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BGH · VI ZR 229/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 229/85

Oktober 1981 um 21.17 Uhr wurde der damals 25 Jahre alte Beklagte in G.als Fußgänger beim überqueren der Fahrbahn von dem Pkw des Beklagten erfaßt und schwer verletzt. Der Kläger hat behauptet, er sei nicht schneller als mit 50 km/h gefahren und habe den dunkel gekleideten Beklagten wegen schlechter Sichtverhältnisse (Nieselregen und Ausfall einer Straßenlaterne) nicht wahrnehmen können. Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet, daß er die Fahrbahn für den Kläger von links nach rechts überquert habe und der Kläger mit übersetzter Geschwindigkeit und unaufmerksam gefahren sei; als Ortskundiger habe er mit aus der für den Kläger linkerhand liegenden Diskothek "Muckefuck" kommenden, die Fahrbahn überquerenden Fußgängern rechnen müssen. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Kläger verpflichtet sei, ihm allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 2. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge zur Klage und Widerklage weiter, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist. Es sei erwiesen, daß der Beklagte die Fahrbahn für den Kläger von links nach rechts überquert habe. Dies sei auch dann ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar, wenn man die Unfalldarstellung des Klägers zugrunde lege, nämlich daß der Beklagte vorn rechts von dem Wagen erfaßt worden, dann gegen die Windschutzscheibe geschleudert worden und von dort nach links abgerutscht sei; er könne die Anstoßstelle auch dann erreicht haben, wenn er die Fahrbahn in dieser Richtung überquert habe. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Tatbestand nach § 543 ZPO entbehrlich sei, weil die Beschwer unter 40.000 DM liege und das Urteil damit nicht revisibel sei. 2. Zu Recht rügt die Revision (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht seine Feststellung, der Beklagte habe die Fahrbahn aus der Sicht des Klägers von links nach rechts überquert, ohne hinreichende Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und der dazu angebotenen Beweise getroffen hat. Nach dem Unfallverlauf sei auszuschließen, daß der Beklagte die Fahrbahn von links nach rechts überquerte; vielmehr sei der Beklagte ihm von rechts in die Fahrbahn gelaufen, wie sich aus den Beschädigungen an der Frontpartie seines Fahrzeuges mit Schwerpunkt rechts ergebe. Der Beklagte könne unmöglich in dieser Weise auf das Auto geschleudert worden sein, wenn er ihm von links in die Fahrbahn gelaufen wäre, weil sich alsdann aus den beiden Bewegungsvektoren eine Stoßrichtung nach schräg vorn rechts hätte ergeben müssen. Zu der behaupteten physikalischen Unmöglichkeit der Wurfrichtung bei dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt hat es dagegen nicht Stellung genommen, so daß es auf die Frage, ob es bei Beurteilung nach eigener Sachkunde sein tatrichterliches Ermessen bei der Aufklärung des Sachverhalts überschritten hat (vgl. Da sich bei einer Gehrichtung des Beklagten von rechts nach links eine dem Kläger günstigere Bewertung seines Verursachungsbeitrages ergeben, ihm unter Umständen der Vorwurf, unaufmerksam gefahren zu sein, dann überhaupt nicht mehr gemacht werden kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß auch wenn der Beklagte, wie er behauptet hat, in ein auf der vom Kläger aus gesehen rechten Fahrbahnseite auf ihn wartendes Auto hat einsteigen wollen, nicht ausgeschlossen werden kann, daß er aus irgend einem Grund von dort aus noch einmal zurückgelaufen ist. Darum kann der Umstand, daß der Beklagte vor dem Unfall eine (aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen) auf der linken Straßenseite gelegene Diskothek besucht hat, allein nicht ohne weiteres zu dem Schluß führen, der Beklagte habe die Fahrbahn überhaupt nur von links nach rechts überqueren können.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 7 StVG § 543 ZPO
WagenFahrbahnBerufungsgerichtKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
£
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VI ZR 229/85
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
27. Januar 1987 Recknagel
 JustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Jürgen K
Straße
e.
