Auffällig sei, daß der Kläger im Krankenhaus gegenüber dem Zeugen D|^geäußert habe: von mir kriegen sie nichts raus, ich verrate nichts» Der Kläger habe auch früher einmal bei einem Motorradfahrer in die Lenkung gegriffen» Für einen solchen Kingriff spreche auch, daß die Fahrspur des Wagens, der auffälligerweise nicht abgebremst worden sei, zuletzt nach links führe, obwohl es für den Fahrer, nachdem er den ersten Baum gestreift hatte, nahe gelegen hätte, nach rechts zu steuern» Seltsam sei auch, daß nicht zu erkennen sei, woher die Kopfverletzungen des L^B rührten» In dem Auto seien keine Blutspuren festzustellen gewesen» Der Rückspiegel, an dem er sich habe allein stoßen können, sei unbeschädigt geblieben» Der Kläger hat bestritten, den Wagen gefahren, in die Lenkung gegriffen oder das Gaspedal gedrückt zu haben» Es habe auch kein Streit zwischen ihm und L^m^ geherrscht» Kr hat behauptet, L^m^habe auf der ganzen Strecke gefahren« Übrigens sei am Morgen des Unfalltages schon einmal so scharf gefahren, daß der Wagen beinahe um-gokippt sei« Der Bachgraben sei infolge der Schneeschmelze bis zu dem Rande mit Wasser gefüllt gewesen» Er sei auch breiter als die Beklagten behaupteten» als er am Ausgang einer leichten Rechtskurve nach links von der Fahrbahn auf den Rasenstreifen abkam und mit einer Geschwindigkeit von 80 km/st gegen einen Baum prallte» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus? daß der Kläger den Fahrer beim Lenken des Wagens behindert oder auf das Gaspedal getreten habe; es seien keine Tatsachen bewiesen? 2» Die Revision meint, aus dem Umstand, daß der Personenwagen nach dem Unfall unbeleuchtet, die Rückleuchten und der vordere Scheinwerfer nach den bei den Akten befindlichen Lichtbildern aber unbeschädigt gewesen seien, müsse geschlossen werden, daß die Beleuchtung des Wagens bereits vor dem Unfall ausgegangen sei? das habe das Berufungsgericht nicht beachtet« Diese Rüge scheitert schon daran, daß sie auf ein neues tatsächliches Vorbringen gestützt ist, da die Beklagten in den Vorinstanzen nicht behauptet haben, die Beleuchtung habe bereits vor dem Un~ Der anwesende Krankenwärter Mp|^phabe hiernach diesen Mann als den Kläger bezeichnet« Für die Richtigkeit dieser Aussage haben die Beklagten in der Berufungsinstanz den Krankenwärter Mf^^P als Zeugen benannt« Das Berufungsgericht hat das Beweisangebot übergangen, ersichtlich weil es die unter Beweis gestellte Äußerung des Klägers, die ein Jahr vor der Klageerhebung gefallen sein soll, als ungeeignet zur Ausräumung des Anscheinsbeweises angesehen hat« Hiergegen ist entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen nichts einzuwendeno * v Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsverstoß ein unfallursächliches Verschulden des Fahrers LflÜHP als erwiesen erachtet, für das die Beklagten als seine Erben einstehen müssen« Das Berufungsgericht hat endlich ein mitwirkendes Verschulden des Klägers bzw, Handeln auf eigene Gefahr (vgl» hierzu BGHZ 355) als nicht erwiesen erachtet« Zutreffend weist es daraufhin, daß die Beklagten selbst nicht behauptet haben, der Fahrer infolge des ge-
2186 069 VI ZR 229/61 V erkundet am l?o Juni 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1- 2o Christoph, I>mi99 Elise geb« beide wohnhaft in Nro^Bo Haus Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, gegen den Kraftfahrer Karl Straßei 9 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15• Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Kleinewefers, Hanebeck, Dr* Bode, Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des ho Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8« August 1961 wird zurttckgewie-sen« Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagten sind die Eltern und gesetzlichen Erben ihres am 300 März 1958 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten 21-jährigen Sohnes Heinrich L(m^» Dieser fuhr am Unfülltage nach dem Mittagessen in seinem VW-Perso-nenwagen nach Schwarz, wo er in der Gastwirtschaft KJ^den ebenfalls 21 Jahre alten Kläger traf«. Nach kurzem Aufenthalt fuhren beide zusammen zu der Gastwirtschaft JflB in Udenhausen , gegen 16 Uhr besuchten sie die V/irtschaft Rf|p in Grebenau» Der Kläger trank währenddessen wie er angibt, 3-^ Glas Bier und 2 Flaschen Coca-Cola» Gegen 2o Uhr verlies-sen beide das Lokal in der Absicht, nach Schwarz zurückzu-kehren» Etwa 1 km westlich von Grebenau geriet der Wagen am Ausgang einer leichten Hechtskurve bei einer