Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Es besteht der Verdacht, daß er sich zuvor eine hohe Dosis Rauschgift injiziert hatte, die ihm auf nicht geklärte Weise in das Krankenhaus geschmuggelt worden war. Mai 1971 veröffentlichten die Beklagten auf Seite 23 unter der Überschrift "Eltern und drei Geschwister sind ver^ zweifelt: So brachte Rauschgift den neunzehnjährigen Kurt G.aus B. Diesem Bericht war ein Bild des Verstorbenen beigefügt mit der Unterschrift: "Kurt G. Dieser hatte seinerseits die Fotografien von den Klägern selbst erhalten, das Foto des Sohnes von der Erstklägerin, das Familienfoto aus anderem Anlaß vom Kläger zu 2). Das Berufungsgericht bejaht, daß die Kläger durch das Verhalten der Beklagten in ihrem Persönlichkeitsrecht rechtswidrig Lind schuldhaft beeinträchtigt worden sind. Damit hält das Berufungsgericht die Zubilligung eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich für möglich. 2. Ferner ist das Berufungsgericht der zutreffenden Meinung, daß auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild eine solche Entschädigung auslösen kann, sofern sie einen schweren schuldhaften Eingriff darstellt (BGH Urt. v. Januar 1965 - Ib ZR 44/63 = LM KunstUrhG § 22 Nr. 9 = NJW 1965, 1374; Urt. v. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger erblickt das Berufungsgericht nicht schon darin, daß die Beklagten die Rauschgiftsucht des Sohnes und den dadurch bedingten Tod in dem beanstandeten Artikel veröffentlicht sowie das Bild des Verstorbenen wiedergegeben haben. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihres Sohnes können die Kläger aber nicht zur Grundlage eines eigenen Anspruchs auf Entschädigung in Geld machen, selbst wenn sie - wie das Berufungsgericht meint - als nächste Angehörige grundsätzlich befugt sein sollten, Unterlassungs- und Widerrufsansprüche geltend zu machen. b) Ebensowenig erblickt das Berufungsgericht in dem bezeichneten Teil der Veröffentlichung (einschließlich des Fotos des Verstorbenen) die Verletzung eines besonderen, der Familie zustehenden Persönlichkeitsrechts, die einen Entschädigungsanspruch in Geld aus-lösen könnte. Damit kommt es nicht darauf an - was die Revision verfahrensmäßig rügt -, daß das Berufungsgericht den behaupteten Beeinträchtigungen der minderjährigen Töchter der Kläger durch den Bericht nicht nachgegangen ist. c) Schließlich verneint das Berufungsgericht, daß allein in dem bezeichneten Teil der Veröffentlichung sowie der Wiedergabe des Fotos des Sohnes eine Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts der Kläger liege. 2. a) Das Berufungsgericht erblickt jedoch einen nach § 22 KunstUrhG unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger selbst darin, daß die Beklagten eine Lichtbildauf nähme der Kläger mitveröffentlicht haben, denn die auf dem Familienbild abgebildeten Personen seien jedenfalls für einen Teil der Leser erkennbar gewesen. Der Abdruck des Bildes sei auch nicht durch die früher von den Klägern erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung in einer anderen Zeitschrift und in anderem Zusammenhang gerechtfertigt gewesen. Daneben hält das Berufungsgericht das Persönlich-keitsrecht der Kläger für dadurch verletzt, daß ihre Qualifikation als Eltern eines durch Rauschgift zu Tode gekommenen Jugendlichen stark herausgestellt und der Öffentlichkeit preisgegeben worden sei, wobei die Kläger den Lesern als ahnungslose und unbekümmerte Eltern hätten erscheinen müssen. Es begegnet auch keinem Bedenken, daß jedenfalls in Verbindung mit der individualisierenden Wirkung der Abbildung (sowie den echten Vornamen und Anfangsbuchstaben des Familiennamens) der Hinweis auf erzieherisches Versagen, auch soweit er den Tatsachen entsprochen haben sollte, vom Berufungsgericht als zusätzliche und durch das Informationsinteresse nicht mehr gerechtfertigte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger gewertet wird. In den