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BGH · VI ZH 229/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 229/55

hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Br» Engels, Banebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt . Die Erstattung dieses Betrages hat die Klägerin mit der Klage verlangt, der Landgericht und Oberlandesgericht auf Grund der Abtretung stattgegeben haben. Die Revision des Beklagten erweist sich daher als unbegründet, so daß sie mit der Kosteilfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist.

Zitierte Normen: § 616 BGB § 97 ZPO
BieEngelBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 22» Juni 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZH 229/55
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Im Hamen des Volkes
 In dem Becbtsstreit
 des Kraftfahrlehrers Emil B
in
K
Straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
vorstand, dieser vertreten durch den Präsidenten des Landes-arbeitsamts in
 Klägerin, Beruf un.,sbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt.Br»
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Br» Engels, Banebeck, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 24> Februar 1955 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Versicherung in
 gesetzlich vertreten durch ihren
 Von Rechts wegen
 
i. •
Tatbestand:
Der Beklagte befand sich als Kraftfährlehrer am 28. Juli 1953 mit einem Personenkraftwagen auf einer Schulfahrt. Hierbei verlor die Fahrschülerin die Herrschaft über das Kraftfahrzeug und verletzte den Angestellten der Klägerin Hugo
 der* seine Schadensersatzansprüche an die Klägerin abtrat.. Diese zahlte an V^HH^für die Beit vom 30. Juli bis zu dem 15. September 1953s in der Vomdran nicht arbeiten konnte, Gehalt in Höhe von 1 296,70 DM. Die Erstattung dieses Betrages hat die Klägerin mit der Klage verlangt, der Landgericht und Oberlandesgericht auf Grund der Abtretung stattgegeben haben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Es ist auch den Angriffen der Revision gegenüber daran festzuhalten, daß der Schädiger, der durch eine Körperverletzung die Arbeitsfähigkeit eines andern beeinträchtigt hat, nicht deshalb von der Schadensersatzpflicht freigestellt wird, weil der Dienstberechtigte des Betroffenen diesem gemäß § 616 Abs 1 BGB oder verwandten Vorschriften die DienstVergütung trotz Dienstbehinderung weiterzahlen muß. Der Senat hat seinen Standpunkt in dem Urteil vom 22. Juni 1956 - VI ZR 140/55 das zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist, näher begründet. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
 
Die Revision des Beklagten erweist sich daher als unbegründet, so daß sie mit der Kosteilfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Dre Kleinewefers' '	Dr.	Engels	Hanebeck
 Dr, Bode	Dr*	Hauß