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BGH

Gericht: BGH

Zahlungen ihres Haftpflichtversicherers und einen im zweiten Rechtszug geschlossenen Vergleich haben sich alle Ansprüche erledigt bis auf das Begehren der Erstklägerin, wegen des ihr entzogenen Unterhalts eine Rente zugebilligt zu erhalten. Nach seinem Tode haben die Klägerin und ihr Sohn als die gesetzlichen Erben das Unternehmen zunächst in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt. Die Klägerin hat behauptet, dieser Schritt sei unabweis-lich gewesen, weil das Unternehmen nach dem Tode ihres Ehemannes in eine Krise geraten sei und sie das Wagnis der Beteiligung v/egen ihres Alters und schlechten Gesundheitszustandes nicht länger habe tragen können. Zu Lebzeiten ihres Ehemanns, so hat die Klägerin vorgetragen, habe das Unternehmen einen Reingewinn von durchschnittlich 5o ooo DM im Jahr abgeworfen• Davon seien mindestens 3o ooo DM für die gemeinsame Lebenshaltung aufgewandt worden» Für die Haushaitführung habe sie monatlich zwischen 1 5oo und 2 ooo DU erhalten» Außerdem habe ihr Ehemann zur Sicherung des gemeinsamen Alters 12 ooo DM jährlich zurückgelegt. Das Landgericht hat der Klägerin vierteljährlich 1 125 DM als Ausgleich des entgehenden Unterhalts zuerkannt und den darüber hinausgehenden Anspruch abgev/iesen. Die Revision rügt, daß die Rente ohne Berücksichtigung des Anspruchs auf Altersrücklagen festgesetzt und daß der Verzicht der Klägerin auf die ererbte Beteiligung zu Unrecht als Verstoß gegen ihre Schadenminderungspflicht gewürdigt worden sei. 1. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin jährlich 12 ooo DM zur Alterssicherung zurückgelegt habe. Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat festgestellt, daß solche Reserven zv/ar geschaffen worden sind, daß sie aber im Rahmen der üblichen kaufmännischen Betriebsführung gelegen haben und nicht zur Altersvorsorge angesammelt worden sind. Die Revision nimmt dies hin, meint aber, daß alsdann von der Pflicht des Ehemanns hätte ausgegangen werden müssen, auf andere Weise für den gemeinsamen Lebensabend vorzusorgen. Dort ist der Witwe eines freiberuflich Tätigen ein entsprechender Anspruch mit der Begründung zuerkannt worden, daß ihr Ehemann während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens Rücklagen für das Alter angesammelt hätte und in seinen Verhältnissen auch hätte ansammeln müssen«, Besondere Gründe für eine abweichende Entscheidung, so ist ausgeführt worden, seien nicht ersichtlich. Auch wenn dieser, was nahe liegt, später als Teilhaber aufgenommen worden wäre, hätten die Einkünfte des Ehemanns der Klägerin doch nicht aufgehört, sobald er sich zur Ruhe setzte. Deshalb kann nicht davon gesprochen v/erden, daß hier ein Verlust der Klägerin eingetreten sei, den das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin ihren Lebensunterhalt selbst nach der Aufgabe ihrer ererbten Beteiligung überv/iegend aus Beträgen bestritten, die ihr aus dem Unternehmen zugeflossen sind. Wie das Berufungsgericht in nicht angreifbarer Würdigung der Lage dargelegt hat, stand nicht zu erwarten, daß der festgegründete Betrieb, von dem die Familie bis dahin in guten Verhältnissen gelebt hatte, nach dem Übergang in die Leitung des Sohnes zu dem Erliegen kommen würde. Daß die Klägerin selbst das Unternehmen ungeachtet der erhöhten Schulden keineswegs als verloren angesehen hat, erhellt daraus, daß sie aus eigenen Mitteln 2o ooo DU neu darin investierte. Diese hätte bei der Umwandlung des Unternehmens in eine Kommanditgesellschaft, gegen die sachlich nichts einzuwenden ist, gewahrt bleiben müssen. Das hätte auf den Wegen, die das Berufungsgericht aufgezoigt hat, auch ohne Fortdauer der persönlichen Mithaftung der Klägerin bewirkt v/orden können. Wenn diese keinen Uberschuß für die Klägerin ergab, von dessen Erträgnissen sie in etwa wie bisher leben konnte, v/ar das Angebot des Ausscheidens zu diesem Zeitpunkt und auf dieser Grundlage zu ungünstig, als daß ein verständiger Gesellschafter darauf eingegangen wäre* Boi zu demutbarer Wahrung ihrer Belange, um die sich die Klägerin nach den Feststellungen nicht in der gebotenen Weise bemüht hat, hätte sie nach der Überzeugung des Berufungsgerichts aus ihrer Beteiligung weiterhin und nachhaltig 7 5oo DL1 im Jahr erzielen können. Bei der Schätzung selbst ist das Berufungsgericht bewußt vorsichtig verfahren; der als durchschnittlicher Dauergewinn angenommene Betrag von 3o ooo DM liegt nicht nur erheblich unter den vom Erblasser erzielten Ergebnissen, sondern ist auch niedriger als jeder ausgov/iesene Jahresgewinn in den Bilanzen für 1959» 196o und 1961.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 287 ZPO
BeteiligungBerufungsgerichtEhemannAnspruchVerhältnisKlägerinUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

2065 012 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22. März 1966 Kriogl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIJZJL 222/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
1.	der Witwe Luise Ji
2.	des Kaufmanns Karl beide in Vi
 Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und zu 1) Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt Br.