bejahten Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Kläger erblickt das Berufungsgericht aber keinen so schwerwiegenden Eingriff, daß die Zubilligung einer Entschädigung in Geld geboten ist. Damit geht das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung weiterhin in Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung davon aus, daß dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und seines Rechts am eigenen Bild Betroffenen Ersatz des immateriellen Schadens nicht schlechthin und in jedem Falle zuzubilligen ist. Im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Betroffenen, dessen nichtvermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht ausgleich bar ist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld für die erlittene Unbill zuzusprechen ist. a) Nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich objektiv nicht um einen schweren, das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild der Kläger erheblich verletzenden Eingriff. Auch daß die Kläger in ihrem Bekanntenkreis Diffamierungen ausgesetzt waren - was das Berufungsgericht aufgrund des Vorbringens der Kläger ersichtlich unterstellt - kann nach seiner Wertung die geforderte Schwere des Eingriffs nicht begründen. Schließlich folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts die Schwere des Eingriffs auch nicht aus dem Umstand, daß die Beklagten mit der Veröffentlichung gegen ein erhebliches Interesse der Kläger an der Geheimhaltung ihrer familiären Verhältnisse verstieß. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht von einer besonderen Schwere der Schuld der Beklagten zu überzeugen vermocht. Zwar schließt es nicht aus, daß sich die Beklagten bewußt über das Fehlen der Zustimmung zur Veröffentlichung des Familienbildes hinweggesetzt haben. Es zieht aber auch in Betracht, daß die Beklagten die Information im normalen Geschäftsverkehr vom Herausgeber des "Express” erhalten haben, den der Zweitkläger früher in einer seine Privatsphäre betreffenden Angelegenheit selbst eingeschaltet hatte. Obwohl dieser Gesichtspunkt nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts hier nicht den gesamten Bericht soweit er in die Privatsphäre der Kläger eingreift, rechtfertigt, kommt ihm doch Bedeutung zu für die Frage, ob eine Entschädigung in Geld zuzubilligen ist. Wenn das Berufungsgericht schließlich ausführt, die "erzieherische" Funktion des Anspruchs auf Entschädigung in Geld sei nur "Zweckrichtung, nicht aber ein Rechtsgrund des Schmerzensgeldanspruchs", so ist damit offenbar an eine präventive Funktion gedacht. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, das diese Frage zu dem Anlaß für die Zulassung der Revision genommen hat, folgt das allerdings schon aus der erwähnten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. b) Wenn der Tatrichter aufgrund der Abwägung dieser gesamten Umstände die erschwerenden Umstände verneint, die die Voraussetzung für die Zubilligung einer Entschädigung in Geld bilden, so ist diese Wertung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 228/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. März 1974-» K r i e g 1 , Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Eheleute Hannalisa und Rudi Fstr.flR Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 2. die unter der Firma Heinrich BHH^handelnde Kommanditgesellschaft, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Alfred 0 W» EÜHVstr. den Chefredakteur Jürgen str JP, Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dres. - Prozeßbevollmächtigte: und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1974 durch die Richter Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. November 1972 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen den Klägern zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Sohn Kurt der klagenden Eheleute ist am 28. April 1971 im Alter von 19 Jahren in der internistischen Abteilung des