Infolge falscher Materialzusammensetzung ("Überfettung”), die bei der Abnahme durch das zuständige Landesstraßenbauamt Bielefeld alsbald dem Bauunternehmer gegenüber gerügt worden war, wies sie eine mangelhafte Griffigkeit auf.Deshalb war bei km 10,88 (also in Fahrtrichtung des Beklagten rund 1,2 km vor der Unfallstelle) schließlich ein Warnschild mit dem Zusatz "Schleudergefahr bei Nässe" aufgostollt worden. Das Berufungsurteil kommt ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte den Unfall verursacht habe, indem er zu schnell oder sonst unsachgemäß gefahren sei. Es stellt fest, nach dem Unfallverlauf spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er bei der Bedienung seines Fahrzeugs die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet habe, denn er sei nach Durchfahren einer Kurve auf gerader Strecke ohne anderweitige Behinderung ins Schleudern geraten. Das Berufungsgericht folgt dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. auch darin, daß “eine bedingte Überforderung des Spurhaltever-mögens, eingeleitet durch das Fahrverhalten des Beklagten im Ausgangsbereich der Kurve, ursächlich für die Einleitung des Schleudervorganges“ gewesen sei. auch die Feststellung des Sachverständigen, daß die Geschwindigkeit, hei deren Überschreitung das Fahrzeug an der betreffenden Stelle bei Nässe zu gleiten beginnt, (erst) bei 73 - 80 km/h liegt. Es meint daher, ein Verschulden könne daher den Beklagten nicht schon deshalb treffen, weil er auf regennasser Straße mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h eine leichte Kurve durchfahren habe. Demnach habe der Beklagte auch noch am Ausgang der Kurve den Hinweis auf die Schleudergefahr beachten müssen. Inwieweit dadurch auch eine Haftung der zuständigen Körperschaft gegenüber dem Kläger begründet wurde, hatte das Berufungsgericht nicht zu prüfen. Vielmehr zieht das Berufungsgericht in Betracht, daß der Beklagte vor der Schleudergefahr auf der betreffenden VTegstrdcke bei Nässe (die hier durch den wolkenbruchartigen Regen besonders sinnfällig in Erscheinung trat) gewarnt wurde. Andererseits geht das Berufungsurteil mit dem Sachverständigen davon aus, daß trotz der Benässung der Sftraßenfläche (auch nach dem Hinweis der Revision fanden die Griffigkeitsprüfungen nur auf angenäßter Fahrbahn statt) ein zwangsläufiges Gleiten des Fahrzeugs erst bei einer erheblich höheren als der vom Beklagten eingeräumten Geschwindigkeit ein-tritt. In diesem Zusammenhang ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte das Warnschild ungeachtet der räumlichen Entfernung auch noch an der Gnfall-stelle beachten mußte und daher zu erhöhter Vorsicht gehalten war, entgegen der Meinung der Revision nach der Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden, Bie Erwägungen des Barufungsurteils, dessen knappe Fassung allerdings Mißverständnisse begünstigen mag, gehen bei richtigem Verständnis dahin, daß ein Kraftfahrer die betreffende Strecke auch bei Regen gefahrlos Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht daraus schließt, daß nach dem ersten Anschein ein Kraftfahrer in Kenntnis all dieser Umstände nur infolge eines Verstoßes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ins Schleudern geraten konnte. Die Revision verkennt vor allem, daß das- Be*- * rufungsgericht in seinen tatsächlichen Feststellungen:eine höhere als die vom Beklagten eingeräumte Geschwindigkeit von 60 km/h nicht etwa ausschließt.
AT
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
058
Verkündet am
3» November 1970 Kriegl «Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der GeschäftssteUe
in dem Rechtsstreit
deo Kraftfahrers Wolfgang
Prozeßbevollmächtigter:
J WKtm f BW’ W^pringp, Beklagten und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Br.
VI ZR 228/69
URTEIL
gegen
den Rentner Post
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
Prof»Br.jur. h.c»
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Behle und der Bundesrichter Br. Weber, Sonnabend, Bunz und Schöffen
für Hecht erkannt:
i Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil
des 1. Zivilsenats des Öberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Ber Beklagte befuhr mit seinem PKW Fiat 1500 Turin am 26. Juni 1966 die Bundesstraße 476 von Versmold in Richtung Bockhorst. Er nahm an diesem Tag an einer Veranstaltung des Schützenvereins teil und hatte
aus diesem Anlaß drei weitere Vereinsmitglieder, darunter den Kläger, in seinem Wagen mitgenommen.
