bestreuen der Straßen vom 6. Februar 1925 (RegBl 79) in Verbindung mit der ortspolizeilichen Verordnung der Stadt Stuttgart vom 17« Dezember 1943 sowohl die Grundstückseigentümer als auch die Besitzer des Grundstücks reinigungs- und streupflichtig. Insoweit handelt es sich um die Auslegung nicht revisiblen Rechts durch das Berufungsgericht, die für den erkennenden Senat bindend ist. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Angriffe.
2) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß *
die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Besatzungsmacht ; v die Reinigungs- und Streupflicht des Erblassers nicht beein-«v J flußt habe. li ‘
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Inanspruchnahme eines Grundstücks durch die Besatzungsmacht nicht zu dem Verlust des Eigentums an dem Grund-
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stück führt» Nur die Hechte und Pflichten aus dem Besitz gehen auf die Besatzungsmacht überj dem deutschen Eigentümer wird mithin lediglich die Nutzung, nicht auch das Eigentum entzogen (Haussmann, DRZ 1950, 481 ? Haas, .WerwBl 1950, 383j ebenso das für das Finanzministerium Württemberg-Baden erstattete, nicht veröffentlichte Gutachten des Instituts für Besatzungsfragen in Tübingen vom 25*
Juli 1951)*
b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der ortspolizeilichen Verordnung der Stadt Stuttgart vom 1? «Dezember 1943, die Grundstückseigentümer seien auch nach der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch die Besatzungsmacht deswegen grundsätzlich weiter reinigungs-und streupflichtig geblieben, weil nach dieser Verordnung die Eigentümer neben den Besitzern für die Erfüllung der Pflicht hafteten, ist für den erkennenden Senat maßgebend, da es sich auch insoweit um die Anwendung!'irrevisiblen Hechts handelt und die Verletzung einer diesem Hecht angehörenden Vorschrift die Revision nicht begründen kann
(5 549 Abs 1 ZPO),und zwar ohne Rücksicht daraufj ob für die Auslegung des nichtrevisiblen Rechtsjallgemeine Hechtsgrundsätze oder Begriffe aus revisiblen Gesetzen von Be deutung sind (BGHZ 10, 367 [372 f], BGHLM § 549 ZPO •• 23).
c) In dem angefochtenen Urteil ist weiter ausgeführt worden, nach der Inanspruchnahme des Grundstücks des Erb* lassers durch die Besatzungsmacht, die ihm jede Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück genommen habe, würde es dem Grundgedanken des Art 3 GrundG widersprechen, falls der Sonderbelastung mit der Pflicht zur Reinigung und Be •
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Streuung angrenzender Gehwege nicht eine gleichwertige Entschädigung gegenüber stehen würde» Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob der Erblasser eine genügende Entschädigung als Ersatz für die Beschlagnahme seines Grundstücks erhalten hat, und hat diese Frage bejaht»
Auf diese Erwägungen kommt es nicht an«
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Bei der Übertragung der Streupflicht durch die ortspolizeiliche Verordnung vom 17« Dezember 1943 ist kein Unterschied hinsichtlich der einzelnen Grundstücke gemacht worden» Es ist nach dem Vortlaut und Sinn der Verordnung ersichtlich ohne Bedeutung, ob die Grundstücke bebaut oder unbebaut sind, ob der Eigentümer aus dem Grundstück Nutzen zieht oder die Unkosten höher sind als die Einnahmen und ob der Eigentümer selbst auf dem Grundstück wohnt oder es vermietet hat« Bis Abwälzung der Streupflicht auf die Eigentümer ist vielmehr gleichmässig auf alle Eigentümer erfolgt, es wird mithin von keinem Eigentümer ein Sonderopfer verlangt« Daß sich die Belastung mit der Streupflicht in jedem einzelnen Falle verschieden auswirkt, liegt in den besonderen Verhältnissen des einzelnen Eigentümers be-gründet« Eine Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Lage auf Seiten der Grundstückseigentümer ist bei einer allgemeinen Eegelung der Streupflicht durch eine Verordnung, die diese Fflicht zulässigerweise auf die Grundstückseigentümer überträgt, schlechterdings nicht möglichj würde sie verlangt werden, so könnte eine öffentliche Ordnung überhaupt nicht mehr aufrecht erhalten werden« Ist also, was das Berufungsgericht für den erkennenden Senat bindend angenommen hat, die Verordnung dahin aüszulegen, daß auch Eigentümer, deren Grundstücke von der Besatzungs* •
macht in Anspruch genommen sind, streupflichtig hleiben, sc ist für die von dem Berufungsgericht angesteilten Er -wägungen überhaupt kein Kaum, Ein besonderes Opfer des Erblassers, das.ihn mehr belastet als andere Eigentümer, liegt nicht darin, daß er der ihm zulässigerweise aufge -bürdeten Streupflicht weiter nachkommen muss, sondern * es kann nur in der Inanspruchnahme seines Grundstücks durch die Besatzungsmacht erblickt werden* Diese Inanspruchnahme beruht aber auf Besatzungsrecht, und der Erblasser muss sie hinnehmen, auch wenn die ihm bewilligte Entschädigung unzulänglich sein sollte, was im übrigen nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht der Pall ist*
