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BGH · VI ZH 230/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 230/53

Im übrigen sollte der Vertrag jeweils ein weiteres Jahr weiterlaufen, wenn keine Partei spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf kündigte, Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde für die Dauer des Miet-verhältnisses ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt. "Nach längerer Besprechung erklärte Brau PflHBF, dass sie bereit ist, das Anwesen mit Y/erkstätte aus eigenen Mitteln aufzubauen und soll der Betrag hierfür sodann hypothekarisch gesichert werden. März 194-6 räumte der Vormund dem Kläger und seiner Ehefrau ein zeitlich unbeschränktes dingliches Vorkaufsrecht ein, das nach vormundschaftsgerichtlicher ’Genehmigung auch im Grundbuch eingetragen wurde* Bas Anwesen wurde mit Mitteln des Klägers wieder auf gebaut und war Ende November 194-7 fertiggestellt. Ber Kläger hat unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens behauptet, der Verkehrswert des Anwesens habe sich durch die von ihm errichteten Gebäude um 70 960 BM erhöht. Er hat mit der Klage Zahlung dieses Betrages, um den der Beklagte ungerechtfertigt bereichert sei, und Erstattung der für das Bach aufgewendejgn 3 698 BM, insgesamt also Zahlung von 74.658 Der Kläger hat mit der Berufung seinen Zahlungsantrag (74 658 DM) weiterverfolgt und an Stelle des im.ersten Rechtszug gestellten Hilfsantrags nunmehr hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Löschung der bereits eingetragenen Hypothek von 15 000 DM eine Hypothek in Höhe von 74 768 DM nebst 4 $ Zinsen zu bestellen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er erstrebt, dass der Mehrbetrag der Klageforderang in Höhe von 59 252,96 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird. Bern Kläger stand daher nach Erhalt des vollständigen Urteils die ganze Revisionsfrist zur Verfügung, so dass er in seinen Überlegungen, ob er von dem Rechtsmittel der Revision Gebrauch machen solle, nicht beeinträchtigt worden* ist. Die Sache selbst ist insoweit rechtskräftig erledigt, als dem Kläger 3 698 DM als Aufwendungsersatz dafür zugesprochen worden sind, dass er nach der Währungsumstellung das Dach mit Schieferplatten hat abdecken lassen. Hinsichtlich der Aufwendungen des Klägers aus der Zeit vor der Währungsreform hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den Reichsmarkbetrag nach § 18 Abs 1 Ziffer 3 UrastG im Verhältnis 1 : 1 umzustellen-. Die Revision bittet um Nachprüfung der Ausführungen,mit denen im Berufungsurteil das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisees verneint worden ist. verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern und die dazu notwendigen vereinbarten Beiträge zu leisten,, Bas Vorliegen einer Gesellschaft scheitert hier schon daran, dass es an der in § 705 BGB als Voraussetzung einer Gesellschaft vorgesehenen beiderseitigen Verpflichtung fehlt, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte der Kläger zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein, das Anwesen des Beklagten wieder aufzubauen * Ferner hat das Berufungsgericht auch zutreffend das Bestehen eines gemeinsamen Zweckes mit der Begründung i stück wieder auf gebaut zu erhalten, zwar Hand in Hand gegangen seien, dass es bei einer solchen Verfolgung eigener Ziele aber ’) an dem Bestehen eines gemeinsamen Zweckes fehle, wie er für den j Gesellschaftsvertrag kennzeichnend sei .(vgl auch Wiethaupt JR f 1949, 462 ^6jj7)o Das .Berufungsgericht hat daher die Vereinbarungen der Parteien mit Recht nioht als Gesellschaftsvertrag j 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zutreffend nur die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung als Rechtsgrundlage für die Ansprüche des Klägers herangezogen hat. 2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die nach §§ 812 f BGB zu ersetzende Bereicherung des Beklagten sei dem Betrage gleich, den der Kläger für die Errichtung des Bauwerks habe aufwenden müssen, kann ihm nicht beigepflichtet werden, denn entscheidend wäre, um wieviel sich der gemeine Wert (Verkehrswert) des Anwesens durch die Errichtung des Gebäudes bei der Fertigstellung Ende Hovember 1947 gegenüber dem früheren Zustand erhöht hatte (BGHZ 10, 171 /T80/). 