Da sei der Beklagte plötzli ch und ohne die Geschwindigkeit merklich zu vermindern nach rechts aus-gebogen und habe genau auf ihn zugehalten„ Der Beklagte dagegen behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 bis 50 kra/st gefahren und habe den Kläger auf eine Entfernung von 30 bis 40 m gesehen, als dieser gerade auf die Fahrbahn getreten sei. Der Kläger hat (neben nicht mehr im Streit befindlichen Gutachterkosten) für Sachschaden, Heilung£kosten und bis zur Klagerhebung aufgelaufenen Verdi erst entgang Zahlung von 78.667,76 DM nebst Zinsen begehrt, ferner ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung, daß ihm der Beklagte auch allen weiteren Unfallschaden ersetzen müsse. Der mit 40 bis 50 km/st fahrende Beklagte habe den Kläger auf 30 bis 40 ra Entfernung erkannt, als dieser sich zu dem Betreten der Fahrbahn anschickte, aber ohne Warnsignal und Bremsung zunächst nur das Gas weggenommen und sein Fahrzeug von der linken Seite zur rechten Fahrbahnhälfte leicht nach rechts gezogen. Sein angeblicher Entschluß, hinter dem Fußgänger vorbei 2ufahren, sei an sich zweckmäßig, die Maßnahme aber ohne gleichzeitiges Bremsen unzulänglich gewesen; denn ihr Erfolg habe erkennbar vereitelt werden können, sofern der Fußgänger irntiert wurde und etwa stehen blieb» Seine Behauptung, der Kläger habe die verlängerte Fahrtrichtung des Beklagten schon überschritten, dann aber kehrtgenacht und sei in zwei bis drei Sätzen zurückgesprungen, widerlege sich schon aus Zeitgründen. Als der Kläger 30 bis 40 m vor dem Beklagten, wenn auch verkehrswidrig, die Fahrbahn betrat, mußte der Beklagte seine Geschwindigkeit so herabsetzen, daß eine Verwirrung und Gefährdung des Klägers vermieden wurde. 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich nicht über die Bekundung zweier als Zeugen gehörter Polizei-beamten hinwegsetzen dürfen, der Kläger habe unmittelbar nach dem Unfall erklärt, er sei angesichts des auf ihn zurasenden Fahrzeugs in der Tat zurückgesprungen. Da die Frage des Zurückspringens im Rechtsstreit immer umstritten war, bestand auch keine besondere Hinv/eispflicht aus § 139 Die Frage, mit welcher Geschwindigkeit sich das vom Beklagten behauptete Zurückspringen des Klägers allenfalls vollzogen haben könnte, fällt ebenfalls in den Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dessen Überschreitung von der Revision nicht ersichtlich gemacht wird. Das Berufungsgericht hat erwogen, daß der Überquerungsversuch des Klägers angesichts des herannahenden Fahrzeugs des Beklagten unsachgemäß und gefährlich war» Dann aber war diese Sachlage insbesondere Im übrigen kommt es für das Maß der Unfall Verursachung und des Verschuldens nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger, als er seine Gefährdung durch den unerwartet schnell herankommenden Beklagten erkannte, in der Angst zurückgesprungen ist oder nicht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI_ZS^ URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28o Januar 1969 Kriegl, Justi zhäxp tsekretä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Ingenieurs Armin H i •n***^- Wi Beklagten, Berufungsklägers und Revisbnsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/al t Br. g o g e n den Vf erbeb erat er Wilhelm H o SflHHBHB , HÄMBBÄsreute ~ Prozeßbevollraächtigter: Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1969 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Y/eber, Dr. Küßgens, Sonnabend und Bunz für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Marz 1967 v/ird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklag ten Schadenser-satzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Er wurde am 4« April 1961 abends gegen 20.30 Uhr bei Überqueren der 10 m