Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht zu der Feststellung gelangen Können, daß die Klägerin auf dem Bürgersteig vor dem Hause des Beklagten gestürzt ist, wenn es sich nicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO mit einem lückenhaften Indizienbeweis begnügt und es verabsäumt hätte, alle verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen« Die Revision bemängelt, daß verschiedene Umstände nicht gewürdigt seien« Dazu sei bemerkt? a) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die Klärung der Frage, vor welchem Hause die Klägerin gestürzt ‘ ist, hätte von Bedeutung sein können, daß Rechtsanwalt Dr« dessen Hausangestellte die Klägerin gewesen ist und der nach seiner Zeugenaussage die Verletzung der Klägerin zunächst nicht als schwer angesehen hat, erst mit Schreiben vom 21« Januar 1956 an den Beklagten herangetreten ist« Der Beklagte hat nicht etwa behauptet, daß die Klägerin vorher bei dem Eigentümer eines anderen Hauses wegen ihres Unfalls vorstellig geworden wäre® Wenn es auffällig erscheinen mag, daß die Klägerin ihren Unfall nicht früher angezeigt hat, so macht es hierbei doch keinen Unterschied, ob die Unfallstelle vor dem Bföse des Beklagten oder einem anderen Hause belegen war« Rückschlüsse auf die läge der Unfallstelle konnten hieraus nicht gezogen werden« Einnahme des richterlichen Augenscheins geeignet gewesen wäre, den Beweis dafür zu erbringen, daß die Klägerin unmöglich von zwei Personen 12 - 14 m weit zu dem Fahrzeug des Zeugen Kpphätte gebracht worden sein können« Entgegen der Ansicht der Revision, die zu Unrecht eine Verletzung des §139 ZPO rügt, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Beklagten über die Unerheblichkeit einer Ortsbesichtigung zu belehren und ihm die Beibringung von Lichtbildern anheirazugeben, wie er sie im Revisionsverfahren vorgelegt hat« c) Wenn die Klägerin von zwei Personen von dem Sitzplatz vor dem Hause des Beklagten zur Taxe vor dem Friseurladen gebracht werden konnte, so hätte sie zwar, wie die Revision richtig bemerkt, ebensogut auch vom Bürgersteig des Nachbarhauses aus zu dem Sitzplatz vor dem Hause des Be-, klagten gebracht werden können« Bas hat das Berufungsgericht aber nicht übersehen, wie die Revision irrig meint, sondern sehr wohl bedacht„ Es hat diese andere Möglichkeit mit der unangreifbaren Erwägung verworfen, daß es unverständlich wäre wenn die Klägerin nach ihrem Sturz von dem jungen Paar erst noch über die Toreinfahrt hinweg zu dem Mauervorsprung vor dem Hause des Beklagten gebracht worden wäre, wo doch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten auch auf dem Nachbargrundstück geeignete Sitzgelegenheiten bestanden« mit den sonstigen Bekundungen des Zeugen in Widerspruch stände, wenn er ausgesagt hat, daß er sich nach Besorgung eines Kraftfahrzeugs die Gegend in weiterem Umkreis angesehen habe, während die Klägerin in das Fahrzeug gebracht worden sei« Dies könnte allenfalls in einem gewissen Gegensatz dazu stehen, daß der Zeuge Kj^p bekundet hat, er sei, nachdem er die Klägerin in Begleitung einer der beiden Frauen weisungsgemäß zur Holsteinerstraße gefahren habe, dort von einem Herrn empfangen und entlohnt worden, der mit ihm zusammen die Klägerin ins Haus getragen habe» Abgesehen davon, daß es offensteht, ob dieser Herr der Zeuge Dr« H^MHtgewesen ist und ob er, wenn er es gewesen sein sollte, sich in der Zwischenzeit nicht auf eigene Weise von der Unfall-steile zur Holsteinerstraße begeben haben kann, liegen diese Dinge so sehr am Rande, daß es für eine einwandfreie Wür- . Von einem Rechtsverstoß des Berufungsgerichts kann aber auch in dieser Hinsicht keine Rede sein« Selbst wenn es für eine Klagebehauptung an hinreichendem Beweis fehlt, besagt dies nichts über ihre innere Wahrscheinlichkeit öder ünwahrschein^ lichkeit» Hier konnte das Berufungsgericht daraus, daß die Klägerin weitere Beweisbemühungen für