Prozeßbevollmächtigter:
Klägers,
 Widerbeklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Prof. Dr.fli^B-
gegen
 Ulrich
Am St
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- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten Widerkläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
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2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. Mai 1985 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 2. Oktober 1981 um 21.17 Uhr wurde der damals 25 Jahre alte Beklagte in G. als Fußgänger beim überqueren der Fahrbahn von dem Pkw des Beklagten erfaßt und schwer verletzt. Der Wagen des Klägers erlitt Totalschaden.
Der Kläger hat behauptet, er sei nicht schneller als mit 50 km/h gefahren und habe den dunkel gekleideten Beklagten wegen schlechter Sichtverhältnisse (Nieselregen und Ausfall einer Straßenlaterne) nicht wahrnehmen können. Der
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Beklagte sei ihm von rechts in die Fahrbahn gelaufen.
Der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Kläger hat seinen Fahrzeugschaden in voller Höhe von 2.794,34 DM nebst 12% Zinsen gegen den Beklagten eingeklagt.
Der Beklagte hat seinen Antrag auf Klageabweisung damit begründet, daß er die Fahrbahn für den Kläger von links nach rechts überquert habe und der Kläger mit übersetzter Geschwindigkeit und unaufmerksam gefahren sei; als Ortskundiger habe er mit aus der für den Kläger linkerhand liegenden Diskothek "Muckefuck" kommenden, die Fahrbahn überquerenden Fußgängern rechnen müssen.
Widerklagend hat er Ersatz von Verdienstentgang für ein Jahr in Höhe von 9.996,48 DM nebst 4% Zinsen verlangt.
Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Kläger verpflichtet sei, ihm allen zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 2. Oktober 1981 zu ersetzen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Anträge beider Parteien der Klage und der Widerklage jeweils zur Hälfte stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge zur Klage und Widerklage weiter, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist.
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Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die vom Landgericht zuerkannten Haftungsquoten von je 1/2 seien zu bestätigen.
Es sei erwiesen, daß der Beklagte die Fahrbahn für den Kläger von links nach rechts überquert habe. Dies sei auch dann ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar, wenn man die Unfalldarstellung des Klägers zugrunde lege, nämlich daß der Beklagte vorn rechts von dem Wagen erfaßt worden, dann gegen die Windschutzscheibe geschleudert worden und von dort nach links abgerutscht sei; er könne die Anstoßstelle auch dann erreicht haben, wenn er die Fahrbahn in dieser Richtung überquert habe. Der Beklagte hafte nach § 823 Abs. 1 BGB, weil er die Fahrbahn überquert habe, ohne dem Fährverkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken. Der Kläger hafte nach § 7 StVG für die Betriebsgefahr seines Wagens, da er jedenfalls unaufmerksam gefahren sei. Die Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge mit 1 : 1 sei richtig.
II.
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil schon darum aufzuheben war, weil es keinen Tatbestand enthält. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Tatbestand nach § 543 ZPO entbehrlich sei, weil die Beschwer unter 40.000 DM liege und das Urteil damit nicht revisibel sei. In Wirklichkeit ist der Kläger durch das Berufungsurteil aber mit 1.397 + 4.998 + (120 x 416,53 =)
49.983 = 56.378 DM beschwert, so daß das Berufungsurteil nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO revisibel ist. Der fehlende Tatbestand ist zwar in der Regel ein Revisionsgrund (BGHZ 73, 248; BGH Urteile vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80 -NJW 1981, 1848 = VersR 1981, 950 und vom 17. Januar 1985 - VII ZR 257/83 = NJW 1985, 1784). Die Rechtsprechung hat hiervon jedoch Ausnahmen zugelassen, beispielsweise, wenn es sich nur um die Beurteilung einer Rechtsfrage handelt (BGH Urteil vom 27. Mai 1981 aaO), oder sich die tatsächlichen Grundlagen hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH Urteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81 -NJW 1983, 1901 m.w.N.). Letzteres könnte im Streitfall in Betracht gezogen werden. Hierauf kam es aber nicht entscheidend an, weil das Urteil schon aus anderen Erwägungen aufzuheben war.
