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BGH · VI ZR 229/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 229/56

anzeiger des zu dem Einbiegen ansetzenden Lastkraftwagens aufmerksam wurde7 lenkte er sofort sein Kraftrad nach rechts, um zu versuchen, nunmehr auf der rechten Seite an dem Lastkraftwagen vorbei zukommen 3 Inzwischen hatte der Erstbeklagte das Kraftrad aber ebenfalls links hinter sich bemerkt* Er bremste stark und brachte sein Fahrzeug zu dem Halten, um das Kraftrad vorbeizulassen» Mit diesem Verhalten hatte der Ehemann der Klägerin bei seinem Ausweichmanöver wiederum nicht gerechnet; deshalb prallte er hinten rechts auf den angehaltenen Lastkraftwagen auf« Labei stürzte er so unglücklich, daß er alsbald an den Verletzungen verstarb* Auch die auf dem Soziussitz mitfahrende Klägerin trug Körperschäden davon* An dem Kraftrad entstand erheblicher Sachschaden* Die Klägerin hat im eigenen Hamen und als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns von den Beklagten Schadensersatz wegen der erlittenen Unfailschäden verlangt* Sie ist der Ansicht, daß der Unfall allein durch das grobfahrlässige Verhalten des Zrstbeklagten verursacht worden sei, für das die Zweitbeklagte als Halterin des am Unfall beteiligten Lastwagens im Rahmen der Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes voll einzustehen habe, da für ihren zu* Tode gekommenen Ehemann ein unabwendbares Ereignis vorlie-ge« - Sie hat vorgetragen, ihr Ehemann habe mit mäßiger Geschwindigkeit den Lastkraftwagen überholen wollen, als dieser ganz plötzlich, nur noch wenige Meter vor ihm, den Richtungsanzeiger heräusgestellt habe und nach links hinüber- gefahren sei«, Ilir Ehemann, der das Kraftrad durch Bremsen nicht gefahrlos und rechtzeitig habe anhalten können, habe nach rechts auszuweichen versucht, um so die Verkebrslage zu meisterno Bas sei ihm nur deshalb nicht gelungen, weil der Erstbeklagte dann gegen jede Erwartung sein Fahrzeug plötzlich angehalten habe« Aber die bereits von der Versicherung, der Beklagten geleisteten Zahlungen hinaus sei ihr bei Anrechnung der Leistungen der öffentlichen Versieherungs träger ein Schaden in dem von ihr eingeklagten Umfang entstanden« *1 * Bie Verantwortung des Erstbeklagten für die Entstehung des Unfalls steht ausser Zweifel* Ber Erstbeklagte hat den Versuch gemacht, den Lastkraftwagen über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn der Autobahn zu lenken* und schon dadurch eine erhebliche Gefährdung des Schnellverkehrs der Auto bahn hervorgerufen« Sein Verschulden wiegt umso schwerer, als er sich vor dem Abbiegen nach links nicht davon überzeugt hat ob unmittelbar hinter seinem Wagen andere Fahrzeuge folgten® Der Verunglückte sei angesichts der weithin zu übersehenden Autobahn nicht zu schnell gefahren« Die genaue Geschwindigkeit sei nicht festzustellen, sie sei aber nicht besonders groß gewesen« Der Verunglückte habe den langsamer fahrenden Lastkraftwagen überholen dürfen« Mit einem plötzlichen Ausscheren dieses Wagens nach links habe er nicht zu rechnen brauchen« Von der Überholung'sbahn habe er nämlich übersehen können, daß sich vor dem Lastkraftwagen kein Hindernis, insbesondere kein anderes langsamer fahrendes Fahrzeug befunden habe« Es stehe nicht fest, daß der Richtungsanzeiger des Lastkraftwagens längere Zeit vor dem Abbiegen nach links ausgeworfen worden sei« Vielmehr sei der Klägerin zu glauben, daß der Erstbeklagte erst dann seine Absicht an-geseigt habe, nach links abzufahren, als das Kraftrad bereits auf ganz kurze Entfernung auf der Überholungsfahrbahn herangekommen sei« In dieser Gefahrläge habe der Ehemann der Klägerin richtig reagiert, indem er versucht habe, noch rechts vorbeizukommen; denn er habe befürchten müssen, daß ihm der Lastkraftwagen durch das Ausscheren nach links und den