überflüssig gehalten hat, um so weniger etwas gegen sie herleiten, als bereits das Landgericht die Klagebehauptungen vollen Umfangs für bewiesen gehalten hat« f) aus diesem Grunde ist auch die Rüge der'Revision ungerechtfertigt, daß der Beklagte vom Berufungsgericht auf die Möglichkeit hätte hingewiesen werden müssen, die Klagebehauptungen über den Ort des Unfalls könnten als bewiesen angesehen werden» Der Versuch der Revision, dem Beklagten auf dem Wege über eine Verfahrensrüge nach § 139 2P0 die Möglichkeit zu weiteren Beweisaufnahmen zu erschließen, muß vergeblich bleiben* Frau Hpp), Br» B^pp und Frau Bppphat das Berufungsgericht festgestellt, daß es auf dem Bürgersteig vor dem Hause des Beklagten über eine größere Fläche sehr glatt gewesen ist» Es hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hauptsächlich um Eisglätte gehandelt, die sich nach der vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft des Wetteramtes Schleswig hatte bilden können, weil der Schnee» • belag in der Mittagszeit angetaut und das Schmelzwasser da»» nach wieder gefroren war» Bas Berufungsgericht hat die Überzeugung Sturz der Klägerin auf diese Glät- a) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang wiederum bemängelt, daß sich das.Berufungsgericht nicht mit den Bedenken auseinandergesetzt habe, die nach ihrer Ansicht gegen die Richtigkeit der Aussagen des Zeugen Br« Hf^Hl sprechen, kann auf das verwiesen werden, was hierzu bereits oben gesagt worden ist« c) Für das Berufungsgericht bestand - zu demal angesichts der Auskunft .des Wetteramtes, das sich über die Witterungsverhältnisse eingehend geäussert hatte kein Anlaß, den Beklagten zu dem Beweise dafür aufzufordern, daß erhebliches Schneetreiben geherrscht habe« Bie Rüge eines Verstosses gegen § 139 ZPO ist auch hier wieder unbegründet. mit der von der Revision angezogenen Rechtsprechung eine Verpflichtung zu dem Streuen nicht schon für gegeben gehalten, wenn das Streuen wegen anhaltenden starken Schneefalles kei~; ne nachhaltige Sicherungswirkung erzielen könnte und darum zwecklos wäre (so auch bereits Urteil des erkennenden Senates vom 60 November 1956 VI ZR 71/56 MDR 1957, 214 » VersR 1957, 62)o Das Berufungsgericht hat aber verneint, daß dieser Pall hier Vorgelegen hat« Nach seinen Feststellungen hat es an de« Nachmittag vor dem Unfall zwar eine gewisse Zeitlang geschneit; doch ist hierbei weniger als 1 cm Schnee gefallen; dien Aussagen der Zeugen Dr© Frau HHR) und Frau Bie Revision gibt demgegenüber zu bedenken, daß sich die Streupflicht bei breiten Bürgersteigen auf die Breite einer schmalen Gehbahn beschränke* Bieser Gesichtspunkt kann der Revision aber schon darum zu keinem Erfolg verhelfen, weil, wenn auf einem breiten Bürgersteig nur ein schmaler Streifen gestreut wird, diese Bestreuung zu dem mindesten deutlich wahrnehmbar sein muß* Hach seinem eigenen Vorbringen hat der Beklagte aber zu dem Streuen sehr hellen Bausand verwendet, der bei Bunkelheit oder Zwielicht kaum zu erkennen ist* Bas Berufungsgericht ist zudem der Aussage des Zeugen Br* gefolgt, daß er sich auf dem Bürgersteig vor dem ' III« Bin mitwirken'des Verschulden der Klägerin an ihrem Unfall hat das Berufungsgericht nicht zu erkennen vermocht« Soweit es,in diesem Zusammenhang erwogen hat, ein Fußgänger habe vor 19 Uhr an einem Tage, mit lebhaftem Fußgängerverkehr wie an dem letzten verkaufsoffenen Sonntag vor Yfeihnachten damit rechnen können, daß die Fußsteige einer städtischen Straße zu demal vor einem Geschäftshaus genügend abgestumpft seien,.ist dies nicht damit angreifbar, daß die Revision die haltlose Rüge erhebt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß um 18 Uhr Ladenschluß gewesen sei und der Menschenverkehr danach nachgelassen habe«
