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BGH · VI ZR 228/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 228/63

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten weitere 5 568 DM Verdienstentgang und einen weiteren ins gerichtliche Ermessen gestellten Schmerzensgeldbetrag verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden weiteren Schaden aus dem Unfall insoweit zu ersetzen, als der Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Der Kläger habe bei dem Zusammenstoß keine Kopfverletzung erlitten, sondern nach seinem eigenen Vorbringen vor der Polizei nur Prellungen und Verletzungen an beiden Knien und am Ellenbogen davongetragen. Das Landgericht hat festgestellt, daß hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs die Hauptsache in Höhe von 300 DM erledigt ist, und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden des Klägers aus dem Unfall vom 16. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger bei dem Zusammen-stoß eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger außer Prellungen und Abschürfungen an beiden Knien und am linken Ellbogen einen leichten Schock erlitten hat, daß er drei Wochen lang arbeitsunfähig war und, nachdem er alsdann seine Berufstätigkeit wieder aufgenommen hatte, noch etwa ein halbes Jahr lang unter subjektiven Beschwerden wie Kopfschmerzen, Angstgefühl beim Autofahren, Potonz-schwäche und mangelnder Initiative zu leiden hatte. Nach § 287 ZPO hätte das Berufungsgericht darüber, ob der Unfall zu dem behaupteten Verdienstentgang geführt hat, und über die Höhe des zu gewährenden Schmerzensgeldes unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Daß die Entscheidung des Berufungsgerichts durch solche Rechtsfehler beeinflußt v/orden sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. Dabei ist entgegen der Meinung der Revision kein Verfahrensverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht den vom Kläger vorgolegten Bericht des Dr. med. Seine Einstellung zu diesen Äußerungen des behandelnden Arztes ergeben sich deutlich aus den Ausführungen, mit denen es die Gutachten des Privatdozenten Dr, sowie der Professoren Dr. und Dr. würdigt. 2. Zu Unrecht rügt dio Revision, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, weil es den Kläger zu der Frage, ob objektive Merkmale für das Vorliegen einer Gehirnerschütterung gegeben waren, nicht zu weiterem Vorbringen und zu weiteren Beweisangeboten veranlaßt habe. Diese Rüge könnte nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß der Kläger zu dieser Frage noch Weiteres hätte Vorbringen können und daß er das nur aus einem Versehen oder Übersehen nicht getan hat. nicht als sachverständigen Zeugen benannt, sondern sich auf andere Beweismittel beschränkt hat, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung zu einem Hinweis. Eine ParteiVernehmung nach § 448 ZPO kam nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme nicht ausreichto, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der zu erweisenden Tatsache zu begründen. Ob das Berufungsgericht den Kläger nach § 287 ZPO vernehmen wollte, lag in seinem Ermessen. Baß es von diesem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist umso weniger anzunehmen, als der Kläger bei seinem Prozeßvorbringen nicht nur über den Verlauf des Unfalls, sondern auch in der Frage des Brechreizes und des Erbrechens widersprechende Angaben gemacht hat. 5. Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die in der Beruf ungobegründung angebotenen Beweise über den Zustand des Pr. Dietrich untersucht worden war und sich aus deren Gutachten Unterlagen über den damaligen Gesundheitszustand des Klägers ergaben. gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Erwerbsminderung von 20$ "erfahrungsgemäß in der Regel keine praktische Auswirkung habe". Sie beruft sich auf den in BVerfGE 10, 139 ( = NJW I960, 31) abgedruckten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts und meint, das Berufungsgericht habe dem Kläger das rechtliche Gehör versagt, weil es den von ihm angenommenen Erfahrungssatz nicht mit den Parteien erörtert habe. Diese Präge brauch auch nicht entschieden zu werden, denn die Revision hat übersehen, daß der vom Berufungsgericht angenommene Erfahrung satz Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Der Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, daß eine Erwerbsminderung von 20$ für die tatsächliche Erwerbsfähigkeit überhaupt keine Rolle spiele.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
UnfallTatsacheBerufungsgerichtGutachtenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 228/63
URTEIL
Verkündet am
12o Januar 1965 Kriegl, Just„-Ober-Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Paul
 Eflmstr° •?
