Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 14. März 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Das Berufungsurteil wird bereits von der Erwägung getragen, daß an die Beseitigung von Nässestellen, die durch den Besucherverkehr in Kaufhäusern bei Witterungsverhältnissen, wie sie hier festgestellt sind, auftreten können, keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 228/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Magdalene H( Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen die KflIHB AG, Zweigniederlassung Nl vertreten durch den Vorstand Klaus H M®H|straße Hi - Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. WII 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 14. März 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 1988 wird nicht angenommen . Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsurteil wird bereits von der Erwägung getragen, daß an die Beseitigung von Nässestellen, die durch den Besucherverkehr in Kaufhäusern bei Witterungsverhältnissen, wie sie hier festgestellt sind, auftreten können, keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen. 3 23 Der behauptete Grad von Nässe und Verschmutzung an der Unfallstelle geht nicht über das Maß hinaus, das der Besucher eines Kaufhauses bei solchen Witterungsverhältnissen hinnehmen muß. Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Bischoff Dr. Birkmann