VI ZR 229/57 4M-«*»«»» pm mmwrnmmwm. <r*W* 2338 076 Verkündet am 24oOktober 1958 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des MÖbelhän tetraße ers Hermann 3 in R( Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Prof„Br gegen die B usang«stellte Katharina str* 0 in Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom.24* Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfcBr„Meiß und der Bundesrichter Br« KoEcMeyer, Hanebeck, Br* Bode und Br* Hauß für Recht erkannt% Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1„Zivilsenats des Schleswig-Holsteipischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11* Juli 1957 wird zurück-gewiesen* Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt* Von Rechts wegen si U! 2-* Tatbestands Die Klägerin stürzte am 18« Dezember 1955 kurz vor 19 Uhr auf dem westlichen Bürgersteig der Nienstadtstraße in Rendsburg«, Sie erlitt einen Oberschenkelhalsbruch des linken Beines, der eine wiederholte operative Behandlung * mit längeren Krankenhausaufenthalten notwendig machte, ohne daß die normale Beweglichkeit des Hüftgelenks wieder hergestellt werden konnte«. Die Klägerin hat den Beklagten für ihren Unfall verantwortlich gemachto Sie hat behauptet, sie sei vor seinem Hause gefallen? der Bürgersteig sei glatt gewesen, weil es an dem Tage mehrmals geschneit, der Beklagte aber nach dem Schneefall nicht mit abstumpfenden Mitteln gestreut habe c Zum Ersatz von Verdienstausfall und als Schmerzensgeld hat die Klägerin vorerst Teilbeträge von je 550 DM gefordert? sie hat festzustellen begehrt, daß ihr der Beklagte allen weiteren, auch künftig erwachsenden Unfallschaden zu ersetzen habe«, Der Beklagte hat bezweifelt, daß die Klägerin vor seinem Hause gestürzt sei; obwohl sein dortiges Möbelgeschäft an jenem verkaufsoffenen Sonntag zur Unfallzeit noch geöffnet gewesen sei, habe er von dem Unfall der Klägerin erst 5 Wochen später durch ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr«, Kenntnis erhalten«, Der Beklagte hat auch bestritten, seiner Streupflicht nicht genügt zu haben; bei Beginn des Schneefalls habe er selbst und zwischen 17 und 18’Uhr habe wegen des anhaltenden starken Schneefalls nochmals sein Sohn den Bürgersteig mit hellem Bausand bestreut; möglicherweise sei die Abstumpfung zur Un* fallzeit nicht mehr zu sehen gewesen, weil der großflockige Schnee den ohnehin schlecht erkennbaren hellen Sand zuge*> deckt habe* Vor dem Ende des Schneefalls habe überhaupt no nicht gestreut zu werden brauchen« Der Beklagte hat eingsK wendet, daß die Klägerin ein eigenes Verschulden treffe, Ö der Bürgersteig durch die Schaufensterlampen und Straßen?* : laternen so beleuchtet gewesen sei, daß sie eine Glätte be gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen® Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Die Be- ’• rufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden« Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe 2 Io Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist in der Stadt äurch die Ortssatzung vom 8« Oktober 1932 die der Stadt nach dem preußischen Gesetz Über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1« Juli 1912 obliegende Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung der dem innerstädtischen Verkehr dienenden Straßen einschließlich der Schneereinigung und des Bestreuens mit abstumpfenden Stof-;? fen auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen worden* Daz&aat die örtliche Polizei Verordnung vom 27®. August 1954 üb«r die öffentliche Ordnung und Reinlich-V keit in der Stadt bestimmt, daß die angrenzende»' Grundstückseigentümer die Gehbahnen und Fußwege bei Glät- ^ te, die in der Zeit von 8-21 Uhr eintritt, sofort und so'i •• 4 ♦ i oft derart mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen haben, wie es die Sicherheit des Verkehrs erfordert* Das Berufungsgericht hat in diesen Bestimmungen irrtumsfrei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs* 2 BGB erblickt« Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist es zu der Auffassung gelangt, daß der Beklagte gegen dieses schuldhaft verstoßen hat und der Unfall der Klägerin hierdurch verursacht worden ist« Ebenso hat es die Haftungsvoraussetzungen des § 823 Abs« 1 BGB bejaht« Das Berufungsgericht hat hiernach die Scfaadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin für begründet gehalten« II« Die Revision bekämpft das Berufungsurteil mit Angriffen, die sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdi- * gung des Berufungsgerichts richten« Sie“kleidet die Angriffe in Rügen mehrfacher Verletzung der Verfahrensvorschrif-ten §§ 139? 