1 umgestellt wissen,weil der Bau wegen der später vor-genommenen Dachdeckerarbeiten erst nach der Währungsumstellung fertiggestellt worden sei und der Beklagte daher aus den Gründen der Entscheidung BGHZ 10, 171 Wert ersatz in Deutscher Mark schulde» Bei diesen Erwägungen geht die Revision von einem Sachverhalt aus, der'in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage findet. Diese Feststellung wird auch durch den Inhalt der Vormundschaftsakten gestützt, aus denen Bich ergibt, dass der Kläger unter dear24- März 1948 seine gesamten Aufwendungen für den Bau zusammengestellt und mit Belegen bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht hat. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts, der für die Beurteilung des Revisionsgerichts maßgebend ist, kann dem Ergebnis, zu dem daB Berufungsgericht gelangt ist, aus Rechtsgründen nicht'entgegengetreten werden. 4« Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Aufwendungsersatz sei von den Parteien nicht vertraglich geregelt worden. Sie meint, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass der Kläger auf dem Ruinengrundstück des Beklagten nach den vorliegenden Plänen einen Bau errichten und dafür von dem Beklagten einen mit dessen sonstiger Vermögenslosigkeit vereinbaren Ausgleich erhalten sollte. Ansicht der Revision die Höhe des dem Kläger zustehenden Ersatzanspruchs offen gelassen war und die Parteien sich hierüber unstreitig nicht geeinigt haben, müßte es als im Willen der Parteien liegend angesehen werden, dass das richterliche Ermessen über die Höhe dieses Anspruchs entscheiden soll. Auch dieser Anspruch wäre von vornherein auf Ersatz, in Geld gerichtet und mit der Fertigstellung des Bauwerks Ende November 1947 entstanden und daher nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellen. Da das Berufungsgericht die gesamten vom Kläger angegegebenen Aufwendungen in Höhe von 117 070,40 HM berücksichtigt hat, hätten dem Kläger auch bei Zugrundelegung der von der Revision geäusserten Ansicht über das Bestehen einer vertraglichen Bindung keine höheren Beträge zugesprochen werden können, als sie vom Berufungsgericht zuerkannt worden sind. 5. In diesem Zusammenhang wird von der Revision auch die Rüge erhoben, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt. Die Parteien haben zwar auf Anregung des Berufungsgerichts Vergleichsverhandlungen auf der Basis geführt, dass dem Kläger das Miteigentum an dem Grundstück übertragen werden sollte. Der Revision kann aber nicht zugegeben werden, dass dies dem Berufungsgericht einen Anhalt für die Art des Ausgleichs zwischen den Parteien habe geben müssen. Ein Ausgleich dieser Art schied aus, weil der Kläger Zahlung verlangt hat und beide Parteien übereinstimmend vorgetragen hatten, der Vormund des Beklagten habe bei den Verhandlungen über den Wiederaufbau eine Eigentumsübertragung abgelehnt. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, auf eine Änderung der vom Kläger gestellten Anträge hinzuwirken. In seinem Schriftsatz vom 17*' Juli 1950, der nach dem Berufungsurteil Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, hat der Kläger vorgetragen, seine Vermögenswerte seien auf Grund gesetzlicher Notwendigkeit (§ 94 BGB) in das Vermögen des Beklagten übergegangen und dort noch vorhanden. 7» Schließlich kann die Bevision sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Kläger nach § 547 Abs 2 Satz 2 BGB ein Hecht auf Wegnahme von Einrichtungen zustehe, mit denen er das Grundstück des Beklagten versehen habe- Ob der Kläger an einzelnen Einrichtungen ein solches Hecht hat, kann unentschieden bleiben.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 552 ZPO § 705 BGB § 16 UStellungsG § 139 ZPO § 95 BGB § 561 ZPO § 547 BGB § 97 ZPO
BGBHöheBerufungsgerichtParteiAnspruchZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZH 230/53
*■*■***’	^ Mmr awbn	imm
2352 077 31
Verkündet am 22. Dezember 1954.
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Pläschnermei sters Paul weg 01
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Recjitsanwalt
 gegen
den Johann Sebastian
 Beklagten* Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22- Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß sowie der Bundesrichter Br.Gelhaar, Br. Meyer, Hanebec'k und Br, Bode
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
I,	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in .Bamberg vom
II.	Pebruar 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt.
Von Rechts wegen
~ 2 -Tatbestand?
