Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...- Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 230/05 vom 11. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Stephan H. , He.....B., Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...- gegen 1. Maria St. , Be.-straße ..., Bo., 2. D. Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Bernd O., Friedrich W. G., Wilhelm H. und Norbert S., R. Straße ..., K., Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegner, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ... - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 26.824,02 € Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll OLG Hamm - Az. 6 U 185/04 vom 08.09.2005; LG Essen - Az. 18 0 100/01 vom 17.06.2004;