vorauszusehenden weiteren Fahrverlauf die linke Fahrbahn völlig versperren werde» Ein starkes Bremsen sei zu gefährlich gewesen, weil es mit hoher Wahrscheinlichkeit einen schweren Sturz zur Folge gehabt haben würde« Dem Verunglückten wäre das Ausweichmanöver nach rechts gelungen, wenn der Lastkraftwagen nicht überraschend gehalten hätte» Auch ein besonders guter Fahrer würde in der Gefahrläge a) Die Beklagten haben selbst nicht vorgetragen, daß vor ihrem Lastkraftwagen ein Hindernis auf der rechten Seite der Fahrbahn gewesen sei, so daß deshalb für den Kraftradfahrer Anlaß zu der Annahme bestanden habe? Auf die Feststellungen des Strafrichters haben -sich aber die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich bezogen® Die Strafakten wären auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung® Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe seine Feststellung ohne ausreichende Grundlage getroffen, ist also offenbar unbegründet® Ob im übrigen an dem fraglichen lag auf der Autobahn reger Verkehr herrschte, ist für die Beurteilung gleichgültig® Insbesondere standen die von der Klägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben (Strafakten Bio 13) über den allgemeinen Verkehr auf der Autobahn der entscheidenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß vor dem langsam fahrenden Lastkraftwagen kein Hindernis war, das die Annahme nahegelegt hätte, der Lastkraftwagen werde, um das Hindernis zu umfahren oder zu überholen, auf die linke Fahrbahn fahren® c) Die Revision möchte der Beurteilung zugrunde legen, daß der Zweitbeklagte 50 m vor dem Kotübergang die Geschwindigkeit auf etwa 15 km/st herabgesetzt und gleichzeitig den winker nach links ausgeworfen habe. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht diese Feststellung des Strafurteils nicht übernommen und aus ihr den Schluß gezogen hat, der Ehemann der Klägerin habe sich rechtzeitig vor der Annäherung an den Lastkraftwagen auf die angezeigte Absicht, nach links zu fahren, einstellen können* Die Revision verkennt jedoch, daß die Strafkammer nur ausgeführt hat, die Einlassung des damaligen Angeklagten Über den Zeitpunkt der Herausstellung des Richtungsanzeigers und der Geschwindigkeitsermässigung sei nicht widerlegt worden ♦ ' 4* Geht man von den Feststellungen des Berufungsgerichts aus, so war ein Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin zu verneinen* Gegen dessen Fahrgeschwindigkeit.sind keine Beanstandungen zu erheben, mit einem plötzlichen Abbiegen des Lastkraftwagens nach links brauchte er nicht zu rechnen* Wenn der Ehemann der Klägerin das Kraftrad bei dem überraschenden . ,5« Die Klägerin hat ihre Klageanträge bereits mit der Einschränkung gestellt, daß die Zahlungen von den Beklagten nur vorbehaltlich des Eorderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger verlangt werden« Einer Aufnahme dieses Vorbehalts in den ürteilstenor bedurfte es daher nicht«

AutobahnFahrbahnBerufungsgerichtLastkraftwagen®FahrzeugKlägerinErstbeklagteRevision

Volltext der Entscheidung

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233S ü32	~3<1
VI ZR 229/56
Verkündet am 8«0ktober 1957 4HHB? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge-schäftssteile«
Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
1o des Kraftfahrers Alfred
 Istraße flP,
2« der Firma straße Ä
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«]
gegen
 die Witwe Hermann Hl
f9 Paula geb.WeWP in , xwj^traße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8«0ktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br«Meiß und der Bundesrichter Br «Engels, Hanebeck, Br «Bode und Br«Hauß
 für Recht erkannt;
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9oZivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf« vom 15*Juni 1956 wird zurückgewiesen«.