gegen
1. den Angestellten Gerhard Bl straße 0.
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2. die Firma
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Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
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Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens für Recht erkannt:
Die Revision der Erstklägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat 5 a in Freiburg - vom 6. August 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Erstklägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Erstbeklagte hat am 22. Oktober 1957 als Fahrer eines Kraftwagens der Zweitbeklagten einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem der am 28. April 1897 geborene Ingenieur und Kaufmann Karl	zu Tode gekommen ist. Die Kläger,
 Witwe und Sohn des Getöteten, haben von den Beklagten Schadensersatz begehrt. Diese haben ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zugestanden. DurcZ*. Zahlungen ihres Haftpflichtversicherers und einen im zweiten Rechtszug geschlossenen Vergleich haben sich alle Ansprüche erledigt bis auf das Begehren der Erstklägerin, wegen des ihr entzogenen Unterhalts eine Rente zugebilligt zu erhalten.
Der Ehemann der Klägerin war alleiniger Inhaber der Firma Simm i*1 Villingen. Nach seinem Tode haben die Klägerin und ihr Sohn als die gesetzlichen Erben das Unternehmen zunächst in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt. Zum 1. Januar 1959 haben sie es in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Die Klägerin verzichtete zugunsten ihres Sohnes, der persönlich haftender Gesellschafter wurde, auf ihre er-
 
erbte Beteiligung und wurde mit einer aus eigenen Mitteln geleisteten Einlage von 2o.ooo DM Kommanditistin»
Die Klägerin hat behauptet, dieser Schritt sei unabweis-lich gewesen, weil das Unternehmen nach dem Tode ihres Ehemannes in eine Krise geraten sei und sie das Wagnis der Beteiligung v/egen ihres Alters und schlechten Gesundheitszustandes nicht länger habe tragen können. Der Gegenwert ihres Verzichts habe in der Freistellung von den erheblich angewachsenen Verbindlichkeiten bestanden; nach der erstellten Abschichtungsbilanz hätte sie eine Zahlung leisten müssen.
Zu Lebzeiten ihres Ehemanns, so hat die Klägerin vorgetragen, habe das Unternehmen einen Reingewinn von durchschnittlich 5o ooo DM im Jahr abgeworfen• Davon seien mindestens 3o ooo DM für die gemeinsame Lebenshaltung aufgewandt worden» Für die Haushaitführung habe sie monatlich zwischen 1 5oo und 2 ooo DU erhalten» Außerdem habe ihr Ehemann zur Sicherung des gemeinsamen Alters 12 ooo DM jährlich zurückgelegt. Der ihr gewährte Unterhalt habe damit mehr als 1 25o DM im Monat betragen. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug - neben ihren sonstigen Ansprüchen - um Zubilligung einer diesen Verhältnissen angepaßten Rente gebeten. Im zweiten Rechtszug hat sie unter Berücksichtigung einer von der Angestelltenversicherung gezahlten Rente monatlich 1 ooo DM gefordert, und zwar 51 ooo DM nebst gestaffelten Zinsen als Rückstand bis Ende 1961, von da an bis zura 28. April 1967 als laufende Zahlung von 3 ooo DM jeweils vierteljährlich im voraus.
Die Beklagten haben um Abweisung des Rentenanspruchs gebeten. Sie haben die tatsächlichen Angaben der Klägerin bestritten und behauptet, sie habe aus eigenem Grundbesitz jährliche Einkünfte von mindestens 14 64o DM, dazu die hälftige Ilutzung einer Eigentumswohnung. ’Wenn ihr gleichwohl ein geringer Unterhaltsanspruch zugestanden haben sollte, so sei der Entgang durch den vorzeitigen Anfall der Erb-
schaft mehr als ausgeglicheno Allein ihr Anspruch - als Miterbin zu einem Viertel - auf den Pirmengevvinn sei mit jährlich 7 5oo DM zu veranschlagen gev/esen. Y/enn sie hierauf ersatzlos verzichtet habe, könne dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen» Die negative Abschichtungsbilanz sei nur vorgeschützt9 die Aufgabe der ererbten Beteiligung an dem weiterhin gutgehenden Unternehmen in Wahrheit nicht gerechtfertigt gev/esen.