286 ZPO« Diese Rügen sind aber sämtlich unbegründet* Das ist, zu dem mindesten für einen Rechtskundigen, so deutlich, daß es kaum noch:die Aufgabe des Senats sein könnte, sich mit ihnen im einzelnen auseinanderzusetzen« 1« Wenn auch kein Zeuge den Unfallhergang selbst beobachtet hat, so hat das Berufungsgericht doch für bewiesen erachtet, daß die Klägerin auf dem Bürgersteig vor dem Hause* des Beklagten gestürzt ist« Sie ist nämlich, wie das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen Rechtsanwalt und Notar Dr« krau Dr* und Frau festgestellt hat, von diesen Zeugen nach dem Unfall kurz vor 19 Uhr auf einem Mauervorsprung vor dem südlichen Schaufenster des Möbelgeschäfts des Beklagten sitzend angetroffen worden; die Klägerin hat den Zeugen Dr« H^m^und Frau die zuerst erschienen, erklärt, daß sie an einer von ihr bezeichneten Stelle des Bürgerstei- *ti ges vor diesem Sitzplatz infolge Glätte hingefallen sei, und ein jüngeres Paar* das sich hei der Klägerin befand*, hat den % genund Frau bestätigt* die Klägerin an die***' ser Stelle vorgefunden, aufgehoben und vor das Schaufenster gesetzt zu haben« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht zu der Feststellung gelangen Können, daß die Klägerin auf dem Bürgersteig vor dem Hause des Beklagten gestürzt ist, wenn es sich nicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO mit einem lückenhaften Indizienbeweis begnügt und es verabsäumt hätte, alle verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen« Die Revision bemängelt, daß verschiedene Umstände nicht gewürdigt seien« Dazu sei bemerkt? a) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die Klärung der Frage, vor welchem Hause die Klägerin gestürzt ‘ ist, hätte von Bedeutung sein können, daß Rechtsanwalt Dr« dessen Hausangestellte die Klägerin gewesen ist und der nach seiner Zeugenaussage die Verletzung der Klägerin zunächst nicht als schwer angesehen hat, erst mit Schreiben vom 21« Januar 1956 an den Beklagten herangetreten ist« Der Beklagte hat nicht etwa behauptet, daß die Klägerin vorher bei dem Eigentümer eines anderen Hauses wegen ihres Unfalls vorstellig geworden wäre® Wenn es auffällig erscheinen mag, daß die Klägerin ihren Unfall nicht früher angezeigt hat, so macht es hierbei doch keinen Unterschied, ob die Unfallstelle vor dem Bföse des Beklagten oder einem anderen Hause belegen war« Rückschlüsse auf die läge der Unfallstelle konnten hieraus nicht gezogen werden« »-• $ «-« b) Während der Beklagte in erster Instan2 vorgebracht hatte, in der ganzen Straße sei nur der Fenstervorsprung am Hause des Beklagten als Sitzplatz für die Klägerin in Frage gekommen, so daß die Klägerin durchaus auch auf dem Nachbar-grundstück gefallen und von Passanten zu dem Hause des Beklagten gebracht worden sein könne, hatte er in der Berufungsinstanz behauptet, die Klägerin habe doch auch vor dem Friseurgeschäft des Nachbarhauses, und zwar auf der Eingangstreppe oder auf den Mauervorsprüngen vor den beiden Fenstern sitzen können, sie habe dort auch tatsächlich gesessen und es sei praktisch ausgeschlossen, daß die Klägerin über die Entfernung von 12 •’ 14 m zwischen der von ihr angegebenen Un-* fallstelle vor dem Hause des Beklagten und diesen Sitzmöglichkeiten vor dem Nachbarhause gegangen oder getragen worden sein könneo In den Zeugenaussagen des Taxifahrers