Bie Kosten der Revision werden zu einem Brittel den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu zwei Brittein dem Erstbeklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestandt
«te «* M* m- •*»
Der Erstbeklagte fuhr am Vormittag des 31oMai 1952' mit dem Lastkraftwagen-Kipper der Zweitbeklagten auf der Autobahn zwischen Rhynern und Beckum in ostwärtiger Richtung« Die
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Ladung des Fahrzeugs bestand u« a» aus einigen Hartfaserplatten, die in der gesamten Wagenbreite auf der 3*50 m langen
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Ladefläche hinten nach schräg oben über den Rand des Kastenaufbaues hinausragten« Der Erstbeklagte war bei der Autobahnraststätte Rhynern auf die südliche, in Richtung Hannöver führende Fahrbahn gelangt« Da sein Fahrziel Dortmund in entgegengesetzter Richtung lag, entschloß er sich, über die nächste Übergangsstelle - solche unterbrechen in unregelmäßigen Abständen die zwischen beiden Fahrbahnen befindlichen.Grün- < streifen - auf die andere Fahrbahn hinüberzuwechseln« Als er vor sicn m Höhe des Kilometersteins 395?2 einen geeigneten Hotübergang sichtete, wollte er diesen für seinen verbotswidrigen Fahrbahnwechsel benutzen« Deshalb verlangsamte er seine Fahrt und versuchte sich mit einem Blick durch das Rückfenster seines Führerhauses davon.zu überzeugen, ob . die Fahrbahn hincer ihm frei war« Wegen der sperrigen Ladung konnte er jedoch nur den weiter zurückliegenden? ansteigenden, nicht aber auch den unmittelbar hinter dem Lastkraftwagen liegenden Teil der Fahrbahn übersehen« Da er so hinter sich kein Fahrzeug bemerkte, stellte er den linken Winker heraus und schickte sich an? nach links auf den.Überweg zu-zufahren« In diesem Augenblick war der in gleicher Richtung fahrende Ehemann der Klägerin im Begriff, den rechts vor ihm sich fortbewegenden Lastwagen mit seinem Motorrad (490 ccm) zu überholen« Als er plötzlich auf den linken Fahrtrichtungs-
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anzeiger des zu dem Einbiegen ansetzenden Lastkraftwagens aufmerksam wurde7 lenkte er sofort sein Kraftrad nach rechts, um zu versuchen, nunmehr auf der rechten Seite an dem Lastkraftwagen vorbei zukommen 3 Inzwischen hatte der Erstbeklagte das Kraftrad aber ebenfalls links hinter sich bemerkt* Er bremste stark und brachte sein Fahrzeug zu dem Halten, um das Kraftrad vorbeizulassen» Mit diesem Verhalten hatte der Ehemann der Klägerin bei seinem Ausweichmanöver wiederum nicht gerechnet; deshalb prallte er hinten rechts auf den angehaltenen Lastkraftwagen auf« Labei stürzte er so unglücklich, daß er alsbald an den Verletzungen verstarb* Auch die auf dem Soziussitz mitfahrende Klägerin trug Körperschäden davon* An dem Kraftrad entstand erheblicher Sachschaden*
Im Augenblick des Zusammenstosses befand sich der Lastkraftwagen der Beklagten mit dem linken Vorder- und Hinterrad bereits auf der linken, zu dem Überholen bestimmten Seite der Fahrbahn*
Die Klägerin hat im eigenen Hamen und als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns von den Beklagten Schadensersatz wegen der erlittenen Unfailschäden verlangt* Sie ist der Ansicht, daß der Unfall allein durch das grobfahrlässige Verhalten des Zrstbeklagten verursacht worden sei, für das die Zweitbeklagte als Halterin des am Unfall beteiligten Lastwagens im Rahmen der Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes voll einzustehen habe, da für ihren zu*
Tode gekommenen Ehemann ein unabwendbares Ereignis vorlie-ge« - Sie hat vorgetragen, ihr Ehemann habe mit mäßiger Geschwindigkeit den Lastkraftwagen überholen wollen, als dieser ganz plötzlich, nur noch wenige Meter vor ihm, den Richtungsanzeiger heräusgestellt habe und nach links hinüber-
gefahren sei«, Ilir Ehemann, der das Kraftrad durch Bremsen nicht gefahrlos und rechtzeitig habe anhalten können, habe nach rechts auszuweichen versucht, um so die Verkebrslage zu meisterno Bas sei ihm nur deshalb nicht gelungen, weil der Erstbeklagte dann gegen jede Erwartung sein Fahrzeug plötzlich angehalten habe« Aber die bereits von der Versicherung, der Beklagten geleisteten Zahlungen hinaus sei ihr bei Anrechnung der Leistungen der öffentlichen Versieherungs träger ein Schaden in dem von ihr eingeklagten Umfang entstanden«
Sie hat beantragt, vorbehaltlich des Forderungsübergangsauf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger
1« die Beklagten als GesamtSchuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag von 4 570,08 BM nebst 4 # Zinsen seit dem lollärz 1955 zu zahlen,
2« den Erstbeklagten zu verurteilen, an sie über den Klageantrag zu 1) hinaus einen weiteren Betrag von 6 748 BM zu zahlen,
3« die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine am 1« eines jeden Monats im voraus zahlbare Unterhaltsrente von monatlich 125 BM zu zahlen, und zwar ab 1«August 1955?