breiten, trockenen und gut ausgeleuchteten Fahrbahn der Dillmannstraße in SUHHVals Fußgänger von einem dem Beklagten gehörigen und von diesem in Richtung Herdv/eg gelenkten Personenkraftwagen angefahren und schwer verletzt. Der Kläger wollte die Fahrbahn in Höhe des Gebäudes Nr. 8 von rechts nach links - in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - überqueren. Er ist seit dem Unfall in seiner Gehfähigkeit stark beeinträchtigt. Die Schuld an dem Unfall gibt der Kläger dem - im Strafverfahren mangels Beweises freigesprochenen - Beklagten. Er behauptet: Ehe er die Fahrbahn betreten habe, habe er sich nach beiden Seiten vergev/issert, ob er dies gefahrlos tun könne. Weil das Fahrzeug des Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch ca. 80 ra entfernt gewesen sei, habe er die Fahrbahn betreten. Als er etwa 2,5 m zurückgelegt gehabt habe, habe er bemerkt, daß sich der Fkw mit hoher Geschwindigkeit nähere, weshalb er stehengeblieben sei, um das Fahrzeug vorbei zulassen. Da sei der Beklagte plötzli ch und ohne die Geschwindigkeit merklich zu vermindern nach rechts aus-gebogen und habe genau auf ihn zugehalten„ Der Beklagte dagegen behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 bis 50 kra/st gefahren und habe den Kläger auf eine Entfernung von 30 bis 40 m gesehen, als dieser gerade auf die Fahrbahn getreten sei. üm ihn nicht zu erschrecken, habe er kein Warnsignal gegeben, sondern sei nach rechts ausgebogen, um hinter ihm vorbeizufahren. Als er bis auf 8 bis 10 m herangekomraen sei, habe sich der Kläger, der mittlerweile die Straßenmitte erreicht gehabt habe, um 180 Grad gedreht und sei in zwei bis drei großen Sätzen in Richtung Gehweg zurück-gesprungen, frotz sofortiger scharfer Bremsung habe sich der Aufprall nicht mehr vermeiden lassen. Der Kläger hat (neben nicht mehr im Streit befindlichen Gutachterkosten) für Sachschaden, Heilung£kosten und bis zur Klagerhebung aufgelaufenen Verdi erst entgang Zahlung von 78.667,76 DM nebst Zinsen begehrt, ferner ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung, daß ihm der Beklagte auch allen weiteren Unfallschaden ersetzen müsse. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche zu 2/3 den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, allen weiteren Unfallschaden zu 2/5 zu ersetzen» Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgeri cht den restlichen bezifferten Zahlungsanspruch dem Grunde nach zur Hälfte und den Schmerzensgeldanspruch unter Berücksiehtigung eines hälftigen Mitverschuldens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sowie die Verpflichtung des Beklagten zu dem hälftigen Ersatz künftigen Schadens festgestellto Die Revision des Beklagten erstrebt die gänzliche Abweisung der Klage* Ent s chei dung sgründ e: I» Zum Verschulden des Beklagten an dem Unfall führt das Berufungsgericht aus5 Der mit 40 bis 50 km/st fahrende Beklagte habe den Kläger auf 30 bis 40 ra Entfernung erkannt, als dieser sich zu dem Betreten der Fahrbahn anschickte, aber ohne Warnsignal und Bremsung zunächst nur das Gas weggenommen und sein Fahrzeug von der linken Seite zur rechten Fahrbahnhälfte leicht nach rechts gezogen. Sein angeblicher Entschluß, hinter dem Fußgänger vorbei 2ufahren, sei an sich zweckmäßig, die Maßnahme aber ohne gleichzeitiges Bremsen unzulänglich gewesen; denn ihr Erfolg habe erkennbar vereitelt werden können, sofern der Fußgänger irntiert wurde und etwa stehen blieb» Diese zusätzliche Bremsung sei dem Beklagten nach Sachlage auch bei Zubilligung einer angemessenen Beobachtung, zeit möglich gewesen. Seine Behauptung, der Kläger habe die verlängerte Fahrtrichtung des Beklagten schon überschritten, dann aber kehrtgenacht und sei in zwei bis drei Sätzen zurückgesprungen, widerlege