Ejfp, den der Beklagte für die Richtigkeit dieser Sachdarstellung benannt hatte, hat das Berufungsgericht aber nichts gesehen, was den Bekundungen der Zeugen Dr, Br» und Frau widerspräche, hat der Zeuge doch ausgesagt, er wisse nicht, ob die Klägerin irgendwo-gesessen habe, sie sei, als er mit seinem Wagen hinter der Einfahrt zu dem Hause des Beklagten vor dem Friseurladen . gehalten habe, von zwei Frauen aus einer Richtung herangebracht worden, die er nicht mehr angeben könne0 Bas Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage seine Feststellungen auf die Bekundungen jener vier anderen Zeugen stützen, ohne genötigt zu sein, sich durch Einnahme des beantragten richterlichen Augenscheins noch von den Sitzmöglichkeiten vor dem. Hause des Beklagten und vor dem Nachbarhause zu überzeugen und deren unterschiedliche Güte einer besonderen Würdigung zu unterziehen*' Auch ist unerfindlich, inwiefern die •• 7 Einnahme des richterlichen Augenscheins geeignet gewesen wäre, den Beweis dafür zu erbringen, daß die Klägerin unmöglich von zwei Personen 12 - 14 m weit zu dem Fahrzeug des Zeugen Kpphätte gebracht worden sein können« Entgegen der Ansicht der Revision, die zu Unrecht eine Verletzung des §139 ZPO rügt, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Beklagten über die Unerheblichkeit einer Ortsbesichtigung zu belehren und ihm die Beibringung von Lichtbildern anheirazugeben, wie er sie im Revisionsverfahren vorgelegt hat« c) Wenn die Klägerin von zwei Personen von dem Sitzplatz vor dem Hause des Beklagten zur Taxe vor dem Friseurladen gebracht werden konnte, so hätte sie zwar, wie die Revision richtig bemerkt, ebensogut auch vom Bürgersteig des Nachbarhauses aus zu dem Sitzplatz vor dem Hause des Be-, klagten gebracht werden können« Bas hat das Berufungsgericht aber nicht übersehen, wie die Revision irrig meint, sondern sehr wohl bedacht„ Es hat diese andere Möglichkeit mit der unangreifbaren Erwägung verworfen, daß es unverständlich wäre wenn die Klägerin nach ihrem Sturz von dem jungen Paar erst noch über die Toreinfahrt hinweg zu dem Mauervorsprung vor dem Hause des Beklagten gebracht worden wäre, wo doch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten auch auf dem Nachbargrundstück geeignete Sitzgelegenheiten bestanden« d) Baß sich der Zeuge Br« Hppp in der Angabe der Uhrzeit unsicher gezeigt tet, zu der er die Klägerin nach dem Sturz vor dem Hause d^pBeklagten angetroffen hat, ist vom Berufungsgericht gleichfalls nicht übersehen, vielmehr als unwichtig bezeichnet worden« Es trifft auch nicht zu, daß es *•* 8 « » mit den sonstigen Bekundungen des Zeugen in Widerspruch stände, wenn er ausgesagt hat, daß er sich nach Besorgung eines Kraftfahrzeugs die Gegend in weiterem Umkreis angesehen habe, während die Klägerin in das Fahrzeug gebracht worden sei« Dies könnte allenfalls in einem gewissen Gegensatz dazu stehen, daß der Zeuge Kj^p bekundet hat, er sei, nachdem er die Klägerin in Begleitung einer der beiden Frauen weisungsgemäß zur Holsteinerstraße gefahren habe, dort von einem Herrn empfangen und entlohnt worden, der mit ihm zusammen die Klägerin ins Haus getragen habe» Abgesehen davon, daß es offensteht, ob dieser Herr der Zeuge Dr« H^MHtgewesen ist und ob er, wenn er es gewesen sein sollte, sich in der Zwischenzeit nicht auf eigene Weise von der Unfall-steile zur Holsteinerstraße begeben haben kann, liegen diese Dinge so sehr am Rande, daß es für eine einwandfreie Wür- . digung der Sachlage durch das Berufungsgericht eines Eingehens hierauf nicht bedurfte„ Das Berufungsgericht muß nicht auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel ein-gehen und sich ausdrücklich damit auseinandersetzen, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175)* Daran hat es das Berufungsgericht hier nicht fehlen lassen« e) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte es als Indiz für die Unwahrscheinlichkeit