Landeskrankenhauses in B. verstorben. Sein Tod war infolge (erneuten) Rauschmittelmißbrauchs eingetreten. Es besteht der Verdacht, daß er sich zuvor eine hohe Dosis Rauschgift injiziert hatte, die ihm auf nicht geklärte Weise in das Krankenhaus geschmuggelt worden war. Die Erstbeklagte ist die Herausgeberin der Zeitschrift "Woche aktuell", der Zweitbeklagte deren verantwortlicher Redakteur. VV. In der Ausgabe der Zeitschrift vom 26. Mai 1971 veröffentlichten die Beklagten auf Seite 23 unter der Überschrift "Eltern und drei Geschwister sind ver^ zweifelt: So brachte Rauschgift den neunzehnjährigen Kurt G. aus B. um” einen Bericht über den Tod des Sohnes der Kläger. Der Bericht enthält unter anderem folgende Ausführungen : "Vor zwei Jahren verführten falsche Freunde den damals siebzehn Jahre jungen Kurt G. aus B(Bi zu dem Haschkonsum. Kurt war damals noch Lehrling. Er wollte Kraftfahrzeugmechaniker werden. Ein Jahr nach dem ersten Haschversuch gab er die Lehre auf. Er begann zu gammeln und traf sich mit anderen Rauschgiftsüchtigen in verschiedenen BOB»Jugendclubs ... Kurt G. stammt aus gutem Haus. Sein Vater ist nach einem Unfall arbeitsunfähig. Seine Mutter hat mit ihren drei jüngeren Töchtern und dem kranken Mann alle Hände voll zu tun. Vielleicht war das der Grund, daß Kurt sich meist selbst überlassen blieb. Vielleicht hätte hier eine starke Hand das spätere Unglück verhindert. Hannalisa und Rudi G. hatten mehrmals Besuch von der Kripo. Die Beamten warnten das Ehepaar eindringlich: "Ihr Sohn nimmt Rauschgift. Tim Sie etwas dagegen.” Die ahnungslosen Eltern befragten ihren Jungen. Der bestritt die Behauptung der Kripo. Das genügte. Seine Eltern glaubten ihm, nicht den Beamten. Das war ihr Fehler. Kurt war ein fast hoffnungsloser Fall, als er am 12. Februar in das BBHH|üandeskrankenhaus eingeliefert wurde .... Arzxe und Kripo wunderten sich nach seiner Einlieferung über die Feststellung seiner Eltern. Die sagten nämlich:” Wir glaubten nicht, daß Kurt rauschgiftsüchtig war. Wir haben nichts davon bemerkt.” ... Einer seiner falschen Freunde wollte ihm "eine Freude machen"; er schmuggelte Kurt ein Feuerzeug in die Klinik. Im Tank befand sich statt Gas Heroin. Kurt spritzte sich diese mörderische Droge. Daran starb er. Hannalisa G., seine Mutter, will Jetzt das Krankenhaus verklagen ...." Diesem Bericht war ein Bild des Verstorbenen beigefügt mit der Unterschrift: "Kurt G. starb an Heroin. Das schmuggelte ein Freund ins Krankenhaus." Weiterhin wurde dem Artikel ein Foto der Kläger mit ihren drei Töchtern beigefügt mit der Unterschrift: "Hannalisa und Rudi G. mit ihren Töchtern. Sie hofften, Kurt würde geheilt. Weil er starb wollen sie das Krankenhaus verklagen." Auf dem Familienfoto waren die Augenpartien verdeckt; eine Identifizierung der Abgebildeten für ihren Bekannten- und Freundeskreis war gleichwohl möglich. Die Beklagten hatten die Fotografien vom Verlag der Zeitung "Express" erworben. Dieser hatte seinerseits die Fotografien von den Klägern selbst erhalten, das Foto des Sohnes von der Erstklägerin, das Familienfoto aus anderem Anlaß vom Kläger zu 2). Das Familienfoto war damals mit ausdrücklicher Genehmigung der Kläger und ohne Augenblenden veröffentlicht worden. Die Kläger sehen in dieser Veröffentlichung einen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und ihr Recht am eigenen Bild. Sie verlangen Entschädigung in Geld als Ersatz ihres nichtvermögensrechtlichen Schadens. Die Kläger sind der Meinung, die Veröffentlichung sei insgesamt geeignet gewesen, sie in den Augen der Öffentlichkeit herabzusetzen. Insbesondere sei der Text in acht - von den Klägern einzeln aufgeführten -Punkten unrichtig. Die Klage,mit der die Kläger Zahlung von DM 10.000 nebst Zinsen fordern, haben beide Vorinstanzen abgewiesen. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision verfolgt sie weiter. Entscheidungsgründe Die Revision kann keinen Erfolg haben. I. Das Berufungsgericht bejaht, daß die Kläger durch das Verhalten der Beklagten in ihrem Persönlichkeitsrecht rechtswidrig Lind schuldhaft beeinträchtigt worden sind. Es hält das Klagebegehren aber für unbegründet, weil die geforderten zusätzlichen Voraussetzungen für die Zubilligung einer Entschädigung in Geld nicht vorliegen. 1. Damit hält das Berufungsgericht die Zubilligung eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich für möglich. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats (vgl. BGH Urt. v. 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = NJW 1971, 698 m.w.Nachw.) und hat unterdessen die Billigung des Bundesverfassungsgerichts unter ver- fassungsrechtlichen Gesichtspunkten gefunden (BVerfG Beschl. v. 14. Februar 1973 - I BvR 112/65 = NJW 1973, 1221). 2. Ferner ist das Berufungsgericht der zutreffenden Meinung, daß auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild eine solche Entschädigung auslösen kann, sofern sie einen schweren schuldhaften Eingriff darstellt (BGH Urt. v. 15. Januar 1965 - Ib ZR 44/63 = LM KunstUrhG § 22 Nr. 9 = NJW 1965, 1374; Urt. v. 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 = LM BGB § 847 Nr. 33 « GRUR 1969, 301 m. Anm. Bußmann; Urt. v. 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 » NJW 1971, 698). II. 1. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger erblickt das Berufungsgericht nicht schon darin, daß die Beklagten die Rauschgiftsucht des Sohnes und den dadurch bedingten Tod in dem beanstandeten Artikel veröffentlicht sowie das Bild des Verstorbenen wiedergegeben haben. a) Ohne Rechtsirrtum erwägt es hierzu, daß dadurch zunächst allein die Persönlichkeitssphäre des Sohnes berührt worden sei. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihres Sohnes können die Kläger aber nicht zur Grundlage eines eigenen Anspruchs auf Entschädigung in Geld machen, selbst wenn sie - wie das Berufungsgericht meint - als nächste Angehörige grundsätzlich befugt sein sollten, Unterlassungs- und Widerrufsansprüche geltend zu machen. Diese Ausführungen werden auch von der Revision im einzelnen nicht in Zweifel gezogen. b) Ebensowenig erblickt das Berufungsgericht in dem bezeichneten Teil der Veröffentlichung (einschließlich des Fotos des Verstorbenen) die Verletzung eines besonderen, der Familie zustehenden Persönlichkeitsrechts, die einen Entschädigungsanspruch in Geld aus-lösen könnte. Auch das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen von den Bedenken gegen die Bejahung eines eigenständigen Persönlichkeitsrechts der Familie (Familienehre), ist eine spezifische Kränkung der Familie als solcher nicht ersichtlich (vgl. BGH Urt. v. 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 = NJV 1969, 1110 = Schulze Rspr. BGHZ Nr. 162 m.Anm. Neumann-Duesberg). Zudem würde den Klägern daraus jedenfalls kein eigener Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung erwachsen. Hierzu erhebt auch die Revision keine Beanstandungen im einzelnen. Damit kommt es nicht darauf an - was die Revision verfahrensmäßig rügt -, daß das Berufungsgericht den behaupteten Beeinträchtigungen der minderjährigen Töchter der Kläger durch den Bericht nicht nachgegangen ist. c) Schließlich verneint das Berufungsgericht, daß allein in dem bezeichneten Teil der Veröffentlichung sowie der Wiedergabe des Fotos des Sohnes eine Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts der Kläger liege. Auch das läßt keinen Rechtsfehler erkennen 2. a) Das Berufungsgericht erblickt jedoch einen nach § 22 KunstUrhG unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger selbst darin, daß die Beklagten eine Lichtbildauf nähme der Kläger mitveröffentlicht haben, denn die auf dem Familienbild abgebildeten Personen seien jedenfalls für einen Teil der Leser erkennbar gewesen. Der Abdruck des Bildes sei auch nicht durch die früher von den Klägern erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung in einer anderen Zeitschrift