sich schon aus Zeitgründen. Vor allen aber stehe ihr die Feststellung des chirurgischen Gutachtens entgegen, wonach die Verletzungen des Klägers den Schluß auf eine direkte Gewalteinwirkung von 1 i n k s erlaubten. II. Die hier vom Berufungsgericht zugrundegelegte Re ch t s au ff as sung ist zutreffend. Als der Kläger 30 bis 40 m vor dem Beklagten, wenn auch verkehrswidrig, die Fahrbahn betrat, mußte der Beklagte seine Geschwindigkeit so herabsetzen, daß eine Verwirrung und Gefährdung des Klägers vermieden wurde. Dieser Verkehrspflicht hat er nicht entsprochen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts bcv/egen sich im übrigen im Bereich der tatrichterlichen Würdigung und lassen keine Rechtsoder Denkfehler erkennen. Sie werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen: 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich nicht über die Bekundung zweier als Zeugen gehörter Polizei-beamten hinwegsetzen dürfen, der Kläger habe unmittelbar nach dem Unfall erklärt, er sei angesichts des auf ihn zurasenden Fahrzeugs in der Tat zurückgesprungen. Die Rüge greift unzulässigerweise eine tatrichterliche Feststellung an. Das Berufungsgericht hat die Aussagen der Polizeibeamten gewürdigt und pflichtgemäß erwogen, welcher Grad der Überzeugungskraft ihnen angesichts der möglichen "Fehlerquellen und der übrigen Beweisergebnisse zukommen kann« Die Revision beruft sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats von 30«. Hai 1967 - VI ZR 2/66 - VersR 67 , 875; dort hatten Widersprüche in den tatriehterlichen Erwägungen des Berufungsgerichts und eine unvollständige Erfassung des Sachverhalts zur Aufhebung genötigt. Da die Frage des Zurückspringens im Rechtsstreit immer umstritten war, bestand auch keine besondere Hinv/eispflicht aus § 139 Die Frage, mit welcher Geschwindigkeit sich das vom Beklagten behauptete Zurückspringen des Klägers allenfalls vollzogen haben könnte, fällt ebenfalls in den Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dessen Überschreitung von der Revision nicht ersichtlich gemacht wird. Auch der Hinweis der Revision, daß die Zeitwegberechnung des Berufungsurteils nicht ■unbedenklich sei, weil ihre tatsächlichen Voraussetzungen bezweifelt werden könnten, betrifft den Bereich der tatsächlichen Würdigung; die Revision vermag nicht darzutun, daß die Überzeugungsbildung des fatrichters unmöglich wäre. 2o Hilfsweise greift die Revision die Auffassung des Borufungsgerichts an, der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß der Kläger sich durch das Herannahen des Kraft^ Wagens irritiert fühlen und daher stehen bleiben werde«» Auch dieser Angriff geht fehl. Das Berufungsgericht hat erwogen, daß der Überquerungsversuch des Klägers angesichts des herannahenden Fahrzeugs des Beklagten unsachgemäß und gefährlich war» Dann aber war diese Sachlage insbesondere auch dem Beklagten erkennbar, und dieser mußte damit rechnen, daß der Kläger im Zuge der Überquerung seine Leichtfertigkeit erkennen und den Entschluß zu dem Stehenbleiben treffen würde* Im übrigen kommt es für das Maß der Unfall Verursachung und des Verschuldens nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger, als er seine Gefährdung durch den unerwartet schnell herankommenden Beklagten erkannte, in der Angst zurückgesprungen ist oder nicht. Denn mit einer solchen Reaktion mußte der Beklagte rechnen und es hätte bei ihm gestanden, durch rechtzeitiges Bremsen, jede Gefährdung zu vermeiden. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens fällt ebenfalls in den Bereich tatrichterlichen Ermessens und läßt keinen Rechts- / Der Mißerfolg der Revision bedingt die auf § 97 AbSo 1 ZPO beruhende Kostenentscheidungo Engels Sonnabend Duns Dr„ Y/eber Dro Nüßgens