Geschwindigkeit von mindestens 8o km/st auf die linke Seite der 5 m breiten Fahrbahn, streifte einen Baum, der 0,^0 m vom Fahrbahnrande entfernt auf dem angrenzenden Rasenstreifen stand, und prallte, nachdem er an dem nächsten, etwas mehr (0,80 m) vom Fahrbahnrand zurückstehenden Baum vorbeigekommen war, mit der rechten Fahrzeugfront gegen den dritten Straßenbaum, der 0,60 m vom Straßenrand entfernt stand» Die vordere rechte Seite des Personenwagens wurde vollkommen eingedrückt» Der Wagen blieb mit offenstehender Tür nach links geneigt auf dem abschüssigen Rand des Rasenstreifens, mit der linken Seite unmittelbar am Ufer des parallel zur Straße fließenden Mühlbachs stehen» Die Eheleute Ha^BIB, die kurz danach an der Unfallstelle vorbeikamen, fanden den Kläger schwer verletzt im Wagen vor» war zunächst, obwohl die Polizei die Unfall- stelle und den Bach auf etwa loo m absuchte, nicht aufzufinden . Ara nächsten Tag, etwa 17 Stunden nach dem Unfall, \mrde er von der Frau Rc^|ptot im Bach liegend mehrere loo m unterhalb der Unfallstelle entdeckt« Die Hirnschale war an der linken Schläfe in Größe eines 5 Markstücks eingedrückt, der Knochen über dem rechten Auge war zertrümmert« Jede der Verletzungen war geeignet, den Tod herbeizuführen, Der Kläger verlangt von den Beklagten als Erben des Getötoten Ersatz seiner bis zu dem 1« August 1958 entstandenen Vermögens Schäden, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 5,ooo EM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Unfall schaden. Er hat vorgetragen, es könne nur so zu dem Unfall gekommen sein, daß übermäßig schnell oder unaufmerksam ge- fahren und dadurch nach links von der Fahrbahn abgekommen sei« Nach dem ersten Anschein sei erwiesen, daß grob fahrlässig gehandelt habe. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben entgegnet, es sei unerklärlich, daß nicht so- gleich gefunden worden sei. Unwahrscheinlich sei, daß er in dem Bach, der durchschnittlich l,lo m breit und 1,22 m tief sei, rasch über loo m weggeschwemmt worden sei« Man müsse davon ausgehen, daß er zu dem Zeitpunkt des Unfalls den V/agen gar nicht gelenkt habe. Möglich sei auch, daß der Kläger in die Lenkung eingegriffen und selbst Gas gegeben habe« Dafür spreche, daß er in einer .nach links gewendeten Stellung vorgefunden worden sei und sein linker Schuh zwischen Gasrolle und Achse gesteckt habe« Möglicherweise habe der Kläger in die Lenkung gegriffen oder auf den Gashebel getreten, um zu ärgern oder zu ängstigen» Auffällig sei, daß der Kläger im Krankenhaus gegenüber dem Zeugen D|^geäußert habe: von mir kriegen sie nichts raus, ich verrate nichts» Der Kläger habe auch früher einmal bei einem Motorradfahrer in die Lenkung gegriffen» Für einen solchen Kingriff spreche auch, daß die Fahrspur des Wagens, der auffälligerweise nicht abgebremst worden sei, zuletzt nach links führe, obwohl es für den Fahrer, nachdem er den ersten Baum gestreift hatte, nahe gelegen hätte, nach rechts zu steuern» Seltsam sei auch, daß nicht zu erkennen sei, woher die Kopfverletzungen des L^B rührten» In dem Auto seien keine Blutspuren festzustellen gewesen» Der Rückspiegel, an dem er sich habe allein stoßen können, sei unbeschädigt geblieben» Der Kläger hat bestritten, den Wagen gefahren, in die Lenkung gegriffen oder das Gaspedal gedrückt zu haben» Es habe auch kein Streit zwischen ihm und L^m^ geherrscht» Die angebliche Äußerung im Krankenhaus habe er nicht getan» Kr hat behauptet, L^m^habe auf der ganzen Strecke gefahren« Übrigens sei am Morgen des Unfalltages schon einmal so scharf gefahren, daß der Wagen beinahe um-gokippt sei« Der Bachgraben sei infolge der Schneeschmelze bis zu dem Rande mit Wasser gefüllt gewesen» Er sei auch breiter als die Beklagten behaupteten» Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen» Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg« Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisung sant rag weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidung sgründe: I, Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Verunglückte den Personenwagen gesteuert ? als er am Ausgang einer leichten Rechtskurve nach links von der Fahrbahn auf den Rasenstreifen abkam und mit einer Geschwindigkeit von 80 km/st gegen einen Baum prallte» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus? daß unter diesen Umständen der Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden L^HBS spricht. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Bedenken« Sie wendet sich aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts? die Beklagten hätten keine Tatsachen bewiesen? aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines Geschehensablaufs ergebe? bei dem ein Verschulden m|^s entfalle; sie hätten insbesondere nicht beweisen können? daß der Kläger den Fahrer beim Lenken des Wagens behindert oder auf das Gaspedal getreten habe; es seien keine Tatsachen bewiesen? die auch nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit für ein solches Verhalten des Klägers sprächen. I, Im einzelnen beanstandet die Revision? das Beru- - 6 ~ fungsgericht habe nicht beachtet, daß schon der - vom Kläger im Strafverfahren zugegebene - Genuß von 6-7 Glos Bier und 2 Flaschen Coca-Cola während der letzten b Stunden vor dem Unfall geeignet gewesen sei, diesen in eine beschwingte, zu leichtfertigen Streichen verführende Stimmung zu versetzen«, Demgegenüber vertritt das Berufungsgericht in rechtsirrtumsfreier tatsächlicher Würdigung die Auffassung, daß selbst ein Angetrunkensein des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bieten würde, daß er den Fahrer I^HHPbei der Lenkung des Wagens behindert habe«, Auch aus dem von der Revision angezogenen Beweisangebot der Beklagten, der Kläger neige auf Grund seiner Veranlagung zu dummen Späßen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß er - selbst Berufskraftfahrer - den Fahrer L^B m^bei einer Fahrgeschwindigkeit des Wagens von 8o km/st erschreckt oder in der Lenkung behindert und dadurch sich selbst aufs schwerste gefährdet hätte* Ebenso konnte es die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, L^^^^ sei ein vorsichtiger Fahrer gewesen, als unerheblich anse-hen und übergehen« 2» Die Revision meint, aus dem Umstand, daß der Personenwagen nach dem Unfall unbeleuchtet, die Rückleuchten und der vordere Scheinwerfer nach den bei den Akten befindlichen Lichtbildern aber unbeschädigt gewesen seien, müsse geschlossen werden, daß die Beleuchtung des Wagens bereits vor dem Unfall ausgegangen sei? das habe das Berufungsgericht nicht beachtet« Diese Rüge scheitert schon daran, daß sie auf ein neues tatsächliches Vorbringen gestützt ist, da die Beklagten in den Vorinstanzen nicht behauptet haben, die Beleuchtung habe bereits vor dem Un~ % > fall ausgesetzt« Außerdem muß die Annahme der Revision«, die Beleuchtungsanlage.sei trotz der aus den Lichtbildern ersichtlichen überaus starken Beschädigung des Wagens unversehrt geblieben9 als eine reine Vermutung bezeichnet werden, die der tatsächlichen Grundlage entbehrt0 3« Vor dem Landgericht hat der 83- jährige Zeuge D^P bekundet 3 im Nachsommer 1958 habe ihn im Krankenhaus ein ihm unbekannter3 auf Krücken gehender Mann angesprochen und geäußert: "Ich kenne Dich, Du bist der D^^paus Lingenbach, von mir kriegen sie nichts raus, ich verrate nichts.11 Der anwesende Krankenwärter Mp|^phabe hiernach diesen Mann als den Kläger bezeichnet« Für die Richtigkeit dieser Aussage haben die Beklagten in der Berufungsinstanz den Krankenwärter Mf^^P als Zeugen benannt« Das Berufungsgericht hat das Beweisangebot übergangen, ersichtlich weil es die unter Beweis gestellte Äußerung des Klägers, die ein Jahr vor der Klageerhebung gefallen sein soll, als ungeeignet zur Ausräumung des Anscheinsbeweises angesehen hat« Hiergegen ist entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen nichts einzuwendeno * v Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsverstoß ein unfallursächliches Verschulden des Fahrers LflÜHP als erwiesen erachtet, für das die Beklagten als seine Erben einstehen müssen« IIo Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht einen Haftungsausschluß auf Grund des Vorliegens einer Gefälligkeit sfahrt verneint« Nach fester Rechtsprechung führt eine Gefälligkeitsfahrt nur bei Vorliegen besonderer Um- stände zu einem HaftungsausSchluß« Solche Umstände haben aber die Beklagten9 wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht vorgetragen, III. Das Berufungsgericht hat endlich ein mitwirkendes Verschulden des Klägers bzw, Handeln auf eigene Gefahr (vgl» hierzu BGHZ 355) als nicht erwiesen erachtet« Zutreffend weist es daraufhin, daß die Beklagten selbst nicht behauptet haben, der Fahrer infolge des ge- nossenen Alkohols oder auch aus anderen Gründen fahruntüchtig gewesen« Die Revision ist danach unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«, Dr, Kleinewefers Hanebeck Dr, Bode Heinrich Meyer Dr, Pfretzschner