Gegen 11 Uhr 25 geriet der Wagen des Beklagten nach Burchfahren einer langgestreckten Rechtskurve ins Schleudern und prallte bei km 12,1 gegen einen in seiner Fahrtrichtung auf der rechten Seite stehenden Straßenbaum»
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Der Kläger wurde schwer verletzt und leidet an Dauerfolgein, darunter dem Verlust eines Unterschenkels, Auch ein zweiter Mitfahrer wurde schwer, der dritte tödlich verletzt.
Die Decke der an der Unfallstelle etwa 6,05 m breiten Fahrbahn war 1960/61 erneuert worden. Infolge falscher Materialzusammensetzung ("Überfettung”), die bei der Abnahme durch das zuständige Landesstraßenbauamt Bielefeld alsbald dem Bauunternehmer gegenüber gerügt worden war, wies sie eine mangelhafte Griffigkeit auf. Deshalb war bei km 10,88 (also in Fahrtrichtung des Beklagten rund 1,2 km vor der Unfallstelle) schließlich ein Warnschild mit dem Zusatz "Schleudergefahr bei Nässe" aufgostollt worden. Im Unfallzeitpunkt war die Fahrbahn naß, da kurz zuvor ein wolkenbruchartiger Regen eingesetzt hatte.
Der Kläger gibt dem Beklagten die Schuld an dem Unfall. Er verlangt ein Schmerzensgeld und die Feststellung, daß der Beklagte auch für alle weiteren Schäden haftet.
Das Landgericht hat dem Feststellungsanspruch stattgegeben und den Anspruch auf Schmerzensgeld durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Nach erfolgloser Berufung erstrebt die Revision des Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
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Entscheidungsgrunde:
I. Das Berufungsurteil kommt ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte den Unfall verursacht habe, indem er zu schnell oder sonst unsachgemäß gefahren sei. Es stellt fest, nach dem Unfallverlauf spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er bei der Bedienung seines Fahrzeugs die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet habe, denn er sei nach Durchfahren einer Kurve auf gerader Strecke ohne anderweitige Behinderung ins Schleudern geraten. Demgegenüber sei der Einwand des Beklagten, die Reibungawerte der Straßenoborfläche seien im Bereich der Kurve und der Unfallstelle weit unter Durchschnitt/gelegen,unerheblich.
Zwar habe - so führt das Berufungsgericht sachverständig beraten aus - nicht ein sogenannter “Aufschwimm-effekt" (Aquaplaning) den Unfall verursacht. Es habe jedoch auch ein Geschwindigkeitsminimum von ca. 60 km/h (daß der Beklagte mindestens so schnell gefahren ist, stellt das Berufungsgericht wiederum aufgrund sachverständiger Beratung fest) möglicherweise schon zu hoch gelegen. Das Berufungsgericht folgt dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. auch
darin, daß “eine bedingte Überforderung des Spurhaltever-mögens, eingeleitet durch das Fahrverhalten des Beklagten im Ausgangsbereich der Kurve, ursächlich für die Einleitung des Schleudervorganges“ gewesen sei.
Daneben seien die mangelnde Griffigkeit der Straßendecke und der Regen mitursächlich gewesen. Das Berufungsgericht übernimmt in diesem Zusammenhang indessen
auch die Feststellung des Sachverständigen, daß die Geschwindigkeit, hei deren Überschreitung das Fahrzeug an der betreffenden Stelle bei Nässe zu gleiten beginnt, (erst) bei 73 - 80 km/h liegt. Es meint daher, ein Verschulden könne daher den Beklagten nicht schon deshalb treffen, weil er auf regennasser Straße mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h eine leichte Kurve durchfahren habe. Es treffe ihn aber ein Schuldvorwurf deshalb, weil er seine Fahrweise nicht den Wetter- und Straßenverhältnissen angepaßt habe. Er sei durch das Warnschild auf die Gefährlichkeit der Straße hingewiesen worden. Bäi den auf Bundesstraßen üblichen Fahrgeschwindigkeiten habe das Verkehrszeichen schon einige 100 m vor der gefährlichen Wegstrecke stehen müssen, um den Kraftfahrern eine Verringerung ihrer Geschwindigkeit ohne gefährliches Bremsen zu ermöglichen. Demnach habe der Beklagte auch noch am Ausgang der Kurve den Hinweis auf die Schleudergefahr beachten müssen. Er habe also fahrlässig gehandelt, denn er habe die angesichts der Wetter- und Straßenverhältnisse gebotene Sorgfalt nicht beachtet; somit habe_ er durch sein Fahrverhalten am Ausgang der Kurve die Bodenhaftung seines Fahrzeugs überbeaneprucht. Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis habe der Beklagte nicht zu erschüttern vermocht.