Das Landgericht hat der Klägerin vierteljährlich 1 125 DM als Ausgleich des entgehenden Unterhalts zuerkannt und den darüber hinausgehenden Anspruch abgev/iesen. Die Berufungen beider Parteien hatten, von einer geringfügigen Berichtigung des Rentenbeginns abgesehen, keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, soweit ihm nicht stattgegeben v/orden ist.
Die Revision rügt, daß die Rente ohne Berücksichtigung des Anspruchs auf Altersrücklagen festgesetzt und daß der Verzicht der Klägerin auf die ererbte Beteiligung zu Unrecht als Verstoß gegen ihre Schadenminderungspflicht gewürdigt worden sei. Beide Beanstandungen sind nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin jährlich 12 ooo DM zur Alterssicherung zurückgelegt habe. Rach der Behauptung der Klägerin sollte dies durch die Bildung stiller Reserven in den Unternehmen geschehen sein. Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat festgestellt, daß solche Reserven zv/ar geschaffen worden sind, daß sie aber im Rahmen der üblichen kaufmännischen Betriebsführung gelegen haben und nicht zur Altersvorsorge angesammelt worden sind. Die Revision nimmt dies hin, meint aber, daß alsdann von der Pflicht des Ehemanns hätte ausgegangen werden müssen, auf andere Weise für den gemeinsamen Lebensabend vorzusorgen. Sie beruft sich
 
dabei auf die Entscheidung dos erkennenden Senats vom 26. Mai 1954 - VI 2R 69/53 = LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 11.
Dort ist der Witwe eines freiberuflich Tätigen ein entsprechender Anspruch mit der Begründung zuerkannt worden, daß ihr Ehemann während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens Rücklagen für das Alter angesammelt hätte und in seinen Verhältnissen auch hätte ansammeln müssen«, Besondere Gründe für eine abweichende Entscheidung, so ist ausgeführt worden, seien nicht ersichtlich. Hier liegen solche Gründe indessen auf der Hand. Der Ehemann der Klägerin besaß - anders als etwa ein Arzt oder Anv/alt - als Erv/erbsquelle sein ertragreiches Unternehmen. Zu dessch Fortführung bildete er seinen Sohn heran. Auch wenn dieser, was nahe liegt, später als Teilhaber aufgenommen worden wäre, hätten die Einkünfte des Ehemanns der Klägerin doch nicht aufgehört, sobald er sich zur Ruhe setzte. Überdies hatte er unstreitig eine offenbar nicht unbedeutende Lebensversicherung abgeschlossen, die bei seinem Tode auch ausgezahlt worden ist. Der Ehemann der Klägerin ist 60 Jahre alt geworden. Es läßt sich weder annehmen, daß er nun noch begonnen hätte, über die getroffenen Vorkehrungen hinaus v/eitere Mittel für die Zeit seines Ruhestandes oder zur Versorgung seiner Ehefrau anzusammeln, noch daß er durch die Unterlassung gegen seine Pflicht zur Sicherung des ehelichen Unterhalts verstoßen hätte. Deshalb kann nicht davon gesprochen v/erden, daß hier ein Verlust der Klägerin eingetreten sei, den das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen.