und in anderem Zusammenhang gerechtfertigt gewesen. Daneben hält das Berufungsgericht das Persönlich-keitsrecht der Kläger für dadurch verletzt, daß ihre Qualifikation als Eltern eines durch Rauschgift zu Tode gekommenen Jugendlichen stark herausgestellt und der Öffentlichkeit preisgegeben worden sei, wobei die Kläger den Lesern als ahnungslose und unbekümmerte Eltern hätten erscheinen müssen. Die durch die bildliche Darstellung der vom Schicksal geschlagenen Eltern noch unterstrichene Schilderung ihres mangelnden Verständnisses sei auch nicht durch das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Rauschgiftsucht gerechtfertigt worden. b) Auch dies hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Veröffentlichung des Familienbildes überschritt den durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigten Bereich. Als (Gruppen-) Portrait ohne jeden Handlungsbezug konnte dieses Bild nur den Sinn haben, einen Eindruck von der Individualität der Dar- gestellten zu vermitteln. Daß dazu angesichts der lockeren Verbindung der Familienmitglieder mit dem Hauptgeschehen keine Befugnis bestand, hatten die Beklagten durch die Anbringung der Augenblenden selbst zu dem Ausdruck gebracht. Es begegnet auch keinem Bedenken, daß jedenfalls in Verbindung mit der individualisierenden Wirkung der Abbildung (sowie den echten Vornamen und Anfangsbuchstaben des Familiennamens) der Hinweis auf erzieherisches Versagen, auch soweit er den Tatsachen entsprochen haben sollte, vom Berufungsgericht als zusätzliche und durch das Informationsinteresse nicht mehr gerechtfertigte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger gewertet wird. III. In den bejahten Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Kläger erblickt das Berufungsgericht aber keinen so schwerwiegenden Eingriff, daß die Zubilligung einer Entschädigung in Geld geboten ist. 1. Damit geht das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung weiterhin in Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung davon aus, daß dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und seines Rechts am eigenen Bild Betroffenen Ersatz des immateriellen Schadens nicht schlechthin und in jedem Falle zuzubilligen ist. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraus Setzlingen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen ge- 10 wissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Betroffenen, dessen nichtvermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht ausgleich bar ist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld für die erlittene Unbill zuzusprechen ist. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Verletzung als schwer anzusehen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist,kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung sowie der Grad des Verschuldens, auch Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. Urt. v. 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70 = LM BGB § 847 Nr. 42 m.w.Nachw.). 2. Diese Rechtsgrundsätze zieht die Revision nicht in Zweifel, sie meint aber, das Berufungsgericht habe das Vorliegen dieser erschwerenden Voraussetzung zu Unrecht verneint. Der Senat vermag der Revision nicht zu folgen. Die Wertung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. a) Nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich objektiv nicht um einen schweren, das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild der Kläger erheblich verletzenden Eingriff. Hierbei konnte das Berufungsgericht einmal berücksichtigen, daß der beanstandete Bericht auch 11 Tatsachen der Privatsphäre vermittelt, die den eigentlichen ehrenrührenden Verdacht wenn nicht ausschließen, so doch mindern. Das Berufungsurteil weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Kläger zutreffend als Eltern dargestellt werden, die ihr Kind trotz aller Liebe und gutem Willen nicht vor seinem Schicksal haben bewahren können. Der