der Klagebehauptung werten müssen, daß die Klägerin das junge Ehepaar, das. ihr zu Hilfe gekommen ist, weder als Zeugen benannt noch auch vorgetragen hat, sich um deren Ermittlung bemüht zu haben« Von einem Rechtsverstoß des Berufungsgerichts kann aber auch in dieser Hinsicht keine Rede sein« Selbst wenn es für eine Klagebehauptung an hinreichendem Beweis fehlt, besagt dies nichts über ihre innere Wahrscheinlichkeit öder ünwahrschein^ lichkeit» Hier konnte das Berufungsgericht daraus, daß die Klägerin weitere Beweisbemühungen für überflüssig gehalten hat, um so weniger etwas gegen sie herleiten, als bereits das Landgericht die Klagebehauptungen vollen Umfangs für bewiesen gehalten hat« f) aus diesem Grunde ist auch die Rüge der'Revision ungerechtfertigt, daß der Beklagte vom Berufungsgericht auf die Möglichkeit hätte hingewiesen werden müssen, die Klagebehauptungen über den Ort des Unfalls könnten als bewiesen angesehen werden» Der Versuch der Revision, dem Beklagten auf dem Wege über eine Verfahrensrüge nach § 139 2P0 die Möglichkeit zu weiteren Beweisaufnahmen zu erschließen, muß vergeblich bleiben* 2o Auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Zeu-gen Br» H^pP? Frau Hpp), Br» B^pp und Frau Bppphat das Berufungsgericht festgestellt, daß es auf dem Bürgersteig vor dem Hause des Beklagten über eine größere Fläche sehr glatt gewesen ist» Es hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hauptsächlich um Eisglätte gehandelt, die sich nach der vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft des Wetteramtes Schleswig hatte bilden können, weil der Schnee» • belag in der Mittagszeit angetaut und das Schmelzwasser da»» nach wieder gefroren war» Bas Berufungsgericht hat die Überzeugung Sturz der Klägerin auf diese Glät- te zurüc ** • 10*' Auch diese Feststellungen können durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert werden« a) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang wiederum bemängelt, daß sich das.Berufungsgericht nicht mit den Bedenken auseinandergesetzt habe, die nach ihrer Ansicht gegen die Richtigkeit der Aussagen des Zeugen Br« Hf^Hl sprechen, kann auf das verwiesen werden, was hierzu bereits oben gesagt worden ist« b) Aus den Gründen, die mit,dem Hinweis auf die oben angeführte Entscheidung BGHZ 3, 162, 175 dargelegt worden sind, mußte das Berufungsgericht auch nicht auf die vom Beklagten vorgelegten Zeitungsberichte eingehen, von denen der . eine überdies nur von einem Schneetreiben am Sonntagvormittag - bei zu dem Teil sehr glatten Straßen - und der andere nur davon gesprochen hat, daß der Sonntag einen eifrigen, munteren Flockenwirbel gebracht habe« Bie Zeitungsberichte standen der Annahme, daß es auf dem Bürgersteig vor dem Hause des Beklagten sehr glatt gewesen ist, keineswegs ent-, gegen« c) Für das Berufungsgericht bestand - zu demal angesichts der Auskunft .des Wetteramtes, das sich über die Witterungsverhältnisse eingehend geäussert hatte kein Anlaß, den Beklagten zu dem Beweise dafür aufzufordern, daß erhebliches Schneetreiben geherrscht habe« Bie Rüge eines Verstosses gegen § 139 ZPO ist auch hier wieder unbegründet. . 3» Wenn auch die örtliche Polizeiverordnung vom 27o August 1954 bestimmt hat, daß die Gehbahnen und Fuß»-* wege bei einer in der Zeit von 8 - 21 Uhr eintretenden Glät~. te sofort und so oft mit ahstumpfenden Stoffen bestreut wer-t den müssen, wie es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, so hat das Berufungsgericht doch durchaus in Übereinstimmung? mit der von der Revision angezogenen Rechtsprechung eine Verpflichtung zu dem Streuen nicht schon für gegeben gehalten, wenn das Streuen wegen anhaltenden starken Schneefalles kei~; ne nachhaltige Sicherungswirkung erzielen könnte und darum zwecklos wäre (so auch bereits Urteil des erkennenden Senates vom 60 November 1956 VI ZR 71/56 MDR 1957, 214 » VersR 1957, 62)o Das Berufungsgericht