Der Beklagte 1st Eigentümer des Hausgrundstücks SflHfcreg Nr 0 ln	Am 10. Juni 1940, als der am ■BHRP^932
geborene Beklagte noch minderjährig war, vermietete sein Vormund Hechtsbeistand	8X1 den Kläger und dessen Ehefrau
 Vobnräume und Geschäftsräume «um Betriebe $ es Flaschner- und Installationsgewerbes für die Zeit vom 15* Juni 1940 bis 30.
Juni 1947 gegen einen monatlichen Mietzins von 120 HM und nach der Ausdehnung des Mietverhältnisses auf weitere Räume des Hinterhauses von 138,80 EM. Der Mietvertrag sollte sich stillschweigend um zwei Jahre verlängern, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit von einem Vertragsteil gekündigt wurde. Im übrigen sollte der Vertrag jeweils ein weiteres Jahr weiterlaufen, wenn keine Partei spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf kündigte, Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde für die Dauer des Miet-verhältnisses ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Das Vorkaufsrecht ist vom Vormundschaftsgericht genehmigt und im Grundbuch eingetragen worden.
Im Februar 1945 wurde bei einem Luftangriff das Vorderhaus bis auf die Fassade zerstört und das.Hinterhaus leichter beschädigt. Das Kriegsschädenamt schätzte den Schaden auf 10 270 HM und erkannte ihn in dieser Höhe an; eine Zahlung ist bisher nicht erfolgt. Der Kläger war damalB bei der Wehrmacht; er kehrte erst im September 1946 aus der Gefangenschaft zurück. Während seiner Abwesenheit hat seine Frau das Geschäft geführt. Sie trat noch im Jahre 1945 an den Vormund des Beklagten mit der Bitte heran, das Anwesen'Wieder aufbauen zu dürfen und erklärte, sie besitze das hierzu notwendige Material und die erforderlichen Geldmittel. Über den geplanten Aufbau fanden verschiedene Aussprachen vor dem Vormundschaftsrighter statt. Über die Besprechung vom 8. Januar 1946, an welcher der Vormund des Beklagten, die Ehefrau des Klä-
 
gers und Rechtsanwalt Rr,	als	ihr	Berater	teilgenommen
* haben, befindet sich bei den VormundSchaftsahten eine vom Vormund entworfene und vom Vormundschaftsrichter abgezeichnete Aktennotiz, in der u.a. folgendes niedergelegt ists
"Nach längerer Besprechung erklärte Brau PflHBF, dass sie bereit ist, das Anwesen mit Y/erkstätte aus eigenen Mitteln aufzubauen und soll der Betrag hierfür sodann hypothekarisch gesichert werden. Es wurde jedoch vereinbart, dass der Aufbau ziffernmässig der Höhe nach zuerst durch den Architekten festgeste^^werden soll, um nicht ins Ungewisse zu gehen. Frau PflM wurde vom Gericht in Aussicht gestellt, mit Rücksicht auf den Aufbau den Pachtvertrag bis zu dem 25. Lebensjahre des Mündels zu verlängern und das Vorkaufsrecht uneingeschränkt einzuräumen, statt wie bisher nur während der Pachtdauer.11
In seinem Jahresbericht vom 6. Februar 1946 berichtete der Vormund dem Vormundschaftsgericht u.a. folgendes:
"Nach dem beiliegenden Kostenvoranschlag würde der Neubau auf 42.829f45 RM kommen. Dadurch müßte selbstverständlich eine erhöhte Pacht entrichtet werden, ausserdem würde eine vermietbare Y/ohnung geschaffen. Es ist damit zu rechnen, dass durch den Ertrag des Anwesens die Zinsen und Steuern gedeckt werden und«'der Unterhalt des Mündels in bescheidenen Grenzen. Es ist dies die einzige Lösung im vorliegenden Falle. Mit einer Ruine, welche keinen Ertrag abwirft,ist dem Mündel nicht gedient. Dem.Pächter gegenüber müssen unter den gegebenen Umständen auch entsprechende Konzessionen gewährt werden, die darin bestehen, dass das bisher beschränkte Vorkaufsrecht unbeschränkt eingeräumt wird, nachdem Pächter ganz erhebliche Mittel für den Aufbau aufwenden muss. Ausserdem wurde diesem in Aussicht gestellt, dass der Pacht vertrag bis zu dem 25• Lebensjahr des Mündels verlängert wird, um einigermassen für das investierte Geld eine Entschädigung zu erhalten. Es wäre ausgeschlossen, von irgendeiner Bank Hypotheken in der vorgenannten Höhe, wie sie der Aufbau erfordert, zu erhalten.