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2.	Zu Recht rügt die Revision (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht seine Feststellung, der Beklagte habe die Fahrbahn aus der Sicht des Klägers von links nach rechts überquert, ohne hinreichende Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und der dazu angebotenen Beweise getroffen hat. Der Kläger hatte durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt:
Nach dem Unfallverlauf sei auszuschließen, daß der Beklagte die Fahrbahn von links nach rechts überquerte; vielmehr sei der Beklagte ihm von rechts in die Fahrbahn gelaufen, wie sich aus den Beschädigungen an der Frontpartie seines Fahrzeuges mit Schwerpunkt rechts ergebe. Nach dem Anstoß vorn rechts sei der Beklagte dann auf die Motorhaube und in die Windschutzscheibe, und zwar mit dem Kopf gegen deren Oberkante (siehe Kopfplatzwunde an der linken Schläfe), geflogen, und habe sie zertrümmert; anschließend sei er nach links vom Wagen heruntergefallen, dabei sei die Autoantenne vorn links abgebrochen. Bei einem solchen Unfallverlauf sei auch die Blutlache auf der Fahrbahn 1 m vom linken Bordstein entfernt zu erklären. Der Beklagte könne unmöglich in dieser Weise auf das Auto geschleudert worden sein, wenn er ihm von links in die Fahrbahn gelaufen wäre, weil sich alsdann aus den beiden Bewegungsvektoren eine Stoßrichtung nach schräg vorn rechts hätte ergeben müssen. Nur wenn der Beklagte ihm von rechts in das Auto gelaufen sei, ergebe die Addition der beiden Bewegungsvektoren eine Resultante, die von rechts vorn auf die Mitte des Daches führe.
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Diesen Beweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen. Die Beurteilung war ohne sachverständigen Rat nicht möglich.
Läßt sich mit Hilfe sachverständiger Begutachtung aber eine weitere Aufklärung erreichen, so liegt in der unterlassenen Aufklärung ein Verfahrensfehler (BGH Urteile vom 28. April 1977 - VI ZR 183/75 - VersR 1977, 767 und vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 - VersR 1981, 576 - beide m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat zudem nicht einmal versucht, diese Behauptung des Klägers aus eigener Sachkunde zu widerlegen, sondern hat sich nur mit dessen weiterer Behauptung auseinandergesetzt, die Zeit habe nicht dafür ausgereicht, daß der Beklagte - von links kommend - zunächst an der Vorderfront des Fahrzeugs habe "vorbeilaufen" können, um an die rechts vorn gelegene Anstoßstelle zu gelangen. Zu der behaupteten physikalischen Unmöglichkeit der Wurfrichtung bei dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt hat es dagegen nicht Stellung genommen, so daß es auf die Frage, ob es bei Beurteilung nach eigener Sachkunde sein tatrichterliches Ermessen bei der Aufklärung des Sachverhalts überschritten hat (vgl. BGHZ 50, 357, 363), nicht einmal ankommt. Da sich bei einer Gehrichtung des Beklagten von rechts nach links eine dem Kläger günstigere Bewertung seines Verursachungsbeitrages ergeben, ihm unter Umständen der Vorwurf, unaufmerksam gefahren zu sein, dann überhaupt nicht mehr gemacht werden kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben.
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3.	Die Sache war zur Durchführung der Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß auch wenn der Beklagte, wie er behauptet hat, in ein auf der vom Kläger aus gesehen rechten Fahrbahnseite auf ihn wartendes Auto hat einsteigen wollen, nicht ausgeschlossen werden kann, daß er aus irgend einem Grund von dort aus noch einmal zurückgelaufen ist. Darum kann der Umstand, daß der Beklagte vor dem Unfall eine (aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen) auf der linken Straßenseite gelegene Diskothek besucht hat, allein nicht ohne weiteres zu dem Schluß führen, der Beklagte habe die Fahrbahn überhaupt nur von links nach rechts überqueren können.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Steffen
 Scheffen
Dr. Kullmann