IX. Diese Ausführungen halten im Ergebnis dem Angriff der Revision stand.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Unfall nur durch die mangelhafte Griffigkeit der Straßenfläche möglich war, der die zuständige Behörde jahrelang
gar nicht und dann nur in unzulänglicher Weise durch die Aufstellung von Warnzeichen Rechnung getragen hatte. Inwieweit dadurch auch eine Haftung der zuständigen Körperschaft gegenüber dem Kläger begründet wurde, hatte das Berufungsgericht nicht zu prüfen. Jedenfalls hat es seiner Entscheidung nicht die allgemeine Anscheinsregel zu Grunde gelegt, daß ein Kraftfahrer unter normalen Verhältnissen nicht ohne, äußeren Anlaß schuldlos von der Fahrbahn abkommt.
Vielmehr zieht das Berufungsgericht in Betracht, daß der Beklagte vor der Schleudergefahr auf der betreffenden VTegstrdcke bei Nässe (die hier durch den wolkenbruchartigen Regen besonders sinnfällig in Erscheinung trat) gewarnt wurde. Andererseits geht das Berufungsurteil mit dem Sachverständigen davon aus, daß trotz der Benässung der Sftraßenfläche (auch nach dem Hinweis der Revision fanden die Griffigkeitsprüfungen nur auf angenäßter Fahrbahn statt) ein zwangsläufiges Gleiten des Fahrzeugs erst bei einer erheblich höheren als der vom Beklagten eingeräumten Geschwindigkeit ein-tritt. In diesem Zusammenhang ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte das Warnschild ungeachtet der räumlichen Entfernung auch noch an der Gnfall-stelle beachten mußte und daher zu erhöhter Vorsicht gehalten war, entgegen der Meinung der Revision nach der Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden,
Bie Erwägungen des Barufungsurteils, dessen knappe Fassung allerdings Mißverständnisse begünstigen mag, gehen bei richtigem Verständnis dahin, daß ein Kraftfahrer die betreffende Strecke auch bei Regen gefahrlos
passieren konnte, wenn er der Warnung durch die Verkehrszeichen und überdies der extremen Wetterlage (wolkeribruch-artiger Regen mit Lichtverhältnissen, die andere VeÄehrs-teilnehmer zu derselben Zeit zu besonders langsamem Pahren und Einschalten der Beleuchtung veranlaßten) angemessen Rechnung trug. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht daraus schließt, daß nach dem ersten Anschein ein Kraftfahrer in Kenntnis all dieser Umstände nur infolge eines Verstoßes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ins Schleudern geraten konnte.
Die Revision verkennt vor allem, daß das- Be*- * rufungsgericht in seinen tatsächlichen Feststellungen:eine höhere als die vom Beklagten eingeräumte Geschwindigkeit von 60 km/h nicht etwa ausschließt. Es vermag nur eine Überschreitung dieser Geschwindigkeit, die es als "möglicherweise schon zu hoch", also als nach der Sachlage äußerstenfalls noch vertretbar, bezeichnet (auch diese Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen), nicht mit Sicherheit festzustellen. Der Anscheinssatz beruht also darauf, daß der Unfall zunächst darauf zurückgeführt .werden muß, daß der Beklagte entweder doch eine höhere als?.die eingeräumte Geschwindigkeit eingehalten oder einen sonstigen Pahrfehler begangen hat, wobei vor allem Verstöße gegen die Regeln der Kurventechnik infrage kommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies aus Unachtsamkeit oder aus mangelnder Übung geschehen ist; im letzteren Pall hätte der Beklagte noch vorsichtiger Vorgehen, insbesondere schon auf eine Geschwindigkeit von 60 km/h verzichten müssen.
Diese Erwägungen erlauben den Schluß, daß unter-den gegebenen und erkennbaren Umständen ein nichtfahrlässiger Fahrer den Unfall vermieden haben würde.
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- 8
Der Beklagte kann sich zur Entkräftung dieses enger gefaßten Anscheinssatzes nicht wiederum auf die ungewöhnliche Glätte des Straßenbelags berufen, da diese bereits in Betracht gezogen ist. Umstände, die auf einen anderen, ihm nicht zu dem Verschulden gereichenden Unfallverlauf hindeuten können, hat er nicht darzutun vermocht.
Damit bleibt die Revision ohne Erfolg.
Pehle
Dunz
Dr. Weber
Scheffen
Sonnabend