hat aber verneint, daß dieser Pall hier Vorgelegen hat« Nach seinen Feststellungen hat es an de« Nachmittag vor dem Unfall zwar eine gewisse Zeitlang geschneit; doch ist hierbei weniger als 1 cm Schnee gefallen; dien Aussagen der Zeugen Dr© Frau HHR) und Frau D^m^hat es entnommen, daß zur Unfallzeit auf dem Bürgersteig vor dem Hause des Beklagten Schnee nur in geringen Spuren gelegen hat und der am Nachmittag gefallene Schnee nur noch teilweise zu sehen gewesen ist* Zu Unrecht unterstellt die Revision dem Berufungsgericht die Auffassung, daß beim Aufhören der letzten Schneeflocke sofort gestreut werden müsse• Das Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, daß dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung stehen muß ( Urteil des er- 1 kennenden Senats vom 18o Mai 1955 VI ZR 104/54 VersR 1955, 456)o Es hat ausdrücklich erwogen, es sei nicht bewiesen, daß ein Streuen weg|fc der Kürze der Zeitspanne zwischen dem Ende des Schneefall^F und dem Unfall der Klägerin nicht hätte verlangt werden können© Da nach seinen Feststellungen der «. 12 - vorher gefallene Schnee auf dem Bürgersteig vor dem Hause des Beklagten zur Unfallzeit schon fast ganz wieder vergangen war, bietet sich kein Anhalt für die Annahme, daß die Frage der Angemessenheit des dem fStreupflichtigen zu gewährenden Zeitraums vom Berufungsgericht irrig beurteilt worden wäre« 4* Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 18* Mai 1955 (aaO) in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts betont hat, fällt bei feststehender objektiver Verletzung eines Schutzgesetzes, das ein bestimmtes Verhalten zu dem Schutze anderer verlangt, dem Beklagten der Beweis dafür zu, daß er alles getan hat, um die Ausführung des Schutzgesetzes zu sichern* Bas gilt insbesondere . bei Verletzung der Streupflicht* An den Entlastungsbeweis des Streupflichtigen sind strenge Anforderungen zu stellen* Hiervon ist mit Recht auch das Berufungsgericht ausgegangen* Es hat nicht für bewiesen gehalten, daß der Beklagte seiner Streupflicht nachgekommen ist*• Bie Revision gibt demgegenüber zu bedenken, daß sich die Streupflicht bei breiten Bürgersteigen auf die Breite einer schmalen Gehbahn beschränke* Bieser Gesichtspunkt kann der Revision aber schon darum zu keinem Erfolg verhelfen, weil, wenn auf einem breiten Bürgersteig nur ein schmaler Streifen gestreut wird, diese Bestreuung zu dem mindesten deutlich wahrnehmbar sein muß* Hach seinem eigenen Vorbringen hat der Beklagte aber zu dem Streuen sehr hellen Bausand verwendet, der bei Bunkelheit oder Zwielicht kaum zu erkennen ist* Bas Berufungsgericht ist zudem der Aussage des Zeugen Br* gefolgt, daß er sich auf dem Bürgersteig vor dem ' Hause des Beklagten umgesehen, die Umgebung der Unfallstelle mit dem Auge und dem Fuß untersucht und dabei festgestellt hat, daß keine Spur von Streumitteln vorhanden gewesen ist* Da auch die Annahme eines Verschuldens des Beklag- . ten keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, hat das Berufungsgericht hiernach die Schadensersatzpflicht des Beklagten mit Recht bejaht« III« Bin mitwirken'des Verschulden der Klägerin an ihrem Unfall hat das Berufungsgericht nicht zu erkennen vermocht« Soweit es,in diesem Zusammenhang erwogen hat, ein Fußgänger habe vor 19 Uhr an einem Tage, mit lebhaftem Fußgängerverkehr wie an dem letzten verkaufsoffenen Sonntag vor Yfeihnachten damit rechnen können, daß die Fußsteige einer städtischen Straße zu demal vor einem Geschäftshaus genügend abgestumpft seien,.ist dies nicht damit angreifbar, daß die Revision die haltlose Rüge erhebt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß um 18 Uhr Ladenschluß gewesen sei und der Menschenverkehr danach nachgelassen habe« Die Revision ist hiernach unbegründet« Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechts-mittels nach § 97 ZFO zu tragen« Meiß Dr.KoEoMeyer Hanebeck Dr o Bode Dr« Hauß «