*
•V *

~ 4 -
Am 8. März 194-6 räumte der Vormund dem Kläger und seiner Ehefrau ein zeitlich unbeschränktes dingliches Vorkaufsrecht ein, das nach vormundschaftsgerichtlicher ’Genehmigung auch im Grundbuch eingetragen wurde* Bas Anwesen wurde mit Mitteln des Klägers wieder auf gebaut und war Ende November 194-7 fertiggestellt.
Ber Kläger hat die von ihm geleisteten Aufwendungen für den Aufbau des Hauses in einer zu den Vormundschaftsakten gegebenen Zusammenstellung auf insgesamt 117 070,4-0 RM beziffert* Ferner hat er nach seiner Behauptung nach der Währungsumstellung 3 698 BM ausgegeben, um das zunächst nur provisorisch mit Bachpappe gedeckte Bach mit Schief er plat ten abdecken zu lassen* Bie Parteien verhandelten erfolglos darüber, in welcher Höhe und in welcher Form der Beklagte die Aufwendungen des Klägers zu ersetzen oder hypothekarisch sicherzustellen habe* Im Verlauf des gegenwärtigen Rechtsstreits erkannte der Beklagte am 2. Mai 1950 in einer notariellen Urkunde an, dass er dem Kläger und dessen Ehefrau als Gläubigem zu gleichen Anteilen 15 000 BM aus der Neubauaufführung schulde, dass diese Schuld seit 1. Januar 1949 mit jährlich 4 ^ zu verzinsen und das Kapital von beiden Teilen jederzeit zu dem 1* des Kalendervierteljahres kündbar sei-
Ber Kläger hat unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens behauptet, der Verkehrswert des Anwesens habe sich durch die von ihm errichteten Gebäude um 70 960 BM erhöht. Er hat mit der Klage Zahlung dieses Betrages, um den der Beklagte ungerechtfertigt bereichert sei, und Erstattung der für das Bach aufgewendejgn 3 698 BM, insgesamt also Zahlung von 74.658 BM verlangt. Hilfsweise hat er beantragt, festzustellen, dass ihm gegen den Beklagten ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 74 658 BM zustehe.
 
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt, der Kläger könne nach dem am 8* Januar 194-6 vor dem Vormundschaft sricht er zustandegekommenen bindenden. Vorvertrag keine Zahlung, sondern nur verlangen, dass der im Verhältnis 10 s 1 umzustellende .Betrag der Baukosten hypothekarisch gesichert werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien sei eine Gesellschaft bürgerlichen Hechts zustandegekommen* Der mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts beschlossene Wiederaufbau des zerstörten.Gebäudes sei im beiderseitigen Interesse erfolgt. Der Beklagte habe den Grund und Boden, der Kläger die für den Aufbau erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Mit der Fertigstellung des Neubaus habe die Gesellschaft ihr Ende gefunden. Seine Ansprüche seien nach §18 Abs 1 Nr 3 UmstG im Verhältnis 1: 1 umzustellen. Der Kläger hat mit der Berufung seinen Zahlungsantrag (74 658 DM) weiterverfolgt und an Stelle des im.ersten Rechtszug gestellten Hilfsantrags nunmehr hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Löschung der bereits eingetragenen Hypothek von 15 000 DM eine Hypothek in Höhe von 74 768 DM nebst 4 $ Zinsen zu bestellen.
Das Berufungsgericht hat den .Beklagten verurteilt, an den Kläger 15 405,04 Dtf zu zablen, und hat die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er erstrebt, dass der Mehrbetrag der Klageforderang in Höhe von 59 252,96 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird. Hilfsweise erstrebt er Bestellung einer Hypothek in Höhe von 59 252,96 DM nebst Zinsen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Ent aoheiAungsgründe*
Die Revision ist nicht begründet.