2. Auch die Entscheidung, daß die Klägerin gegen ihre Schadenmindorungspflicht verstoßen habe, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin ihren Lebensunterhalt selbst nach der Aufgabe ihrer ererbten Beteiligung überv/iegend aus Beträgen bestritten, die ihr aus dem Unternehmen zugeflossen sind. Nur sind sie dort nach dem Wegfall der Gev/innboteiligung als Darlehen verbucht worden. Dazu hätte es ein Geschädigter, der die eigenen Interessen mit der gebotenen Sorgfalt gewahrt hätte, nicht kommen lassen. Wie das Berufungsgericht in
 nicht angreifbarer Würdigung der Lage dargelegt hat, stand nicht zu erwarten, daß der festgegründete Betrieb, von dem die Familie bis dahin in guten Verhältnissen gelebt hatte, nach dem Übergang in die Leitung des Sohnes zu dem Erliegen kommen würde. Tatsächlich ist eine solche Entwicklung, von unausbleiblichen Übergangsschv/ierigkeiten abgesehen, auch nicht eingetreten. Daß die Klägerin selbst das Unternehmen ungeachtet der erhöhten Schulden keineswegs als verloren angesehen hat, erhellt daraus, daß sie aus eigenen Mitteln 2o ooo DU neu darin investierte. Im übrigen könnte sich die Klägerin auf eine Fehleinschätzung nicht berufen, weil ihr ein verständiger Geschädigter nach gehöriger Unterrichtung nicht erlegen wäre.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin nicht angesonnen, ihre persönliche Mithaftung unter allen Umständen auch weiterhin zu tragen. Es hat ihr lediglich angelastet, ihre ererbte Beteiligung dergestalt aufgegeben zu haben, daß alle laufenden Einkünfte hieraus sofort und endgültig entfielen. So handelt niemand, der bis dahin aus dem Unternehmen seinen Lebensunterhalt bezogen hat, ohne zwingende Notwendigkeit. Sie lag für die Klägerin - v/ie das Berufungsgericht festgestellt hat - nicht vor. Gerade wenn sich eine im Tiefpunkt der Entwicklung errichtete Abschichtungsbilanz als negativ erweist, wird sich ein vernünftiger Gesellschafter keinesfalls auf dieser Grundlage mit einer bloßen Glattstellung abfinden lassen, solange die Erwartung auch nur einigermaßen begründet ist, daß der Betrieb ungeachtet der Schulden auch weiterhin lebensfähig sein und Gewinn abwerfen wird. Die Selbstschädigung der Klägerin liegt in ihrem grundlosen Verzicht auf diese bestehende und für ihren Unterhalt entscheidend wichtige Chance. Diese hätte bei der Umwandlung des Unternehmens in eine Kommanditgesellschaft, gegen die sachlich nichts einzuwenden ist, gewahrt bleiben müssen.
Das hätte auf den Wegen, die das Berufungsgericht aufgezoigt hat, auch ohne Fortdauer der persönlichen Mithaftung der Klägerin bewirkt v/orden können. War ihr Sohn hierzu trotz seines verständlichen Interesses an der alleinigen Leitung
 
dor Firma nicht bereit, so hätte 03 freilich bei dem bisherigen oder einem ähnlichen Verhältnis bewenden müssen, ehe sich die Klägerin ihrer ständigen Einkünfte begab. Auf die Richtigkeit der Abschichtungsbilanz kommt es unter diesen Umständen nicht weiter an. Wenn diese keinen Uberschuß für die Klägerin ergab, von dessen Erträgnissen sie in etwa wie bisher leben konnte, v/ar das Angebot des Ausscheidens zu diesem Zeitpunkt und auf dieser Grundlage zu ungünstig, als daß ein verständiger Gesellschafter darauf eingegangen wäre*
Boi zu demutbarer Wahrung ihrer Belange, um die sich die Klägerin nach den Feststellungen nicht in der gebotenen Weise bemüht hat, hätte sie nach der Überzeugung des Berufungsgerichts aus ihrer Beteiligung weiterhin und nachhaltig 7 5oo DL1 im Jahr erzielen können. Gewiß ist dieser Betrag nach § 287 ZPO geschätzt, doch keineswegs ohne tatsächliche Grundlage, wie die Revision zu Unrecht rügt. Der Tatrichter hat die Gewinne des Unternehmens vor und nach dem Unfallereig-nio zugrunde gelegt. Es ist nicht richtig, daß der hinzugezogene Sachverständige sie nur bis zur Umwandlung der Firma in eine Kommanditgesellschaft angegeben habe. Bei seiner mündliche Anhörung hat er auch die - positiven - Geschäfts-orgebnisse der Jahre 1959» i960 und 1961 mitgeteilt. Er hat die genauen Zahlen den eigenen Bilanzen der Gesellschaft entnommen; die Beklagten haben deren Richtigkeit nicht bestritten. Unter diesen Umständen kann von einer Überraschung der Klägerin und einer entgegen § 139 ZPO unterlassenen Befragung keine Rede sein. Bei der Schätzung selbst ist das Berufungsgericht bewußt vorsichtig verfahren; der als durchschnittlicher Dauergewinn angenommene Betrag von 3o ooo DM liegt nicht nur erheblich unter den vom Erblasser erzielten Ergebnissen, sondern ist auch niedriger als jeder ausgov/iesene Jahresgewinn in den Bilanzen für 1959» 196o und 1961. Danach läßt sich nicht sagen, daß der Tatrichter bei der ihm obliegenden Schätzung den Rahmen verlassen habe, der durch die ermittelten Umstände gesteckt wurde.
3o Nach alledem ist die Revision der Klägerin unbegründet. Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Engels	Hanebeck	Dr.	Hauß	Dr.	Nüßgens
 Bundesrichter Heinrich Meyer ist beurlaubt«
Engels