Tatrichter hält dies in möglicher Würdigung für geeignet, zu demindest bei der Mehrzahl der Leser ein (positives) Gefühl des Mitleids auszulösen, das die herabsetzende Wirkung des Berichts überwogen habe. Auch daß die Kläger in ihrem Bekanntenkreis Diffamierungen ausgesetzt waren - was das Berufungsgericht aufgrund des Vorbringens der Kläger ersichtlich unterstellt - kann nach seiner Wertung die geforderte Schwere des Eingriffs nicht begründen. Angesichts dieser Unterstellung kam es auf die Beweisantritte für einzelne Anfeindungen der Familienangehörigen aufgrund des Berichts nicht an. Schließlich folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts die Schwere des Eingriffs auch nicht aus dem Umstand, daß die Beklagten mit der Veröffentlichung gegen ein erhebliches Interesse der Kläger an der Geheimhaltung ihrer familiären Verhältnisse verstieß. Hierzu weist es darauf hin, daß die Sucht des Sohnes unstreitig jedenfalls einem engeren Bekanntenkreis der Kläger schon vorher bekannt war, und stellt fest, daß seine Einweisung in das Landeskrankenhaus nicht geheim geblieben war. Damit waren die Kläger als 12 i/ Eltern eines rauschgiftsüchtjgen Sohnes bereits vor der Veröffentlichung im gewissen Rahmen bekannt. Die weitere Verbreitung durch den beanstandeten Bericht erreichte damit weitgehend Personen, denen die Kläger unbekannt waren. Das läßt das Berufungsgericht nicht genügen, um ihr Geheimhaltungsinteresse als im besonderen Maße verletzt anzusehen. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht von einer besonderen Schwere der Schuld der Beklagten zu überzeugen vermocht. Zwar schließt es nicht aus, daß sich die Beklagten bewußt über das Fehlen der Zustimmung zur Veröffentlichung des Familienbildes hinweggesetzt haben. Es zieht aber auch in Betracht, daß die Beklagten die Information im normalen Geschäftsverkehr vom Herausgeber des "Express” erhalten haben, den der Zweitkläger früher in einer seine Privatsphäre betreffenden Angelegenheit selbst eingeschaltet hatte. Unter diesen Umständen brauchte der Tatrichter auch nicht genügen zu lassen, daß der Bericht eine Tendenz zur sensationellen Aufmachung zeigt und mit so nicht zutreffenden Einzelheiten ausgeschmückt ist. Das gilt Jedenfalls auch deshalb, weil ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Mitteilung der Folgen der Rauschgiftsucht Jugendlicher besteht (vgl. BVerfG Urt. v. 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 =s NJW 1973, 1226). Obwohl dieser Gesichtspunkt nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts hier nicht den gesamten Bericht soweit er in die Privatsphäre der Kläger eingreift, rechtfertigt, kommt ihm doch Bedeutung zu für die Frage, ob eine Entschädigung in Geld zuzubilligen ist. 13 - Wenn das Berufungsgericht schließlich ausführt, die "erzieherische" Funktion des Anspruchs auf Entschädigung in Geld sei nur "Zweckrichtung, nicht aber ein Rechtsgrund des Schmerzensgeldanspruchs", so ist damit offenbar an eine präventive Funktion gedacht. Daß sie allein nicht geeignet ist, die Zubilligung einer Geldentschädigung in allen Fällen eines rechtswidrig-schuldhaften Eingriffs zu begründen, ist ihm zuzugeben. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, das diese Frage zu dem Anlaß für die Zulassung der Revision genommen hat, folgt das allerdings schon aus der erwähnten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Soweit die Revision darüber hinaus weitere Verfahrensrügen erhebt, erachtet der Senat sie nicht für durchgreifend (Art. 1 Nr. 4 BGH EntlG). // i/j b) Wenn der Tatrichter aufgrund der Abwägung dieser gesamten Umstände die erschwerenden Umstände verneint, die die Voraussetzung für die Zubilligung einer Entschädigung in Geld bilden, so ist diese Wertung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. IV. Demnach war die Revision imbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Nüßgens Dr. Steffen Sonnabend Dr.Kulimann Dunz