Der erkennende Senat vermag sich daher der im Schrift- • tum überwiegend vertretenen Ansicht (vgl ausser dem bereits mehrfach erwähnten Gutachten des Instituts für Besät zungsfragent Haussmann, DRZ 1950, 481$ Glaser, BB 1952, i005; Versicherungswirtschaft 1950, 205; Briel, Zeitschrift für Versicherungswesen 1953, 129 und Wussow, WJ 1953, 221) nicht 'anzuschließen, daß der Eigentümer eines von der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstücks mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz dann nicht streupflichtig sei,
' wenn in der ihm gewährten Entschädigung ein Betrag für die Wahrnehmung der Streupflicht nicht enthalten ist. Vielmehr kann es hierauf überhaupt nicht ankommen. Ist die Streupflicht zulässigerweise auf den Eigentümer übertragen wor • den,, so liegt keine Verletzung des Giertehheitssatzes darin, dass der Eigentümer auch nach der Inanspruchnahmes seines Grundstücks weiter streupflichtig bleibt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er für die besonderen Unkosten durch die Wahrnehmung der Streupflicht eine Vergütung erhält (im Ergebnis übereinstimmend: Haas, DVerwBl 1950, 383)**
Durch-die rechtsirrigen Erwägungen des Berufungsgerichts ist hier die Beklagte nicht beschwert, denn das Berufungsgericht ist zu demselben Ergebnis gelangt, so daß dieser Rechtsfehler der Revision nicht zu dem Erfolge zu verhelfen vermag o
3) Die Ansicht der Revision, daß der‘Eigentümer von Verkehrssicherungspflichten hinsichtlioh des Gehweges vor dem Grundstück deshalb befreit sei, weil er "von Anweisung, Einwirkung und Betreten des Grundstücks" ausgeschlossen sei, findet in den tatsächlichen Feststellungen.des Berufungsgerichts keine Stütze. Es handelte sich hier um das Reinigen und Streuen des Gehwegs vor dem Grundstück des Erblassers. Daß er hieran durch Anweisungen der Besatzungsmacht gehindert gewesen ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Das Berufungsgericht ist ersichtlich vielmehr davon ausgegangen, daß der Erblasser seiner Reini-gungs- und Streupflicht hinsichtlich des Gehwegs hätte nachkommen können. Die von der Revision angefeogenen Entscheidungen befassen sich mit anderen Fragen,für den Rechtsstreit zwischen den Parteien sind sie ohne Bedeutung.
4) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß für die Übernahme der Wegereinigung und Bestreuung durch die Besatzungsmacht und die Beauftragung eines Hauswarts mit der -Erfüllung dieser Pflichten kein Beweis erbracht sei. Bei der Beweiswürdigung ist der Polizeibericht entgegen der Darstellung der Revision nicht unbeachtet geblieben, das Berufungsgericht hat ihn vielmehr ausdrücklich erwähnt* Auch die übrigen Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung, die sämtlich auf tatsächlichem Gebiet liegen
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und schon aus diesem Grunde unbeachtlich sind, können keinen Erfolg habenc
5) Auf entschuldbaren Hechtsirrtum ihres Hechtsvorgängers kann sich die Beklagte nicht berufen, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat« Die Hevision hat mit Hecht selbst hervorgehoben, daß ein Hechtsirrtum nur dann beachtlich sein kann, wenn der Schuldner ohne Fahrlässigkeit mit einer abweichenden Beurteilung durch die Berichte nicht zu rechnen brauchte« Auf seine eigene Hechts auffassung darf er sich nicht verlassen (BGH IM ABS 2) c Hier steht fest, daß der Erblasser sich Überhaupt nicht über die Hechtslage unterrichtet hat« Er hat sich auch nicht darum bekümmert, ob die Besatzungsmacht auf dem Gehwege vor seinem Grundstück streuen ließ« Hätte er entsprechende Erkundungen eingezogen, so hätte er, wie das Berufungsgericht angenommen hat, erfahren, daß auf dem Gehweg vor seinem Grundstück nicht gestreut wurde und daß eine Klärung der Frage, ob der Eigentümer auch nach der Beschlagnahme seines Grundstücks weiter reinigungs- und streupflichtig bleibe, noch nicht erfolgt sei« Angesichts dieser Sachlage, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, hätte er den Hat erhalten, auch in Zukunft seiner bisherigen Wegereinigungs- und Streupflicht nachzukommen.
Nach diesen Feststellungen des Berufungsgericht fehlt es entgegen der Hevision an der Entschuldbarkeit des Reohts-irrtums des Erblassers«
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Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, >
daß die Beklagte für die Folgen des auf die Verletzung der \
t
Streupflicht durch den Erblasser zurückzuführenden Unfalls einstehen müsse
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6) Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an seinem Unfall hat das Berufungsgericht verneint. Die von der Revision gegen diesen Teil des Berufungsurteils erhobenen Bedenken ste-hen nicht im Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und können schon aus diesem Grunde nicht durchgreifen.
Bas angefochtene Urteil erweist sich daher im Ergebnis als richtig, so daß die Revision keinen Erfolg haben kann.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97,
101 ZPO.
SenatsPräsident Prof.Br.Meiß ist beurlaubt, ortsabwesend und an der Beifügung sei ner Unterschrift verhindert.
Br. Gelhaar
Br. Gelhaar
Hanebeck
Br. KcE.Meyer
Br. Hauß
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