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Drc
 ge gen
 Walter
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr»
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hancbeck, Hoinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 16. Februar I960 mit seinem Personenkraftwagen - Opel-Kapitän - auf der Bundesstraße 25 von Dinkelsbühl nach Feuchty/angen. Als er mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/st die Ortschaft Dorfgütingen durchfuhr, kam ihm kurz vor dem Ortsausgang in einer Linkskurve der vom Beklagten gesteuerte Pkw-Mercodes mit einer Geofchwindigkeit entgegen, die etwa doppelt so hoch war wie die seines Fahrzeugs.
Auf der mit Schneematsch bedeckten Straße rutschte der Wagen des Beklagten plötzlich quer über die Straße in die Fahrbahn des Klägers, der die äußerste rechte Straßenseite einhiolt und wegen eines Telegraphen-
 
mastes nicht mehr weiter nach rechts ausweicheh konnte.
Der Wagen des Klägers wurde von dem Mercedes am vorderen linken Kotflügel erfaßt und erheblich beschädigt. Der Kläger erlitt Prellungen und Abschürfungen an beiden Knien und am linken Ellenbogen; er war drei Wochen arbeitsunfähig.
Der Kläger hat behauptet: Außer diesen Verletzungen habe er noch eine Gehirnerschütterung davongetragen und einen Schock erlitten, der eine vegetative Störung aus-gelöst habe. Er sei auch kurze Zeit bewußtlos gewesen. Infolge der erlittenen Verletzungen, vor allem durch den Schock, seien seine Gesundheit und seine Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Die Nachwirkungen des Unfalls hätten zu einer finanziellen Einbuße geführt. So sei im Jahre I960 infolge des Unfalls ein erheblicher Umsatzrückgang mit einem Verdienstentgang von 6 568 DM eingetreten.
Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat am 21. Februar 1962 an den Kläger 1 000 DM zur Abgeltung eines dreiwöchigen Verdienstentgangs und 500 DM als Schmerzensgeld gezahlt. Ferner hat er ihm nach Erhebung der Klage weitere 300 DM Schmerzensgeld zur Verfügung gestellt.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten weitere 5 568 DM Verdienstentgang und einen weiteren ins gerichtliche Ermessen gestellten Schmerzensgeldbetrag verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden weiteren Schaden aus dem Unfall insoweit zu ersetzen, als der
 
Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger über-gegangen iot.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Der Kläger habe bei dem Zusammenstoß keine Kopfverletzung erlitten, sondern nach seinem eigenen Vorbringen vor der Polizei nur Prellungen und Verletzungen an beiden Knien und am Ellenbogen davongetragen. Er habe sich seitlich auf den Sitz geworfen und fait dem linken Arm am Steuerrad sowie mit dem rechten Arm am Armaturenbrett abgestützt. In dieser Lage sei eine Verletzung des Kopfes gar nicht zu erwarten gewesen. Es sei auch nicht richtig, daß der behauptete Umsatzrüükgang eine Unfallfolge sei. Dieser sei vielmehr darauf zurückzuführen, daß der Kläger seine Berufstätigkeit verändert habe. Hierzu ist imstreitig, daß der Kläger bis zu dem 31« Dezember 1959 als Handelsvertreter für die Strumpffabrik 0|tätig war und daß er seit dem
1.	Januar I960 die Strumpffabrik	vertritt.
Das Landgericht hat festgestellt, daß hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs die Hauptsache in Höhe von 300 DM erledigt ist, und im übrigen die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
5
Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden des Klägers aus dem Unfall vom 16. Februar I960 zu ersetzen. Sie streiten nur über die Höhe des zu ersetzenden Schadens.
I. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts sind der Verdicnstausfall des Klägers und der Schmerzensgeldanspruch schon durch die Zahlungen abgogolten, die der Kläger bereits erhalten hat ( 1000 DM Verdienstentgang und 800 DM Schmerzensgeld). Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger bei dem Zusammen-stoß eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Es hat sich dabei auf die Gutachten der Professoren Dr.	-
Vorstand der Psychiatrischen und Nervenklinik der Städtischen Krankenanstalten	-	und	Dr.	D^m^	-	Di-
rektor der Nervenklinik der Universität MjmHk “ gestützt und eingehend die Umstände dargelegt, die gegen eine Gehirnerschütterung sprechen.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger außer Prellungen und Abschürfungen an beiden Knien und am linken Ellbogen einen leichten Schock erlitten hat, daß er drei Wochen lang arbeitsunfähig war und, nachdem er alsdann seine Berufstätigkeit wieder aufgenommen hatte, noch etwa ein halbes Jahr lang unter subjektiven Beschwerden wie Kopfschmerzen, Angstgefühl beim Autofahren, Potonz-schwäche und mangelnder Initiative zu leiden hatte. Es ist aber nicht davon überzeugt, daß diese Beschwerden in einem solchen Ausmaß und mit einer solchen Wirkung aufgetreten sin
 
v/ic es der Kläger behauptet, und daß sie die Berufsarbeit dos Klägers feststellbar beeinträchtigt haben. Das Berufungsgericht hat sich der Schätzung des Sachverständigen Prof.
Dr. D^IHB angeschlossen, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers in dioser Zeit um etwa 20$ gemindert war. Es führt aus, eine so geringfügige Erwerbsminderung habe erfahrungsgemäß in der Regel keine praktische Auswirkung. Soweit der Kläger im Jahre I960 einen Verdienstausfall erlitten habe, sei dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Veränderung zurückzuführen, die er, wie unstreitig ist, am 1. Januar I960, also kurze Zeit vor dem Unfall Vom 16. Februar I960 vorgenommen hatte.
II. Nach § 287 ZPO hätte das Berufungsgericht darüber, ob der Unfall zu dem behaupteten Verdienstentgang geführt hat, und über die Höhe des zu gewährenden Schmerzensgeldes unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Dabei stand es in seinem Ermessen, ob und inv/ievreit es eine beantragte Beweisaufnahme zu einzelnen Punkten anordnen wollte. Durch diesen großen Ermessensspielraum, den § 287 ZPO dem Tatrichter gewährt, sind der Nachprüfung des Revioionsgerichts von vornherein enge Grenzen gezogen. Der Senat kann nur nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGHZ 3, 162 ^1757)«
Daß die Entscheidung des Berufungsgerichts durch solche Rechtsfehler beeinflußt v/orden sei, kann der Revision nicht zugegeben werden.
1. Das Berufungsgericht hat sich eingehend und gründlich mit dem Verhandlungsergebnis auseinander-
 
gesetzt und ausführlich die Gründe dargelegt, die für seine Entscheidung maßgebend waren. Es v/ar nicht verpflichtet, bei seiner Würdigung auf jedes einzelne Parteivorbringen einzugehen. Dabei ist entgegen der Meinung der Revision kein Verfahrensverstoß darin zu sehen, daß das Berufungsgericht den vom Kläger vorgolegten Bericht des Dr. med.	dessen	ärztliches Zeugnis
 nicht ausdrücklich erwähnt hat. Seine Einstellung zu diesen Äußerungen des behandelnden Arztes ergeben sich deutlich aus den Ausführungen, mit denen es die Gutachten des Privatdozenten Dr,	sowie	der Professoren
 Dr.	und	Dr.	würdigt.
2.	Zu Unrecht rügt dio Revision, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, weil es den Kläger zu der Frage, ob objektive Merkmale für das Vorliegen einer Gehirnerschütterung gegeben waren, nicht zu weiterem Vorbringen und zu weiteren Beweisangeboten veranlaßt habe. Diese Rüge könnte nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß der Kläger zu dieser Frage noch Weiteres hätte Vorbringen können und daß er das nur aus einem Versehen oder Übersehen nicht getan hat. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Kläger war durch einen Rechtsanwalt vertreten und. wußte auf Grund der ärztlichen Gutachten, vor allem des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.	worauf	es	ankam.	Es stand in
 seinem Ermessen, welche Beweismittel er wählen wollte. Da er selbst in der Berufungsbegründung den Dr. med. nicht als sachverständigen Zeugen benannt, sondern sich auf andere Beweismittel beschränkt hat, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung zu einem Hinweis.
