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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. 1 Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten beglichen haben. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung zugestimmt und erklärt, dass dem Antrag der Gegenseite, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nicht widersprochen werde. ten durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, dem Kostenantrag der Gegenseite nicht zu widersprechen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben (vgl. Februar 2004 -VIZR 110/03- aaO; BGH, Beschluss vom 3. Die Kostentragungspflicht der Beklagten umfasst nach § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenRechtsstreit110/03-PentzZahlungZPOGegenseite

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
18. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
Revisionskläger:
Revisionsbeklagte:
insgesamt:
danach:
814.97	€
609.83 €
1.424,80 € bis zur Rücknahme
814.97	€
Gründe:
1	Der	Kläger	hat	den	Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt,
 nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten beglichen haben. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung zugestimmt und erklärt, dass dem Antrag der Gegenseite, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nicht widersprochen werde.
2	Den	Beklagten	sind	unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund
 Streitstands nach billigem Ermessen gemäß §91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklag-
ten durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, dem Kostenantrag der Gegenseite nicht zu widersprechen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004
-	VI ZR 110/03- BGH-Report 2004, 923; BAG, Urteil vom 2. November 1959
-	2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 -VIZR 110/03- aaO; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985
-	II ZR 248/84 - MDR 1985, 914). Die Kostentragungspflicht der Beklagten umfasst nach § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Galke	Wellner	Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 01.06.2007 - 6 C 1769/05 -LG Gera, Entscheidung vom 30.07.2008 -IS 250/07 -