4« den Erstbeklegten zu verurteilen, über die im Klageantrag zu 3) beantragte Rente hinaus eine weitere am 1«, eines jeden Monats im voraus zahlbare Unterhaltsrente von monatlich 146 BM ab 1« August 1955 zu zahlen«,
Bie Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten
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Sie sind der Meinung, daß die Klägerin sich ein Mitverschulden ihres getöteten Ehemannes und die Betriebsgefahr seines Kraftrades anrechnen lassen müsse* :Sie sehen das Mitverschulden darin, daß der Verunglückte zu schnell .gefahren sei und das Auswerfen des Richtungsanzeigers bei dem Lastkraftwagen zu spät bemerkt habe» Sie haben vorgetragen, der Ehemann der Klägerin sei beim Auswerfen des Richtungsanzeigers nach links noch 150 bis 250 m hinter dem Lastkraftwagen gewesen« Er habe daher bei einiger Aufmerksamkeit ausreichend Zeit gehabt, sich auf das Ausscheren des Lastkraftwagens nach^ links einzustellen und seine Geschwindigkeit zu vermindern*. Keinesfalls aber habe er den Versuch machen dürfen, den Lastkraftwagen rechts zu überholen»
Bas Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Ansprüche gegen die Zweitbeklagte jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes*»
Bie Berufung der Beklagten, mit der diese eine Beschränkung der Verurteilung auf die Hälfte der Klageansprüche bezweckten, blieb erfolglos-*
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Mit der Revision verfolgen die Beklagten den im Beru-fungsrechtszug gestellten Antrag weiter* Bie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründes
*1 * Bie Verantwortung des Erstbeklagten für die Entstehung des Unfalls steht ausser Zweifel* Ber Erstbeklagte hat den Versuch gemacht, den Lastkraftwagen über den Mittelstreifen
 auf die Gegenfahrbahn der Autobahn zu lenken* und schon dadurch eine erhebliche Gefährdung des Schnellverkehrs der Auto bahn hervorgerufen« Sein Verschulden wiegt umso schwerer, als er sich vor dem Abbiegen nach links nicht davon überzeugt hat ob unmittelbar hinter seinem Wagen andere Fahrzeuge folgten®
2o Der Streit der Parteien geht darum, ob ein Schadensausgleich stattzufinden hat* Das Berufungsgericht hat eine Kürzung der Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des § 17 StVG abgelehnt, da es auf dem Standpunkt steht, daß die Fahrweise des Verunglückten nicht zu beanstanden isto Es führt auss
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Der Verunglückte sei angesichts der weithin zu übersehenden Autobahn nicht zu schnell gefahren« Die genaue Geschwindigkeit sei nicht festzustellen, sie sei aber nicht besonders groß gewesen« Der Verunglückte habe den langsamer fahrenden Lastkraftwagen überholen dürfen« Mit einem plötzlichen Ausscheren dieses Wagens nach links habe er nicht zu rechnen brauchen« Von der Überholung'sbahn habe er nämlich übersehen können, daß sich vor dem Lastkraftwagen kein Hindernis, insbesondere kein anderes langsamer fahrendes Fahrzeug befunden habe« Es stehe nicht fest, daß der Richtungsanzeiger des Lastkraftwagens längere Zeit vor dem Abbiegen nach links ausgeworfen worden sei« Vielmehr sei der Klägerin zu glauben, daß der Erstbeklagte erst dann seine Absicht an-geseigt habe, nach links abzufahren, als das Kraftrad bereits auf ganz kurze Entfernung auf der Überholungsfahrbahn herangekommen sei« In dieser Gefahrläge habe der Ehemann der Klägerin richtig reagiert, indem er versucht habe, noch rechts vorbeizukommen; denn er habe befürchten müssen, daß
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ihm der Lastkraftwagen durch das Ausscheren nach links und den vorauszusehenden weiteren Fahrverlauf die linke Fahrbahn völlig versperren werde» Ein starkes Bremsen sei zu gefährlich gewesen, weil es mit hoher Wahrscheinlichkeit einen schweren Sturz zur Folge gehabt haben würde« Dem Verunglückten wäre das Ausweichmanöver nach rechts gelungen, wenn der Lastkraftwagen nicht überraschend gehalten hätte» Auch ein besonders guter Fahrer würde in der Gefahrläge