3.	Pohl geht auch die Rüge der Revision, das Be-
rufungsgericht habe das Gutachten des Privatdozenten Br.	nicht	als	"unbrauchbar" ansehen dürfen. Bas
 Berufungsgericht hatte die ihm vorliegenden Gutachten frei zu würdigen. Baß es dahei den gutachtlichen Äußerungen der Professoren Br.	und	Br.	DQHHB	den Vorzug
 gegeben hat, liegt im Rahmen seiner tatrichterlichen Befugnisse und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
4.	Ebensowenig sind Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers, ihn nach.
§ 448 ZPO als Partei zu vernehmen, nicht entsprochen hat. Eine ParteiVernehmung nach § 448 ZPO kam nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme nicht ausreichto, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der zu erweisenden Tatsache zu begründen. Es muß also bereits einiger Beweis erbracht, d.h. eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptung gegeben sein. Bas Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt.
Ob das Berufungsgericht den Kläger nach § 287 ZPO vernehmen wollte, lag in seinem Ermessen. Baß es von diesem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist umso weniger anzunehmen, als der Kläger bei seinem Prozeßvorbringen nicht nur über den Verlauf des Unfalls, sondern auch in der Frage des Brechreizes und des Erbrechens widersprechende Angaben gemacht hat.
5.	Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die in der Beruf ungobegründung angebotenen Beweise über den Zustand des
 
Klägers in der Zeit bis Mitte 1962 zu erheben. Es konnte ein< Vernehmung der hierfür benannten Zeugen für entbehrlich halten, zu demal der Kläger am 24» Oktober I960 durch Prof.
Dr. B0H| und am 27» Mai 1962 durch Prof. Pr. Dietrich untersucht worden war und sich aus deren Gutachten Unterlagen über den damaligen Gesundheitszustand des Klägers ergaben.
6.	Mit einer weiteren Rüge wendet sich die Revision . gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Erwerbsminderung von 20$ "erfahrungsgemäß in der Regel keine praktische Auswirkung habe". Sie beruft sich auf den in BVerfGE 10, 139 ( = NJW I960, 31) abgedruckten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts und meint, das Berufungsgericht habe dem Kläger das rechtliche Gehör versagt, weil es den von ihm angenommenen Erfahrungssatz nicht mit den Parteien erörtert habe. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Allerdings macht c Grundsatz dos rechtlichen Gehörs dem Gericht zur Pflicht, gerichtskundige Tatsachen zu dem Gegenstand der Verhandlung zu machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß aber nicht entschieden, ob das Gleiche auch dann gilt, wenn es sich ( wie in dem jetzt zu entscheidenden Palle) um eine allgemeinkundige Tatsache handelt. Diese Präge brauch auch nicht entschieden zu werden, denn die Revision hat übersehen, daß der vom Berufungsgericht angenommene Erfahrung satz Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Der Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, daß eine Erwerbsminderung von 20$ für die tatsächliche Erwerbsfähigkeit überhaupt keine Rolle spiele. Das ergibt sich aus seinem Schriftsatz vom 9. Juli 1962 (am Ende), auf den er sich nach der Sitzungsniederschrift vom 11. Juli 1962 in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bezogen hat. Hatte der Kläger aber Gelegenheit
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sich zu diesem Vorbringen zu äußern, so kann nicht gesagt werden, daß ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei.
7c Auch sonst läßt das angofochtene Urteil keinen Hechtsfehler erkennen. Daher konnte die Revision keinen Erfolg haben. Sie v/ar auf Kosten des Klägers ( § 97 ZPO) zurückzuweisen.
Engels	Hanebeck	Heinr.	Meyer
 Dr. Pfretzschner	Br. Nüßgens