I,	Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsurteil sei wegen Verletzung der §5 315 AbB 2, 551 Nr 7 ZPO ohne sachliche Prüfung aufzuheben,
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f	*	9	*	*
Allerdings ist das vollständig abgefasste Berufungsurteil nicht-innerhalb der Wochenfrist des § 315 Abs 2.Satz 1 ZPO zur Geschäftsstelle gelangt. Dieser Verstoss stellt aber in der Regel nur die Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar und begründet nicht die Revision (BGHZ 7, 155). Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der angeführten Entscheidung einen absoluten Revisionsgrund dann bejaht, wenn eine Partei durch eine ungebührliche Verzögerung in der Abfassung der Urteilsgründe in die Zwangslage versetzt wird', mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen. In einem solchen Pall sind die Rechte der Partei so stark beeinträchtigt, dass der Verstoss gegen § 315. Abs 2 Satz 1 ZPO eine Aufhebung des Urteils nach § 551 Hr 7 ZPO jedenfalls dann rechtfertigt, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Revisionsfrist auch ohne ‘Zustellung des Urteils schon in lauf gesetzt worden ist - also fünf Monate nach der Verkündung des Urteils (§§ 552 ZPO) - und auch schon die Revision eingelegt worden ist, die Urteilsgründe noch nicht Vorlagen (BGH aaO).
In dem zur Entscheidung stehenden Palle sind die Belange
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 des Revisionsklägers jedoch nicht in dieser Weise beeinträchtigt worden. Er hat den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des am 11. Pebruar 1953 verkündeten Berufungsurteils am. Q». Juli
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1953> also drei Tage vor Ablauf der Fünfmonatsfrist des § 552 ZPO und damit drei Tage vor Beginn der Revisionsfrist erhalten.
Er.hat die Revision.mit der am 10. August. 1'953 bei Gericht eingegangenen Revisionsschrift von demselben Tage»also in einem
 Zeitpunkt eingelegt', in dem ihm das vollständig abgefasate Bern-
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fungsurteil seit- über einem Monat bekannt war. Bern Kläger stand daher nach Erhalt des vollständigen Urteils die ganze Revisionsfrist zur Verfügung, so dass er in seinen Überlegungen, ob er von dem Rechtsmittel der Revision Gebrauch machen solle, nicht beeinträchtigt worden* ist. In diesem Falle ist es nicht gerechtfertigt, das Urteil einer Entscheidung, ohne Gründe im Sinne des § 551 Nr 7 ZPO gleichzusetzen und es deshalb ohne sachliche Prüfung aufzuheben (vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1954 - VI ZR 145/53 -).
II.	Die Sache selbst ist insoweit rechtskräftig erledigt, als dem Kläger 3 698 DM als Aufwendungsersatz dafür zugesprochen worden sind, dass er nach der Währungsumstellung das Dach mit Schieferplatten hat abdecken lassen. Der Beklagte hat weder Revision noch Anschlussrevision eingelegt. Der Kläger selbst ist insoweit nicht beschwert.
III.	Hinsichtlich der Aufwendungen des Klägers aus der Zeit vor der Währungsreform hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den Reichsmarkbetrag nach § 18 Abs 1 Ziffer 3 UrastG im Verhältnis 1 : 1 umzustellen-. Es hat angenommen, dass es sich nicht um eine Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern handele.
Die Revision bittet um Nachprüfung der Ausführungen,mit denen im Berufungsurteil das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisees verneint worden ist. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Wesen eines Gesellschaftsverhältnisses (§ 705 BGB) besteht darin, dass sich mehrere Personen vertraglich
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verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern und die dazu notwendigen vereinbarten Beiträge zu leisten,, Bas Vorliegen einer Gesellschaft scheitert hier schon daran, dass es an der in § 705 BGB als Voraussetzung einer Gesellschaft vorgesehenen beiderseitigen Verpflichtung fehlt, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte der Kläger zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein, das Anwesen des Beklagten wieder aufzubauen * Ferner hat das Berufungsgericht auch zutreffend das Bestehen eines gemeinsamen Zweckes mit der Begründung	i
verneint, dass die Vorteile des Klägers, inden neu errichteten j Räumen wohnen und sein Gewerbe als Fläschnermeister betreiben
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zu können, und die Vorteile des Beklagten>* sein Ruinengrund-	|
stück wieder auf gebaut zu erhalten, zwar Hand in Hand gegangen seien, dass es bei einer solchen Verfolgung eigener Ziele aber ’) an dem Bestehen eines gemeinsamen Zweckes fehle, wie er für den j Gesellschaftsvertrag kennzeichnend sei .(vgl auch	Wiethaupt JR	f
 1949, 462 ^6jj7)o Das .Berufungsgericht hat daher die Vereinbarungen der Parteien mit Recht nioht als Gesellschaftsvertrag	j
gewertet.	\
» .	i
IV.	In seinen weiteren Ausführungen	hat das	Berufungsge-	,
rieht das Bestehen eines Vertrages	über den Wiederaufbau und	!