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nicht anders reagiert haben als der Ehemann der Klägerin, für den der Zusammenstoß ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs» 2 StVG gewesen sei»
3» Vergebens versucht die Revision darzutun, daß die Würdigung des Berufungsgerichts auf unzureichenden oder verfahrensrechtlich fehlsam getroffenen Feststellungen beruhe»
a)	Die Beklagten haben selbst nicht vorgetragen, daß vor ihrem Lastkraftwagen ein Hindernis auf der rechten Seite der Fahrbahn gewesen sei, so daß deshalb für den Kraftradfahrer Anlaß zu der Annahme bestanden habe? der Lastkraft-
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wagen werde auf die linke Fahrbahnseite fahren» Im übrigen hatte bereits das Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Dortmund vom 14. April 1954 ausgeführt %
«Es erschien auch kein Grund dafür ersichtlich, daß der Angeklagte (der jetzige Erstbeklagte) nach links abbiegen wer de, da auf der gut zu überschauenden, abfallenden Strecke der Autobahn erwiesenermaßen keinerlei Hindernis, weder Fahrzeuge noch andere Hindernisse zu bemerken waren, wegen derer das vor dem Getöteten sich befindliche Fahrzeug hätte ausscheren müssen«»
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Auf die Feststellungen des Strafrichters haben -sich aber die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich bezogen® Die Strafakten wären auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung® Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe seine Feststellung ohne ausreichende Grundlage getroffen, ist also offenbar unbegründet® Ob im übrigen an dem fraglichen lag auf der Autobahn reger Verkehr herrschte, ist für die Beurteilung gleichgültig® Insbesondere standen die von der Klägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben (Strafakten Bio 13) über den allgemeinen Verkehr auf der Autobahn der entscheidenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß vor dem langsam fahrenden Lastkraftwagen kein Hindernis war, das die Annahme nahegelegt hätte, der Lastkraftwagen werde, um das Hindernis zu umfahren oder zu überholen, auf die linke Fahrbahn fahren®
b)	Auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen konnte das Berufungsgericht die Feststellung treffen, daß der Ehemann der Klägerin von der linken Fahrbahn, dieser*slum Über-
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holen benutzte, sehen konnte, daß vor'dem Lastkraftwagen kein
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anderes Fahrzeug oder ein Hindernis war® Die Übersichtlichkeit der gerade verlaufenden Autobahn wurde, wie bereits das Strafurteil festgesteilt hat, durch die Abwärtsneigung der Strecke noch begünstigt® Bin Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Vorschrift des § 286 ZPO liegt nicht vor®
c)	Die Revision möchte der Beurteilung zugrunde legen, daß der Zweitbeklagte 50 m vor dem Kotübergang die Geschwindigkeit auf etwa 15 km/st herabgesetzt und gleichzeitig den winker nach links ausgeworfen habe. Die Revision beanstandet,
 daß das Berufungsgericht diese Feststellung des Strafurteils nicht übernommen und aus ihr den Schluß gezogen hat, der Ehemann der Klägerin habe sich rechtzeitig vor der Annäherung an den Lastkraftwagen auf die angezeigte Absicht, nach links zu fahren, einstellen können*
Die Revision verkennt jedoch, daß die Strafkammer nur
 ausgeführt hat, die Einlassung des damaligen Angeklagten Über
 den Zeitpunkt der Herausstellung des Richtungsanzeigers und
 der Geschwindigkeitsermässigung sei nicht widerlegt worden ♦ '
und müsse daher zu seinen Gunsten als wahr unterstellt werden Diese Würdigung entsprach den Beweisgrundsätzen des Strafprozesses o Das Berufungsgericht konnte dagegen tatsächlich zweifelhafte Umstände des Unfallablaufs zu Lasten des Ehemanns der Klägerin erst dann berücksichtigen, wenn sie bewiesen warenö Darüber hinaus hatte das Berufungsgericht die Würdigung des Beweisergebnisoes selbständig und unabhängig vom Strafrichter vorzunehmeno Es bedeutet keine Überschreitung des tatrichterlichen Ermessens, daß das Berufungsgericht die Darstellung der Klägerin als glaubwürdig angesehen hat, der Erstbeklagte habe erst auf ganz kurze Entfernung vor dem herannahenden Kraftrad die Absicht, nach links zu fahren, ange-zeigt* Das Berufungsgericht hat ausreichend begründet, weshalb ihm die Darstellung der Klägerin glaubwürdiger erschienen ist als die Darstellung des Erstbeklagten* Die Würdigung des Verhandlungsergebnisses kann mit der Revision nicht erschüttert werden«
d)	Es bedarf daher keines näheren Eingehens auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Sorgfaltsanforderungen an den überholenden Kraftradfahrer zu gering be-
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messen* Die Angriffe der Revision legen einen Sachverhalt zugrunde* dessen Feststellung das Berufungsgericht ausdrücklich abgelehnt hat*
4* Geht man von den Feststellungen des Berufungsgerichts aus, so war ein Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin zu verneinen* Gegen dessen Fahrgeschwindigkeit.sind keine Beanstandungen zu erheben, mit einem plötzlichen Abbiegen des Lastkraftwagens nach links brauchte er nicht zu rechnen* Wenn der Ehemann der Klägerin das Kraftrad bei dem überraschenden .
.Ausscheren des Lastkraftwagens nach rechts gelenkt hat, so war diese Reaktion insbesondere deshalb naheliegend, weil sich dem Verunglückten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nach den Umständen die - tatsächlich auch richtige -Annahme aufdrängte, der Lastkraftwagen wolle über den Notübergang auf die Gegenfahrbahn wechseln und aus diesem Grunde die tjberholungsf ahrbahn überqueren * Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizustimmen, daß ein starkes Bremsen so gefährlich gewesen wäre, daß die Unterlassung nicht vorgeworfen werden kann* Es läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden^ daß das Berufungsgericht den Unfall für den. ft	Verunglückten	als.	unabwendbares	Ereignis im Sinne des § 7
Abs* 2 StVG angesehen hat. Im übrigen würde es, falls insofern -.etwa wegen der mangelnden genauen Feststellung, zu welchem Zeitpunkt der Winker des Lastkraftwagens nach links gestellt worden ist - Bedenken bestehen sollten, gerechtfertigt sein, von einer Schadensminderung abzusehen. Auf Seiten der Klägerin könnte nämlich allenfalls die Betriebsgefahr des Kraftrades bei der Abwägung berücksichtigt werden, während ungeklärte tatsächliche Umstände unberücksichtigt bleiben müssen* Auf Seiten der Beklagten fällt dagegen ins Gewicht, daß der in unverantwortlich leichtsinniger Weise
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geführte Lastzug die Sicherheit des laufenden Verkehrs auf der Autobahn schwer beeinträchtigt hat« Lie von den Beklagten zu vertretende Verursachung steht also durchaus im Vordergründe Hach den Umständen würde eine Schadensteilung grob unbillig sein«
,5« Die Klägerin hat ihre Klageanträge bereits mit der Einschränkung gestellt, daß die Zahlungen von den Beklagten nur vorbehaltlich des Eorderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger verlangt werden« Einer Aufnahme dieses Vorbehalts in den ürteilstenor bedurfte es daher nicht«
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6« Da sich die Revision als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 Z£0 zurückzuweisen«
Lr«Bode
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Meiß
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Engels
 Dr«Hau£
Hanebeck