eines Vorvertrages verneint und angenommen, der Kläger könne	i
nur Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausga-	\
be einer ungerechtfertigten Bereicherung	fordern	(§§ 946, 951,	I
 812 BGB)c Dieser Anspruch sei mit dem Einbau der Gebäude in das	?
Grundstück des Beklagten, also im November 1947 entstanden und	'j
damit seiner Höhe nach festgelegt.	Er sei nach der Rechtspre-	j'
chung des Bundesgerichtshofs (BGHZ	5, 197; 6, 228; 7, 252) nach	i
§ 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellen, so dass der Kläger für seine Aufwendungen aus der Zeit vor der Währungsumstellung	k
von dem Beklagten 117 070,40 EM = 11 707,04*DM fordern könne.	j

. ~ 9 -
1.	Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht
 zutreffend nur die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung als Rechtsgrundlage für die Ansprüche des Klägers herangezogen hat. Es könnten auch Ansprüche in Betracht kommen, die ohne Rücksicht auf die Bereicherung des Beklagten aus Vertrag gegeben sind, nämlich um den Anspruch auf Ersatz der auf die Mietsache gemachten notwendigen Verwendungen (§ 547 Abs 1 BGB) und um den Anspruch auf Ersatz von sonstigen Aufwendungen, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen (§§ 547 Abs 2, 68.3* 670 BGB). Da die bisherige Zweckbestimmung des Grundstücks nicht verändert worden ist, würden die in der Entscheidung BGHZ 10, 171	hervorgehobenen	Rechtsgründe
 der Annahme einer Verwendung nicht entgegenstehen. Biese rechtliche Wertung der Ansprüche ist aber für die Entscheidung unerheblich, denn auch die vertraglichen Ansprüche sind auf Ersatz in Geld gerichtet und in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Aufwendungen gemacht worden sind. Da dieser Zeitpunkt vor dem Stichtag der Y/ährungsumstellung liegt, sind auch diese vertraglichen Ansprüche nach § 16 Abs 1 UmstG im Verhältnis 10 s 1 umzustellen (BGHZ 5, 197 /T9J27).
2.	Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die nach §§ 812 f BGB zu ersetzende Bereicherung des Beklagten sei dem Betrage gleich, den der Kläger für die Errichtung des Bauwerks habe aufwenden müssen, kann ihm nicht beigepflichtet werden, denn entscheidend wäre, um wieviel sich der gemeine Wert (Verkehrswert) des Anwesens durch die Errichtung des Gebäudes bei der Fertigstellung Ende Hovember 1947 gegenüber dem früheren Zustand erhöht hatte (BGHZ 10, 171 /T80/). Durch diese rechtsirrige Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger jedoch nicht beschwert, denn nach seinem eigenen Vorbringen ist die Erhöhung des Verkehrswertes geringer als der Betrag der aufgewendeten Baukosten,
 
3» Die Revision will den Bereicherungsanspruch im Verhältnis 1 s. 1 umgestellt wissen,weil der Bau wegen der später vor-genommenen Dachdeckerarbeiten erst nach der Währungsumstellung fertiggestellt worden sei und der Beklagte daher aus den Gründen der Entscheidung BGHZ 10, 171 Wert ersatz in Deutscher Mark schulde» Bei diesen Erwägungen geht die Revision von einem Sachverhalt aus, der'in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage findet. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist als unstreitig festgestellt, dass das Gebäude Ende November 1947 fehtiggestellt war. Diese Feststellung wird auch durch den Inhalt der Vormundschaftsakten gestützt, aus denen Bich ergibt, dass der Kläger unter dear24- März 1948 seine gesamten Aufwendungen für den Bau zusammengestellt und mit Belegen bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht hat. Das Berufungsgericht hat daher die spätere Erneuerung der Dachbedeckung als eine selbständige nach der Bauerrichtung vorgenommene Arbeit gewertet. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts, der für die Beurteilung des Revisionsgerichts maßgebend ist, kann dem Ergebnis, zu dem daB Berufungsgericht gelangt ist, aus Rechtsgründen nicht'entgegengetreten werden.
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4« Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Aufwendungsersatz sei von den Parteien nicht vertraglich geregelt worden. Sie meint, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass der Kläger auf dem Ruinengrundstück des Beklagten nach den vorliegenden Plänen einen Bau errichten und dafür von dem Beklagten einen mit dessen sonstiger Vermögenslosigkeit vereinbaren Ausgleich erhalten sollte. Die Parteien seien nunmehr verpflichtet, den zunächst offen gelassenen Ausgleich zu regeln. Dieser Anspruch sei ein Vertragsanspruch.
Ob zwischen den Parteien bereits eine vertragliche Bindung dieser Art bestanden hat, kann auf sich beruhen. Da auch nach
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Ansicht der Revision die Höhe des dem Kläger zustehenden Ersatzanspruchs offen gelassen war und die Parteien sich hierüber unstreitig nicht geeinigt haben, müßte es als im Willen der Parteien liegend angesehen werden, dass das richterliche Ermessen über die Höhe dieses Anspruchs entscheiden soll. Auch dieser Anspruch wäre von vornherein auf Ersatz, in Geld gerichtet und mit der Fertigstellung des Bauwerks Ende November 1947 entstanden und daher nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellen. Dieser Anspruch konnte nie höher sein, als der Gesamtbetrag der aufgewendeten Baukosten. Da das Berufungsgericht die gesamten vom Kläger angegegebenen Aufwendungen in Höhe von 117 070,40 HM berücksichtigt hat, hätten dem Kläger auch bei Zugrundelegung der von der Revision geäusserten Ansicht über das Bestehen einer vertraglichen Bindung keine höheren Beträge zugesprochen werden können, als sie vom Berufungsgericht zuerkannt worden sind.
5. In diesem Zusammenhang wird von der Revision auch die Rüge erhoben, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt.
Diese Rüge ist nicht begründet. Die Parteien haben zwar auf Anregung des Berufungsgerichts Vergleichsverhandlungen auf der Basis geführt, dass dem Kläger das Miteigentum an dem Grundstück übertragen werden sollte. Der Revision kann aber nicht zugegeben werden, dass dies dem Berufungsgericht einen Anhalt für die Art des Ausgleichs zwischen den Parteien habe geben müssen. Ein Ausgleich dieser Art schied aus, weil der Kläger Zahlung verlangt hat und beide Parteien übereinstimmend vorgetragen hatten, der Vormund des Beklagten habe bei den Verhandlungen über den Wiederaufbau eine Eigentumsübertragung abgelehnt. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, auf eine Änderung der vom Kläger gestellten Anträge hinzuwirken.
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6v Soweit die Bevision geltend macht, der Kläger sei Eigentümer der eingebauten Bauteile geblieben, weil er sie nur zu vorübergehendem Zwecke eingebaut habe (§ 95 Abs 2 BGB), setzt sie sich in Widerspruch zu dem, was der Kläger in den Vorinstanzen vorgebracht hat. In seinem Schriftsatz vom 17*' Juli 1950, der nach dem Berufungsurteil Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, hat der Kläger vorgetragen, seine Vermögenswerte seien auf Grund gesetzlicher Notwendigkeit (§ 94 BGB) in das Vermögen des Beklagten übergegangen und dort noch vorhanden. las hiervon abweichende neue Vorbringen des Klägers kann im Bevisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden (§ 561 ZPO).
7» Schließlich kann die Bevision sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Kläger nach § 547 Abs 2 Satz 2 BGB ein Hecht auf Wegnahme von Einrichtungen zustehe, mit denen er das Grundstück des Beklagten versehen habe- Ob der Kläger an einzelnen Einrichtungen ein solches Hecht hat, kann unentschieden bleiben. Er hat mit der Klage nicht sein Wegnahmerecht verfolgt, sondern Zahlung für Aufwendungen verlangt. Zudem ist diese Frage entgegen der Ansicht der Revision auch für die Umstellung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ohne Bedeutung.
Die Abweisung der über den Betrag von 15 405>04 EM hinausgehenden Klage bietet auch aus anderen Gründen keinen. Anlass zu rechtlichen Bedenken, die zu einer Aufhebung des angefochtenen
 
Urteils führen müssten. Daher war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Heiß
 Dr. Gelhaar	Br-K. 33. Meyer	Hanebeck Dr„ Bode